Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2017.10
ENTSCHEID
vom 20.
März 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,4051 Basel,
vertreten durch […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
und
Strafgericht Basel-Stadt
Schützenmattstrasse 20, 4009
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 22. Februar 2017
betreffend Verlängerung der
Sicherheitshaft bis zum 12. Mai 2017
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen A____ wegen mehrfacher
Drohung, mehrfacher versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,
mehrfacher versuchter Nötigung, Verleumdung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfachen
Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und mehrfachen Ungehorsams gegen eine
amtliche Verfügung. A____ ist am 9. August 2016 festgenommen worden. Am 11.
August 2016 ordnete das Zwangsmassnahmengericht über den Beschuldigten Untersuchungshaft
vorläufig bis zum 3. November 2016 an. Am 24. Oktober 2016 erhob die
Staatsanwaltschaft Anklage gegen A____. Am 1. November 2016 ordnete das
Zwangsmassnahmengericht über den Beschuldigten Sicherheitshaft vorläufig bis
zum 24. Januar 2017 an. Am 17. Januar 2017 wurde die Sicherheitshaft bis zum
16. Februar 2017 verlängert. Nachdem die auf den 16. Februar 2017 angesetzte
erstinstanzliche Hauptverhandlung zufolge Ausfalls der notwendigen Verteidigung
hat ausgestellt werden müssen, ist die Sicherheitshaft mit Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Februar 2017 bis zum 12. Mai 2017
verlängert worden.
Gegen diese
Verfügung hat A____ mit Eingabe vom 23. Februar 2017 Beschwerde erhoben mit dem
Antrag auf Entlassung aus der Haft. Die Staatsanwaltschaft lässt mit Eingabe
vom 7. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Die
Strafgerichtspräsidentin schloss sich mit ihrer Stellungnahme vom
13. März 2017 dem Antrag und den Ausführungen der Staatsanwaltschaft
an. Der Beschuldigte hat am 16. März 2017 repliziert. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert
10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und
fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Die Kognition
des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und
nicht auf Willkür beschränkt.
2.1 Die
Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr
besteht. Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person
werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2). Die
Haft muss verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen
zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2
lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe
(Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2 Beim
Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des
dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel
eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen
Verdachtsmomenten verbunden ist (BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit
Hinweis auf BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; statt vieler: AGE
HB.2016.61 vom 21. November 2016 E. 3.1, HB.2016.27 vom 2. Juni 2016 E. 3;
vgl. auch Hug/Scheidegger, in:
Donatsch et al. [Hrsg.] Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2.
Auflage 2014, Art. 197 N 14 m.w.H.). Dies trifft auch auf die vorliegende
Konstellation zu.
Dem
Beschuldigten wird vorgeworfen, im Zeitraum zwischen dem 15. Dezember 2015
bis zu seiner Verhaftung am 9. August 2016 die Weibel des Zivilgerichts
Basel-Stadt B____ und [...], unter anderem unter Verwendung der von ihm
eingerichteten E-Mail-Accounts schweinehund.dreck-schwein@gmail.com und dreckschwein.schweinehund@gmail.com,
beschimpft und bedroht zu haben. Allein zwischen dem 21. Dezember 2015 und dem 6. Februar
2016 soll er den beiden Zivilgerichtsweibeln, die er für den Verlust von
Gegenständen im Zusammenhang mit der Räumung seiner Wohnung verantwortlich
machte (unter anderem Pflanzen, Flüssigkeiten und verderbliche Waren), 47
E-Mails mit Beschimpfungen geschickt haben („Arschloch, Kotzkübel, Vollidiot,
Bastard“ etc.). Mutmasslich um seinem Anliegen, wonach ihn die Gerichtsweibel für
den Verlust zu entschädigen hätten, Nachdruck zu verleihen, hängte er laut
Anklageschrift den Beschimpfungen Drohungen an, wie etwa: „[...] Du solltest
künftig schon von Sicherheit von deiner Lebens eine grossen Sorgen bzw. Angst
haben“ (24. Juli 2016). Bereits am 9. Dezember 2015 soll er den Gerichtsweibel B____
telefonisch zur Aushändigung von Gegenständen aufgefordert und ihm beschieden
haben, er habe ein „Messer in den Rücken“ verdient. Am 3. Februar 2016 soll er
den Zivilgerichtsweibel [...] an dessen Wohnort aufgesucht und beschimpft
haben. Ungeachtet einer von diesem am 4. Februar 2016 erwirkten amtlichen
Fernhalteverfügung soll er […] und dessen Ehefrau auch in der Folge durch eigenhändig
eingeworfene Briefe, Emails und über den eingerichteten Facebook-Account auf
den Namen [...] beschimpft haben und damit mehrfach gegen die amtliche
Fernhalteverfügung verstossen sowie den Inhaber des Facebook Accounts [...] verleumdet
haben.
