Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.141
URTEIL
vom 14.
März 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Caroline Lützelschwab
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[…]
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, Postfach 570,
4007 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 10. Mai
2016
betreffend Sozialhilfe / Erlass
der Rückerstattungsforderung
Sachverhalt
A____
(Rekurrentin) wurde vom 1. Oktober 2002 bis zum 30. November 2004 sowie vom 1.
November 2011 bis zum 31. Januar 2012 von der Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt.
Nachdem die Sozialhilfe im Zusammenhang mit der Kontrolle des Auszugs aus dem
individuellen Konto der Rekurrentin bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt erfahren
hatte, dass die Rekurrentin in den Jahren 2003 und 2004 nicht offengelegte
Erwerbseinnahmen erzielt hatte, forderte sie mit Rückerstattungsverfügung vom
9. März 2015 den Betrag von CHF 6‘927.– zuzüglich Zinsen zurück. Diese
Verfügung wurde von der Rekurrentin nicht angefochten. Das bereits im Rahmen
des rechtlichen Gehörs bezüglich der angekündigten Rückerstattungsverfügung
gestellte Erlassgesuch wies die Sozialhilfe mit Verfügung vom 10. Juli 2015 ab.
Auf den dagegen erhobenen Rekurs trat das Departement für Wirtschaft, Soziales
und Umwelt mit Entscheid vom 10. Mai 2016 nicht ein. Das gestellte Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung wies das Departement gleichzeitig ab, verzichtete
aber auf die Erhebung einer Gebühr.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 19. Mai und 13. Juni 2016 an das
Departement erhobene und begründete Rekurs. Dieser wurde vom Departement
zuständigkeitshalber dem Regierungsrat übermittelt, welcher ihn mit Schreiben
vom 30. Juni 2016 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwies. Mit ihrem Rekurs
hält die Rekurrentin an ihrem Antrag im vorinstanzlichen Verfahren fest. Das
Departement beantragt mit Vernehmlassung vom 2. August 2016, auf den Rekurs sei
kostenfällig nicht einzutreten, eventualiter sei er abzuweisen. Hierzu
replizierte die Rekurrentin mit Eingabe vom 16. September 2016.
Erwägungen
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100)
in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG, SG 270.100) zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig.
Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 99
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren gelten
die Bestimmungen des VRPG.
1.2 Die
Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung.
Sie ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Die Kognition des
Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG
und umfasst namentlich die richtige Feststellung des Sachverhalts, die richtige
Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und den willkürfreien Gebrauch des
Ermessens durch die Verwaltung.
2.1 Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung der Sozialhilfe vom 10. Juli
2015, mit welchem diese das Gesuch der Rekurrentin „um Erlass der Rückerstattungsforderung
vom 9. März 2015 in der Höhe von CHF 6‘927 zuzüglich Zinsen“ abgewiesen, auf
die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet und das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung durch die Advokatin B____ abgewiesen hat. Zur Begründung machte
die Sozialhilfe geltend, dass ein Erlass nicht in Frage komme, da die Rekurrentin
beim unrechtmässigen Bezug der zurück zu erstattenden Leistungen der
Sozialhilfe nicht gutgläubig gewesen sei. Sie sei zwar ab 2003 in
psychiatrischer Behandlung aber in ihrem Urteilsvermögen nicht dauerhaft eingeschränkt
gewesen, sodass sie von ihren Meldepflichten nichts mehr gewusst hätte.
2.2 Mit
ihrem Rekurs lässt die Rekurrentin zunächst ausführen, es werde nicht bestritten,
dass ihr von der Sozialhilfe zu viel Geld ausbezahlt worden sei. Der „Bestand“
werde also nicht bestritten. Bestritten werde vielmehr der „Rückforderungsanspruch“,
könne doch trotz Bestand einer Forderung der Rückforderungsanspruch verneint
werden, etwa weil die Forderung verjährt sei, sie sich beim Empfang des Geldes
„in guten Treuen gefunden“ habe und die Rückforderung heute eine grosse Härte
bedeuten würde.
Diesbezüglich
ist der Rekurrentin mit den Erwägungen der Vorinstanz entgegen zu halten, dass
der Rückerstattungsanspruch im vorliegenden Verfahren nicht mehr zur
Disposition steht. Über diesen ist mit der Verfügung der Sozialhilfe vom 9.
