Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2015.122
VD.2015.123
URTEIL
vom 14. Dezember 2016
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz),
lic. iur. Christian
Hoenen, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
Heimatschutz Basel Rekurrentin
1
Hardstrasse 45, 4052 Basel
Freiwillige Basler
Denkmalpflege Rekurrentin 2
c/o [...]
beide vertreten durch [...] Advokat,
[...]
gegen
Regierungsrat
Basel-Stadt Rekursgegner
Beigeladene
Universität Basel
Verwaltungsdirektion
Petersgraben 35, Postfach
2148, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Regierungsrats vom 28. April 2015
betreffend Verzicht auf eine
Denkmalschutzmassnahme für die Liegenschaft St. Johanns-Ring 19 in Basel
(Institut für Organische Chemie der Universität Basel)
Sachverhalt
Mit Beschluss
vom 28. April 2015 hat der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt auf die
Eintragung der Liegenschaft St. Johanns-Ring 19, das Institutsgebäude für Organische
Chemie der Universität Basel, in das Denkmalverzeichnis verzichtet.
Gegen diesen
Beschluss haben die Freiwillige Basler Denkmalpflege sowie der Heimatschutz am
16. Juni 2015 Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben, welchen sie und
gemeinsamer Eingabe vom 7. August 2015 begründeten. Es wird beantragt, der
Regierungsratsbeschluss sei kostenfällig aufzuheben und die Sache sei an den Regierungsrat
zurückzuweisen zur Eintragung des Instituts für Organische Chemie in das
Denkmalverzeichnis. Der Regierungsrat, vertreten durch das Bau- und Verkehrsdepartement
(BVD), hat mit Rekursantwort vom 7. Oktober 2015 beantragt, der Rekurs sei
abzuweisen und es sei festzustellen, dass der Regierungsrat die Liegenschaft
St. Johanns-Ring 19 mit Beschluss vom 28. April 2015 zu Recht nicht unter
Schutz gestellt habe. Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Verfahrens
seien den Rekurrentinnen aufzuerlegen. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2015 haben
die Rekurrentinnen repliziert.
Die Verhandlung
vor dem Verwaltungsgericht hat am 14. Dezember 2016 stattgefunden und mit einem
Augenschein begonnen. Für die Rekurrentinnen haben Advokat […] sowie die
Herren […] für den Heimatschutz Basel und […] für die Freiwillige Basler
Denkmalpflege teilgenommen. Seitens des Bau- und Verkehrsdepartements (BVD) waren
[…], […], […] sowie […] und seitens der Universität Basel […] anwesend. Als
Auskunftsperson am Augenschein teilgenommen hat zudem Herr […], der das architekturgeschichtliche
Gutachten zum Institutsgebäude verfasst hat. Anschliessend wurde die
Verhandlung im Gerichtssaal weitergeführt. Für sämtliche Ausführungen wird auf
das Protokoll verwiesen, für den Sachverhalt auf den angefochtenen Entscheid
und die nachfolgenden Erwägungen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachstehenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
§ 28 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG; SG 497.100) richtet sich die Anrufung
des Verwaltungsgerichts nach den allgemeinen Bestimmungen des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100). Nach § 10 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
unterliegen Verfügungen des Regierungsrates der Beurteilung durch das
Verwaltungsgericht. Damit ist dessen Zuständigkeit gegeben, wobei der Entscheid
in die Spruchkompetenz des Dreiergerichts fällt (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 und
§ 99 Gerichtsorganisationsgesetz; SG 154.100). Der Heimatschutz Basel und
die Freiwillige Basler Denkmalpflege sind private Organisationen, die sich seit
mehr als fünf Jahren statutengemäss der Denkmalpflege und ähnlichen ideellen
Zielen widmen. Als solche sind sie vom Regierungsrat gemäss § 29 Abs. 2
DSchG in die Liste der zum Rekurs berechtigten Organisationen aufgenommen
worden. Sie sind deshalb zum vorliegenden Rekurs legitimiert (§ 13 Abs. 1 VRPG
und 29 Abs. 1 DSchG). Die Rekurrentinnen haben je eigenständig Rekurs erhoben, aber
eine gemeinsame Rekursbegründung eingereicht. Die Rekurse sind formell und
inhaltlich identisch, was ihre Zusammenlegung und gemeinsame Behandlung im
vorliegenden Entscheid rechtfertigt. Auf die form- und fristgerecht
eingereichten Rekurse ist einzutreten.
1.2 In
formeller Hinsicht rügen die Rekurrentinnen, dass ihr der Entscheid des
Regierungsrats nicht korrekt eröffnet worden sei, wodurch ihr rechtliches Gehör
verletzt worden sei. Es trifft zu, dass der Regierungsrat den Rekurrentinnen seinen
Entscheid zunächst nicht mit Begründung zugestellt hat, wie dies in § 8 der im
Zeitpunkt der Eröffnung des angefochtenen Entscheids geltenden Verordnung betreffend
die Denkmalpflege vorgeschrieben war (SG 497.110). Die Eröffnung war somit
formell mangelhaft. Ein Eröffnungsmangel führt aber nicht in jedem Fall zur
Aufhebung des Entscheids. Vielmehr gilt der Grundsatz, dass den Betroffenen aus
der mangelhaften Eröffnung kein Rechtsnachteil erwachsen darf. Die Rekurrentinnen
haben aufgrund des Eröffnungsmangels keinen Rechtsnachteil erlitten, weil sie
rechtzeitig Rekurs erhoben haben und im Rekursverfahren Einsicht in die
Begründung des angefochtenen Entscheids haben nehmen können. Damit bleibt der
Eröffnungsmangel folgenlos. Das Bau- und Verkehrsdepartement weist weiter zu
Recht darauf hin, dass es den Rekurrentinnen unbenommen gewesen wäre, den
Rekurs beim Verwaltungsgericht zunächst lediglich anzumelden und gleichzeitig
oder zusammen mit dem in der Folge eingereichten Gesuch um Verlängerung der
Frist zur Einreichung der Rekursbegründung die Zustellung des begründeten Entscheids
zu beantragen. Stattdessen haben die Rekurrentinnen ihre Rekursbegründung eingereicht,
ohne zuvor beim Gericht die Zustellung des begründeten Entscheids zu verlangen.