Weiter soll er die
Angestellte der Liegenschaftsverwaltung, welche ihm die Kündigung der Mietwohnung
ausgesprochen hatte, [...] von dem von ihm eingerichteten E-Mail-Account [...]
im Zeitraum vom 13. Dezember 2015 bis 18. März 2016 beschimpft haben. Beschimpfungen
gegen die Angestellte erfolgten laut Anklageschrift auch derart, dass er in der
zu räumenden Liegenschaft Spiegel und Wände mit Beschimpfungen verschmiert hat
(„[...] Du Drecksschwein“, „Nutte“, „Aaskrähe“ etc.). Weiter soll er durch
Missbrauch einer Fernmeldeanlage die vorgenannten Personen auch telefonisch
belästigt haben, indem er etwa zwischen dem 17. Juni 2016 und dem Tag seiner
Verhaftung 270-mal die Geschäftsnummer von [...] gewählt hat, womit er zugleich
wiederum die amtliche Fernhalteverfügung missachtet hat.
3.1 Die
Vorinstanz hat den besonderen Haftgrund der Wiederholungs- bzw.
Fortsetzungsgefahr als gegeben erachtet. Dieser Haftgrund setzt nach
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO voraus, dass die beschuldigte Person
durch schwere Delikte die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie
bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO;
BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.). Die Sicherheit anderer im Sinne dieser
Bestimmung kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur durch Delikte
gegen die physische Integrität gefährdet werden, sondern auch durch Delikte,
welche sich unmittelbar gegen die psychische Integrität der Opfer richten (BGer
1B_437/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.1). Sinn und Zweck der
Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist die Verhütung von Delikten
sowie die Verfahrensbeschleunigung, indem verhindert wird, dass sich der
Strafprozess durch ständig neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Bei
der Annahme, dass ein Beschuldigter weitere schwere Delikte begehen könnte, ist
allerdings Zurückhaltung geboten. Ernsthaft zu befürchten ist die
Deliktsbegehung nur bei Vorliegen einer sehr ungünstigen Rückfallprognose (BGE
137 IV 84 E. 3.2 E. 85 f.; BGer 1B_48/2015 vom 3. März 2015 E. 4.2; AGE
HB.2015.33 vom 24. Juli 2015 E. 4.1). Gemäss richtiger Auslegung
von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO muss sich die Rückfallgefahr auf Verbrechen
oder schwere Vergehen beziehen. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe
von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB); Vergehen sind
solche, bei denen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe droht
(Art. 10 Abs. 3 StGB). Tatbestände, bei welchen die abstrakte Strafdrohung bis
zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, gelten als schwere Vergehen (BGer
1B_48/2015 vom 3. März 2015 E. 4.2, 1B_331/2013 vom 15. Oktober 2013
E. 3.1). Im Weiteren verlangt das Gesetz, dass die beschuldigte Person
bereits früher gleichartige Vortaten, also ebenfalls Verbrechen oder schwere
Vergehen, gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter verübt hat. Die früher
begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen früheren
Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen
Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und
Sicherheitshaft stellt. Auch diesfalls muss allerdings mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die beschuldigte Person solche
Straftaten begangen hat, wobei ein entsprechender Nachweis insbesondere bei
einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht
gilt (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; ebenso BGer
1B_234/2015 vom 22. Juli 2015 E. 3.2; vgl. auch Forster, a.a.O., Art. 221 StPO
N 15, wonach die sehr grosse Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im
konkreten Einzelfall als Nachweis schwerer Vordelinquenz genügen kann). Die
Zahl der erforderlichen Vortaten steht insofern in einer gewissen Abhängigkeit
zu deren Gewicht, als umso höhere Anforderungen an die Anzahl der Straftaten zu
richten sind, je geringer deren Schwere ist (AGE HB.2016.12 vom 14. April 2016).
