Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.113
URTEIL
vom 15. Februar 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
lic. iur. André Equey, Prof. Dr.
Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber Dr. Paul
Wegmann
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 11. Februar 2016
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Der 1979
geborene kenianische Staatsangehörige A____ (nachfolgend Rekurrent) heiratete
am 23. Juli 2009 in Kenia die Schweizer Bürgerin B____ und erhielt am 30.
September 2010 die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt zum Verbleib
bei seiner Ehefrau. Am [...] 2011 wurden die Ehegatten Eltern der gemeinsamen
Tochter C____. Nach erfolgter Abmeldung des Rekurrenten vom gemeinsamen Wohnort
am 17. Juli 2013, verschiedenen Abklärungen des Bereichs Bevölkerungsdienste
und Migration (BdM), erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs und der
Bewilligung des Getrenntlebens mit Entscheid des Zivilgerichts vom 22. Oktober
2014 verlängerte der Bereich BdM die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten
nicht mehr und wies ihn aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies
das Justiz- und Sicherheitsdepartement (nachfolgend JSD) mit Entscheid vom 11.
Februar 2016 kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 22. Februar und 28. April 2016
erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem der Rekurrent die
kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und
die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an ihn verlangt. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragt der Rekurrent die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
sowie der aufschiebenden Wirkung und den Beizug der Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) bezüglich des gemeinsamen Kindes. Mit Schreiben vom 12. Mai 2016
überwies das Präsidialdepartement den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum
Entscheid. Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 bewilligte der Instruktionsrichter
die beantragte aufschiebende Wirkung und unter Vorbehalt des mit Eingabe vom
25. Mai 2016 nachgereichten Belegs seiner aktuellen Unterstützung durch die
Sozialhilfe auch die unentgeltliche Prozessführung. Auf amtliche Erkundigung
hin berichtete der Kinder- und Jugenddienst (KJD) mit Schreiben vom 8. Juni
2016 über die aktuelle Kontaktsituation zwischen dem Rekurrenten und seiner
Tochter. Der Rekurrent reichte in der Folge mit Noveneingaben vom 5. und
12. Juli 2016 neue Belege zu seiner finanziellen Situation und zum Kontakt
zu seiner Tochter ein. Mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2016 beantragt das JSD
die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe
vom 31. August 2016 repliziert und mit Eingaben vom 8. und 26. September
sowie 12. Oktober 2016 weitere Noven eingereicht. Mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 2. Dezember 2016 ist ein aktueller Auszug aus dem
Betreibungs- und Verlustscheinsregister eingeholt worden.
An der
Hauptverhandlung vom 15. Februar 2017 sind der Rekurrent sowie als Auskunftspersonen
B____ und die Erziehungs- und Besuchsrechtsbeiständin [...] befragt worden. Die
Vertreter des Rekurrenten und des JSD sind zum Vortrag gelangt. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich
aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 12. Mai 2016 sowie
aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit
§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist
das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids
von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf
den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches
Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr
Ermessen überschritten oder missbraucht hat. Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines
fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die
tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des
Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3).
2.1 Die
Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten wurde ihm zum Verbleib bei seiner damaligen
Ehefrau B____ erteilt. Die Ehe des Rekurrenten ist zwischenzeitlich mit
Entscheid des Zivilgerichts vom 2. März 2016 geschieden worden. Der Rekurrent
kann daher gestützt auf die vorgenannte Ehe keinen Anspruch mehr auf Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuG,
SR 142.20) ableiten.
2.2 Nach
der Auflösung einer Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des
nachgezogenen Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art.
42 AuG dann weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden
hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) oder wenn
wichtige persönliche Gründe seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich
machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG).
3.1 Vorliegend
bestreitet der Rekurrent die vorinstanzliche Feststellung, dass der Rekurrent
keinen Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ableiten kann, ausdrücklich
nicht. Das am 30. September 2010 aufgenommene eheliche Zusammenleben dauerte
bis zur Abmeldung des Rekurrenten aus der ehelichen Wohnung am 17. Juli 2013
keine drei Jahre.
3.2
3.2.1 Mit
den Erwägungen der Vorinstanz ist daher einzig zu prüfen, ob sich der im
Familiennachzug nachgezogene Rekurrent auf einen Anspruch auf Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG aufgrund wichtiger
persönlicher Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich
machen, berufen kann. Solche Gründe können nach der beispielhaften und nicht
abschliessenden Aufzählung in Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich dann vorliegen,
wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Caroni, in: Caroni/Gächter/Thurnherr,
Handkommentar zum AuG, Art. 50 N 23). Wichtige Gründe können praxisgemäss auch
enge Beziehungen zu gemeinsamen und in der Schweiz gut integrierten Kindern sein
(Caroni, a.a.O., Art. 50 N 23; BGE
140 II 289 E. 3.4.1 S. 292, 139 I 315 E. 2.1 S. 319). Dabei ist jeweils die
Gesamtsituation zu würdigen (BGer 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.1).
