Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.16
URTEIL
vom 21.
Dezember 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
MLaw Jacqueline Frossard,
Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 27. November 2015
betreffend Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 27. November 2015 wurde A____ der Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte, des Hausfriedensbruchs und der mehrfachen
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Vom
Vorwurf des geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung) wurde er
freigesprochen. Die A____ mit Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
des Kantons Basel-Stadt (Strafvollzug) vom 4. Juli 2012 unter Auferlegung einer
Probezeit von 1 Jahr auf den 1. August 2012 gewährte bedingte Entlassung betreffend
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 26. März 2012 (Reststrafe
von 105 Tagen) wurde in Anwendung von Art. 89 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
widerrufen. A____ wurde unter Einbezug der vollziehbar erklärten Reststrafe zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 300.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Die
beschlagnahmten Betäubungsmittel wurden eingezogen. Ferner wurde das Gesuch auf
Auszahlung eines Honorars für amtliche Verteidigung abgewiesen und es wurden A____
die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 1'300.30 sowie eine Urteilsgebühr
von CHF 250.– (im Falle der Berufung oder des Antrags auf Ausfertigung einer
schriftlichen Urteilsbegründung gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a der
Strafprozessordnung CHF 500.–) auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ rechtzeitige Berufung erklären lassen mit dem in der
schriftlichen Berufungsbegründung modifizierten Antrag, er sei vom Vorwurf der
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freizusprechen und es sei auf den
Widerruf der gewährten bedingten Entlassung und auf eine Rückversetzung in den
Strafvollzug zu verzichten. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Bestätigung
des angefochtenen Urteils. In der Verhandlung des Appellationsgerichts, an der
die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft nicht teilgenommen hat, sind der
Berufungskläger befragt worden und sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für
alle Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 311.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen wie
vorliegend das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Der Berufungskläger
hat als verurteilte Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des Entscheids und ist somit zur Erhebung der Berufung legitimiert
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist das Appellationsgericht als Dreiergericht
(§ 88 Abs. 1, 92 Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG; SG 154.100]). Auf das im Übrigen form- und fristgerecht erhobene
Rechtsmittel ist einzutreten.
1.2 Mit
der Berufung können Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime.
Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in
der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf
welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs.
4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Vorliegend sind die Schuldsprüche
wegen Hausfriedensbruch und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
(diese durch Rückzug der Berufung), der Freispruch vom Vorwurf des geringfügigen
Vermögensdelikts (Sachbeschädigung) und die Abweisung des Gesuchs auf Auszahlung
eines Honorars für amtliche Verteidigung nicht (mehr) angefochten und damit
rechtskräftig geworden.
2.1 Der
Berufungskläger wendet sich gegen seine Verurteilung wegen Gewalt und Drohung
gegen Beamte. Ihm wird im Wesentlichen vorgeworfen, sich am 18. Juli 2013
um ca. 0.45 Uhr in die Notaufnahme des Universitätsspitals Basel begeben zu
haben, um dort seine Freundin abzuholen. Mit deren Verlegung in die UPK soll er
nicht einverstanden gewesen sein, was er den für den Transport zuständigen
Polizisten zu verstehen gegeben habe. Da er sich der Aufforderung der
Polizisten, die Notaufnahme zu verlassen, widersetzt habe, sei er durch einen
Polizisten und den Sicherheitsdienst des Spitals hinausbegleitet worden. Vor
dem Haupteingang der Notfallaufnahme soll er gedroht haben, dass er die Polizei
und die Sanität umbringen werde. Zudem soll er wiederholt versucht haben, in
die Notaufnahme zurück zu kehren, habe aber von einem Kollegen davon abgehalten
werden können. Er soll sich überdies über die Motorhaube und die vordere
Stossstange des vor der Notaufnahme parkierten Polizeifahrzeugs erbrochen und
am hinteren Scheibenwischer gezogen haben. Nachdem er aufgefordert worden sei,
die Motorhaube des Polizeifahrzeugs zu säubern, sei es zu einem Gerangel
zwischen dem Berufungskläger und einem der Polizisten gekommen, wobei der
Berufungskläger zu Boden gebracht und in Handfesseln gelegt wurde.