März 2015 entschieden worden. Diese Verfügung ist von der Rekurrentin nicht
angefochten worden und daher in Rechtskraft erwachsen. Auch der Einwand der
Verjährung aufgrund verspäteter Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs
gemäss § 21 des Sozialhilfegesetzes (SHG; SG 890.100) wäre gegen die Verfügung
vom 9. März 2015 zu erheben gewesen (vgl. VGE VD.2016.83 vom 2. September
2016E. 3.3.3). Er kann im Erlassverfahren nicht mehr erhoben werden. Keine
Aktualität könnte einem Hinweis auf die Verjährung der rechtskräftig verfügten
Rückforderung zukommen, beträgt die entsprechende Frist doch wiederum zehn
Jahre und kann unterbrochen werden (vgl. VGE 735/1999 vom 9. Juni 2000 E. 3.b).
3.1 Die
Vorinstanz ist mit dem angefochtenen Entscheid auf den Rekurs der Rekurrentin
nicht eingetreten. Zur Begründung hat sie erwogen, der gestellte Antrag auf
Aufhebung der angefochtenen Verfügung genüge in einem durch Gesuch der betroffenen
Person eingeleiteten Verfahren nicht. Es wäre vielmehr auch ein Antrag in der
Sache selbst zu stellen gewesen, wie die ursprünglich beantragte Verfügung inhaltlich
hätte lauten sollen.
3.2 Zur
Begründung ihres Standpunktes hat die Vorinstanz auf die Praxis des
Verwaltungsgerichts verwiesen. Nach dieser Rechtsprechung (vgl. VGE VD.2013.175
vom 30. August 2014 E. 2.1, VD.2014.47 vom 11. Februar 2015 E. 2.1) ist im
verwaltungsinternen Rekursverfahren gemäss § 46 Abs. 2 OG innert Frist von 30 Tagen
ab der Eröffnung der Verfügung die Rekursbegründung einzureichen, welche die
Anträge der rekurrierenden Partei und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
zu enthalten hat. Aus den Anträgen muss dabei hervorgehen, in welchen Punkten
die angefochtene Verfügung aufgehoben oder abgeändert werden soll. Wo aber ein
Verfahren durch ein Gesuch des Betroffenen auf Erlass einer Verfügung –
vorliegend ein Gesuch um Erlass der Rückforderung – eingeleitet wird, genügt
der blosse Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlich ergangenen Rekursentscheids
nicht. Vielmehr muss grundsätzlich auch Antrag in der Sache selbst gestellt
werden. Die rekurrierende Partei muss folglich den Antrag stellen, wie die
ursprünglich beantragte, in der Folge aber abgewiesene Verfügung inhaltlich
lauten soll (vgl. Moser, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 52 N 1).
Indessen
herrscht im Verwaltungsprozess diesbezüglich grundsätzlich keine grosse
Formstrenge. Soweit keine förmlichen reformatorischen Anträge auf Erlass einer
bestimmten Verfügung gestellt werden, kann sich der Inhalt der entsprechenden
Rechtsbegehren auch aus der gesamten Begründung eines Rekurses ergeben. Dies
gilt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts jedenfalls für von juristischen
Laien verfasste Rekurse (VGE VD.2012.191 vom 12. Juni 2013 E. 2.2.2; Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.] Neues Handbuch des
Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff.,
451; für das verwaltungsgerichtliche Verfahren vgl. VGE 715/2004 vom 5. Januar 2005
E. II.1.c und Wullschleger/ Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277
ff., 304).
3.3 Mit
ihrem Rekurs stellt sich die Rekurrentin auf den Standpunkt, im vorliegenden
Fall genüge es, die Aufhebung der Verfügung zu verlangen, mit der sie
verpflichtet werde, das Geld zurückzuzahlen. Darin kann ihr nicht gefolgt
werden, verkennt sie doch damit, dass die entsprechende Verfügung vom 9. März
2015 rechtskräftig geworden ist und gar nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet. Mit der Aufhebung der Verfügung, mit der das Erlassbegehren
abgewiesen worden ist, wäre der Erlass noch nicht bewilligt. Weiter ist
festzustellen, dass sich die Rekurrentin im vorliegenden Verfahren von einer
zugelassenen Anwältin vertreten lässt, sodass höhere Anforderungen an die
Formulierung von Anträgen und Begründung eines Rekurses gestellt werden können.