3.2.2 Die
Tochter des Rekurrenten besitzt aufgrund ihres Schweizer Bürgerrechts ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Der Rekurrent kann sich daher bei
einem Eingriff in eine intakt gelebte familiäre Beziehung auf den nach Art. 8
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung (BV, SR 101) garantierten Schutz des Familienlebens
berufen. Dieser Schutz begründet praxisgemäss indessen keinen absoluten
Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen
Aufenthaltstitel. Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die
Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer
Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und
Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 140 I 145 E. 3.1 S. 146
f., 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f., 138 I 246 E. 3.2.1 S. 250 mit Hinweisen; vgl.
Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Jeunesse
gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014, [Nr. 12738/10], § 100, 107
[bezüglich erstmaliger Bewilligungserteilung]). Das in Art. 8 EMRK bzw. in Art.
13 BV geschützte Recht auf Privat- und Familienleben ist berührt, wenn eine
staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt
anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne
weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen
(BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 336, 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f.; BGer 2C_147/2015
vom 22. März 2016 E. 2.2.1; VGE VD.2015.188 vom 17. Oktober 2016 E. 4.4.2.1,
VD.2013.28 vom 24. August 2015 E. 4.2.1).
3.2.3 Der
nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre
Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen durch
Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts pflegen. Für dessen Wahrnehmung ist
es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft
im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt.
Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK
sowie Art. 13 Abs. 1 BV) genügt es grundsätzlich, wenn das Besuchsrecht im
Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei
allenfalls dessen Modalitäten entsprechend anzupassen sind. Gemäss der
ständigen bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein weitergehender
Anspruch nur dann in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver
Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen
der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten
werden könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu
keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. tadelloses Verhalten) (BGE 139 I 315
E. 2.2 S. 319, 120 Ib 1 E. 3c S. 5, 120 Ib 22 E. 4 S. 24 ff.; BGer 2C_1231/2012
vom 20. Dezember 2012 E. 3.3, 2C_858/2012 vom 8. November 2012 E. 2.2, 2C_751/2012
vom 16. August 2012 E. 2.3, zum Ganzen: 2C_648/2014 vom 6. Juli 2015
E. 2.1 f.). An der Massgeblichkeit dieser Kriterien hat das
Bundesgericht auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des EGMR,
insbesondere des Urteils M.P.E.V. gegen Schweiz vom 8. Juli 2014,
[Nr. 3910/13], festgehalten (vgl. BGer 2C_1125/2014 vom 9. September 2015
E. 4, 2C_1141/2014 vom 10. September 2015 E. 2.4 und 3, 2C_728/2014 vom 3. Juni
2015 E. 4). Allerdings hat es bezüglich eines zwar nicht obhutsberechtigten,
aber die gemeinsame elterliche Sorge mitausübenden Elternteils mit sehr eng
gelebter Beziehung zum Kind eine gewisse Abschwächung des Kriteriums des
tadellosen Verhaltens vorgenommen (BGE 140 I 145 E. 4 S. 148 ff.). In der Folge
ist in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch betont worden, die Praxis,
gewisse untergeordnete Vorkommnisse in einer Gesamtbetrachtung etwas weniger
stark zu gewichten, so dass sie nicht zum Vornherein die anderen Kriterien
aufzuwiegen vermögen, komme nur in spezifischen Fällen bzw. bei besonderen
Umständen infrage (vgl. BGer 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.1, 2C_723/2014
vom 6. August 2015 E. 2.3). Hinsichtlich der besonderen Intensität der
affektiven Beziehung hat das Bundesgericht festgehalten, dass dieses
Erfordernis bei nicht sorgeberechtigten (und damit erst recht bei zwar sorge-,
aber nicht obhutsberechtigten) ausländischen Elternteilen eines hier
aufenthaltsberechtigten Kindes, welche aufgrund einer inzwischen aufgelösten
ehelichen Gemeinschaft mit einer Person schweizerischer Staatsangehörigkeit
oder mit Niederlassungsbewilligung bereits eine Aufenthaltsbewilligung für die
Schweiz besassen, erfüllt ist, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines
nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts tatsächlich sowie kontinuierlich
und reibungslos ausgeübt wird (BGE 139 I 315 E. 2.4 f. S. 320 ff.; VGE
VD.2015.188 vom 17. Oktober 2016 E. 4.4.2.2). Entsprechend dem bei Art. 8 EMRK
mitzuberücksichtigenden Leitgedanken von Art. 3 des Übereinkommens über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist bei dieser Prüfung dem Kindswohl Rechnung
zu tragen.
