Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.167
ENTSCHEID
vom 27.
März 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Michèle Guth
Beteiligte
A____, geb. [...] 2002 Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Innere Margarethenstrasse 14,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Jugendanwaltschaft
vom 22. August 2016
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
Sachverhalt
Am
16. Januar 2016 wurde A____ durch eine Patrouille der Polizei
kontrolliert, die bei ihm ein Schmetterlingsmesser mit ungeschliffener Klinge
und stark abgerundeter Spitze auffand. Die Kantonspolizei überwies den Fall an
die Jugendanwaltschaft mit Antrag auf Erlass eines Strafbefehls/Anklageerhebung
wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Die Jugendanwaltschaft verfügte am
22. August 2016 die Nichtanhandnahme des Verfahrens, weil die
Schuld des Jugendlichen und die Tatfolgen gering seien. Weiter ordnete sie die
Vernichtung des bei A____ sichergestellten Schmetterlingsmessers an. Da A____
durch sein Verhalten die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft
bewirkt habe, auferlegte sie ihm die Verfahrenskosten in Höhe von
CHF 150.00 und erklärte seine Eltern dafür als solidarisch haftbar.
Gegen
diese Nichtanhandnahmeverfügung reichte A____ (Beschwerdeführer) am
23. September 2016 Beschwerde beim Appellationsgericht ein, mit dem Antrag
auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Jugendanwaltschaft sei
anzuweisen, die Nichtanhandnahme des Verfahrens gestützt auf Art. 310
Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Verbindung
mit Art. 3 Abs. 1 der Jugendstrafprozessordnung
(JStPO, SR 312.1) zu verfügen und die Kosten des Verfahrens zulasten des Staates zu
verlegen. Zudem sei sie anzuweisen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben,
seinen Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen zu beziffern und zu begründen,
alles unter o/e Kostenfolge. Auf Aufforderung hin, reichte der Vertreter des
Beschwerdeführers am 23. März 2017 seine Honorarnote für das Jugendstraf- sowie
das Beschwerdeverfahren ein.
Erwägungen
1.1 Wo
das Jugendstrafprozessrecht keine besondere Regelung enthält, sind nach Art. 3 JStPO
die Bestimmungen der Strafprozessordnung anzuwenden. Gegen
Nichtanhandnahmeverfügungen der Jugendstaatsanwaltschaft kann somit gemäss Art.
310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO Beschwerde erhoben werden. Für
deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig
(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Beschwerdegericht urteilt
nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition.
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert sind im Jugendstrafverfahren nach Art. 38 Abs. 1
JStPO der urteilsfähige Jugendliche und dessen gesetzliche Vertretung. Die Beschwerdelegitimation
setzt gemäss Art. 38 Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO weiter ein rechtlich
geschütztes Interesses an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen
Entscheids voraus. Ein solches kann geltend machen, wer durch die angefochtene
Verfügung beschwert wird, das heisst, wer selbst und unmittelbar in seinen Interessen
tangiert ist. Ein rechtlich geschütztes Interesse ist grundsätzlich nur
anzunehmen, wenn sich das Dispositiv einer Verfügung oder eines Entscheids für
den Betroffenen nachteilig auswirkt, während allein die Begründung in aller
Regel keine Beschwer zur Folge hat. Ausnahmen wären bspw. denkbar, wenn sich
aus der Begründung eigene Rechtsnachteile ergeben, die in das Dispositiv hätten
aufgenommen werden müssen (Lieber,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage,
Zürich 2014, Art. 382 StPO N 8 f.).
Der
Beschwerdeführer beantragt, die Nichtanhandnahme sei in Abänderung von Ziffer 1
der angefochtenen Verfügung aufgrund der eindeutigen Nichterfüllung der fraglichen
Straftatbestände zu verfügen. Dementsprechend seien ihm auch keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen, da die beschuldigte Person diese nur zu tragen habe, wenn sie
verurteilt werde. Vielmehr habe der Beschwerdeführer einen Anspruch auf
Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte.
Zwar ist die beschuldigte Person grundsätzlich bei einer Nichtanhandnahmeverfügung
nicht beschwert. Im vorliegenden Fall wird jedoch die vom Beschwerdeführer
nicht geteilte Begründung der Nichtanhandnahme im Dispositiv ausdrücklich
genannt. Dem Beschwerdeführer wird damit eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz
(unberechtigter Besitz/unberechtigtes Tragen einer verbotenen Waffe) vorgeworfen,
auch wenn von einer Bestrafung infolge geringer Schuld des Jugendlichen und
geringer Tatfolgen abgesehen wird. Dies hat zudem Einfluss auf die Kostenauflage.
