Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.143
URTEIL
vom 21. Februar 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
lic. iur. André
Equey, lic. iur. Barbara Schneider
und
Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Clarastrasse 38, 4005 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 17. März 2016
betreffend Führerausweisentzug
und Anordnung von Verkehrsunterricht
Sachverhalt
Am 23. August
2014 hat A____ (Rekurrent) in Muttenz auf der Autobahn A18 Fahrtrichtung Basel
die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Messtoleranz
um 29 km/h überschritten.
Mit Verfügung
vom 21. Januar 2015 hat die Kantonspolizei dem Rekurrenten den Führerausweis
für die Dauer von zwei Monaten entzogen, die Absolvierung von Verkehrsunterricht
für wiederholt verkehrsauffällige Fahrzeuglenker angeordnet und ihm die
Verfahrenskosten von CHF 350.– auferlegt. Dagegen hat der Rekurrent an das
Justiz- und Sicherheitsdepartement rekurriert. Mit Entscheid vom 17. März 2016
hat dieses den Rekurs abgewiesen und dem Rekurrenten eine Spruchgebühr von
CHF 750.– auferlegt. Dagegen hat der Rekurrent am 30. März 2016 Rekurs an
den Regierungsrat erhoben und mit Eingabe vom 16. Juni 2016 begründet. Das
Präsidialdepartement hat den Rekurs mit Schreiben vom 30. Juni 2016 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Am 31. August 2016 reichte das
Justiz- und Sicherheitsdepartement die Rekursantwort ein. Mit Schreiben vom 15.
September 2016 beantragt der Rekurrent die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung.
An der heutigen
Verhandlung ist der Rekurrent befragt worden. Sein Rechtsvertreter und der
Vertreter des JSD sind zum Vortrag gelangt. Für alle Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Das Präsidialdepartement hat den an den Regierungsrat
gerichteten Rekurs ohne eigenen Entscheid an das Verwaltungsgericht überwiesen,
womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) in Verbindung mit
§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) die Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts als Dreiergericht gegeben ist (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11
i.V.m. 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Als Adressat
des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent von diesem unmittelbar berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist
deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den rechtzeitig eingereichten
Rekurs ist einzutreten.
1.2 Nach Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110; BGG)
haben die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts in Umsetzung der
Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR
101) die Anwendung des massgebenden Rechts von Amtes wegen vorzunehmen und den
Sachverhalt frei zu prüfen. Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
zumindest mit der Rekursbegründung fristgerecht vorgetragene neue Tatsachen zu
berücksichtigen sind. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht auf die
tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt seines eigenen Entscheids abzustellen
und muss somit auch echte Noven berücksichtigen (VGE VD.2014.18 vom 2. Dezember
2014 E. 1.4).
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach
hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem
ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (VGE VD.2015.191 vom
19. März 2016 E. 1, VD.2010.286 vom 23. Februar 2012 E. 1, VD.2010.175 vom 2.
September 2011 E. 1, VD.2010.48 vom 18. Februar 2011 E. 1, vgl. VD.2010.128 vom
3. Januar 2011 E. 1.1 [alle Entscheide betreffend Warnungsentzug des
Führerausweises]). Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist damit auf eine
umfassende Sachverhalts- und Rechtskontrolle beschränkt. Im Rahmen der
Rechtskontrolle sind auch die Rügen der Ermessensüberschreitung, der
Ermessensunterschreitung und des Ermessensmissbrauchs zu überprüfen (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1120, 1123; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 442). Die
Zweckmässigkeit oder Angemessenheit ist vom Verwaltungsgericht hingegen nicht
zu überprüfen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 431 und 442; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., N 1124; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277
ff., 298). Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn das Ermessen in einem
Bereich ausgeübt wird, in dem der Rechtssatz kein Ermessen einräumt (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 437).
Eine Ermessensunterschreitung liegt vor, wenn sich die entscheidende Behörde
als gebunden betrachtet, obwohl ihr vom Rechtssatz Ermessen eingeräumt wird,
oder auf die Ermessensausübung ganz oder teilweise zum Vornherein verzichtet (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 439).
Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die im Rechtssatz umschriebenen
Voraussetzungen und Grenzen des Ermessens zwar beachtet werden, das Ermessen
aber nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschrift fremden
Gesichtspunkten betätigt wird oder ein allgemeines Rechtsprinzip wie das
Willkürverbot, das Gleichbehandlungsgebot oder das Verhältnismässigkeitsprinzip
verletzt wird (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 434;
Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., N 434, N 1593).