3.2.4 Unbestritten
ist, dass die Obhut über die heute sechsjährige C____ mit Urteil des
Zivilgerichts vom 22. Oktober 2014 wie bis anhin der Mutter zugeteilt worden
ist. Gemäss der gerichtlich genehmigten Vereinbarung der Eltern sollte dem
Rekurrenten ein Besuchsrecht an den Samstagen von 10 bis 20 Uhr und darüber
hinaus auch an den Sonntagen gemäss vorheriger individueller Abmachung zukommen.
Der Rekurrent hat seine Tochter unbestrittenermassen aber während etwa einem
Jahr nicht gesehen, bevor mit Entscheid der KESB vom 17. Dezember 2015 mit
Wirkung ab Februar 2016 im Rahmen der Begleiteten Besuchstage Basel-Stadt zwei
vierstündige begleitete Kontakte pro Monat begründet worden sind. Daraus
leitete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auf Anfrage der Vorinstanz ab,
dass kaum eine affektive Beziehung zwischen Vater und Tochter bestehe. Die
Vorinstanz erwog, dass eine solche auch nicht durch den zeitlichen Umfang des Besuchsrechts
begründet werde. Auch gemäss dem am 5. August 2014 dem Bereich BdM zugegangenen
Schreiben der Ehefrau des Rekurrenten habe er schon in den Monaten Juni und
Juli 2014 seine Tochter bloss ungefähr vier Mal für sechs bis sieben Stunden
gesehen. Sie habe zudem ihrer Vermutung Ausdruck gegeben, dass ihre Tochter
nicht sehr gerne mit dem Rekurrenten zusammen sei. Auch der Schwiegervater des
Rekurrenten habe gegenüber dem Fahndungsdienst der Kantonspolizei angegeben,
dass er sich nicht um seine Tochter gekümmert habe. Zudem bestünden Spannungen
zwischen den Eltern und gemäss einem Schreiben des Rekurrenten an die KESB vom
29. Januar 2015 verwehre ihm die Kindsmutter den Kontakt zu C____. Schliesslich
bestehe auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine besonders enge Beziehung. Im
Rahmen des Eheschutzverfahrens sei festgestellt worden, dass er derzeit nicht
in der Lage sei, an den Unterhalt seiner Tochter beizutragen. Obwohl er mit
seiner Anwesenheitsbestätigung die Möglichkeit habe, eine Erwerbstätigkeit auszuüben,
habe er keine Bemühungen, eine Arbeitsstelle zu finden, unter Beweis gestellt.
Es liege daher keine in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge
Beziehung des Rekurrenten zu seiner Tochter, welche ausnahmsweise aufgrund
eines blossen Besuchsrechts ein Anwesenheitsrecht nach Art. 8 EMRK begründen
könne, vor.
3.2.5 Mit
seinem Rekurs macht der Rekurrent geltend, der knapp einjährige Kon-taktunterbruch
zwischen ihm und seiner Tochter beruhe auf einer grundlosen Verweigerung der Besuchskontakte
durch die Kindsmutter. In der Zwischenzeit sei aber eine Entspannung
eingetreten und mit dem Scheidungsurteil des Zivilgerichts vom 2. März
2016 sei die elterliche Sorge über C____ beiden Eltern gemeinsam belassen
worden (wobei die Obhut über die Tochter gemäss dem Scheidungsurteil weiterhin
bei der Kindsmutter liegt). Die Kindsmutter habe nun selber eingesehen, dass
die Kontakte dem Kindswohl entsprächen. Er könne seine Tochter nun in Absprache
mit der Kindsmutter jederzeit abholen und viel Zeit mit ihr verbringen. Er
nehme daher bereits seit Ende März 2016 ein ausgedehntes Besuchsrecht wahr und
verbringe mittlerweile wöchentlich mindestens drei Nachmittage à jeweils fünf
Stunden mit ihr. Im Rahmen der Hauptverhandlung lässt der Rekurrent ausführen,
in Absprache mit der Kindsmutter verbringe er mehrere Nachmittage in der Woche
mit seiner Tochter, sobald und sooft es ihm die Arbeitseinsätze erlaubten.
Aufgrund der unregelmässigen Arbeitszeiten sowohl des Rekurrenten als auch der
Kindsmutter würden die Besuchszeiten praktisch täglich vereinbart, was
problemlos funktioniere. Auch sei es bereits zu Übernachtungen von C____ beim
Rekurrenten gekommen.
