Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.22
URTEIL
vom 20.
März 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Albanien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 17. März 2017
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass der aus Albanien stammende A____ am 10. März
2017 in Basel angeschossen worden ist, weshalb er ins Kantonsspital hat
eingeliefert werden müssen,
dass eine Kontrolle vor Ort ergeben hat, dass er
sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, wobei er überdies mit einer vom 3.
Februar 2016 bis zum 4. Februar 2022 gültigen Einreisesperre für die Schweiz
und den Schengenraum belegt ist,
dass A____ am 17. März 2017 zu Handen des
Migrationsamtes festgenommen worden ist,
dass ihn das Migrationsamt am gleichen Tag aus der
Schweiz weggewiesen und für 12 Tage in Ausschaffungshaft versetzt hat,
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes
(AuG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens
nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein
Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl.
§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG
122.300),
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich
erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn er
gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen hat (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG) oder wenn konkrete
Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will,
insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er
sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG),
dass der Beurteilte gegen eine Einreisesperre
verstossen hat, die ihm erst vor gut einem Jahr eröffnet worden und noch bis
Februar 2022 gültig ist,
dass seine Angaben zu seinem jetzigen Aufenthalt
nicht zu überzeugen vermögen,
dass er am 10. März 2017 nicht mehr in Basel
gewesen wäre, wenn er die Schweiz lediglich als Transitland hätte nutzen
wollen, um weiter nach Deutschland zu reisen und dort ein Asylgesuch einzureichen
nachdem seine Einreise in die Schweiz am 7. März 2017 stattgefunden haben soll,
dass aufgrund des Verhaltens (Verstoss gegen eine
Einreisesperre, unglaubwürdige Angaben über seinen Aufenthalt) des Beurteilten
nicht anzunehmen ist, dass er sich an behördliche Anweisungen halten und
freiwillig in seine Heimat zurückkehren würde,
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete
Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das
Beschleunigungsgebot gewahrt ist,
dass die Haft damit verhältnismässig und
rechtmässig ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 17.
März 2017, 11.30 Uhr, bis zum 29. März 2017, 11.30 Uhr, rechtmässig und
angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.