Grundsätzlich ergibt sich aber hier der Inhalt des Rekursbegehrens, welcher auf
den Erlass der mit Verfügung vom 9. März 2015 angeordneten Rückerstattung zu
Unrecht bezogener Sozialhilfeleistungen gerichtet ist, klar aus der Rekursbegründung
im vorinstanzlichen Verfahren. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz
erweist sich daher als überspitzt formalistisch.
3.4 Dies
führt aber nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids mit Rückweisung an
die Vorinstanz. Diese hat sich im angefochtenen Entscheid im Sinne einer
Eventualbegründung eingehend auch in der Sache zum Rekurs geäussert. Eine
Rückweisung an die Vorinstanz käme in diesem Fall einem formalistischen
Leerlauf gleich, da der zu erwartende Entscheid bereits feststeht. Es ist bei
dieser Konstellation daher angebracht, von einer Rückweisung abzusehen und die
Berechtigung der materiellen Anträge der Rekurrentin zu prüfen (Schwank, a.a.O., S. 435 ff., 467; VGE
VD.2012.89 vom 28. Juni 2013 E. 2.5, VD.2012.237 vom 7. Januar 2013 E. 3.1).
4.1 Gemäss
§ 19 Abs. 1 SHG hat, wer durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verletzung
der Meldepflicht oder in anderer Weise unrechtmässig die Ausrichtung von
wirtschaftlicher Hilfe erwirkt, den zu Unrecht bezogenen Betrag
zurückzuerstatten. Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung kann, falls die
bedürftige Person beim Bezug gutgläubig gewesen ist und die Rückerstattung für
sie eine grosse Härte bedeuten würde, auf die Rückerstattung ganz oder
teilweise verzichtet werden. Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ
erfüllt sein (VGE VD.2009.720 vom 20. Mai 2010 E. 3.2).
Vom guten
Glauben einer Person kann gemäss Lehre und Rechtsprechung ausgegangen werden,
wenn sie sich im Zeitpunkt der unrechtmässigen Handlung in entschuldbarer Weise
in einer falschen Vorstellung über den Sachverhalt befunden hat. Gutgläubigkeit
bedeutet somit das Fehlen des Unrechtsbewusstseins trotz rechtswidrigen
Verhaltens. Die Person muss trotz gebotener Aufmerksamkeit nicht in der Lage
gewesen sein, die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens zu erkennen. Hinsichtlich
der gebotenen Aufmerksamkeit ist ein objektiver Massstab anzusetzen. Es gilt
die Aufmerksamkeit eines „Durchschnittsmenschen“. Nach § 14 Abs. 1 und 2 SHG
sind Sozialhilfebezüger verpflichtet, über ihre finanziellen Verhältnisse sowie
über allfällige Ansprüche gegenüber Dritten vollständige und wahrheitsgetreue
Auskünfte zu erteilen. Ebenso sind alle Änderungen in diesen Verhältnissen
unaufgefordert der Sozialhilfe zu melden. Wird diese Melde- und
Auskunftspflicht verletzt, so fehlt es grundsätzlich am guten Glauben der unterstützten
Person (VGE VD.2009.720 vom 20. Mai 2010 E. 3.2 f.)
4.2 Mit
ihrer Ersatzbegründung hat die Vorinstanz erwogen, der Rekurrentin sei es im
betreffenden Zeitraum möglich gewesen, über mehrere Monate einer bezahlten
Arbeit im ersten Arbeitsmarkt nachzugehen. Ihre Urteilsfähigkeit könne daher nicht
derart eingeschränkt gewesen sein, dass sie den Unrechtsgehalt der
unterlassenen Meldung nicht hätte erkennen können. Die von ihr eingereichten
Arztzeugnisse liessen keine Rückschlüsse auf ihre damalige Urteilsfähigkeit im
fraglichen Zeitraum zu. Schliesslich sei ihr Einwand, die Meldepflicht nicht
gekannt zu haben, nicht zu hören. Die entsprechende Pflicht ergebe sich direkt
aus dem Gesetz. Es könne ihr als Bezügerin staatlicher Leistungen zugemutet
werden, sich über die zentralen Pflichten von sich aus zu informieren.