3.2.6 Wie
dem Bericht des KJD vom 2. Oktober 2015 an die KESB entnommen werden kann, hat
der Rekurrent sein Besuchsrecht zunächst nur unzuverlässig wahrgenommen. Beide
Elternteile erhoben erhebliche Vorwürfe gegeneinander. Im Juni und Juli 2015 soll
der Rekurrent bei der Kita die Übergabe seiner Tochter verlangt und die
Kindsmutter aufgesucht haben. Bei dieser Gelegenheit soll er ihr gegenüber
Morddrohungen ausgestossen haben. In der Folge verweigerte die Kindsmutter
Kontakte ihrer Tochter zum Rekurrenten (act. 7/2; act. 7/3). Entsprechend dem
Entscheid der KESB vom 17. Dezember 2015 hat der Rekurrent seine Tochter dann
aber am 21. Februar sowie 6. und 20. März 2016 im Rahmen der Begleiteten
Besuchstage getroffen. Die Besuche verliefen gut, worauf die Eltern sich über
unbegleitete Besuche geeinigt haben. Gemäss den Angaben der Kindsmutter
gegenüber dem KJD schätzt die Tochter den Kontakt zum Vater, weshalb sie ihr
öfteren Kontakt zu ihm ermöglichen wolle. Am 24. April 2016 hätten sich die
Eltern auf wöchentlich zwei Kontakte des Rekurrenten mit seiner Tochter jeweils
von 13 bis 18 Uhr und die Übernahme weiterer kurzer Betreuungsaufgaben für C____
bei Bedarf und nach Absprache geeinigt. In der Folge habe der Rekurrent seine
Tochter in den Kindergarten gebracht (Bericht der Beiständin des Kindes vom 8.
Juni 2016, act. 6). Mit Schreiben vom 25. März 2016 gab die Kindsmutter an,
dass ihre Tochter nicht „grundsätzlich“ beim Vater leben dürfe. Sie dürfe sich
aber in den Ferien, an den Wochenenden und „manchmal auch unter der Woche“ bei
ihm aufhalten (act. 7/4). Gemäss einer Aufstellung der Kindsmutter ist ihre
Tochter jeden Donnerstag, Freitag, Samstag und Sonntag beim Rekurrenten (act.
7/5). Mit Schreiben vom 11. Juli 2016 bestätigte die Kindsmutter gegenüber dem
Migrationsamt, dass sie mit dem Rekurrenten einen guten Kontakt pflege. Er sei
sehr bekümmert um sie und die Tochter und möchte vor allem für jene da sein.
Sie sei froh für diese Unterstützung. Mit Schreiben vom 8. August 2016
bestätigte sie das gute Verhältnis und wies aufgrund der beidseitigen
Arbeitstätigkeit auf regelmässige Absprachen der Besuchszeiten hin. Der
Rekurrent schaue „öfters auf (…) unsere gemeinsame Tochter“, das heisse von
Montag bis Freitag jeweils nachmittags und teilweise (in der Regel alle zwei
Wochen) an den Wochenenden. Da sie keine flexiblen Arbeitszeiten habe, sei sie
sehr auf die Unterstützung des Rekurrenten angewiesen und ihm dafür auch sehr
dankbar (act. 15/1; vgl. auch Replik Ziff. 2).
In der
Hauptverhandlung hielt der Rekurrent fest, er sehe seine Tochter immer wenn er
frei habe, so insbesondere während der Woche an gewissen Abenden und am
Samstag- oder Sonntagnachmittag (Prot. HV S. 2). Gemäss den Angaben der als
Auskunftsperson befragten Beiständin werden Häufigkeit, Dauer und Ort der
Besuche nach wie vor von den Eltern gemeinsam geregelt. Aufgrund der Erwerbstätigkeit
des Rekurrenten hätten sich gewisse Änderungen ergeben, doch habe sie von den
Eltern gehört, dass der Kontakt mehrmals wöchentlich stattfinde, teilweise auch
in der Wohnung des Rekurrenten oder der Kindsmutter. Unterschiedliche Angaben
habe die Kindsmutter bezüglich der Zuverlässigkeit des Rekurrenten gemacht,
doch habe sie keine Sorgen mehr benannt und sei den Besuchen gegenüber
grundsätzlich positiv eingestellt (Prot. HV S. 4). Die ebenfalls als
Auskunftsperson befragte B____ führte aus, heute sei das Verhältnis des
Rekurrenten zur gemeinsamen Tochter „ok“, er schaue, dass er Kontakt zu ihr
pflegen könne. Arbeitsbedingt könne er sie nicht jedes Wochenende zu sich
nehmen, doch sehe er sie monatlich an zwei bis drei Wochenenden, wobei die
Dauer variiere („von 14-18 Uhr, oder von 10 Uhr bis abends, ist
unterschiedlich“). Von Montag bis Donnerstag sei die Tochter den ganzen
Nachmittag im Tagi. Der Rekurrent hole sie zwar nicht im Tagi ab, sehe sie
jedoch während der Woche teilweise bei der Kindsmutter zuhause oder hole sie am
frühen Abend bei seinem Schwiegervater ab und bringe sie zum Beispiel nach zwei
Stunden wieder zurück. Im Übrigen sei der Rekurrent zuverlässiger geworden,
auch wenn er sich noch nicht immer abmelde, wenn er nicht kommen könne, wobei
sich die Kindsmutter allerdings nicht mehr erinnern konnte, wann dies letztmals
vorgefallen war (Prot. HV S. 5 f.).