2.2 Nach
Art. 285 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen
Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer
Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer
Amtshandlung tätlich angreift, wird. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen zur
Erfüllung dieses Tatbestands grundsätzlich zutreffend dargelegt. Insbesondere
hat sie darauf hingewiesen, dass eine Verhinderung der Amtshandlung zur
Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich sei. Eine Behinderung sei
ausreichend und liege bereits vor, wenn die Amtshandlung derart beeinträchtigt
werde, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden könne. Die Androhung
müsse geeignet sein, einen besonnenen Beamten in der Lage des Betroffenen
gefügig zu machen. Für Polizisten, die besonders geschult seien im Umgang mit
renitenten Personen, seien die Anforderungen hinsichtlich der Intensität der
Bedrohung relativ hoch, weshalb ein gewichtiger Nachteil vorausgesetzt werde.
Die Vorinstanz hat es als nachgewiesen erachtet, dass der Berufungskläger,
nachdem er die Notaufnahme verlassen hat, aufgebracht herumgeschrien habe, er
werde die Polizei und die Sanität umbringen. Sie ist zum Schluss gelangt, dass
der Berufungskläger dadurch, dass er mit seiner Drohung die sich in Gang
befindliche Amtshandlung in Form eines Spitalüberwachungsauftrags
beeinträchtigt und zumindest kurzzeitig komplett vereitelt habe, eine
Amtshandlung behindert habe.
2.3 Die
Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Diese hat die
der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so
präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver
Hinsicht genügend konkretisiert sind. Entscheidend ist, dass der Angeklagte
genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird. Das Anklageprinzip bezweckt
damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person
und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; zum
Ganzen statt vieler: BGE 141 IV 132 E. 3.4) Konkretisiert wird der
Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen Anforderungen, welche das
Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und welche in Art. 325
Abs. 1 StPO umschrieben werden. Gemäss dieser Bestimmung sind neben den am
Verfahren Beteiligten möglichst kurz, aber genau, die dem Beschuldigten
vorgeworfenen Taten anzugeben, mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und
Folgen der Tatausführung (lit. f); ferner die nach Auffassung der
Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren
Bestimmungen (lit. g). Es geht insbesondere darum, dass die Umstände
aufgeführt sind, welche gemäss Auffassung der Staatsanwaltschaft den
gesetzlichen Tatbestandselementen entsprechen (BGer 6B_666/2015 vom 27. Juni
2016 E. 1.1; 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011 E. 3.3; BGE 126 I 19 E. 2a). Für den
vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass im Strafbefehl, der gestützt auf Art.
356 Abs. 1 StPO zur Anklageschrift geworden ist, nicht umschrieben wird, welche
Amtshandlung der Berufungskläger auf welche Art gehindert haben soll.
Entsprechend ungenau wird im erstinstanzlichen Urteil ausgeführt, die Drohung
sei zweifelsfrei darauf gerichtet gewesen, die Amtshandlung im Inneren der
Notaufnahme, nämlich den Abtransport von B____, zu verhindern. Der
Berufungskläger habe damit rechnen müssen, dass seine Drohungen den dort tätigen
Beamten zu Ohren kämen, seien doch noch andere Polizeibeamte vor Ort gewesen,
nicht nur jene, welche seine Freundin in die UPK haben verlegen sollen. Im
Übrigen habe sich die Drohung des Berufungsklägers unspezifisch gegen alle vor
Ort beteiligten Polizisten gerichtet. Damit habe er in Kauf genommen, auch
weitere Polizisten an ihren Amtshandlungen zu hindern. Folglich habe die
Drohung auch diejenigen Polizisten betroffen, die neu vor dem Eingang der
Notfallstation angekommen waren. Diese Beamten hätten ebenfalls eine Uniform
angehabt und seien im Dienst gewesen. Dem Berufungskläger habe somit bewusst
gewesen sein müssen, dass diese Polizisten ebenfalls eine dienstliche
Verrichtung vorgenommen hätten und er mit seinem Verhalten deren Amtshandlungen
habe stören können. Mit diesen Erwägungen ist die Vorinstanz von einem Sachverhalt
ausgegangen, von dem in der Anklageschrift keine Rede ist. Insbesondere
schildert die Anklageschrift nicht, welche Amtshandlungen der Berufungskläger
durch seine vor dem Eingang der Notaufnahme ausgestossenen Drohungen behindert
haben soll. Damit kann der Berufungskläger nicht gestützt auf die vorliegende Anklageschrift
wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte verurteilt werden.