Nach Erhalt der Rekursantwort und des begründeten Regierungsratsbeschlusses
hätten die Rekurrentinnen zudem in der von ihnen eingereichten Replik zu den
materiellen Ausführungen im begründeten Entscheid und der Rekursantwort Stellung
nehmen können. Die entsprechenden Vorbringen hätten wegen der zunächst
unterbliebenen Zustellung des begründeten Entscheides des Regierungsrats nicht
als verspätet qualifiziert werden dürfen. Doch auch zu diesem Zeitpunkt wurde
seitens der Rekurrentinnen darauf verzichtet, materiell auf den begründeten
Entscheid einzugehen. Da das Verwaltungsgericht in Denkmalschutzsachen über
umfassende Kognition verfügt, konnten sich die Rekurrentinnen nach
Kenntnisnahme der genannten Dokumente nicht auf ihr primäres Argument
zurückziehen, wonach ihnen der begründete Entscheid bereits vorher hätte
zugestellt werden müssen. Die mit der mangelhaften Zustellung verbundene Verletzung
des rechtlichen Gehörs wurde vielmehr mit der nachträglichen Zustellung des begründeten
Entscheides und der Möglichkeit, sich danach schriftlich und mündlich gegenüber
dem Gericht zu äussern, geheilt.
2.1 Denkmäler
sind Einzelwerke, Ensembles und deren Reste, die wegen ihres kulturellen, geschichtlichen,
künstlerischen oder städtebaulichen Wertes erhaltenswürdig sind (§ 5 DSchG). Grundsätzlich
sind Denkmäler zu erhalten (§ 6 Abs. 1 DSchG). Für besonders erhaltenswerte
Denkmäler wird ein Denkmalverzeichnis angelegt. Für die in diesem Verzeichnis
eingetragenen Denkmäler gelten zusätzlich besondere Bestimmungen. So dürfen sie
etwa durch bauliche Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden
(§ 19 Abs. 1 DSchG). Der Regierungsrat beschliesst auf Antrag des zuständigen
Departements die Eintragung eines Denkmals in das Denkmalverzeichnis, wenn
überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses dies verlangen und ein
gleichwertiger Schutz des Denkmals nicht auf andere Weise, insbesondere durch
öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Eigentümerschaft, sichergestellt werden
kann (§ 16 Abs.1 DSchG).
2.2
2.2.1 Dass
dem Gebäude des Instituts für Organische Chemie Denkmalcharakter zukommt, darf
als anerkannt gelten und wird auch von der Rekursgegnerin nicht in Abrede
gestellt. Das Gebäude ist im Bundesinventar besonders schützenswerter
Ortsbilder (ISOS) mit dem Erhaltungsziel A aufgeführt (Band Kanton Basel-Stadt,
Bern 2012, Karte 195, Tabelle Seite 207 Ziff. 0.8). Der Denkmalcharakter des
Gebäudes wird zudem im architekturgeschichtlichen Gutachten von lic. phil. [...]
Kunst- und Architekturhistoriker, das im Auftrag der Kantonalen Denkmalpflege
Basel-Stadt erstellt worden ist, bejaht und wie folgt erläutert.
2.2.2 Der
Gutachter erkennt im Institut für Organische Chemie am St. Johanns-Ring 19 ein
frühes und besonders hochrangiges, praktisch unverändert erhaltenes Beispiel
der ersten Nachkriegsmoderne. Es stehe in der damals jungen Tradition von
Forschungs- und Werkgebäuden mit Fluchtbalkonen. Das Gebäude sei 1949 vom
damaligen Kantonsbaumeister Julius Maurizio entworfen und 1953 eingeweiht
worden. Die für die Architektur der 1950er Jahre charakteristische plastische
Gliederung der Fassade sei besonders ausgeprägt. Sie bilde die Funktionen der
beiden Gebäudeteile – Hörsäle und Labors – ab und fasse sie in der umlaufenden
Fensterreihe des obersten Geschosses zusammen. Das sichtbar gemachte
Betonskelett bilde die Grundstruktur der Fassaden, innerhalb derer die
Gestaltung der Mauerflächen und Fenster die für den Stil charakteristische
Detaillierung zeigten. Beispielhaft sind gemäss Gutachten das vorkragende
Flugdach und der umlaufende Fries mit seiner Leistenstruktur. Stilprägend sei
die Kombination linearer und geschwungener Formen. Zwei spindelförmige Stützen
tragen das mit runden Lichtöffnungen versehene, leicht geschwungen schliessende
Dach. Weiter hervorgehoben werden die kurvenförmig in die Eingangshalle
ausgreifende Haupttreppe sowie deren kleinere Entsprechung in der
Garderobenhalle der Hörsäle, ebenso der Bodenbelag aus rotbraunen
Klinkerplatten, die schwarzen Steinplatten der Stufen der Haupttreppe, die
Türeinfassungen und Geländer aus Aluminium und die Teile aus natursichtigem
Holz im Treppenhaus. Erwähnung finden zudem drei repräsentative Kunstwerke, von
denen das Wandbild von Nikolaus Stoecklin einen besonderen Stellenwert einnehme.