Aus dem gesamten
Verlauf kann geschlossen werden, dass das Engagement des Rekurrenten für seine
Tochter zumindest auch im vorliegenden Verfahren begründet liegt. Darauf kann
es aber für sich allein nicht ankommen. Den gesamten Akten und den Angaben
anlässlich der Hauptverhandlung kann heute ein gutes Verhältnis zwischen dem
Rekurrenten und seiner Tochter entnommen werden. Der gelebte Kontakt zwischen
Vater und Tochter entspricht dem Kindsinteresse, was bei der ausländerrechtlichen
Interessenabwägung jeweils von gewichtiger Bedeutung zu sein hat (BGer
2C_723/2014 vom 6. August 2015 E. 2.3). Dieser tatsächlich ausgeübte
persönliche Kontakt entspricht seinem Umfang nach insofern nicht vollumfänglich
einem nach heutigen Massstäben üblichen Besuchsrecht, als die Kontakte an den
Wochenenden bis anhin keine Übernachtung beim Rekurrenten miteinschliessen. Die
Kontakte gehen indessen zum einen von der Häufigkeit der Wochenendbesuche her
leicht über die übliche Regelung eines Besuchskontakts an jedem zweiten
Wochenende (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.3 S. 320) hinaus. Zum andern und vor allem
werden die Wochenendbesuche aber durch weitere Besuchskontakte während der
Woche ergänzt. Dass dabei eine gewisse Unregelmässigkeit bezüglich der
einzelnen Besuche besteht, ist der Arbeitssituation beider Elternteile
geschuldet, vermag aber letztlich nichts daran zu ändern, dass der Rekurrent
sein Besuchsrecht kontinuierlich und offenbar auch weitestgehend reibungslos
wahrnimmt. Insoweit sich anlässlich der Hauptverhandlung ein gewisser Rückgang
der zeitlichen Intensität des Kontakts ergab, erklärt sich dies ohne weiteres
dadurch, dass der Rekurrent seit dem 10. Oktober 2016 mit einem Pensum von 70 %
und unregelmässigen Arbeitszeiten tätig ist (vgl. act. 20). Es muss daher heute
in affektiver Hinsicht von einer besonders engen Beziehung zwischen dem
Rekurrenten und seiner Tochter ausgegangen werden.
3.2.7 Zu
prüfen ist weiter, ob eine in wirtschaftlicher Hinsicht besonders intensive
Beziehung zwischen dem Kind und dem Rekurrenten besteht. Dazu hat das
Bundesgericht kürzlich erwogen, bei der Beurteilung der wirtschaftlichen
Verbundenheit könnten nicht nur Geld-, sondern auch Naturalleistungen
von Bedeutung sein, was inbesondere bei einer alternierenden Betreuung deutlich
werde. Selbst wenn ein spontan und in Anerkennung der entsprechenden Pflichten
regelmässig geleisteter Betrag von "symbolischer" Bedeutung vorliege,
könne dieser im Gesamtzusammenhang aller Umstände wesentlich ins Gewicht fallen,
etwa wenn eine enge affektive Beziehung bestehe und sich der Elternteil
intensiv um das Kind kümmere, damit etwa der andere seiner Arbeit nachgehen könne
(BGer 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.6.1). Entscheidend ist die Enge
der tatsächlich gelebten Kontakte in wirtschaftlicher Hinsicht im Rahmen des
jeweils Möglichen und Zumutbaren (BGer 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E.
4.6.2). Dabei muss von einem arbeitsfähigen, unterhaltspflichtigen Elternteil
erwartet werden, dass er alle Anstrengungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
unternimmt, um an den Unterhalt seines Kindes beitragen zu können (vgl. auch
BGer 2C_1141/2014 vom 10. September 2015 E. 3.3.2 und 3.3.3). Diese
Anstrengungen können über das hinausgehen, was zum Erhalt von Leistungen der
Arbeitslosenversicherung notwendig ist (vgl. [im Zusammenhang mit Art. 50 Abs.
