Review of immigration detention after breach of entry ban

AUS.2017.22Verwaltungsgericht20.03.2017Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Basel-Stadt Administrative Court reviewed the immigration detention of an Albanian national who had been arrested after entering Switzerland in breach of an entry ban. The judge found that the statutory conditions for waiving an oral hearing were met and that written review was sufficient. On the merits, the detention was upheld as lawful and proportionate because the detainee had violated an entry ban, gave implausible explanations about his whereabouts, and appeared unlikely to comply voluntarily with removal. The procedure was declared free of charge, and no costs were levied.

Omnilex-Regeste

Art. 80 Abs. 2 and 3 AuG; Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 and 4 AuG in conjunction with Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG; review of removal detention and waiver of oral hearing: detention is lawful where an enforceable removal order is safeguarded by breach of an entry ban or other concrete indications of absconding, and where no milder measure is effective. A hearing may be dispensed with if removal is expected within eight days and the detainee has consented in writing; a clear file may also justify a written procedure. The court must still examine legality, proportionality, and expedition ex officio (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.22

URTEIL

vom 20. März 2017

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Albanien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 17. März 2017

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass der aus Albanien stammende A____ am 10. März 2017 in Basel angeschossen worden ist, weshalb er ins Kantonsspital hat eingeliefert werden müssen,

dass eine Kontrolle vor Ort ergeben hat, dass er sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, wobei er überdies mit einer vom 3. Februar 2016 bis zum 4. Februar 2022 gültigen Einreisesperre für die Schweiz und den Schengenraum belegt ist,

dass A____ am 17. März 2017 zu Handen des Migrationsamtes festgenommen worden ist,

dass ihn das Migrationsamt am gleichen Tag aus der Schweiz weggewiesen und für 12 Tage in Ausschaffungshaft versetzt hat,

dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn er gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG),

dass der Beurteilte gegen eine Einreisesperre verstossen hat, die ihm erst vor gut einem Jahr eröffnet worden und noch bis Februar 2022 gültig ist,

dass seine Angaben zu seinem jetzigen Aufenthalt nicht zu überzeugen vermögen,

dass er am 10. März 2017 nicht mehr in Basel gewesen wäre, wenn er die Schweiz lediglich als Transitland hätte nutzen wollen, um weiter nach Deutschland zu reisen und dort ein Asylgesuch einzureichen nachdem seine Einreise in die Schweiz am 7. März 2017 stattgefunden haben soll,

dass aufgrund des Verhaltens (Verstoss gegen eine Einreisesperre, unglaubwürdige Angaben über seinen Aufenthalt) des Beurteilten nicht anzunehmen ist, dass er sich an behördliche Anweisungen halten und freiwillig in seine Heimat zurückkehren würde,

dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

dass die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist,

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

erkennt die Einzelrichterin:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 17. März 2017, 11.30 Uhr, bis zum 29. März 2017, 11.30 Uhr, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Schlagwörter

immigration detentionentry banproportionalityoral hearingremoval enforcementflight riskcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the oral hearing could be dispensed with in the detention review.

Extrahierter Entscheid

The court held that an oral hearing was unnecessary because removal was expected within eight days and the detainee had consented in writing; the file was also clear.

Extrahierte Begründung

The statutory conditions for waiving a hearing were met, so a written review sufficed.

Kernrechtsfrage

Whether the ordered removal detention was lawful and proportionate.

Extrahierter Entscheid

The detention from 17 March 2017, 11:30 a.m. to 29 March 2017, 11:30 a.m. was held lawful and appropriate.

Extrahierte Begründung

The detainee had breached an entry ban valid until 2022, his explanations about his stay were not credible, and these circumstances justified concern that he would not comply with authorities or depart voluntarily. No milder measure was suitable, and the expedition requirement was respected.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged.

Extrahierter Entscheid

No costs were imposed.

Extrahierte Begründung

The procedure was free of charge under the applicable cantonal provision.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.