Als typologische Neuheit dürfen gemäss Gutachter die beim Labortrakt des
Institutsgebäudes ausgebildeten Fluchtbalkone gelten.
2.2.3 Der
Gutachter stuft das Gebäude als ein Denkmal von kantonaler Bedeutung ein. Die
architektonische Qualität und der Zeugnischarakter für die Geschichte der
naturwissenschaftlichen Forschung in Basel, für die Gattung des universitären
Institutsbaues und für die Bedeutung der Chemischen Industrie in Basel würden
dem Institut für Organische Chemie einen hohen Denkmalwert verleihen. Der Institutsneubau
sei zudem mit dem Namen Tadeus Reichsteins verbunden, der von 1953 bis 1960
Direktor des Instituts für Organische Chemie gewesen sei und 1950 den
Nobelpreis für Medizin erhalten habe. Das Gebäude sei in seiner äusseren
Erscheinung und Volumetrie sowie in seiner inneren Struktur und seinem
grundrisslichen Aufbau zu erhalten. Besondere Aufmerksamkeit verdiene die
Erhaltung der Fassaden und die Innenraumgestaltung in den Erschliessungsbereichen
und im grossen Hörsaal. Konkret sollen gemäss Gutachten folgende Elemente vom
Schutzumfang erfasst sein: Das flache Walmdach und der horizontale
Dachvorsprung in Form eines Flugdachs; sämtliche Fassaden in ihrer Gestaltung,
Materialität und Farbigkeit; die Ausbildung der Fenster, in ihren Proportionen
und Dimensionierungen; die Gebäudestruktur, der grundrissliche Aufbau mit
Hörsaalflügel und Aufreihung der Laborräume; sämtliche Erschliessungsbereiche,
namentlich das Vordach und der verglaste Haupteingang, die Vorplätze und Treppe
mit geschwungenem Treppenansatz, die Treppen zum grossen Hörsaal, die
Mittelgänge mit Schrankfronten; besondere Elemente der Innenausstattung, vor
allem des grossen Hörsaals, wenn möglich einzelner Labors; die künstlerische Ausstattung,
insbesondere das Fresko-Wandbild im ersten Obergeschoss vom Basler Kunstmaler
Niklaus Stoecklin mit Motiven aus tropischer Fauna und Flora im ersten
Obergeschoss.
Während über den
grundsätzlichen Denkmalcharakter des Gebäudes Einigkeit besteht, gehen die Rechtsauffassungen
darüber auseinander, ob überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses eine
Eintragung in das Denkmalverzeichnis rechtfertigen oder ob die Gründe
überwiegen, die einer Eintragung entgegenstehen.
3.1 Der
Regierungsrat führt zur Begründung seines Entscheides aus, dass die Interessen
an einer zeitgemässen Nutzung des Areals, auf welchem das Gebäude steht (und
welches nachfolgend in Übereinstimmung mit den Planungsunterlagen als Baufeld 4
bezeichnet wird), die Interessen am Erhalt des Gebäudes überträfen. Er attestiert
dem Institutsgebäude städtebauliche, architektur-kunsthistorische sowie
wissenschaftsgeschichtliche Bedeutung. Dieser Bedeutung stellte er die Veränderungen
in unmittelbarer Umgebung zum Gebäude gegenüber und zog die raumplanerischen Absichten,
namentlich die Umsetzung des universitären Raumprogramms der Biowissenschaften
auf dem Hochschulareal St. Johann Campus Schällemätteli sowie den hohen
Investitionsbedarf im Falle eines Erhalts des Gebäudes in Erwägung. Bei einer
Erhaltung des Gebäudes würden im Zusammenhang mit der Erdbebenertüchtigung des
Gebäudes, dem Brandschutz, der Energieerzeugung sowie wegen der notwendigen
Entfernung verbauter Schadstoffe wie Asbest nicht nur unverhältnismässige
Kosten entstehen. Durch notwendige Massnahmen sowie funktionale und
betriebliche Anpassungen entständen zudem Konflikte mit denkmalpflegerischen
Zielsetzungen. Die Struktur des bestehenden Gebäudes entspreche nicht mehr den
Anforderungen an eine moderne Forschungsumgebung. Die für einen modernen
Universitätsbetrieb nötigen Nutzungsmöglichkeiten als Laborgebäude seien selbst
im Falle von hohen Investitionen in das Gebäude nicht realisierbar. Aus diesen
Gründen sieht der Regierungsrat den Erhalt des Gebäudes in seiner typischen
Ausprägung und Funktion nicht als möglich an. Mit einer Zweckentfremdung
entfalle das Argument des Erhalts eines Denkmals, das als zeittypisches Laborgebäude
wissenschafts- und architekturhistorischen Wert besitze. Bei einem Erhalt des
Gebäudes würde die Nutzbarkeit des gesamten Baufeldes 4 für die Universität in
Frage gestellt. Das Baufeld 4 wird durch den St. Johanns-Ring, die
Klingelbergstrasse, die Pestalozzistrasse und die Spitalstrasse definiert (Ratschlag
Hochschulareal St. Johann, S. 7)
Mit Hinweis auf
die Ergebnisse einer Testplanung zur Entwicklung des Hochschul-Campus aus dem
Jahr 2011 stellt der Regierungsrat weiter fest, dass eine städtebaulich
befriedigende Gesamtsituation mit dem Erhalt des Gebäudes nicht zu erreichen sei.
