Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.127
URTEIL
vom 22. März 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Christian Hoenen,
Dr. Cordula Lötscher und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Jasmin Häcker
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde vom 26. April 2016
betreffend Errichtung einer
Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1
i.V.m. Art. 395 ZGB
Sachverhalt
Mit Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 21. April 2015
wurde die für B____ mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt vom 13. November
2009 nach altem Recht errichtete Beistandschaft in eine Beistandschaft nach
neuem Recht überführt, C____ weiterhin als Beiständin bestätigt und ihr der
Auftrag erteilt, „allgemein die finanziellen Interessen von B____ […] zu
wahren, ihr Einkommen und Vermögen zu verwalten sowie sie in persönlichen Angelegenheiten
soweit als erforderlich zu vertreten“. B____ befand sich auf der Grundlage einer
fürsorgerischen Freiheitsentziehung mit ihrem Gatten im Altershotel [...]. Nach
dem Tod des Ehegatten wurde B____ im November 2011 im Pflegeheim [...] platziert,
wobei die Fürsorgerische Unterbringung mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
vom 21. Mai 2013 aufgehoben werden konnte, nachdem der Sohn von B____, A____,
diese Platzierung akzeptiert hatte.
Im Rahmen der
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 in
Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB wurden C____ folgende Aufgaben übertragen:
a) für eine den persönlichen Umständen
entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft besorgt zu sein sowie B____
bei allen in diesem Zusammenhang stehenden erforderlichen Handlungen zu
unterstützen und soweit nötig zu vertreten,
b) für hinreichende medizinische Betreuung
bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen,
allgemein ihr gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und sie
bei den dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, mit Ausnahme der Erteilung
oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen. Es
wird festgestellt, dass bei Urteilsunfähigkeit von B____ betreffend die
Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen
Massnahmen diesbezügliche Anordnungen in einer allfälligen Patientenverfügung
oder in einem allfälligen Vorsorgeauftrag massgebend sind. Fehlen solche
Anordnungen, bestimmen sich die vertretungsberechtigten Personen nach Art. 378
ZGB.
c) ein ihren persönlichen Bedürfnissen und
Möglichkeiten entsprechendes soziales Umfeld zu erhalten oder zu fördern und
sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu unterstützen und soweit
nötig zu vertreten,
d) sie bei der Erledigung der administrativen
und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten.
Dies beinhaltet insbesondere:
ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten,
das Erledigen von Zahlungen,
die Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z.B.
Ergänzungsleistungen und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),
ihr im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post,
(Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die
erforderliche Hilfe zukommen zu lassen.
Mit Entscheid
vom 26. April 2016 beschloss die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nach
der Pensionierung der bisherigen Amtsbeiständin, die für B____ bisher geführte
Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395
ZGB bleibe aufrechterhalten (Ziff. 1). Die bisherige Beiständin, deren
Mandat nach Art. 421 Ziff. 3 ZGB von Gesetzes wegen geendet hatte,
wurde mit bestem Dank für die geleisteten Dienste aus dem Amt entlassen (Ziff. 2)
und ihr Schlussbericht und -rechnung genehmigt (Ziff. 3). Zum neuen
Beistand wurde D____, Berufsbeistand, ernannt (Ziff. 4). Dabei wurden ihm
gestützt auf Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 ZGB im
Rahmen der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung folgende Aufgaben
übertragen (Ziff. 5):
a) für eine den persönlichen Umständen
entsprechende Wohnsituation bezie-hungsweise Unterkunft besorgt zu sein sowie B____
bei allen in diesem Zusammenhang stehenden erforderlichen Handlungen zu
unterstützen und soweit nötig zu vertreten,
b) für hinreichende medizinische Betreuung
bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen,
allgemein ihr gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und sie
bei den dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, mit Ausnahme der Erteilung
oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen. Es
wird festgestellt, dass bei Urteilsunfähigkeit von B____ betreffend die Erteilung
oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen
diesbezügliche Anord-nungen in einer allfälligen Patientenverfügung oder in
einem allfälligen Vorsorgeauftrag massgebend sind. Fehlen solche Anordnungen,
bestimmen sich die vertretungsberechtigten Personen nach Art. 378 ZGB.
c) ein ihren persönlichen Bedürfnissen und
Möglichkeiten entsprechendes soziales Umfeld zu erhalten oder zu fördern und
sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu unterstützen und soweit
nötig zu vertreten,
d) sie bei der Erledigung der administrativen
und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten.
Dies beinhaltet insbesondere:
ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten,
das Erledigen von Zahlungen,
die Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z.B.
Ergänzungsleistungen und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der
Sozialhilfe),
ihr im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post,
(Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die
erforderliche Hilfe zukommen zu lassen.