1 lit. a AuG] zur Zulässigkeit von Zweifeln am Willen zu einer nachhaltigen
Integration in den Arbeitsmarkt auch bei Erhalt von Taggeldern der
Arbeitslosenversicherung BGer 2C_283/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.3).
Demgegenüber ist eine unverschuldete Arbeitslosigkeit bei der Beurteilung einer
engen wirtschaftlichen Beziehung zu einem Kind zu berücksichtigen (BGer
2C_522/2015 vom 12. Mai 2016 E. 4.4.1, 2C_1141/2014 vom 10. September 2015 E.
3.3.3).
Mit
ihrer gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention haben der Rekurrent und
seine geschiedene Ehefrau festgestellt, dass er „mangels wirtschaftlicher
Leistungsfähigkeit derzeit keinen Unterhaltsbeitrag an die Tochter C____ bezahlen
kann“. Weiter wurde festgestellt, dass der Rekurrent arbeitslos und bei der
Arbeitslosenkasse aktuell ausgesteuert ist. Mit der Vereinbarung verpflichtete
er sich aber, „sich intensiv um Arbeit zu bemühen und der Ehefrau
unaufgefordert und umgehend Mitteilung zu machen, sobald er eine Arbeitsstelle
gefunden hat, bei der er mehr als netto CHF 2‘500.– monatlich verdient“.
Aufgrund seiner Aussteuerung wurde der Rekurrent ab Mai 2016 von der
Sozialhilfe unterstützt (act. 5). Aufgrund von Einsatzverträgen vom 26. Mai und
- Juli 2016 ist der Rekurrent ab dem 30. Mai 2016 temporär in der
Reinigungsbranche eingesetzt worden (act. 9). Mit Einsatzvertrag vom 3. August
2016 erhielt er eine temporäre Anstellung als Küchengehilfe vom 22. Juli bis
zum 31. August 2016 (act. 15/3). In der Folge konnte er mit Stellenantritt
per 10. Oktober 2016 einen bis zum 31. Oktober 2017 befristeten Arbeitsvertrag
mit dem Einsatzbetrieb, [...], abschliessen (70%; brutto CHF 2‘660.– x 13; act.
20). Per 1. Oktober 2016 konnte er sich aufgrund seiner höheren Eigenmittel von
der Sozialhilfe ablösen (act. 19). Gemäss Schreiben der Kindsmutter vom 2. Juni
2016 hat er ihr auf den Zeitpunkt des Erhalts einer Festanstellung hin mündlich
die Leistung monatlicher Zahlungen von „ca. CHF 500.–“ zugesagt (act. 7/6).
Anlässlich
der Hauptverhandlung erklärte der Rekurrent, nach wie vor an der genannten
Stelle mit unverändertem Lohn zu arbeiten (Prot. HV S. 2 f.). Darauf
angesprochen, ob er sich um ein höheres Arbeitspensum bemühe, machte er
widersprüchliche Angaben: So machte er zunächst geltend, er suche über das
Internet im Reinigungsbereich oder als Küchenhelfer, wobei er zugleich
festhielt, bei einem 100 %-Pensum hätte er keine Zeit mehr für die
Betreuung seiner Tochter. In der Folge verwies er jedoch auf eine mündliche
Abmachung mit einem Vorgesetzten am aktuellen Arbeitsort, wonach er dort das
Pensum werde erhöhen können, ohne dies indessen schriftlich zu belegen (Prot.
HV S. 7). Die finanzielle Unterstützung seiner Tochter betreffend führte er
aus, derzeit bezahle er keine Alimente, kaufe aber Essen bzw. bestreite diverse
alltägliche Kosten. Im Übrigen sei mit der Beiständin eine noch nicht erfolgte
Kontaktaufnahme vereinbart worden, um die Frage der Unterhaltsbeiträge zusammen
mit der Kindsmutter zu regeln (Prot. HV S. 3, 6). Letzteres wurde von der
Beiständin im Sinne einer geplanten Kontaktaufnahme der Eltern mit der KESB
bestätigt (Prot. HV S. 4). Sodann hat der Rekurrent in neuester Zeit die
Bezahlung der Krankenkassenprämie von C____ in Höhe von derzeit CHF 121.35 übernommen
(so die übereinstimmenden Angaben von Beiständin und Kindsmutter in Prot. HV S.