2.4 Ist
eine Anklageschrift bezüglich des angeklagten Delikts unvollständig, so ist die
Verfahrensleitung nach Art. 329 Abs. 1 und 2 StPO gehalten, die Anklage zur
Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zu retournieren. Zur
Prüfung gehört gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO auch die hinreichende
Konkretisierung der vorgeworfenen Taten (vgl. Griesser,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 329 N 21). Gemäss Art.
379 in Verbindung mit Art. 329 bzw. Art. 333 StPO ist die Rückweisung an die
Staatsanwaltschaft auch im Rechtsmittelverfahren möglich (vgl. Stephenson/Zanulardo-Walser, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 333 N 5b, sowie Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich
2014, Art. 379 N 15). Wenn indessen die Verletzung nur einzelne Anklagepunkte
beschlägt, die insgesamt nicht von wesentlichem Gewicht sind, kann eine
Rückweisung aus Opportunitätsgründen ausser Betracht fallen und sich eine
Einstellung des Verfahrens rechtfertigen (Heimgartner/Niggli,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 351 N 2). Aus der
Formulierung „falls erforderlich“ in Art. 329 Abs. 2 StPO lässt sich
schliessen, dass eine Rückweisung auch dann unterbleiben kann, wenn das Gericht
zum Schluss kommt, dass aufgrund der Beweislage ohnehin keine Verurteilung
erfolgen kann (Heimgartner/Niggli,
a.a.O., Art. 351 N 2) beziehungsweise wenn es ohnehin einen Freispruch in
Betracht zieht (Griesser, a.a.O.,
Art. 329 N 21 f.). Eine Rückweisung hat demnach nur zu erfolgen, wenn
das Gericht der Auffassung ist, dass eine ergänzte Anklage später – zumindest
mit einiger Wahrscheinlichkeit – zu einer Verurteilung führen wird (AGE
SB.2013.70 vom 20. Oktober 2014; so auch Urteil des Obergerichts Zürich
SB120447 vom 12. November 2013). Für den vorliegenden Fall ist
diesbezüglich auf den Polizeirapport vom 18. Juli 2013 hinzuweisen. Unter
„betrifft“ wird aufgeführt:
betrifft
Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte
zNd Gfr [...]
durch B____, 1991
zNd Pol [...]
durch C____, 1976
und Sachbeschädigungen
zNd
Kantonspolizei Basel-Stadt (BS 71) durch A____, 1987
Erstellt worden
ist dieser Rapport durch Pol D____. Dieser schildert, dass er und Pol E____
sich mit dem BS 72 zur Notfallaufnahme begeben hätten, um dort Kollegen bei
einer Spitalbewachung abzulösen. Beim Eintreffen seien zwei männliche Personen,
nämlich A____ und C____, vor der Notfallaufnahme gewesen. Pol E____ habe sich
in die Notfallaufnahme begeben. Er selbst habe den sich äusserst aggressiv
verhaltenden A____ beobachtet. Dieser habe lauthals gerufen, dass er die
Polizei und die Sanität umbringen werde und dass seine Freundin nirgendwo
hingebracht werde. Als A____ am hinteren Scheibenwischer des vor der
Notfallaufnahme parkierten BS 71 gezogen habe, sei er aus dem BS 72
ausgestiegen, habe Präsenz gezeigt und dabei festgestellt, dass die Motorhaube
und vordere Stossstange des BS 71 mit Erbrochenem verschmutzt war. Aufgrund
dieser Schilderung steht fest, dass der im Zeitpunkt der Drohungen von A____
einzige anwesende Polizist im BS 72 sass und für den Berufungskläger nicht
wahrnehmbar war. Erst, nachdem der Berufungskläger am Scheibenwischer eines
anderen, parkierten Polizeiautos gezogen hat, hat Pol D____ „Präsenz“ gezeigt.
