Non-entry due to unpaid cost advance in appeal

BEZ.2017.2Obergericht / Einzelrichter14.03.2017Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A____ appealed against a Basel-Stadt Civil Court decision ordering provisional legal enforcement. The Appellationsgericht ordered her to pay a CHF 1,000 cost advance and later granted a grace period with warning under Art. 101(3) ZPO. Because the advance was not paid even within that period, the court held that it could not enter into the appeal and issued a non-entry decision. It also ordered that no court costs be levied.

Omnilex-Regeste

Art. 101 Abs. 3 ZPO; Nichtleisten des Kostenvorschusses im Rechtsmittelverfahren führt zum Nichteintreten nach unbenutztem Ablauf der angesetzten Nachfrist; die Säumnisfolgen treten auch ein, wenn die Nachfrist unter Hinweis auf Art. 101 Abs. 3 ZPO angesetzt wurde und die Zustellung gestützt auf Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO fingiert wird. Das Gericht hat bei fruchtlosem Fristablauf kein Sachurteil zu fällen, sondern auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Kostenfolgen richten sich nach dem Dispositiv; ein Nichteintreten schliesst die Erhebung von Gerichtskosten nicht zwingend aus, kann aber ausdrücklich unterbleiben.

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2017.2

ENTSCHEID

vom 14. März 2017

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Beschwerdeführerin

[...]

gegen

B____ Beschwerdegegnerin

[…]

vertreten durch MLaw C____, Rechtsanwältin,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 2. November 2016

betreffend provisorische Rechtsöffnung (Zahlungsbefehl Nr. 16032190)

Erwägungen

A____ (Beschwerdeführerin) hat gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 2. November 2016 (provisorische Rechtsöffnung) Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Mit Verfügung vom 25. Januar 2017 verpflichtete der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses von CHF 1‘000.– innert einer nicht erstreck­baren Frist bis zum 17. Februar 2017. Nachdem die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet hat, wurde ihr unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist gesetzt (vgl. Verfügung vom 21. Februar 2017, die gemäss der Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am 2. März 2017 als zugestellt gilt). Auch innert dieser Nachfrist hat die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 2. November 2016 (V.2016.965) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

Beschwerdeführerin

Beschwerdegegnerin

Zivilgericht Basel-Stadt

Konkursamt Basel-Stadt

Betreibungsamt Basel-Stadt

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

Handelsregisteramt Basel-Stadt

Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Schlagwörter

appealcost advancenon-entryprovisional legal enforcementgrace perioddefaultcivil procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal had to be entered into despite the appellant's failure to pay the ordered cost advance within the extended period.

Extrahierter Entscheid

No. Because the cost advance was neither paid within the original deadline nor within the additional grace period, the court could not enter into the appeal.

Extrahierte Begründung

The appellant was first ordered to pay a CHF 1,000 advance, then granted a non-extendable grace period with warning under Art. 101(3) ZPO. As payment still did not occur, the statutory consequence of non-entry followed.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged for the non-entry decision.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed.

Extrahierte Begründung

The dispositive part expressly states that no court costs are levied.

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