2.1 Gemäss
Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) wird nach Widerhandlungen
gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem
Ordnungsbussengesetz (OBG; SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder
Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Nach einer leichten
Widerhandlung wird der Führerausweis gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG für mindestens
einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis
entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. Eine
leichte Widerhandlung begeht gemäss Art. 16a lit. a SVG, wer durch Verletzung
von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft
und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. In besonders leichten Fällen
wird gemäss Art. 16a Abs. 4 SVG auf jegliche Massnahme verzichtet.
2.2 Im
Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen hat die Rechtsprechung im
Interesse der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit präzise Regeln aufgestellt,
um leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen
(vgl. BGer 1C_87/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.1.2, 1C_710/2013 vom 7. Januar
2014 E. 2.5, 1C_129/2010 vom 3. Juni 2010 E. 3.1, 1C_83/2008 vom 16.
Oktober 2008 E. 2.1). Unabhängig von den konkreten Umständen liegt ein
objektiv schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn die
Geschwindigkeitsüberschreitung 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder
35 km/h auf einer Autobahn übersteigt (BGer 1C_87/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.1.2,
1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2.1). Der Fall ist mittelschwer bei einer
Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 - 24 km/h, 26 - 29 km/h bzw. 31 - 34 km/h
(BGer 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2.1). Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen
unterhalb dieser Werte, die nicht mit Ordnungsbussen geahndet werden können,
liegt aufgrund der erhöhten abstrakten Gefährdung, der sie die anderen
Verkehrsteilnehmer aussetzen, eine leichte Widerhandlung i.S.v. Art. 16a Abs. 1
lit. a SVG vor, die zwingend mindestens eine Verwarnung zur Folge hat (BGer
1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2.1, 6A.52/2005 vom 2. Dezember 2005 E. 2.2.3).
Das Verfahren nach dem OBG ist nur für Geschwindigkeitsüberschreitungen bis 15
km/h, 20 km/h bzw. 25 km/h innerorts, ausserorts bzw. auf Autobahnen möglich
(Ziff. 303 Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung [OBV; SR 741.031]). Diese aus
Gründen der Rechtsgleichheit zwingende Schematisierung entbindet die
Entzugsbehörde allerdings nicht davon, den Umständen des Einzelfalles Rechnung
zu tragen (BGer 1C_87/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.1.2; vgl. BGer
1C_129/2010 vom 3. Juni 2010 E. 3.1, 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2.1).
Sie hat einerseits zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die
Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der
Fahrer aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer
geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden (BGer 1C_87/2016 vom 13. Juni 2016
E. 2.1.2, 1C_129/2010 vom 3. Juni 2010 E. 3.1, 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E.
2.1). Andererseits sind die konkreten Umstände des Einzelfalles bei der
Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen (BGer 1C_129/2010 vom 3. Juni
2010 E. 3.1, 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2.1). Zudem kann auf einen
Führerausweisentzug verzichtet werden, wenn Gründe nach Art. 17 ff. oder
Art. 54 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vorliegen (BGer
1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2.1). Die Feststellung der Vorinstanz,
bei der Geschwindigkeitsüberschreitung des Rekurrenten von 29 km/h auf der
Autobahn komme die Annahme eines besonders leichten Falls und damit der
Verzicht auf eine Massnahme gemäss Art. 16a Abs. 4 SVG von vornherein nicht in
Betracht, ist damit unrichtig. Im Ergebnis ist die Ablehnung eines besonders
leichten Falls gemäss Art. 16a Abs. 4 SVG und die Annahme eines leichten Falls
i.S.v. Art. 16a Abs. 1 - 3 SVG aber korrekt, weil keine besonderen
Umstände vorliegen, die es erlauben würden, von den allgemeinen Regeln zur
Abgrenzung zwischen besonders leichten und leichten Widerhandlungen
abzuweichen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung von 29 km/h liegt näher bei der
Grenze zur mittelschweren Widerhandlung als bei derjenigen zur Anwendbarkeit
des OBG. Besondere Umstände sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann der
Rekurrent, der gemäss eigenen Angaben monatlich ca. 6‘000 - 7‘000 km mit dem
Auto fährt, – davon die meisten im Rahmen seiner Tätigkeit für ein in Basel
domiziliertes Umzugsunternehmen – nicht geltend machen, die Geschwindigkeitsbeschränkung
sei ihm nicht bekannt gewesen. Die vom Rekurrenten behaupteten Umstände, dass
die Geschwindigkeitsüberschreitung auf einem geraden Teilstück erfolgt sei und
sein Fahrzeug über keinen Tempomaten verfüge, sind offensichtlich nicht
aussergewöhnlich. Schliesslich hat gemäss Polizeirapport vom 8. September 2014
zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung ein mittleres
Verkehrsaufkommen geherrscht, wie die Vorinstanz in ihrer Rekursantwort
zutreffend festhält (S. 2). Aufgrund der zwei Administrativmassnahmen in den
vorangegangenen zwei Jahren hat die leichte Widerhandlung des Rekurrenten
gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG zwingend einen Führerausweisentzug von mindestens
einem Monat zur Folge.