Von diesem Zeitpunkt an werden keine Drohungen mehr angeführt. Pol D____ hat
den Berufungskläger mit seinem Rapport denn auch nur wegen Sachbeschädigungen
beschuldigt. Die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sollen durch B____
und C____ begangen worden sein. Auch in den diversen Nachträgen zum
Polizeirapport vom 18. Juli 2013, welche durch Kpl [...], Pol [...] und
durch Pol D____ selbst erstellt worden sind, werden dem Berufungskläger keine
Drohungen oder das Behindern einer Amtshandlung vorgeworfen. Bei dieser
Situation würde auch eine ergänzte Anklage kaum zu einer Verurteilung des
Berufungsklägers führen. Das entsprechende Verfahren ist deshalb nicht an die
Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Anklageschrift zurückzuweisen, sondern
einzustellen.
3.1 In
Bezug auf die Strafzumessung ist den Erwägungen der Vorinstanz grundsätzlich zu
folgen. Sie hat zutreffend ausgeführt, dass es sich beim Hausfriedensbruch
nicht um ein Bagatelldelikt handelt und sich eine Strafbefreiung nach
Art. 52 StGB nicht rechtfertigt. Die Vorinstanz hat auch das Vorleben
des Berufungsklägers berücksichtigt und seine vielen Vorstrafen zu Recht zu
seinen Ungunsten gewürdigt. Aus dem dem Berufungsgericht vorliegenden aktuellen
Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister sind zudem drei weitere Vorstrafen
wegen Hausfriedensbrüchen, geringfügigen Vermögensdelikten und Verstössen gegen
das Betäubungsmittelgesetz ersichtlich, von welchen die Vorinstanz noch keine
Kenntnis hatte. Der Einstellung des Verfahrens wegen Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte ist insofern Rechnung zu tragen, als die hypothetische
Strafe für den verbleibenden Hausfriedensbruch nur noch bei 30 Tagen anzusetzen
ist. Es stellt sich ferner die Frage, ob der Berufungskläger zu einer
Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe zu verurteilen ist. Eine vollziehbare Freiheitsstrafe
von weniger als sechs Monaten kann nur dann ausgesprochen werden, wenn die
Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten
ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann
(Art. 41 Abs. 1 StGB). Mit der Vorinstanz ist diesbezüglich das Vorliegen von
besonders günstigen Umständen, wie sie für die Gewährung des bedingten
Strafvollzugs gestützt auf Art. 42 Abs. 2 StGB notwendig wären, zu
verneinen. Auch die weitere Entwicklung des Berufungsklägers seit der
erstinstanzlichen Verhandlung lässt keinen anderen Schluss zu. Der Berufungskläger
ist nach wie vor nicht an einer wirklichen Therapie zur Behandlung seiner
Drogensucht interessiert, sondern lässt sich lediglich durch einen
Allgemeinarzt Medikamente verschreiben. Es muss ihm deshalb eine düstere
Prognose für die Zukunft gestellt werden. Als von der Sozialhilfe lebender
Drogenabhängiger ist bei ihm ferner nicht zu erwarten, dass eine Geldstrafe
oder gemeinnützige Arbeit vollzogen werden könnten. Die Strafe ist deshalb als
Freiheitsstrafe auszusprechen (Art. 41 Abs. 1 StGB). Da es sich neu um eine
Zusatzstrafe zu diversen Urteilen (Details siehe Urteilsdispositiv) handelt,
ist dem Asperationsprinzip mit einer Reduktion auf 25 Tage Rechnung zu tragen.
3.2 Schliesslich
ist mit der Vorinstanz die dem Berufungskläger am 1. August 2012 gewährte
bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu widerrufen. Ein Verzicht auf eine
Rückversetzung gemäss Art. 89 Abs. 2 StGB liesse sich vorliegend nicht
rechtfertigen. Die Staatsanwaltschaft 1, Kriens, hat in ihrem Entscheid vom
7. März 2013 die einjährige Probezeit um sechs Monate verlängert. Damit
hat der Berufungskläger eine weitere Chance der Bewährung erhalten. Diese hat er
nicht ergreifen können: Bereits am 15. Mai 2013 hat er den vorliegend zu
beurteilenden Hausfriedensbruch begangen. Wie bereits weiter oben ausgeführt
wurde, muss dem Berufungskläger auch aktuell eine sehr ungünstige Prognose
gestellt werden. Beim Zusammentreffen einer unbedingten Strafe mit einer durch
den Widerruf vollziehbar erklärten Reststrafe hat das Gericht gemäss Art. 89
Abs. 6 StGB in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe
zu bilden. Unter Einbezug der Reststrafe von 105 Tagen ist die
Gesamtfreiheitsstrafe auf vier Monate festzulegen.