Es komme hinzu, dass bei einem Erhalt des Gebäudes aufgrund des
Umgebungsschutzes hinsichtlich der künftigen räumlichen Entwicklung in der
Nachbarschaft mit erheblichen Erschwernissen zu rechnen sei. Unter diesen
Umständen überwögen die Interessen an einer zeitgemässen Nutzung des in Frage
stehenden Baufeldes 4 die Interessen am Erhalt des Gebäudes.
Das
Testplanungsverfahren Hochschul-Campus war als Planungsprozess mit drei Teams
im Jahr 2011 durchgeführt worden. Zu erarbeiten war ein Gesamtkonzept unter
Einbezug der Aspekte Architektur/Städtebau, Nutzung, Freiraum, Verkehr und
Realisierbarkeit und Wirtschaftlichkeit. Auf dem Baufeld 4 sollten unter
anderem die Gebäude der Departemente Physik und Chemie untergebracht werden.
Als wesentliche Erkenntnis in Bezug auf Rahmenbedingungen wurde in der
Testanlage angeführt, dass für Gebäude der Chemie und Biomedizin eine
Gebäudetiefe von 28 bis 30 Metern angestrebt werden müsse. Bei Gebäuden der
Physik liege die optimale Tiefe bei 20 Metern. In vier Runden wurden verschiedene
städtebauliche Lösungsvorschläge der Teilnehmergruppen diskutiert. Einem
fächerübergreifenden Begleitgremium kam die Aufgabe zu, den Prozess aus Sicht
der Fachexperten, Nutzer und Auftraggeber kritisch zu begleiten. Dem Gremium
gehörten der Kantonsbaumeister, der Verwaltungsdirektor der Universität Basel,
Arealentwickler, Nutzungsplaner, Immobilienfachleute sowie Verwaltungskader aus
dem Bildungsbereich beider Basel, Projektleiter aus dem Gesundheitsbereich
sowie externe Fachexpertinnen und Fachexperten an (vgl. Vorakten Ordner 7,
Beilage 13).
3.2 Die
Rekurrentinnen rügen mit ihrem Rekurs, der Regierungsrat sei den Nachweis
schuldig geblieben, dass überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses einem
Erhalt des Gebäudes entgegenstehen (Plädoyer S. 3). Die Beweislast sei
unzulässig umgekehrt worden. Es fehle an einer konkreten Testplanung mit Erhalt
des Instituts für Organische Chemie. Die Argumentation mit dem Nutzungsdruck
der Universität und der als Bedarf angenommenen maximalen Bruttogeschossfläche
von 58‘000 m2 für das Baufeld 4 sei abstrakt und stelle für sich kein
beachtenswertes höherrangiges Interesse dar. Dementsprechend sei es mit dem
Denkmalschutzgesetz und ISOS nicht vereinbar, das hochrangige Denkmal im
heutigen Zeitpunkt zum Abriss freizugeben. Es müsste in jedem Fall auch
abgeklärt werden, ob nicht zentrale Einrichtungen wie Mensa, Bibliothek und
Hörsäle im schützenswerten Institut für Organische Chemie untergebracht werden
könnten. Die Entscheidung, ob ein Denkmal zu erhalten sei, dürfe nicht nach
Opportunitätsgesichtspunkten beziehungsweise politischen Überlegungen gefällt
werden, sondern habe sich ganz massgeblich an der Denkmalqualität des
betreffenden Objektes zu orientieren.
4.1 Für
die Eintragung eines Gebäudes in das Denkmalverzeichnis ist nach der
massgebenden Bestimmung erforderlich, dass überwiegende Gründe des öffentlichen
Interesses dies verlangen (§ 16 DSchG). Die Qualifizierung des Objektes als
Denkmal reicht somit für die Eintragung in das Denkmalverzeichnis mit dem damit
einhergehenden weitreichenden Schutz allein nicht aus. Vielmehr muss beim
Eintragungsentscheid geprüft werden, ob dieser aufgrund einer umfassenden
Güterabwägung erforderlich ist. Von einer unzulässigen Beweislastumkehr kann
daher bei dieser Prüfung nicht die Rede sein. Soweit sich die Kritik der
Rekurrentinnen auf eine Formulierung im Ratschlag Hochschulareal St. Johann Campus
Schällemätteli richtet, wird zudem verkannt, dass es sich beim Ratschlag um
einen politischen Antrag und nicht um einen auf einem Beweisverfahren
beruhenden Rechtsanwendungsakt handelt.
