Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
SB.2014.37
ENTSCHEID
vom 9.
März 2017
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiber Dr. Peter
Bucher
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
c/o Schwarzer Peter, Elsässerstrasse 22,
4056 Basel
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(Urteil des Appellationsgerichts
vom 25. September 2015)
Sachverhalt
Das
Appellationsgericht hat A____ mit Urteil vom 25. September 2015 des banden- und
gewerbsmässigen Diebstahls, des gewerbsmässigen Betrugs, der Urkundenfälschung,
der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der
einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu 2 ¼ Jahren
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 5. Mai 2010 bis
zum 2. Juni 2010 (28 Tage), davon 1 ¾ Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. A____ wurde von der Anklage des gewerbsmässigen
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und in Bezug auf Ziff.
1.8.86 und 1.8.88 vom Vorwurf des Diebstahls freigesprochen, und er wurde zur
Zahlung von Schadenersatz an verschiedene Geschädigte verurteilt. Im Übrigen hat
das Appellationsgericht das erstinstanzliche Urteil bestätigt, worunter auch die
Verurteilung A____s fällt, die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 8'281.75
sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2'500.– zu tragen. Schliesslich hat das
Appellationsgericht A____ die Verfahrenskosten der zweiten Instanz mit einer
reduzierten Gebühr von CHF 800.– auferlegt.
Mit Eingabe vom 6.
März 2017 hat A____ darum ersucht, ihm die Verfahrenskosten zu erlassen.
Erwägungen
Gemäss Art. 425
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten
von der Strafbehörde gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Im Kanton
Basel-Stadt ist gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG
154.100) für den nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten die Einzelrichterin
oder der Einzelrichter zuständig. Entsprechend hat über das vorliegende Gesuch
das Einzelgericht des Appellationsgerichts zu entscheiden.
2.1 Art.
425 StPO hält fest, dass ein Erlass von Verfahrenskosten unter Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person erfolgt. Diese
müssen derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage
als unbillig erscheint, wovon auszugehen ist, wenn die kostenpflichtige Person
mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden die
Resozialisierung bzw. das finanzielle Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Aufl.
2014, Art. 425 StPO N 4).
2.2 Mit
Eingabe vom 6. März 2017 weist der Gesuchsteller darauf hin, dass er seit
seiner Entlassung im Januar 2017 aus der Haftanstalt Witzwil weder einen festen
Wohnsitz noch eine Festanstellung habe finden können. Ohne regelmässiges Einkommen
und angesichts offener Betreibungen von CHF 100‘000.– komme er als Mieter für
eine Wohnung nicht in Frage. Er habe trotz Bewerbungen bisher nicht einmal eine
temporäre Anstellung finden können. Der Gesuchsteller lebe aktuell von seinem
Verdienst aus der Haftzeit (monatlich ca. CHF 550.–), welcher zu 40 % auf ein Sperrkonto
bezahlt worden sei, sowie von der Sozialhilfe. Es sei ihm daher nicht möglich,
für die offenen Verfahrenskosten aufzukommen. Er gebe sich Mühe, aber er
benötige Hilfe für die Rückkehr in ein normales Leben.
Unter diesen
Umständen erscheint die Kostenauflage im Sinne des vorstehend Ausgeführten als
unbillig, zumal aufgrund der Arbeitslosigkeit und der angehäuften Schulden des
Gesuchstellers nicht davon auszugehen ist, dass sich an dessen Mittellosigkeit
innert absehbarer Zeit etwas ändern dürfte. Aus diesem Grund sowie mit Blick
auf die Resozialisierung des Gesuchstellers rechtfertigt es sich, ihm die Verfahrenskosten
zu erlassen.
Entsprechend ist
das Erlassgesuch gutzuheissen. Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Erlassgesuch wird gutgeheissen. Die
mit Urteil des Appellationsgerichts vom 25. September 2015 (und damit auch die
mit dem Urteil des Strafgerichts vom 15. Januar 2014) dem Gesuchsteller auferlegten
Verfahrenskosten werden erlassen.
Für das Gesuchsverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. Claudius Gelzer Dr.
Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.