Non-entry for failure to pay court cost advance

BEZ.2016.50Obergericht / Einzelrichter16.03.2017Inadmissible

Zusammenfassung

The appellant challenged a Civil Court decision on definitive debt enforcement. The Appellationsgericht ordered her to pay a court cost advance and later granted a grace period after warning of the consequences. As the advance was still unpaid, the court held that it could not hear the appeal under Art. 101(3) ZPO and therefore did not enter into it. The court also waived the collection of court costs.

Regest

Art. 101 Abs. 3 ZPO; Nichteintreten bei Nichtleistung des Kostenvorschusses trotz Nachfrist: Wird der von der Rechtsmittelinstanz angeforderte Kostenvorschuss innert der nicht erstreckbaren Frist nicht bezahlt und bleibt auch die unter Androhung der Säumnisfolgen angesetzte Nachfrist unbenutzt, tritt das Gericht auf das Rechtsmittel nicht ein. Die Bestimmung begründet eine zwingende prozessuale Säumnisfolge; ein Sachentscheid ist ausgeschlossen. Die Kostenfolge kann bei Nichteintreten ausnahmsweise dahinfallen, wenn das Gericht dies ausdrücklich anordnet (vgl. Erwägung zum Verzicht auf Gerichtskosten).

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2016.50

ENTSCHEID

vom 16. März 2017

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

Dr. A____ Beschwerdeführerin

[...]

gegen

B____ Beschwerdegegner

vertreten durch Steuerverwaltung Kanton Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 4. Oktober 2016

betreffend Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung

(Zahlungsbefehl Nr. …)

Erwägungen

A____ (Beschwerdeführerin) hat gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 4. Oktober 2017 am 16. Oktober 2016 Beschwerde erhoben. Am 21. Dezember 2016 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert einer nicht erstreckbaren Frist bis zum 4. Januar 2017 einen Kostenvorschuss von CHF 400.– zu leisten. Nachdem die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet hat, wurde ihr unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist gesetzt (vgl. Verfügung vom 26. Januar 2017). Auch innert dieser Nachfrist hat die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 4. Oktober 2016 (V.2016.885) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

Beschwerdeführerin

Beschwerdegegner

Zivilgericht Basel-Stadt

Betreibungsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Schlagwörter

non-entrycourt cost advanceappealdefinitive debt enforcementprocedural defaultcost waiver