2.3 Bei
der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind die Umstände des
Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der
Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie
die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG).
Alle Umstände sind dabei gesamthaft zu würdigen, und es ist im Einzelfall die
Einzugsdauer so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte
erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird (BGE 128 II 173 E.
4b S. 178). Oberhalb der Mindestentzugsdauer kommt den Verwaltungsbehörden bei
der Bemessung der Entzugsdauer ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 128 II 173
E. 4b S. 178; VGE VD.2010.48 vom 18. Februar 2011 E. 2.6; vgl. Rütsche, in: Basler Kommentar SVG, Basel
2014, Art. 16 N 113 und 117).
2.4 Aus
der Qualifikation der Widerhandlung als leicht durch die Vorinstanz ergibt sich
zwingend, dass sowohl die Gefährdung der Verkehrssicherheit als auch das
Verschulden des Rekurrenten leicht wiegen (vgl. Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG; Rütsche/Weber, in: Basler Kommentar SVG,
Basel 2014, Art. 16b N 13). Indem die Vorinstanz festgestellt hat, die
Verkehrsgefährdung und das Verschulden mögen nicht besonders schwer wiegen, hat
sie diesen Komponenten somit ein zu grosses Gewicht beigemessen. Der Leumund
des Rekurrenten als Motorfahrzeugführer ist zwar insoweit getrübt, als er knapp
zwei Jahre vor der vorliegend zu beurteilenden leichten Widerhandlung eine
mittelschwere Widerhandlung in der Form einer Geschwindigkeitsüberschreitung
innerorts begangen hat, wegen der ihm gut ein Jahr vor der aktuell zu
beurteilenden Widerhandlung der Führerausweis für einen Monat entzogen worden
ist. Rund ein Jahr vor der heute zu beurteilenden Widerhandlung hat er eine
leichte Widerhandlung in der Form einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der
Autobahn begangen, wegen der er gut ein halbes Jahr vor der Widerhandlung vom
23. August 2014 verwarnt worden ist. Zudem zeugt der Umstand, dass sich der
Rekurrent durch den Führerausweisentzug und die Verwarnung nicht von weiteren Geschwindigkeitsüberschreitungen
hat abhalten lassen, von einer gewissen Unbelehrbarkeit. Relativierend ist
allerdings zu berücksichtigen, dass der Rekurrent glaubhaft geltend macht, er
fahre pro Monat ca. 6‘000 - 7‘000 km mit dem Auto.
2.5
2.5.1 Mit
dem Kriterium der beruflichen Notwendigkeit wird die Massnahmenempfindlichkeit
angesprochen. Ist eine Person beruflich auf das Führen eines Motorfahrzeugs
angewiesen, so trifft sie ein Ausweisentzug stärker als eine Person, die das
Fahrzeug nur gelegentlich benötigt. Ein berufsmässig auf ein Motorfahrzeug
angewiesener Fahrzeugführer wird daher in der Regel schon durch eine kürzere
Entzugsdauer wirksam gewarnt und von weiteren Widerhandlungen abgehalten. Einem
solchen Lenker ist der Führerausweis deshalb weniger lang zu entziehen als
einem, der sein Fahrzeug beruflich nicht benötigt, selbst wenn beide das
gleiche Verschulden trifft (vgl. BGE 123 II 572 E. 2c S. 574 f.; Rütsche, a.a.O., Art. 16 N 127). Bei der
Beurteilung der Massnahmenempfindlichkeit ist dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen und deshalb zu berücksichtigen, in
welchem Mass der Fahrzeugführer infolge beruflicher Angewiesenheit auf ein
Motorfahrzeug stärker als andere Fahrer vom Entzug des Führerausweises
betroffen ist (BGE 128 II 285 E. 2.4 S. 289; Rütsche,
a.a.O., Art. 16 N 128). Jegliche gegenüber dem „normalen“ Fahrer erhöhte
berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis ist massnahmenmildernd zu
berücksichtigen (vgl. BGE 128 II 285 E. 2.4 S. 289). Es kann davon ausgegangen
werden, dass es nicht bloss Fahrzeuglenker gibt, die beruflich entweder
überhaupt nicht oder dann wie Berufsfahrer auf den Ausweis angewiesen sind.