4 und 6; vgl. auch die vom Rekurrenten an der Hauptverhandlung eingereichte
Bestätigung der Kindsmutter vom 5. Dezember 2016 sowie die Kontoauszüge, die
eine erste Zahlung dieses Betrags per 26. Januar 2017 belegen). Die Frage, ob
die Betreuungsleistungen des Rekurrenten für die Kindsmutter hinsichtlich deren
eigenen Erwerbstätigkeit von Bedeutung seien, wurde von dieser zwar verneint. Zugleich
hielt sie jedoch fest, die Schwierigkeit bei allfälligen (jedoch nicht
konkretisierten) Unzuverlässigkeiten des Rekurrenten liege darin, dass sie sich
wegen der Arbeitszeit organisieren müsse, da sie denke, der Rekurrent komme die
Tochter abholen, wenn sie am Arbeiten sei (Prot. HV S. 5 f.).
Während
sich den früheren Angaben der Kindsmutter tendenziell entnehmen liess, dass die
Betreuungsleistungen des Rekurrenten für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit
durch die Kindsmutter im derzeitigen Umfang massgeblich seien (vgl.
E. 3.2.6), stellt sich dies aufgrund ihrer Aussagen in der
Hauptverhandlung anders dar. Aufgrund des in der Zwischenzeit erhöhten
Arbeitspensums des Rekurrenten und der damit einhergehenden reduzierten
zeitlichen Flexibilität ist dies grundsätzlich nachvollziehbar. Allerdings
erweist sich die Unterstützung durch den Rekurrenten auch aufgrund der neuesten
Ausführungen nicht als gänzlich bedeutungslos. Zugleich hat sich der Rekurrent
mit der Übernahme der Krankenkassenprämien seiner Tochter in neuester Zeit
erstmals zu einem finanziellen Beitrag an deren Unterhalt verpflichtet und
diesen auch geleistet. Zwar ist dieser Beitrag umfangmässig noch bescheiden. Zu
berücksichtigen ist aber, dass der Rekurrent sowohl aufgrund seiner Herkunft
und seines derzeitigen Aufenthaltsstatus als auch aufgrund seiner
Qualifikationen und Sprachkenntnisse auf dem Arbeitsmarkt mit erheblichen
Schwierigkeiten konfrontiert ist. In diesem Lichte ist die derzeitige Anstellung
im Umfang von 70 % und das dabei erzielte Einkommen bereits Ausdruck
ernsthafter Anstrengungen hinsichtlich der Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Kann
dabei derzeit noch kein den Betrag von CHF 2‘500.– regelmässig übersteigendes
Nettoeinkommen erzielt werden, so kann es dem Rekurrenten nicht zum Nachteil
gereichen, wenn er entsprechend der Regelung im Scheidungsurteil derzeit noch
keine Unterhaltsbeiträge bezahlt. Im Sinne der Massgeblichkeit des vorliegend
Möglichen und Zumutbaren erscheinen bei den aktuellen wirtschaftlichen
Verhältnissen des Rekurrenten die Bezahlung der Krankenkassenprämie sowie eine
gewisse Übernahme von Betreuungsaufgaben als knapp ausreichend, um eine enge
Beziehung zu seiner Tochter auch in wirtschaftlicher Hinsicht zu bejahen.
3.2.8 Besteht heute eine in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht genügend
enge Beziehung des Rekurrenten zu seiner Tochter, so ist schliesslich zu
prüfen, ob ihm ein tadelloses Verhalten attestiert werden kann. Diesbezüglich
ist zwar zu beachten, dass die geschiedene Ehefrau im Kindesschutzverfahren dem
Rekurrenten vorgeworfen hat, ihr gegenüber Morddrohungen ausgestossen zu haben.
Zudem sind gegen ihn Strafverfahren geführt worden, die aber mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 29. Januar 2015 aufgrund des Rückzugs der Strafanträge
durch die beiden Antragsstellerinnen eingestellt worden sind (vgl. act. 15/2).
Was sodann die Schuldensituation des Rekurrenten betrifft, so weist der
aktuelle Betreibungsregisterauszug vom 5. Dezember 2016 insgesamt 24
Betreibungen im Umfang von insgesamt CHF 41‘615.05 sowie 15 offene Verlustscheine
in Höhe von insgesamt CHF 26‘833.45 aus (act. 21). Mit einem Schuldner
wurden für einen Schuldenbetrag von CHF 1‘312.15 monatliche Abzahlungen von CHF
50.– von August 2016 bis und mit Oktober 2018 vereinbart (act. 17). Im Lichte
der vorstehend referierten Rechtsprechung (vgl. E. 3.2.3) erscheinen diese Vorkommnisse
jedenfalls im Rahmen einer Gesamtbetrachtung noch als von untergeordneter
Bedeutung, so dass sie nicht zu einer Verneinung des erforderlichen
„tadellosen“ Verhaltens (bzw. eines Verhaltens, das zu keinen grösseren Klagen
Anlass gegeben hat [vgl. BGer 2C_522/2015 vom 12. Mai 2016 E. 4.2]) führen
können.