4.3 Dem
hält die Rekurrentin entgegen, sie habe die Sozialhilfeleistungen in gutem
Glauben bezogen. Sie sei damals sehr jung gewesen, habe eine Ausbildung machen
und dafür etwas Geld sparen wollen. Ihre Eltern seien bedürftig und krank und
daher nicht in der Lage gewesen, sie dabei zu unterstützen. Sie sei daher auf
sich allein gestellt gewesen. Da sie sich aber seit Jahren in einer sehr schlechten
psychischen und physischen Verfassung befinde und psychiatrisch behandelt
werde, könne sie sich ihren Wunsch nach einem besseren Leben nicht erfüllen.
Diese
Ausführungen erscheinen unbehelflich. Die Rückerstattungsforderung beruht auf
der unterbliebenen Meldung der Erwerbstätigkeit der Rekurrentin bei der […]
Bäckerei im November und Dezember 2003 und bei der Confiserie […] im Juli bis
Oktober 2004. Wie dem Journal der Sozialhilfe entnommen werden kann, ist die
Rekurrentin in diesem Zeitraum mehrfach auf die Meldepflicht hingewiesen worden.
So informierte sie die Sozialhilfe am 28. Oktober 2003 über ein
Vorstellungsgespräch in der Fabrik, in der ihr Onkel arbeitete. Dabei wurde
protokolliert, „sie weiss wenn sich etwas tut muss sie Arbeitsvertrag, Lohnbelege
etc.“ vorlegen. Gleichzeitig wurde ihr ein „Blatt von Arbeitsbemühungen“
ausgehändigt, welches sie beim nächsten Termin vorzulegen habe. Eine
entsprechende Information unterblieb aber offensichtlich. Schliesslich wurde
sie mit der Einladung zu einem Gespräch im Februar 2004 „nochmals darauf
hingewiesen, dass sie sofort Bescheid geben muss, wenn sie eine Arbeit hat“ (Eintrag
vom 12. Januar 2004). Den entsprechenden Termin nahm sie in der Folge nicht
wahr. Am 1. April 2004 gab sie dagegen an, sich bei verschiedenen Fabriken
gemeldet bzw. beworben zu haben, aber „nirgendwo eine Antwort erhalten“ zu
haben. Gemäss Eintrag vom 14. Juni 2004 wurde sie erneut informiert, dass sie ihrer
Betreuungsperson Veränderungen zu melden hat. Daraus folgt, dass der Rekurrentin
die Meldepflicht im Allgemeinen und die Pflicht zur Meldung von
Arbeitstätigkeiten im Besonderen mehrfach mitgeteilt worden ist und ihr bekannt
gewesen ist. Zudem führt die Rekurrentin in ihrer Rekursbegründung vom 13. Juni
2016 selbst aus, dass sie habe sparen wollen, um sich eine Ausbildung zu
leisten.
Nichts anderes
folgt aus ihrem damaligen psychischen Zustand. Aus den Journaleinträgen der
Sozialhilfe geht zwar hervor, dass die Rekurrentin im massgebenden Zeitraum von
psychischen Problemen gesprochen hat. So wurde im August 2003 die in Aussicht
genommene berufliche Integration der Rekurrentin bis zu ihrer psychischen
Stabilisierung zurückgestellt. Am 1. April 2004 wurde ihre psychische Situation
als Risikofaktor im Journal der Sozialhilfe vermerkt und es wurde festgestellt,
dass sie „diese Seite jetzt bei einem Psychiater angehen“ wolle. Es fehlen aber
jegliche Hinweise, dass die Rekurrentin damals an einer psychischen
Beeinträchtigung gelitten hätte, welche der Kenntnis der Meldepflicht entgegenstanden
wäre. Nicht aus jeder psychischen Beeinträchtigung kann geschlossen werden,
dass der betroffenen Person ihr Fehlverhalten nicht bewusst ist, wenn sie eine
Meldepflicht verletzt. Gerade die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im ersten
Arbeitsmarkt lässt darauf schliessen, dass eine unterstützte Person in ihrer
mentalen Leistungsfähigkeit, in ihrem Bewusstsein sowie in ihrem Urteilsvermögen
nicht gänzlich eingeschränkt gewesen sein kann (VGE VD.2014.47 vom 11. Februar
2015 E. 3). Nichts anderes ergibt sich aus den von der Rekurrentin eingereichten
Arztzeugnissen (vgl. ärztliches Zeugnis von C____ vom 6. August 2015,
Arztbericht von C____ vom 10. Juni 2014; Bericht Zentrum für Affektive-,
Stress- und Schlafstörungen [ZASS] der UPK vom 13. September 2012;
Abschlussbericht ZASS vom 23. Mai 2012). Diese äussern sich nicht zum
psychischen und gesundheitlichen Zustand der Rekurrentin im Zeitraum des Bezugs
der zurück zu erstattenden Leistungen und der gleichzeitig ausgeübten
Erwerbstätigkeit. Dies erscheint denn auch ausgeschlossen, hat die Rekurrentin
die ambulante psychiatrische Behandlung bei C____ doch erst im Dezember 2013
aufgenommen. Auch die ambulante Behandlung der Rekurrentin im ZASS erfolgte
erst ab dem 27. Juli 2011. Einen Hinweis auf eine vorbestandene psychische
Erkrankung findet sich allein im Abschlussbericht des ZASS vom 23. Mai 2012,
wonach sie in den letzten sieben Jahren wiederholt aufgrund ihrer depressiven
Störung psychotherapeutisch und psychopharmakologisch behandelt worden sei.