Vielmehr ist der Übergang fliessend. Es gibt auch Betroffene, bei denen eine
leicht oder mittelgradig erhöhte Massnahmenempfindlichkeit gegeben ist (BGE 123
II 572 E. 2c S. 575; Rütsche,
a.a.O., Art. 16 N 128). Bei einem Disponenten für Umzüge, der die Wohnungen der
Kunden besichtigen muss, um anschliessend Offerten ausarbeiten zu können, ist
eine Angewiesenheit auf ein Motorfahrzeug in Anwendung der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung grundsätzlich zu bejahen. Seine Situation ist aber nicht mit
derjenigen etwa eines Berufschauffeurs zu vergleichen, weil ihm ein
vorübergehender Entzug die Berufsausübung nicht vollständig verunmöglicht ist (BGE
128 II 173 E. 4e S. 180). Auch bei einem Fahrzeugführer, der als Einsatzleiter
in einem Reinigungsunternehmen tätig ist und in dieser Funktion mehrmals
täglich Reinigungsequipen und Material zum jeweiligen Einsatzort transportiert,
ist eine berufliche Angewiesenheit auf ein Motorfahrzeug gemäss Bundesgericht
zu bejahen (BGer 6A.12/2004 vom 18. Juni 2004 E. 1.4).
2.5.2 Die
Vorinstanz hat festgestellt, es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die für
eine auch nur verminderte Massnahmenempfindlichkeit des Rekurrenten sprechen
würden, wobei sie offensichtlich eine erhöhte Massnahmenempfindlichkeit gemeint
hat. Diese Feststellung ist bereits aufgrund der Bestätigung des Arbeitgebers
vom 1. Dezember 2014 unrichtig. Erst recht gilt dies angesichts der mit der
Rekursbegründung eingereichten und damit zu berücksichtigenden
Arbeitsbestätigung vom 17. Mai 2016. Gemäss dieser ist der Rekurrent als
Teamleiter, Fahrer, Möbelschreiner und Disponent sowie im Bereich
kaufmännischer Tätigkeiten, Kundenbetreuung und Aussendienst tätig. Seine
Hauptaufgaben seien die kaufmännischen Tätigkeiten, die Kundenbetreuung und vor
allem die Aussendiensteinsätze, d.h. die Besichtigungen der Wohnungen der
Kunden in einem Radius von 25 - 30 km um Basel zwecks Erstellung von Offerten.
Ohne Fahrausweis könnte der Rekurrent nicht einmal ein Viertel der Besichtigungen
erledigen und auch weitere Einsätze, für die ein Fahrausweis erforderlich ist,
nicht erledigen. Gemäss der Bestätigung müssen der einzige Gesellschafter und
Geschäftsführer B____ oder der Rekurrent immer in der Firma sein bzw. wechseln
sich gegenseitig ab. Es sei nicht möglich, dass eine Person länger als 7 - 10
Tage allein die Umzüge organisiere und gleichzeitig die Büroarbeit sowie die Besichtigungen
vor Ort bei den Kunden erledige. Zudem erhalte der Rekurrent nach
Besichtigungen mehr Aufträge als der Geschäftsführer. An der Verhandlung vor
Verwaltungsgericht hat der Rekurrent ausgeführt, dass er am Morgen jeweils
Büroarbeiten erledige und am Nachmittag sowie Abend die Wohnungsbesichtigungen
vornehme. In der Regel seien es zwischen 8 - 10 Besichtigungen pro Tag (Verhandlungsprotokoll
S. 4). Er hat weiter die Ansicht vertreten, dass er ohne Fahrausweis nur noch 2
- 3 Besichtigungen in der Stadt oder höchstens noch 1 – 2 in der Agglomeration
mit dem öffentlichen Verkehr erledigen könne (Verhandlungsprotokoll S. 6). Gemäss
der Bestätigung hätte ein Entzug des Führerausweises des Rekurrenten drastische
Folgen in der Form eines Umsatzverlusts, der zur Entlassung von Mitarbeitern
zwingen würde. Diese Darstellung, insbesondere die Behauptung, ein Ausfall des
Rekurrenten von nur ein bis zwei Monaten bei Tätigkeiten, für die er auf ein
Motorfahrzeug angewiesen ist, würde zu einem derart grossen Umsatzverlust
führen, dass mehrere Mitarbeiter entlassen werden müssten, erscheint
übertrieben. Hingegen ist es aufgrund der substantiierten Schilderung des Geschäftsführers
glaubhaft, dass ein Führerausweisentzug dem Rekurrenten verunmöglicht, seiner
üblichen Haupttätigkeit nachzugehen, seinen Arbeitgeber zu erheblichen
betrieblichen Umstellungen zwingt, eine gewisse Umsatzeinbusse und einen
Mehraufwand für dessen Geschäftsführer zur Folge hat. Entgegen der Auffassung
der Vorinstanz ist es offensichtlich, dass die Besichtigungen der Wohnungen in
einem Umkreis von 25 - 30 km um Basel mit den öffentlichen Verkehrsmitteln
deutlich länger dauern würden als mit dem Auto und dass der Rekurrent deshalb
ohne Auto nur einen Bruchteil der Kundenbesuche durchführen könnte. Aus diesen
Gründen ist beim Rekurrenten eine mittelgradig erhöhte
Massnahmenempfindlichkeit wegen beruflicher Angewiesenheit auf ein
Motorfahrzeug anzunehmen.