3.2.9 Im
Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung, bei der insbesondere auch den
Interessen des betroffenen Kindes Rechnung zu tragen ist (vgl. BGer
2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.1 f.), überwiegt unter Berücksichtigung
des in E. 3.2.6 bis 3.2.8 Ausgeführten sowie mit Blick auf die grosse
Bedeutung, die der Beziehung zu beiden Elternteilen gerade in der vorliegenden
Konstellation hinsichtlich der Identitätsfindung des Kindes zukommen dürfte,
das Interesse an einem Verbleib des Rekurrenten in der Schweiz. Sollte indessen
die enge affektive und wirtschaftliche Beziehung zukünftig nicht mehr gelebt
werden, dürfte dies zu einer anderen Einschätzung führen. Nicht mehr zu prüfen
ist bei diesem Ergebnis, ob sich der Rekurrent, wie von ihm geltend gemacht, im
Sinne eines weiteren wichtigen persönlichen Grundes gemäss Art. 50 Abs. 1 lit.
b AuG auch darauf berufen kann, seine soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland erscheine stark gefährdet bzw. es lägen (was gemäss BGE 137 II
345 E. 3.3.2 S. 351 f. unter diesem Titel im Bewilligungsverfahren
mitzuberücksichtigen ist) Wegweisungsvollzugshindernisse vor.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass der Rekurs in der Sache gutzuheissen ist. Der
angefochtene Entscheid ist deshalb (mit Ausnahme des Kostenentscheids [vgl.
E. 5.1]) aufzuheben und die Sache zur Einholung der Zustimmung des Staatssekretariats
für Migration zur Erteilung einer Härtefallbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1
lit. b AuG i.V.m. Art. 99 AuG, Art. 85 Abs. 1 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) und Art. 4 lit. d
der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden
ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide (SR 142.201.1) an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
5.1 Bei
diesem Verfahrensausgang sind für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine
Kosten zu erheben. Bezüglich der Kosten des verwaltungsinternen
Rekursverfahrens in Höhe von CHF 650.– ist demgegenüber zu beachten, dass die
Gutheissung in der Sache allein aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen
Veränderung der Verhältnisse erfolgen kann, der vorinstanzliche Entscheid aber
im damaligen Zeitpunkt begründet war. Dies insbesondere deshalb, weil für das
Kriterium der besonders engen affektiven Beziehung einzig auf die tatsächlich
gelebte Beziehung abgestellt wird (vgl. BGer. 2C_520/2016 vom 13. Januar 2017
E. 4.4, 2C_979/2013 vom 25. Februar 2014 E. 6.2; abweichend für eine spezielle
Konstellation BGer 2C_547/2014 vom 5. Januar 2015 E. 3.6), im Zeitpunkt des
angefochtenen Entscheids eine solche aber kaum mehr existierte, wobei der
Kontakt bereits vor dem Vorenthalten der Tochter durch die Kindsmutter nicht
mehr besonders eng gewesen war (vgl. E. 3.2.4 und 3.2.6). Entsprechend ist der
mitangefochtene Kostenentscheid nicht aufzuheben, sondern zu bestätigen.
5.2 Aufgrund
des Obsiegens des Rekurrenten ist die Vorinstanz zu verpflichten, diesem für
das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung
auszurichten. Dabei kann auf die eingereichte Honorarnote abgestellt werden, wobei
der Überwälzungstarif von CHF 250.– pro Stunde sowie ein Ansatz von CHF
1.– pro Kopie zur Anwendung zu bringen sind. Unter zusätzlicher Berücksichtigung
des Aufwandes für die Hauptverhandlung von 3.5 Stunden resultiert
einschliesslich Auslagen eine Parteientschädigung von CHF 5‘913.85,
zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von CHF 473.10. Demgegenüber ist nach dem
vorstehend ausgeführten (vgl. E. 5.1) für das verwaltungsinterne Rekursverfahren
keine Parteientschädigung zuzusprechen. Da zudem im verwaltungsinternen
Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung nicht beantragt worden war,
kommt eine Entschädigung des Rechtsvertreters für entsprechende Bemühungen auch
unter diesem Titel nicht in Betracht.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses
wird der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 11. Februar 2016
mit Ausnahme des Kostenentscheids aufgehoben und die Sache zur Einholung der
Zustimmung des Staatssekretariats für Migration zur Erteilung einer Härtefallbewilligung
gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG i.V.m Art. 99 AuG, Art. 85 Abs. 1 VZAE und
Art. 4 lit. d der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren
unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
werden keine Kosten erhoben.
Dem Rekurrenten wird zulasten des Justiz-
und Sicherheitsdepartements eine Parteientschädigung von CHF 5‘913.85,
einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von CHF 473.10,
zugesprochen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.