4.2
Die
Interessenlage, die der Regierungsrat seinem Entscheid zugrunde legen durfte,
stellt sich wie folgt dar:
4.2.1 Zur
Debatte steht ein Bau von guter architektonischer Qualität und ein Beispiel für
die Geschichte der naturwissenschaftlichen Forschung in Basel, für die Gattung
des universitären Institutsbaues und für die Bedeutung der Chemischen
Industrie. Der detaillierten und sachkundigen Würdigung des Gutachters kann
insoweit gefolgt werden. Der Bau ist ein Repräsentant des vom Gutachter
referenzierten Gebäudetyps Forschungs- und Werkgebäude mit Fluchtbalkonen. Hinsichtlich
des Erhaltungsinteresses zu beachten ist, dass aus dieser Baugattung in Basel
und weiteren Orten in der Schweiz noch andere Gebäude vorhanden sind, etwa der
Bau 1093 Werk Rosental der Ciba-Geigy (1959-1965, von Burckhardt Architekten),
das Verwaltungsgebäude der ehemaligen Thomi + Frank (vermutlich 1960,
Burckhardt Architekten) oder der Erweiterungsbau für Organische Chemie der ETH
Zürich (1954, von Friedrich Hess). Der Gutachter verweist auch auf frühere
Bauten, die als Vorbild gedient haben dürften und nennt als Beispiel das
Fabrikations- und Forschungsgebäude Bau 29 der Hoffmann-La Roche (1938-1940 von
Otto Rudolf Salvisberg). Es handelt sich beim hier strittigen Institutsgebäude um
ein ca. 65 Jahre altes Gebäude von guter architektonischer Qualität, das einer
Baugattung angehört, die als vergleichsweise hoch spezifiziert zu bezeichnen
ist (Forschungs- und Werkgebäude mit Fluchtbalkonen) und für welche noch andere
Gebäude Zeugnis ablegen.
4.2.2 Mit
Nachteilen verbunden wäre die Unterschutzstellung des Gebäudes für die
Universität Basel. Wie die Universität in ihrer Vernehmlassung nachvollziehbar ausführt,
kann das bestehende Gebäude nicht mehr als zeitgemässes Laborgebäude benutzt
werden (Vernehmlassung an die Denkmalpflege im Rahmen des
Unterschutzstellungsverfahrens vom 25. September 2014). Die Struktur des
Institutsgebäudes entspreche nicht mehr den Anforderungen an eine moderne
Forschungsumgebung. Das Verhältnis zwischen Laboren und Nebenräumen sei
unzulänglich. Die Einheiten seien aufgrund der erfolgreichen Entwicklung der
Chemie und Physik mit einem entsprechend hohen Wachstum an Drittmitteln und
Professuren an ihre räumlichen Kapazitätsgrenzen gelangt. Aufgrund der Platznot
könnten Projekte, die aus Bundesmitteln und Drittmitteln finanziert würden, auf
diesem Areal nicht mehr umgesetzt werden. Dies würde negative Konsequenzen für
die Attraktivität der Forschungsstellen und Verluste an Wertschöpfung in der
Region zeitigen. Neue Vorschriften im Bereich der Arbeitssicherheit und neue
Anforderungen an Haustechnik und Erdbebensicherheit erforderten bauliche Anpassungen,
die mit grösseren Platzverlusten verbunden sind, was die Raumnot verstärke.
Müsste das Gebäude dennoch als Labor weitergenutzt werden, müsste der Verlust
der gesamten Inneneinrichtung hingenommen werden. Da auch die Gebäudetechnik,
insbesondere die Lüftungsschächte, neu erstellt und aufgrund geltender Normen
massiv vergrössert werden müssten, drohten auch Eingriffe in die Tragstruktur.
Der Lüftungs- und Kühlbedarf für die Labore werde bewilligungstechnisch eine
energetische Fassadensanierung auslösen, was deren Materialität und teilweise
auch die Proportionen und Dimensionierungen in Frage stelle. In den als
schutzwürdig eingestuften Elementen könnten keine zeitgemässen Laborstrukturen
geschaffen werden, sodass eine Nutzung des Gebäudes durch die Universität kaum
mehr möglich sein würde. Eine andere Nutzung des Gebäudes sei an diesem
Standort weder sinnvoll noch bestehe dafür seitens der Universität Bedarf
(Protokoll S. 2, Ausführungen Dr. [...]).
Weiter macht die
Universität für den Fall des Erhalts des Gebäudes gravierende Probleme für die Weiterentwicklung
der Biowissenschaften aus. Die Nutzbarkeit des Baufeldes 4 würde durch die Unterschutzstellung
des Instituts in Frage gestellt. Die Universität sei auf die maximal realisierbare
Bruttogeschossfläche von 58‘000 m2 auf diesem Baufeld dringend angewiesen. Die
Testplanung habe gezeigt, dass eine städtebaulich befriedigende Gesamtsituation
nicht erreicht werden könne, wenn das Gebäude bestehen bleibt, weil die
verbleibende Fläche dann höher bebaut werden müsste und der Kontext des
Gebäudes sich dadurch vollkommen, und zu seinem Nachteil, ändert. Ausserdem
würde die ohnehin schwierige Etappierung der baulichen Entwicklung erschwert.
4.2.3 Der
Standpunkt der Universität wird durch weitere Stellen gestützt und ergänzt.
Auch gemäss Auffassung des Planungsamts vermögen die Räumlichkeiten den
Anforderungen eines modernen Laborgebäudes nicht mehr zu genügen. Die
benötigten Luftmengen seien unzureichend und die geringe Gebäudetiefe
verunmögliche zeitgemässe Laborlayouts mit genügend Flächen für Labornebenräume
(Mitbericht des Planungsamts vom 26. September 2014).
4.2.4 Gemäss
dem Bericht des Begleitgremiums zur Testplanung Hochschul-Campus Basel muss in
den Disziplinen Chemie und Physik eine Gebäudetiefe von 28 bis 30 Metern
angestrebt werden. Die Tiefe des bisherigen Gebäudes beträgt aber nur 17.5 m.
Der Bericht hält unter anderem fest, dass aufgrund des hohen Nutzungsdrucks und
der strukturellen Anforderungen der Erhalt des aus denkmalpflegerischer Sicht wertvollen
Gebäudes St. Johanns-Ring 19 kaum ohne starke Nutzungseinschränkungen möglich
sei (Vorakten Ordner 7, Beilage 13, Bericht S. 28).