2.6 Die
Vorinstanz ist von einer zu grossen Gefährdung der Verkehrssicherheit sowie
einem zu schweren Verschulden des Rekurrenten ausgegangen und hat dessen
mittelgradig erhöhte Massnahmenempfindlichkeit nicht berücksichtigt. Die
Begründung des angefochtenen Entscheids überzeugt daher nicht. Im Ergebnis hat
die Vorinstanz von ihrem Ermessen aber keinen unzulässigen Gebrauch gemacht.
Insbesondere ist die Dauer von zwei Monaten aus den nachstehenden Gründen auch
dann nicht unverhältnismässig, wenn von einer leichten Gefährdung und einem
leichten Verschulden sowie einer mittelgradig erhöhten
Massnahmenempfindlichkeit des Rekurrenten ausgegangen wird. Bei einer leichten
Widerhandlung wiegen die Gefährdung der Verkehrssicherheit und das Verschulden
immer leicht. Das leichte Verschulden des Rekurrenten stellt deshalb keinen
Grund dafür dar, die Entzugsdauer am unteren Rand der gesetzlichen Brandbreite
festzusetzen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung des Rekurrenten liegt näher
bei der Grenze zur mittelschweren Widerhandlung als bei derjenigen zum
besonders leichten Fall. Nach einer mittelschweren Widerhandlung würde der
Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG für mindestens vier Monate
entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen
einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war. Dies ist beim
Rekurrenten der Fall gewesen. Der Leumund des Rekurrenten als Motorfahrzeugführer
ist getrübter, als es für die Anwendung von Art. 16a Abs. 2 SVG erforderlich
wäre, und der Rekurrent hat eine gewisse Unbelehrbarkeit offenbart (vgl. dazu
auch unten E. 3).
Gemäss Art. 40
Abs. 3 VZV können Führer von Motorfahrzeugen, die wiederholt in
verkehrsgefährdender Weise gegen Verkehrsregeln verstossen haben, zum
Verkehrsunterricht aufgeboten werden. Eine wiederholte Verkehrsregelübertretung
liegt schon dann vor, wenn der Betroffene innert kurzer Zeit zweimal
Verkehrsregeln übertreten hat (BGE 116 Ib 256 E. 1 S. 258; BGer 1C_330/2011 vom
7. Februar 2012 E. 2). Auch leichte Widerhandlungen gemäss Art. 16a Abs. 1
SVG sind aufgrund der zumindest erhöhten abstrakten Gefährdung als verkehrsgefährdende
Verkehrsregelverstösse zu qualifizieren (vgl. BGer 1C_330/2011 vom 7. Februar
2012 E. 3 und 4.3). Mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs.
2 BV) setzt die Anordnung der Massnahme des Verkehrsunterrichts voraus, dass
anzunehmen ist, durch eine Verbesserung seiner Kenntnisse der
Verkehrsvorschriften bzw. durch den Hinweis auf die Gefahren regelwidrigen
Verhaltens im Strassenverkehr könne der Betroffene von künftigen Verstössen
gegen die Strassenverkehrsregeln abgehalten werden. Der Besuch des
Verkehrsunterrichts ist schon dann gerechtfertigt, wenn aus den Umständen
geschlossen werden muss, dass dem Betroffenen der Zweck einzelner
Verkehrsvorschriften nicht einsichtig ist und dass er sich deswegen der
Gefahren nicht bewusst ist, die er durch deren Übertretung für andere
Verkehrsteilnehmer schafft (BGE 116 Ib 256 E. 1 S. 258; BGer 1C_330/2011 vom 7.