Mit Hinblick auf
diese Kriterien erweist sich die Annahme der Fortsetzungsgefahr durch die
Vorinstanz vorliegend als rechtens. Der Beschuldigte leidet gemäss dem über ihn
angefertigten psychiatrischen Gutachten unter einer tiefgreifenden
Entwicklungsstörung aus dem autistischen Spektrum. Bleibt die Störung
unbehandelt, besteht laut Gutachterin eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der
Beschuldigte auch in Zukunft ähnliche Straftaten verüben würde (Akten S. 981,
Gutachten S. 54 ff.). Unter anderem wird der Beschuldigte der mehrfachen Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte bezichtigt, wofür eine hinreichend
schwere Strafdrohung besteht (Art. 285 Ziff. 1 StGB: Prüfung der Ausweitung des
Vorwurfs vom Versuch zum vollendeten Delikt Prot. HV vom 16. Februar 2016 S.
3). Das Sicherheitsgefühl der vom Beschuldigten angegangenen Personen ist zentral
betroffen. Die mutmasslich unablässigen groben Beschimpfungen am Arbeits- oder
Wohnort, denen sich die Betroffenen nicht entziehen können, bedeuten schon für
sich eine erhebliche Beeinträchtigung im Alltag. Es kommt dazu, dass sich die
Betroffenen nicht sicher sein können, ob die verbalen Ausfälle und Drohungen in
physische Übergriffe umschlagen werden. Dass der Beschuldigte auch die
physische Nähe eines Opfers gesucht haben soll, indem er einen Gerichtsweibel
an dessen Wohnort aufgesucht haben soll, unterstreicht dies ebenso wie die
Anspielung auf den Aufenthaltsort der Angestellten der Liegenschaftsverwaltung:
„[...] Du […], wo versteckst Du Dich heute?“ E-Mail vom 15. Dezember 2015,
Akten S. 577). Die angeklagten Delikte richteten sich somit gegen die psychische
Integrität der Opfer im Sinne des zitierten Bundesgerichtsentscheids. Die in
jenem Entscheid thematisierte Restriktion für den Bereich reiner Vermögensdelikte
ist hingegen nicht einschlägig. Die Fortsetzungsgefahr ist zu Recht bejaht
worden.
3.2 Da
das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von
Haft genügt (statt vieler: AGE HB.2016.54 vom 21. Oktober 2016 E. 4.3), kann an
sich dahingestellt bleiben, ob zudem auch der Haftgrund der Fluchtgefahr
gegeben wäre. Immerhin ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer türkischer
Staatsangehörigkeit in der Schweiz über kein soziales Netzwerk verfügt und mit
einer längeren Strafe oder stationären Massnahme zu rechnen hat. Dies sind
Elemente, welche Fluchtgefahr tendenziell nahelegen.
3.3 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen
des Beschuldigten an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft
nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu
erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215: AGE
HB.2017.8 vom 10. März 2017 E. 5). Die Staatsanwaltschaft beantragt für den
Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten (Akten S. 1025). Damit
ist die Dauer der ausgestandenen Haft noch nicht in grosse Nähe der zu
erwartenden Strafe gerückt, selbst wenn diese noch etwas unter dem Antrag der
Staatsanwaltschaft bleiben würde. Die Fortsetzung der Hauptverhandlung ist auf
den 26. April 2017 angesetzt worden. Mildere Mittel zur Abwendung der
Fortsetzungsgefahr sind nicht ersichtlich. Die Verlängerung der Sicherheitshaft
erweist sich vorderhand noch als verhältnismässig.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO). Auf die Erhebung einer Urteilsgebühr ist jedoch
aufgrund offensichtlicher Hablosigkeit des Beschwerdeführers bzw.
Uneinbringlichkeit zu verzichten. Dem per 22. Februar 2016 neu eingesetzten amtlichen
Verteidiger, der im vorliegenden Verfahren nur eine Replik eingereicht hat, ist
für seine Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse
zuzusprechen, wobei sein Aufwand mangels Einreichung einer Kostennote zu
schätzen ist. Angemessen für die Erarbeitung der Replik erscheint ein Aufwand
von rund zwei Stunden, welche mit einem Stundenansatz von CHF 200.– zu
vergüten sind. Entsprechend ist dem amtlichen Verteidiger für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 400.– (einschliesslich Auslagen),
zuzüglich 8 % MWST von CHF 32.–, aus der Gerichtskasse
auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gebühr von CHF 500.– wird zufolge
offensichtlicher Uneinbringlichkeit abgeschrieben.
Dem amtlichen Verteidiger, […], wird für
das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 400.– (inklusive Auslagen), zuzüglich
8 % MWST von CHF 32.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Berufsbeistand Markus Grau, ABES
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).