3.3 Die
erstinstanzlich ausgesprochene Busse von CHF 300.– für den mehrfachen Konsum
von Betäubungsmitteln ist auf CHF 200.– zu reduzieren, da die Strafe neu als
Zusatzstrafe zu diversen Urteilen (Details siehe Urteilsdispositiv)
auszusprechen und demgemäss Art. 49 Abs. 2 StGB anzuwenden ist.
Der
Berufungskläger ist mit seiner Berufung hinsichtlich des Verfahrens wegen
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte insofern erfolgreich, als dieses
eingestellt wird. Er hat deshalb die diesbezüglichen erstinstanzlichen
Verfahrenskosten (entgegen dem in diesem Punkt fehlerhaften, am 23. Dezember
2016 versandten Urteilsdispositiv) in Höhe von CHF 455.30 nicht zu tragen
(Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausserdem ist ihm gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a
StPO eine teilweise Entschädigung für seine erstinstanzlichen Anwaltskosten
zuzusprechen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Berufungskläger nach
Massgabe seines Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das
Obsiegen wird auf 50 % geschätzt, weshalb die Urteilsgebühr von CHF 1‘200.– auf
CHF 600.– zu reduzieren ist. Da ihm für das Berufungsverfahren die amtliche
Verteidigung bewilligt worden ist, ist der amtliche Verteidiger entsprechend
dem von ihm geltend gemachten Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Die dem Berufungskläger gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO zu auferlegende
Rückzahlungspflicht umfasst (entgegen dem in diesem Punkt fehlerhaften, am 23.
Dezember 2016 versandten Urteilsdispositiv) aufgrund seines teilweisen
Obsiegens lediglich 50 % des zugesprochenen Honorars.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 27. November 2015
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldsprüche wegen
Hausfriedensbruchs und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
gemäss Art. 186 des Strafgesetzbuches und Art. 19a Ziff. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes
-
Freispruch vom Vorwurf des
geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung)
-
Abweisung des Gesuchs auf
Auszahlung eines Honorars für amtliche Verteidigung.
Das Verfahren wegen Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte wird eingestellt.
Die A____ mit Entscheid des Justiz- und
Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt (Strafvollzug) vom 4. Juli 2012
unter Auferlegung einer Probezeit von 1 Jahr (diese mit Entscheid der
Staatsanwaltschaft 1 Kriens vom 7. März 2013 um 6 Monate verlängert) auf den 1.
August 2012 gewährte bedingte Entlassung betreffend Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 26. März 2012 (Reststrafe von 105 Tagen) wird widerrufen, in
Anwendung von Art. 89 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ wird unter Einbezug der
vollziehbar erklärten Reststrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4
Monaten sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt, dies als Zusatzstrafe
zu folgenden Urteilen:
Urteil der Staatsanwaltschaft 1, Kriens, vom 5. Juni 2013
Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 11. Juni 2014
Urteil der Staatsanwaltschaft 1, Kriens, vom 11. September 2014
Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 26. Oktober 2015.
Die beschlagnahmten Betäubungsmittel werden eingezogen.
A____ trägt die reduzierten Kosten von CHF 845.–
und eine Urteilsgebühr von CHF 500.– für das erstinstanzliche Verfahren
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
reduzierten Urteilsgebühr von CHF 600.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
A____ erhält für das erstinstanzliche Verfahren eine
pauschale Parteientschädigung in Höhe von CHF 1‘080.–.
Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 3‘850.– und ein Auslagenersatz von
CHF 63.45, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 313.10, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 2‘113.30 bleibt Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Das Kostendepot des Beurteilten im
Betrage von CHF 250.– wird an die Busse (CHF 200.–) und die
Verfahrenskosten (CHF 50.–) angerechnet.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Der amtliche
Verteidiger kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).