Die
Rekurrentinnen weisen zwar zutreffend darauf hin, dass in den Workshops der
Testplanung zunächst auch Vorschläge entwickelt worden sind, welche einen
Erhalt des Gebäudes vorgesehen haben (Bericht S. 12 und 16). Im Bericht des
Begleitgremiums wurde dies anerkannt. Diese Varianten wurden aber mit
nachvollziehbarer Begründung als unzulänglich eingestuft, insbesondere wegen
der ausdrücklich erwähnten starken Nutzungseinschränkungen. Das Manko der zu
geringen Gebäudetiefe bliebe bestehen. Angesichts dessen kann entgegen den
Rekurrentinnen nicht gesagt werden, dass eine konkrete Testplanung mit Erhalt
des Instituts unterblieben sei. Vielmehr sind die Entwicklungsmöglichkeiten des
Areals und des Baufelds 4 mit der Testplanung detailliert ausgeleuchtet worden.
Aus der Testplanung sind Entwürfe mit und solche ohne das Institutsgebäude
hervorgegangen. Dass sich die Planung einer komplexen Entwicklung wie der
vorliegenden laufend neuen Gegebenheiten anpassen, zum Teil abstrakt bleiben
und mit unbekannten Grössen operieren muss, ist bei einer Testplanung unvermeidlich.
Dies vermag deren Schlussfolgerungen allenfalls punktuell zu relativieren, aber
nicht grundsätzlich zu entwerten.
4.2.5 Als
Dienststelle des Finanzdepartements weist Immobilien Basel darauf hin, dass der
Universität Basel selbst bei einer aufwändigen und kostspieligen Instandsetzung
des Gebäudes keine zeitgemässen Räume zur Verfügung gestellt werden könnten (Stellungnahme
an die Denkmalpflege vom 26. September 2014 Vorakten Ordner 7, Beilage 8).
4.2.6 Aus
Sicht der Kantons- und Stadtentwicklung sowie der Abteilung Kultur spricht sich
das Präsidialdepartement gegen eine Eintragung des Gebäudes in das
Denkmalverzeichnis aus (Stellungnahme an die Denkmalpflege vom 4. November
2014). Der Ausbau der Biowissenschaften am Standort Basel entspreche einem
dermassen gewichtigen Interesse, dass der architektur- und kunsthistorische
Verlust zu verschmerzen sei. Dies gelte, zumal einerseits ein Substanzerhalt
mit einer zukünftigen Nutzung sowieso nicht vereinbar wäre und durch Umbauten
in Frage gestellt würde und andererseits weitere Zeugnisse von Baumeister
Julius Maurizio und von Künstler Niklaus Stöcklin vorhanden seien und
fortbeständen.
4.2.7 In
bautechnischer Hinsicht erwiese sich ein Erhalt des Gebäudes als problematisch.
Auch wenn ein hoher Aufwand betrieben würde, müssten Nutzungseinschränkungen und
Risiken hinsichtlich der Zweckmässigkeit der bautechnischen Vorkehrungen
hingenommen werden. Bezüglich der Erdbebenertüchtigung des Gebäudes, welche im
Falle einer Sanierung erfolgen müsste, liegt ein technischer Bericht vor. Eine
Erdbebenertüchtigung mit einer konventionellen Methode kann dem Bericht zufolge
nicht ohne gravierende Eingriffe in die bestehende Bausubstanz und Fassadenbild
und nicht ohne Nutzungseinschränkungen realisiert werden. So würden Laborräume
im Mittel- und Südbau durch die Betonplatten ihre natürliche Belichtung
verlieren und könnten nicht mehr als Arbeitsräume genutzt werden. Weniger
erprobte Methoden, etwa eine sogenannte schwimmende Lagerung, seien theoretisch
denkbar, könnten jedoch nicht abschliessend beurteilt werden. Es könne keine
Erfolgsgarantie gegeben werden, weil Unsicherheiten bezüglich der technischen
Realisierbarkeit beständen (Bericht von S. Renz, dipl. Bauingenieur ETH/SIA,
vom 21. Juli 2015, Vorakten Ordner 7, Beilage 10).
4.2.8 Zu
beachten ist weiter, dass bei einer Aufnahme des Gebäudes in das
Denkmalverzeichnis in der Zukunft auch der Umgebungsschutz für das Gebäude zu
gewährleisten wäre. Eingetragene Denkmäler dürfen durch bauliche Veränderungen
in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden. Als Umgebung gilt der nähere
Sichtbereich des Denkmals (§ 19 DSchG). Dass der Umgebungsschutz beim
vorliegend strittigen Bau nicht von vorrangiger Bedeutung sei, wie der Vertreter
der Rekurrentinnen anlässlich des Augenscheins erklärt hat, ändert nichts an
der Verbindlichkeit der Vorgabe von § 19 DSchG. Die
Wahrscheinlichkeit, dass die Entwicklung des Universitätscampus dadurch weitere
Abstriche erfahren würde, erweist sich als erheblich. Denn das bestehende
Gebäude ist nur zweigeschossig. Die Realisierbarkeit von höheren Bauten in der
näheren Nachbarschaft des Gebäudes wäre zweifelhaft, weil damit wohl die
Wirkung des Institutsgebäudes beeinträchtigt würde.