Abgesehen vom Umstand, dass der Beginn dieser depressiven Störung auf einen
Zeitpunkt nach dem massgebenden Zeitraum angegeben wird, wäre eine solche nach
dem Gesagten für sich allein nicht geeignet, das Urteilsvermögen der Rekurrentin
bezüglich einer Meldepflichtverletzung auszuschliessen. Auf den massgebenden
Zeitraum bezieht sich allein der Arztbericht von D____, mit welchem bei der
Rekurrentin ein Zervikalsyndrom mit episodischen Spannungskopfschmerzen
diagnostiziert wird. Ein solches hat aber offensichtlich keinen Einfluss auf
das Urteilsvermögen bezüglich einer Meldepflichtverletzung.
Daraus folgt,
dass der Rekurrentin trotz ihrer allfälligen psychischen Beeinträchtigungen im
massgebenden Zeitraum bewusst gewesen sein musste, dass sie die Meldepflicht
verletzte. Nur dies ist massgeblich im Hinblick auf die Frage des guten
Glaubens gemäss § 19 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes. Hingegen ist nicht von Bedeutung,
ob sie aus gesundheitlichen Gründen nicht anders handeln konnte, als sie es
getan hat. Dieser Gesichtspunkt würde in einem Strafverfahren bei der
Beurteilung des Verschuldens eine Rolle spielen, nicht aber im vorliegenden
Verfahren, in welchem es um den Erlass einer im öffentlichen Recht begründeten
Forderung geht (VGE VD.2014.47 vom 11. Februar 2015 E. 3). Der Entscheid der
Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden, weshalb der Rekurs abzuweisen ist.
5.1 Aus
der Abweisung des Rekurses folgt, dass die Rekurrentin die Kosten des
Verfahrens zu tragen hat. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz zu
Unrecht auf den Rekurs nicht eingetreten ist, statt diesen abzuweisen.
5.2 Die
Rekurrentin beantragt aber weiterhin sowohl für das vorinstanzliche Verfahren
wie auch das vorliegende Rekursverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung.
Unabhängig von
der finanziellen Situation einer Partei besteht ein Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege nur dann, wenn ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen.
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer
sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich
Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur
wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die
nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess
entschliessen würde (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f., 139 III 396 E. 1.2 S. 397,
138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616). Eine Partei soll einen
Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1 S.
140, 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f., 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; VGE
VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 5).
Wie aus den
Erwägungen zur Sache folgt, zielen die Ausführungen der Rekurrentin im
vorinstanzlichen wie auch im vorliegenden Verfahren offensichtlich an der Sache
vorbei. Es fehlt eine sachliche Auseinandersetzung mit den massgebenden
Aspekten des angefochtenen Entscheids. Die Rechtsmittel sind daher als
aussichtslos zu bezeichnen, weshalb die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung zu Recht abgewiesen hat und der Rekurrentin diese auch im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren nicht bewilligt werden kann. Es
rechtfertigt sich aber umständehalber immerhin, der unbestrittenen
Bedürftigkeit der vertretenen Rekurrentin durch den Verzicht auf die Erhebung
einer Gebühr Rechnung zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Begehren um unentgeltliche
Verbeiständung wird abgewiesen.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Caroline Lützelschwab
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.