Folglich hat der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Abänderung der angefochtenen Verfügung, womit er zur vorliegenden Beschwerde
legitimiert ist.
1.3 Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.1 Gemäss
Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren
ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder
kein Straftatbestand erfüllt ist. Gleiches gilt Kraft gesetzlichen Verweises
gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO für die Jugendanwaltschaft. Diese sieht ausserdem
nach Art. 5 Abs. 1 lit. a JStPO von einer Strafverfolgung ab,
wenn die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung nach Art. 21 des
Jugendstrafgesetzes (JStG, SR 311.1) gegeben und Schutzmassnahmen entweder
nicht notwendig oder bereits angeordnet sind. Dies ist nach Art. 21
Abs. 1 lit. b JStG insbesondere dann der Fall, wenn die Schuld des Jugendlichen
und die Tatfolgen gering sind.
2.2 Die
Jugendanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen
Widerhandlung gegen das Waffengesetz damit, dass die Voraussetzungen von
Art. 21 Abs. 1 lit. b JStG erfüllt seien. Es sei davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer das Schmetterlingsmessers zu Trainingszwecken
erworben habe. Das an sich in der Schweiz verbotene Messer zeichne sich dadurch
aus, dass die Klinge ungeschliffen und die Spitze stark abgerundet sei, sodass
mit der Klinge grundsätzlich keine Schnitt- und/oder Stichverletzungen zugefügt
werden könnten. Das Messer sei im Internet explizit als Trainingsgerät
angepriesen worden. Seine Klinge sei mit der Aufschrift "cannot be
sharpened" versehen. Es handle sich damit beim Besitz und Tragen des
Schmetterlingsmessers um eine relativ unbedeutende Verhaltensweise, welche die
Schwere und Härte einer Strafe nicht verdiene. Sowohl die Schuld als auch die
Tatfolgen seien gering.
2.3 Der
Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass die Vorinstanz fälschlicherweise
davon ausgehe, dass er schuldhaft gehandelt habe. Bei ihm sei eine Attrappe
eines sogenannten Schmetterlingsmessers beschlagnahmt worden. Bei diesem Gerät
handle sich um ein "[...] Metall-Klapp Trainer Praxistool, Trainingsgerät [...]",
das von dem Hersteller [...] über die Website amazon.de vertrieben werde. Seine
Mutter habe dieses Gerät für ihn legal im Internet bestellt. Dieses Übungsgerät
habe keine Klinge, weshalb es sich nicht um ein Messer im Sinn des
Waffengesetzes handle. Unbestrittenermassen weise der vordere Teil des
Übungsgeräts die Bezeichnung "cannot be sharpened" auf, womit auch
klar sei, dass dieser Teil unmöglich geschärft werden könne. Imitationswaffen
seien aber nur bei Feuerwaffen verboten.
3.1 Als
Waffen gelten unter anderem gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c des Waffengesetzes
(WG, SR 514.54) Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren
automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser,
Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge. Art. 7 Abs. 2 der
Waffenverordnung (WV, SR 514.541) konkretisiert, dass
Schmetterlingsmesser als Waffen gelten, wenn sie geöffnet insgesamt mehr als
12 cm lang sind und eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist. In
der vom Bundesamt für Polizei fedpol herausgegebenen "Entscheidungshilfe
Messer" vom 1. Oktober 2016 werden auch die Trainingsschmetterlingsmesser
als Waffen im Sinn von Art. 4 Abs.1 lit. c WG aufgeführt.