4.3 Die
Vorbehalte und Bedenken gegen die Unterschutzstellung gründen alle auf
öffentliche Interessen und erweisen sich als fundiert. Insbesondere die
Testplanung lässt hochqualifizierte Bemühungen erkennen, eine befriedigende
Gesamtlösung zu finden, die planerischen und städtebaulichen Aspekten ebenso
Rechnung trägt wie den Bedürfnissen der Universität Basel. Vom planerischen
Standpunkt sticht hervor, dass die Zone zwischen dem Universitätsspital, dem
Biozentrum und dem Baufeld 4 durch nutzungsspezifische Bauten aus den Bereichen
Spital und Forschung im Bereich der life sciences besetzt und
charakterisiert wird. Ein Grossteil dieses Areals befindet sich aktuell im Zuge
einer Modernisierung. Die Konzentration der Forschungsbereiche, des bereits im
Bau befindlichen Biozentrums und der physikalischen und chemischen Forschung
auf dem Areal ist sinnvoll und für den Forschungsstandort Basel von grosser
Bedeutung. Es ist daher nachvollziehbar, dass dem Ziel, die Nutzungen in
der Zone zu erhalten, planerisch grosses Gewicht beigemessen wird. Eine Überführung
bestehender, aber nicht mehr nicht mehr zweckdienlicher Gebäude in einen
Nutzungszweck ausserhalb des Bereichs von Gesundheitsversorgung und Forschung läuft
diesem Bestreben entgegen.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass eine befriedigende Nutzung des strittigen Institutsgebäudes
gemäss dem ursprünglichen Zweck als Labor nicht mehr möglich ist, und zwar
unabhängig davon, ob das Gebäude als Ganzes oder nur teilweise unter Schutz
gestellt würde. Mit weiteren Einschränkungen für die Entwicklung des Standorts
der universitären Biowissenschaften müsste aufgrund des Umgebungsschutzes gerechnet
werden. Dass die Entwicklung dieser Wissenschaften für den Wirtschafts- und
Universitätsstandort Basel von herausragender Bedeutung ist, darf als anerkannt
gelten. Mit dem durch den Erhalt des Gebäudes konkret drohenden Einhalt dieser
Entwicklung wären vielschichtige und gewichtige öffentliche Interessen
empfindlich beeinträchtigt. Umgekehrt müssten auch bei einer wie auch immer ausgestalteten
Umnutzung des Gebäudes aus Gründen der Funktionalität oder Sicherheit
charakteristische Elemente des Gebäudes geopfert werden. So könnte die typische
Laborstruktur für einen anderen Betrieb des Gebäudes nicht erhalten bleiben.
Andere Elemente könnten zwar erhalten bleiben, würden aber ihrer Funktion
entleert, falls das Gebäude nicht mehr als Labor genutzt wird. Dies trifft
beispielhaft auf die vom Experten hervorgehobenen Fluchtbalkone zu. Diese
erfüllen in einem Laborbetrieb eine spezifische Funktion, indem sie den
Forschenden ein Verlassen der Labors für den Fall eines Unfalls bzw. der
Freisetzung von Giftstoffen in den Laboren ermöglichen. Wird hinter
Fluchtbalkonen kein Labor betrieben, sind diese jeglicher Funktion enthoben und
drohen als leere Relikte nur noch eine verschrobene Wirkung zu erzielen, etwa
vor einer Bibliothek oder Mensa. Ein augenfälliger Mangel einer Umnutzung von
Gebäudeteilen zum Beispiel als Mensa, Hörsaal- oder Bibliotheksgebäude, liegt
zudem darin, dass damit allenfalls einzelne Gebäudeteile einer Nutzung
zugeführt werden könnten, während andere Teile des Gebäudes ohne Nutzungszweck und
somit nutzlos verbaute Fläche blieben. Gleichzeitig würde es an nutzbarer
Fläche für den Betrieb zeitgemässer Labors fehlen. Der Regierungsrat durfte all
diese Umstände bei seiner Beurteilung, ob überwiegende öffentliche Interessen
eine Eintragung des Gebäudes in das Denkmalverzeichnis verlangten, einfliessen
lassen.
5.1 Zu
Unrecht rügen die Rekurrentinnen, der Regierungsrat habe bei seinem Entscheid
das ISOS nicht berücksichtigt. Vielmehr hat sich der Regierungsrat in seinem
Entscheid mit der ISOS-Einstufung auseinandergesetzt und dessen Bedeutung
erfasst. Bei der Erfüllung von kantonalen und kommunalen Aufgaben sind die
Kantone und Gemeinden zwar verpflichtet, die Eintragung eines Objekts im
Bundesinventar ISOS unter anderem insofern zu berücksichtigen, als sie im
Einzelfall erforderliche Interessenabwägungen im Lichte der
Heimatschutzanliegen vorzunehmen haben (BGE 135 II 209 E. 2.1 S. 212 f.). Dies
bedeutet aber nicht, dass die entgegenstehenden Interessen das
Heimatschutzinteresse im Einzelfall nicht überwiegen können. Im zweiten Teil
seiner Erwägungen zur Begründung seines Entscheids hat der Regierungsrat die
von ihm vorgenommene Interessenabwägung dargelegt und sich etwa auch mit der
Alternative einer Umnutzung des Gebäudes und den Folgen eines solchen Szenarios
auseinandergesetzt. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass er
das ISOS nicht berücksichtigt hat, wenn sich im Ergebnis die Interessen
durchgesetzt haben, die einer Unterschutzstellung entgegenstehen.
5.2 Ebenso
wenig trifft zu, dass der Entscheid in unzulässiger Weise nach
Opportunitätsgesichtspunkten bzw. politischen Überlegungen gefällt worden wäre.
