Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.33
ENTSCHEID
vom 24.
März 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20,
4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 31. Januar 2017
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 28. November 2016 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln
schuldig, verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 220.– (bei schuldhaftem
Nichtbezahlen ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe) und auferlegte ihm die Verfahrenskosten
von CHF 208.60. Gegen diesen ihm am 14. Dezember 2016 zugestellten Strafbefehl erhob
der Beschwerdeführer mit Postaufgabe in Deutschland vom 27. Dezember 2016 und
Faxeingabe am gleichen Tag Einsprache. Die Staatsanwaltschaft überwies die
Einsprache mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, zusammen mit den
Akten zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt. Das Einzelgericht
in Strafsachen trat mit Verfügung vom 31. Januar 2017 nicht auf die Einsprache
ein, weil diese verspätet erhoben worden sei.
Hiergegen
richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 25. Februar 2017, mit welcher der
Beschwerdeführer geltend macht, er habe sich am 27. Dezember 2016 telefonisch bei
der Staatsanwaltschaft nach dem Vorgehen zur rechtswirksamen Fristwahrung bei
Erhebung einer Einsprache aus dem Ausland erkundigt, worauf ihm eine Frau B____
erklärt habe, er müsse die Einsprache nicht beim Generalkonsulat einreichen und
auch nicht per Einschreiben schicken, sondern es genüge „der Poststempel von
heute“; auch ein zusätzliches Fax sei nicht erforderlich. Die Staatsanwältin
hat in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2017 ausgeführt, sie habe mit Frau
B____ Rücksprache genommen und diese habe bestätigt, dem Beschwerdeführer diese
(unrichtige) Auskunft erteilt zu haben. Sie beantragt daher entsprechend dem
Grundsatz von Treu und Glauben die Gutheissung der Beschwerde.
Erwägungen
1.1 Verfügungen und
Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte können mit
Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b
der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist in Basel-Stadt das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides und ist somit zur
Beschwerdeerhebung legitimiert (art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Beschwerden
müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheids
oder der Verfügung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
eingereicht werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp.
Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde
spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder
zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen wurde dem Beschwerdeführer
gemäss Sendungsinformation der Post (act. 5 pag. 21) am 14. Februar 2017
zugestellt. Die Beschwerde wurde fristgemäss am 24. Februar 2017 beim Schweizer
Generalkonsulat in München zur Weiterleitung an das Appellationsgericht
Basel-Stadt eingereicht (Act. 2). Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten.
Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Das
Einzelgericht in Strafsachen hat zutreffend erwogen, dass die in Art. 354 Abs.
1 StPO statuierte Einsprachefrist von zehn Tagen gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO dann
eingehalten ist, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der
Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben
wird. Vorliegend wurde der Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 14. Dezember
2016 zugestellt (act. 5 S. 10). Da der letzte Tag der Frist auf den Samstag vor
Weihnachten fiel, verlängerte sich diese bis zum 27. Dezember 2016 (Art. 90
Abs. 2 StPO). Die an jenem Tag der deutschen Post übergebene Einsprache
erreichte die Grenzstelle der Schweizerischen Post erst am 29. Dezember 2016
(act. 5 S. 13) und war daher verspätet. Die am 27. Dezember 2016 per Fax bei
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eingegangene Einsprache genügte demgegenüber
mangels eigenhändiger Unterschrift den Formerfordernissen an eine gültige
Einsprache nicht (AGE BES.2015.86 vom 31. August 2015 E. 2.1.1; BGE 142 V 152
E. 4.5 und 4.6 S. 159 f.). Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Einsprache
nicht rechtsgültig innert der gesetzlichen Frist eingereicht worden sei, ist
daher zutreffend.
2.2 Der
Beschwerdeführer macht jedoch geltend, dass er sich eigens bei der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nach dem richtigen Vorgehen zur rechtswirksamen
Fristwahrung erkundigt habe. Er habe zuvor bereits beim Schweizerischen Generalkonsulat
in München die Parteizeiten erfragt, damit er seine Einsprache noch am 27. Dezember
2016 dort abgeben könnte. Frau B____ von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
habe ihm dann aber mitgeteilt, dass dies nicht notwendig sei, da die
Postaufgabe bei der deutschen Post am 27. Dezember 2016 zur Fristwahrung genüge.
Wie sich aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 15. März 2017 ergibt,
wurde seitens ihrer Mitarbeiterin tatsächlich diese – unrichtige – Auskunft erteilt.
2.3 Nach
dem in Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung verankerten Grundsatz von
Treu und Glauben, welcher gemäss Art. 3 StPO auch von den Strafbehörden in
allen Verfahrensstadien zu beachten ist, kann eine von einer Behörde erteilte unrichtige
Auskunft unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung
dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden
handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende
Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat,
dafür zuständig war oder der Betroffene sie aus zureichenden Gründen als
zuständig betrachten durfte; d) der Betroffene die Unrichtigkeit der Auskunft
nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Betroffene im Vertrauen hierauf
nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die
Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt
der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des
objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt (BGE 137 II 182
- 3.6.2 S. 193 mit Hinweisen; BGer 9C_528/2016 vom 28. Februar 2017
- 3.6.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Hätte die
Mitarbeiterin der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt dem Beschwerdeführer keine
falsche Auskunft bezüglich der Fristwahrung gegeben, hätte dieser seine formgültig
unterschriebene Einsprache am 27. Dezember 2016 dem Schweizerischen
Generalkonsulat in München und nicht bloss der deutschen Post übergeben, womit
er die Frist gewahrt hätte. Seine Eingabe hat daher nach dem Grundsatz von Treu
und Glauben als rechtzeitig eingereicht zu gelten.
Aus dem Gesagten
folgt, dass die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen in
Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und das Einzelgericht anzuweisen ist, die
Einsprache gegen den Strafbefehl vom 28. November 2016 materiell zu behandeln.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind hierfür keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1
StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
angefochtene Nichteintretensverfügung aufgehoben und das Einzelgericht in
Strafsachen angewiesen, die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 28. Dezember
2016 materiell zu behandeln.
Für
das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung
an:
Beschwerdeführer
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.