Februar 2012 E. 2). Bei nur sehr wenigen und leichten Verkehrsregelverletzungen
darf nicht leichthin angenommen werden, dem Betroffenen seien der Zweck von
Verkehrsregeln nicht einsichtig und die mit ihrer Übertretung verbundenen
Gefahren nicht bewusst (BGer 1C_330/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2). In einem
Fall, in dem der Betroffene seit dem Erwerb des Führerausweises vor acht Jahren
nur zwei leichte Verkehrsregelverletzungen innerhalb knapp einem halben Jahr
begangen hat, mit denen er nur eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer
hervorgerufen und bei denen ihn nur ein leichtes Verschulden getroffen hat,
müssen gemäss Bundesgericht für die Anordnung von Verkehrsunterricht weitere
Umstände hinzukommen, die Zweifel an der Einsichtigkeit des Betroffenen und
seinem Gefahrenbewusstsein aufkommen lassen (BGer 1C_330/2011 vom 7. Februar
2012 E. 3 und 4.3). Solche weiteren Umstände sind im vorliegenden Fall gegeben.
Der Rekurrent hat innerhalb von knapp zwei Jahren nicht nur zwei, sondern drei
Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen. Zudem hat es sich bei einer nicht
bloss um eine leichte, sondern um eine mittelschwere Widerhandlung gehandelt.
Weiter hat sich der Rekurrent nicht nur durch eine Verwarnung, sondern auch
durch einen Führerausweisentzug nicht von weiteren gleichartigen Verkehrsregelverletzungen
abhalten lassen. Schliesslich zeugen die Rechtfertigungsversuche des
Rechtsvertreters des Rekurrenten im Verfahren vor der Vor-instanz und vor dem
Verwaltungsgericht, die sich der Rekurrent anrechnen lassen muss, von
ungenügender Kenntnis der Gefahren des Strassenverkehrs und Uneinsichtigkeit.
In der Rekursbegründung vom 20. April 2015 finden sich folgende Ausführungen
(S. 5): Die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit hat sich auf einem
Autobahnteilstück ereignet, „wo die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h
regelmässig überschritten wird und wo problemlos schneller gefahren werden kann,
ohne dass deswegen eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer riskiert werden
muss“. Der Rekurrent hat damit nicht verstanden, dass bei einer erheblichen
Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bereits die Geschwindigkeitsdifferenz
zu den korrekt fahrenden Motorfahrzeugen und der Umstand, dass die anderen
Lenker nach dem Vertrauensprinzip nicht mit einem deutlich zu schnell fahrenden
Motorfahrzeug rechnen müssen, zu einer erhöhten abstrakten Gefährdung führen.
In der Replik vom 9. Juli 2015 lässt der Rekurrent seinen Rechtsvertreter das
Folgende ausführen (S. 4): „Dass gerade auf sehr übersichtlichen Strecken
die zulässige Höchstgeschwindigkeit wiederholt und von vielen Automobilisten
überschritten wird, ist eine allgemein bekannte Tatsache. Deswegen jemanden als
auffällig abzustempeln und ihn zu verpflichten einen Verkehrsunterricht zu
absolvieren, geht offensichtlich zu weit“. Die Rekursbegründung vom 16. Juni
2016 enthält folgende Passage (S. 5): Der Rekurrent hatte „ganz einfach Pech …,
dass er in den Jahren 2013/2014 insgesamt dreimal wegen Überschreiten der
Höchstgeschwindigkeit aktenkundig wurde.“ … „Selbstverständlich ist dem
Rekurrenten bewusst, dass signalisierte Höchstgeschwindigkeiten grundsätzlich
[Hervorhebung hinzugefügt] eingehalten werden müssen …“. Der Rekurrent
betrachtet damit sein Verhalten offensichtlich immer noch als harmloses
Kavaliersdelikt. Dieser Eindruck hat sich anlässlich der Verhandlung vor
Verwaltungsgericht erhärtet (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 3 f.).
Gemäss den Ausführungen
ist der Rekurs abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang trägt der Rekurrent die
Kosten des Verfahrens.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der
Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.– inklusive Auslagen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Regierungsrat Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement
Kantonspolizei Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.