Dass die der Eintragung entgegen stehenden Interessen Nützlichkeitsüberlegungen
enthalten, dass etwa ökonomische Folgen oder Aspekte der Ressourcenplanung mit
einbezogen werden, macht derartige Anliegen erst zu öffentlichen Interessen und
ist nicht zu beanstanden, solange der Nutzniesser die Öffentlichkeit ist. Dass
der angefochtene Entscheid auf politischen Erwägungen oder Einzelinteressen der
Entscheidungsträger beruhen würde, lässt sich nicht ausmachen. Wenn die Rekurrentinnen
unter anderem mit Verweis auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts VGE vom 22.
Oktober 2004 i.S. B.H. und F.B.D vorbringen, die Interessenabwägung habe sich
ganz massgeblich an der Denkmalqualität des betreffenden Objekts zu orientieren,
kann dem zwar insoweit zugestimmt werden, als bei einem besonders hochrangigen
Denkmal im Falle eines Verzichts auf eine Eintragung entsprechend stärkere
Interessen gegen eine Aufnahme vorliegen müssten. Aber weder aus diesem noch
aus weiteren von den Rekurrentinnen aufgeführten Entscheiden lässt sich
ableiten, dass keine Interessenabwägung mehr zu erfolgen hat, wenn ein hochrangiges
Denkmal vorliegt, oder dass der Ausgang der Interessenabwägung in solchen
Fällen schon durch die hohe Denkmalqualität vorentschieden wäre. Wenn etwa
Erwägungen zum Staatshaushalt gemäss dem erwähnten Entscheid
„Extremsituationen“ vorbehalten werden sollten, bringt dieselbe Passage eben zugleich
zum Ausdruck, dass die Denkmalqualität nie für sich alleine ausschlaggebend
ist. Auch ohne Extremsituation kann die Kumulierung verschiedenartiger
öffentlicher Interessen im Ergebnis das Interesse am Erhalt eines Denkmals
übertreffen. Solches ist im vorliegenden Fall ausführlich und überzeugend
dargetan. Aus den obigen Erwägungen geht hervor, dass nicht nur ökonomische,
sondern massgeblich auch städtebauliche und planerische Zusammenhänge und Interessen
einer Unterschutzstellung des Gebäudes entgegenstehen. Insbesondere die
planerischen Argrumente stehen in virulentem Zusammenhang mit dem
Wissenschafts- und Forschungsstandort Basel. Es sind somit weit grössere ökonomische
Zusammenhänge berücksichtigt worden als lediglich der Staatshaushalt.
Sollte das
Institutsgebäude in der Zukunft abgerissen werden müssen, wird der Verlust des
Denkmals in architekturhistorischer Hinsicht dadurch abgefedert, dass die architektonische
Handschrift von Julius Maurizio auf dem Kantonsgebiet mit dem Bestand von
mehreren anderen Gebäuden erhalten bleibt. Von ihm stammen etwa das Gottfried
Keller-Schulhaus, das Gellertschulhaus, die kantonale Handelsschule, die
Feuerwache Lützelhof, das Tramwartehäuschen gegenüber dem Schützenhaus, Wohnungssiedlungen
in Basel und Riehen oder das Gartenbad Eglisee. Es handelt sich um Bauten, welche,
allenfalls mit Nuancierungen, auch heute noch gemäss ihrem ursprünglichen Zweck
betrieben werden können.
Dem Anliegen der
Rekurrentinnen, dem ehemaligen Institutsdirektor und Nobelpreisträger, Prof.
Tadeus Reichstein, ein inspirierendes Andenken zu erhalten, kann schliesslich mit
der Ermöglichung der Modernisierung der Rahmenbedingungen für die Forschung in
einer Weise entsprochen werden, die dem herausragenden Forscher gerechter werden
dürfte, als dies durch die Unterschutzstellung eines unzweckmässig gewordenen Gebäudes
geschehen könnte. Tadeus Reichstein hatte seinerzeit selbst die Ablösung des
Vorgängergebäudes und den Bau eines neuen Institutsgebäudes gefördert, um
(damals) ansprechende Forschungsbedingungen zu schaffen und der Platznot
entgegen zu wirken. Es ist davon auszugehen, dass dem Nobelpreisträger das
Gedeihen des Forschungscampus der Universität auch in der heutigen –
vergleichbaren – Ausgangslage ein vorrangiges Anliegen wäre. Umgekehrt wäre zu
befürchten, dass dem grossen Wissenschaftler mit der Unterschutzstellung des veralteten
Gebäudes ein Denkmal wider Willen errichtet würde.
Bei dieser
Ausgangslage kann nicht gesagt werden, dass überwiegende Gründe des
öffentlichen Interesses eine Eintragung des Gebäudes am St. Johanns-Ring 19 in
das Denkmalverzeichnis verlangen. Insgesamt erweist sich die
Interessensabwägung des Regierungsrats als überzeugend. Demnach durfte der
Regierungsrat auf die Aufnahme des Instituts für organische Chemie in das
Denkmalverzeichnis verzichten. Der Rekurs ist demzufolge abzuweisen und die
Rekurrentinnen tragen gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Kosten des Rekursverfahrens mit
einer Gebühr von je CHF 2‘000.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Rekurse werden abgewiesen.
Die Rekurrentinnen tragen die Kosten des
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von je CHF 2‘000.– (inkl. Auslagen).
Mitteilung an:
Rekurrentinnen
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Universität Basel
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.