Mit Eingabe vom
13. Juni 2016 (Datum der Abgabe am Schalter) wandte sich A____
(Beschwerdeführer), an das Verwaltungsgericht. Er teilte mit, dass mit dem
neuen Beistand Dissens bezüglich der Entscheidungsgewalt für medizinische
Massnahmen bestehe. Dessen Vorgängerin, C____, habe alle Entscheidungen
bezüglich medizinischer Massnahmen ihm überlassen. Er bezog sich dabei auf eine
Patientenverfügung und eine Generalvollmacht seiner Mutter aus dem Jahr 2009.
Dazu nahm die Kindes- und Erwachsenschutzbehörde (KESB) mit Vernehmlassung vom 10. August
2016 (Datum der Postaufgabe) Stellung. Mit Replik vom 12. September 2016 (Datum
der Abgabe am Schalter) teilte der Beschwerdeführer mit, er habe sich in
Absprache mit seiner Tochter [...] dazu entschlossen, die Beschwerde zu
erweitern und „gegen die ganze Beistandschaft vorzugehen“. Seine Tochter würde
den administrativen Teil übernehmen und der medizinische Teil würde durch die
in der Patientenverfügung genannten Personen durchgeführt.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang
sind, aus dem vorinstanzlichen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der
vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids
Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden (Art. 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] in Verbindung mit § 17
Abs. 1 des baselstädtischen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes [KESG, SG
212.400] sowie Art. 450b Abs. 1 ZGB). Zuständig ist das Dreiergericht
(§ 93 Abs. 1 Ziff. 10 in Verbindung mit Art. 99 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren vor
dem Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die
Bestimmungen von Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des KESG sowie des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100) und schliesslich die Bestimmungen der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in sinngemässer Ergänzung dieser beiden
kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG in Verbindung mit Art. 450f ZGB).
1.2 Zur
Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB die der
betroffenen Person nahestehenden Personen. Als solche gelten Personen, mit
denen die hilfsbedürftige Person in naher faktischer Verbundenheit steht. Zur
Beschwerde ist demnach berechtigt, wer die betroffene Person gut kennt, sie
mithin betreut und begleitet, und Kraft ihrer Eigenschaften sowie ihrer
Beziehung zu dieser als geeignet erscheint, deren Interessen zu vertreten
(Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [Erwachsenenschutz,
Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7001, 7084; Steck, in: Basler Kommentar, 5. Auflage,
2014, Art. 450 ZGB N 32 f.; ders., in: Büchler et. al [Hrsg.], FamKomm
Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 450 ZGB N 24; Schmid, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 419 ZGB N 7;
Henkel, in: Basler Kommentar, a.a.O.,
Art. 390 ZGB N 27; VGE VD.2014.10 vom 24. Juni 2014 E. 1.1;
VD.2013.22 vom 12. August 2013 E. 1.4.2; VD.2013.6 vom 19. Februar
2013 E. 2.2). Dementsprechend ist der Beschwerdeführer als Sohn der
verbeiständeten Person zur Beschwerde befugt. Auf diese ist grundsätzlich
einzutreten.
1.3 Fraglich
erscheint, was Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.
1.3.1 Der
Streitgegenstand eines Verfahrens wird durch den Gegenstand des angefochtenen
Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene
Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 133 II 181 E. 3.3
S. 189; 125 V 413 E. 2a S. 415; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 985 ff.). Er kann im
Laufe des Rechtsmittelzuges grundsätzlich nicht erweitert oder qualitativ
verändert, sondern bloss verengt und um nicht mehr streitige Punkte reduziert
werden (vgl. Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2015, N 688; Auer, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, Zürich 2008, Art. 12 VwVG N 10;
BGE 133 II 30 E. 2 S. 32; 131 II 200 E. 3.2 S. 203; VGE VD.2008.737 vom 10.
März 2010 E. 1.2). Der Streitgegenstand kann im verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren demnach nicht über das Anfechtungsobjekt hinaus erweitert
werden (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., N 988).
1.3.2 Mit
seiner Beschwerdebegründung vom 13. Juni 2016 erklärte der
Beschwerdeführer, er „erhebe Beschwerde gegen den Entscheid der KESB in oben
erwähnter Angelegenheit“. In der Folge bezog er sich aber allein auf die
Regelung der Entscheidungskompetenz des Beistands bezüglich medizinischer
Massnahmen. Er weist darauf hin, dass diesbezüglich ein Dissens mit dem neu
eingesetzten Beistand bestehe. Die bisherige Beiständin habe ihm alle
Entscheidungen bezüglich medizinischer Massnahmen überlassen. Es bestehe auch
eine Patientenverfügung. Implizit beantragt er mit diesen Ausführungen in
seiner Beschwerdebegründung, dass ihm entsprechend der Praxis der bisherigen
Beiständin die Entscheidungskompetenz bezüglich medizinischer Massnahmen überlassen
werden solle. Damit hat er den Streitgegenstand auf Ziff. 5 lit. b
des angefochtenen Entscheids verengt. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdegegnerin wurde dieser Auftrag dem neuen Beistand mit dem
angefochtenen Entscheid neu erteilt. Der Entscheid bezieht sich daher rein
formal nicht allein auf die Person des Mandatsträgers, sondern auch auf dessen
Auftrag.