3.2 Der
Begriff der Waffe ist unabhängig von der Art der Verwendung im konkreten Fall
zu definieren. Als Waffe gilt jeder Gegenstand, der nach seiner Bestimmung zu
Angriff oder Verteidigung dient. Das vorliegend beim Beschwerdeführer sichergestellte
Schmetterlingsmesser zeichnet sich unbestrittenermassen dadurch aus, dass die
Klinge ungeschliffen und die Spitze stark abgerundet ist. Es handelt sich um
ein Trainingsgerät, bzw. um eine "Attrappe", wie es auch in der
Verfügung und Bestätigung einer Sicherstellung vom 16. Januar 2016 durch die
Kantonspolizei festgehalten wurde. Gemäss dem Merkblatt des Bundesamts für
Polizei fedpol sollen auch solche Übungsmesser unter den Waffenbegriff fallen,
da Klingen mit wenig Aufwand geschliffen werden können. Dies trifft allerdings
auf das vorliegende Übungsgerät nicht zu: Darauf ist ausdrücklich "cannot
be sharpened" eingraviert und ein Schleifen wird durch die eingebohrten
Löcher verunmöglicht. Mangels einer geschliffenen oder schleifbaren Klinge
fällt dieser Gegenstand folglich nicht unter den Waffenbegriff nach Art. 4
Abs. 1 lit. c WG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 WV. Art. 4 Abs. 1 lit. c
WG lässt denn auch keinen Spielraum für eine weite Auslegung des Begriffs der
Waffe (BGer 6B_543/2010 vom 29. November 2010 E. 2.3). Imitationswaffen fallen zudem
nur dann unter den Waffenbegriff, wenn sie aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen
verwechselt werden können (Art. 4 Abs. 1 lit. f und g WG i.V.m. Art. 6 WV;
Aslantas, in: Facincani/Sutter
[Hrsg.], Handkommentar zum Waffengesetz, Bern 2017, Art. 4 N 15). Der Grundsatz
"nulla poena sine lege" gemäss Art. 1 des Strafgesetzbuches (StGB,
SR 311.0) verbietet es, über den dem Gesetz bei richtiger Auslegung
zukommenden Sinn hinauszugehen, also neue Straftatbestände zu schaffen oder bestehende
derart zu erweitern, dass die Auslegung durch den Sinn des Gesetzes nicht mehr
gedeckt wird (vgl. BGE 128 IV 272 E. 2 S. 274 f.). Vorliegend eine
Analogie zu Imitationsfeuerwaffen zu ziehen, verbietet sich daher.
3.3 Da
der Beschwerdeführer somit am 16. Januar 2016 keine Waffe, sondern eine
Attrappe eines Schmetterlingsmesser, das ihm als Trainingsgerät diente, auf
sich trug, hat er den Tatbestand des unberechtigten Besitzes/Tragens einer
verbotenen Waffe nach Art. 33 WG nicht erfüllt. Sind die fraglichen
Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt, hat die Jugendanwaltschaft die
Nichtanhandnahme bereits aus diesem Grund zu verfügen. Art. 21 Abs.1 lit. b
JStG kann demnach im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommen. Folglich hätte
die Nichtanhandnahmeverfügung auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO gestützt
werden müssen.
4.1 Die
Jugendanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in Höhe von
CHF 150.– auferlegt, da er durch sein Verhalten rechtswidrig und schuldhaft
die Einleitung des Verfahrens bewirkt habe (Art. 44 JStPO i.V.m. Art. 426 Abs. 2
StPO). Einer nicht verurteilten beschuldigten Person können die Kosten überbunden
werden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise eine geschriebene oder
ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen
Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren
veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGer 6B_734/2012 vom 15.
Juli 2013 E. 2). Da vorliegend wie dargelegt weder ein strafrechtliches
Verhalten des Beschwerdeführers ersichtlich ist, noch ihm eine zivilrechtliche
Verantwortlichkeit zugeordnet werden kann, sind ihm nach Art. 44 JStPO i.V.m. Art.
426 Abs. 2 StPO keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ihm steht vielmehr
eine Parteientschädigung zu. Dabei kann auf die Honorarnote des Vertreters des
Beschwerdeführers abgestellt werden, wobei das Appellationsgericht praxisgemäss
einen Stundenansatz von CHF 250.– berücksichtigt. Demnach ist dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung in Höhe von 2‘223.60 aus der Kasse der Jugendanwaltschaft
auszurichten.
4.2 Insgesamt
ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind auch
für das Beschwerdeverfahren keine ordentlichen Kosten zu erheben und ist dem
Beschwerdeführer antragsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen. Wiederum
ist für das Honorar – unabhängig von der Ausbildung bzw. der Berufserfahrung
des Anwalts – in Fällen, die wie vorliegend, nicht besonders komplex sind, ein
Ansatz von CHF 250.– pro Stunde massgebend. Ausgehend von den vom
Vertreter des Beschwerdeführers geltend gemachten 6.5 Stunden ist demnach
ein Honorar von CHF 1‘625 sowie die aufgeführten Auslagen von
CHF 25.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 132.–, total CHF 1‘782.50
zu entschädigen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. In
Abänderung von Dispositivziffer 1 der Verfügung der Jugendanwaltschaft vom
22. August 2016 wird gestützt auf Art. 3 Abs. 1 der Jugendstrafprozessordnung
in Verbindung mit Art. 310 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung
die Nichtanhandnahme des Verfahrens verfügt.
Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten
gehen in Abänderung von Dispositivziffer 3 der Verfügung der
Jugendanwaltschaft vom 22. August 2016 zulasten des Staates.
Die Jugendanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer für
das Jugendstrafverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2‘223.60
(inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird aus der Gerichtskasse für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘782.50 (inklusive
Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im
Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den
Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.