Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2017.2
ENTSCHEID
vom 14.
März 2017
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[…]
vertreten durch MLaw C____, Rechtsanwältin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 2. November 2016
betreffend provisorische Rechtsöffnung
(Zahlungsbefehl Nr. 16032190)
Erwägungen
A____ (Beschwerdeführerin)
hat gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 2. November 2016 (provisorische
Rechtsöffnung) Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Mit Verfügung vom
25. Januar 2017 verpflichtete der Verfahrensleiter des
Appellationsgerichts die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses
von CHF 1‘000.– innert einer nicht erstreckbaren Frist bis zum 17. Februar
2017. Nachdem die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet hat,
wurde ihr unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist gesetzt (vgl. Verfügung
vom 21. Februar 2017, die gemäss der Zustellfiktion von Art. 138
Abs. 3 lit. a ZPO am 2. März 2017 als zugestellt gilt). Auch
innert dieser Nachfrist hat die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht
geleistet. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO
nicht einzutreten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 2. November 2016 (V.2016.965) wird nicht eingetreten.
Es
werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegnerin
Zivilgericht Basel-Stadt
Konkursamt Basel-Stadt
Betreibungsamt Basel-Stadt
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
Handelsregisteramt Basel-Stadt
Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.