1.3.3 Mit
seiner Replik erklärt der Beschwerdeführer demgegenüber, er habe sich „nach
reiflicher Überlegung und in Absprache mit seiner Tochter […] dazu entschieden,
die Beschwerde zu erweitern und gegen die ganze Beistandschaft vorzugehen“.
Damit erweitert er den mit seiner Beschwerdebegründung eingegrenzten
Streitgegenstand, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Selbst wenn
aber darauf abgestellt werden sollte, dass sich die Beschwerde auf den gesamten
angefochtenen Entscheid beziehe, und dieser somit integral Streitgegenstand
bilden würde, kann auf die erweiterten Anträge nicht eingetreten werden.
Beschwerden sind gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB zu begründen. An die
Begründung sind allerdings – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen
Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der
Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb
die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Steck, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 450
ZGB N 42; VGE VD.2016.33 vom 8. April 2016 E. 1.2;
VD.2016.12 vom 4. April 2016 E. 1.2; VD.2015.169 vom 19. März
2016 E. 3.2). Diese Begründung ist innert einer nicht erstreckbaren Frist
von 30 Tagen gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB einzureichen (Steck, in: FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O.,
Art. 450b ZGB N 6; ders., in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 450b
ZGB N 20; VGE VD.2015.169 vom 19. März 2016 E. 1.3;
VD.2015.27 vom 17. April 2015 E. 1.3). Sie kann mit der Replik nicht
mehr nachgeschoben werden. Auch aus diesem Grund kann auf die erweiterten Anträge
nicht eingetreten werden.
1.4 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB.
Danach können Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des
Entscheids gerügt werden. Der Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu
(Steck, in: Basler Kommentar, a.a.O.,
Art. 450a ZGB N 4 und 9). Auf die Durchführung einer Verhandlung kann
verzichtet werden, zumal der Beschwerdeführer eine solche nicht verlangt und
nicht selber in seiner eigenen Handlungsfähigkeit betroffen ist.
Mit dem
angefochtenen Entscheid wurde der Beistand verpflichtet, für eine hinreichende
medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu
sorgen. Weiter soll er allgemein das gesundheitliche Wohl von B____ nach
Möglichkeit fördern und sie bei den dafür erforderlichen Vorkehrungen
vertreten, mit Ausnahme der Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu
vorgesehenen medizinischen Massnahmen. Dabei wurde festgestellt, dass bei
Urteilsunfähigkeit der Verbeiständeten betreffend die Erteilung oder
Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen
diesbezügliche Anordnungen in einer allfälligen medizinischen
Patientenverfügung oder in einem allfälligen Vorsorgeauftrag massgebend sind
und sich ansonsten die vertretungsberechtigten Personen nach Art. 378 ZGB
bestimmen. Damit wurde die gesetzliche Vertretungskaskade gemäss Art. 378
Abs. 1 ZGB im Entscheid konkretisiert.
Mit ihrer
Patientenverfügung vom 12. November 2009 setzte B____ den Beschwerdeführer
hinter ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann als Bezugsperson ein. Sie
ermächtigt ihn, an ihrer Stelle im Falle ihrer schweren Erkrankung oder
Verunfallung bei nahem Tod die verabredeten Entscheidungen zu treffen, wenn sie
dazu nicht mehr selber in der Lage ist. Sie verpflichtete das Behandlungsteam,
ihn über ihren tatsächlichen Zustand zu informieren und in den Entscheidungsprozess
ihrer Behandlung und Pflege einzubeziehen. Sie wünschte mit ihrer
Patientenverfügung eine grosszügige Dosierung von Schmerz- und Beruhigungsmitteln
unter Inkaufnahme einer allfälligen Beeinträchtigung ihres Bewusstseins oder
einer Verkürzung des Lebens.
Gegen diese
Regelung wendet sich der Beschwerdeführer nicht. Sie entspricht denn auch
offensichtlich seiner eigenen Intention. Seine Beschwerde richtet sich vielmehr
gegen die konkrete Handhabung der Regelung im Alltag seiner Mutter. Wie der
Replik entnommen werden kann, ist er nicht einverstanden, dass
Medikationsänderungen vom Beistand vorgenommen worden sind. Wie die Vorinstanz
in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführen lässt, sind diesbezügliche
Anstände bezogen auf konkrete Vorkommnisse mit Beschwerde gemäss Art. 419 ZGB
gegen die beanstandeten Handlungen oder Unterlassungen des Beistands zu
erheben. Sie tangieren die mit dem angefochtenen Entscheid getroffene
Zuständigkeitsordnung nicht.
Daraus folgt,
dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten mit
einer Gebühr von CHF 300.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–, einschliesslich
Auslagen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Jasmin Häcker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.