Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DG.2017.12
ENTSCHEID
vom 28.
Februar 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen
die die Anklage vertretende Staatsanwältin im Berufungsverfahren SB.2015.52
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 6. Februar 2015 wurde A____ der mehrfachen, teilweise
planmässigen Verleumdung, der mehrfachen falschen Anschuldigung sowie der
mehrfachen harten Pornographie schuldig erklärt und zu 2 Jahren Freiheitsstrafe
verurteilt. Anklagevertreterin in diesem Verfahren war B____. Gegen das
genannte Urteil erhob A____ Berufung (Verfahrensnummer des Berufungsverfahrens:
SB.2015.52).
Im Nachgang zum
erstinstanzlichen Urteil erstattete Staatsanwältin B____ gegen A____ mehrere
Strafanzeigen wegen qualifizierter Verleumdung, Rassendiskriminierung, falscher
Anschuldigung und versuchter Nötigung. A____ seinerseits reichte Strafanzeigen
gegen die Staatsanwältin B____ und den erstinstanzlichen Verfahrensleiter ein.
Die entsprechenden Untersuchungsverfahren wurden zunächst vom
ausserordentlichen Staatsanwalt [...] geführt. Nachdem dieser sein Mandat
niedergelegt hatte, setzte der Erste Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt C____
als neue ausserordentliche Staatsanwältin ein.
Am 25. August
2015 liess A____ durch seinen Verteidiger, Advokat [...], im Berufungsverfahren
SB.2015.52 einen Befangenheitsantrag gegen Staatsanwältin B____ stellen. Nach
Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwältin sowie einer Replik und Duplik
trat das zuständige Beschwerdegericht (Appellationsgericht als Einzelgericht) mit
Entscheid DG.2015.14 vom 13. Januar 2016 nicht auf das Ausstandsgesuch ein.
Mit Eingabe vom
8. Februar 2017 hat A____, wiederum vertreten durch Advokat [...], erneut ein
Ausstandsbegehren gegen Staatsanwältin B____ gestellt mit der Begründung, dass
nach Auskunft der ausserordentlichen Staatsanwältin C____ das Verfahren gegen
Staatsanwältin B____ und den erstinstanzlichen Verfahrensleiter bezüglich der vom
Gesuchsteller erstatteten Strafanzeigen formell an die Hand genommen werde,
während auf deren Strafanzeigen gegen ihn nicht eingetreten werde. Aufgrund der
nunmehrigen Eröffnung des Strafverfahrens gegen Staatsanwältin B____ sei davon
auszugehen, dass diese ein persönliches Interesse an der Sache habe oder wegen
Feindschaft befangen sein könnte. Staatsanwältin B____ hat sich am 14. Februar
2017 mit dem Antrag auf Nichteintreten, eventualiter Abweisung des
Ausstandsbegehrens vernehmen lassen. Hierzu hat der Gesuchsteller am 20. Februar
2017 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Der
Verfahrensleiter des Berufungsgerichts hat ein vom Gesuchsteller aufgrund seines
neuerlichen Ausstandsgesuches gestelltes Sistierungsgesuch im Verfahren
SB.2015.52 unter Hinweis auf Art. 59 Abs. 3 StPO und das Beschleunigungsgebot
abgewiesen und am angesetzten Verhandlungstermin festgehalten. Mit Urteil vom
24. Februar 2017 hat das Appellationsgericht als Berufungsgericht den Gesuchsteller
der mehrfachen, teilweise planmässigen Verleumdung, der mehrfachen falschen Anschuldigung
sowie der Irreführung der Rechtspflege schuldig erklärt, ihn von der Anklage
der mehrfachen harten Pornographie, der Rassendiskriminierung und teilweise der
mehrfachen falschen Anschuldigung freigesprochen und ihn zu 15 Monaten Freiheitsstrafe
bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 58 StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde
tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch
zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche
gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss
Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das
Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus
(§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Staatsanwältin
B____ beantragt unter Verweis auf den Entscheid AGE DG.2015.14 vom 13. Januar
2016 Nichteintreten auf das Ausstandsgesuch zufolge res iudicata. Mit jenem
Entscheid ist das Appellationsgericht auf ein vom Gesuchsteller ebenfalls wegen
der von Staatsanwältin B____ gegen ihn erhobenen Strafanzeigen gestelltes
Ausstandsgesuch wegen verspäteter Geltendmachung nicht eingetreten, hat aber gleichzeitig
festgehalten, dass das Gesuch auch materiell abzuweisen gewesen wäre. Trotz
dieser materiellen Eventualbegründung hat das Beschwerdegericht in jenem
Entscheid keinen materiellen Entscheid über das Ausstandsgesuch gefällt,
sondern ist nicht auf das Gesuch eingetreten. Es liegt daher keine res iudicata
vor.
1.3 Gemäss
Art. 58 Abs. 1 StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer
Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug
ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis
hat. Der Gesuchsteller hat am 25. Januar 2017 mündlich und am 8. Februar 2017
schriftlich erfahren, dass auf die im Jahr 2015 gegen ihn eingereichten
Strafanzeigen der Staatsanwältin B____ nicht eingetreten werde, während
aufgrund seiner eigenen Strafanzeige gegen die Staatsanwältin ein
Strafverfahren formell an die Hand genommen werde. Er leitet daraus einen
Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a (persönliches Interesse) oder Art. 56 lit. f
StPO (Feindschaft) ab. Mit seinem am 8. Februar 2017 gestellten Ausstandsbegehren
hat er das Gesuch „unverzüglich“ nach der entsprechenden Mitteilung der
ausserordentlichen Staatsanwältin C____ gestellt. Es ist zwar fraglich, ob die
erwähnte Mitteilung der ausserordentlichen Staatsanwältin über den Stand der seit
lange bei ihr hängigen Verfahren bezüglich der gegenseitigen Strafanzeigen
tatsächlich Kenntnis über einen neuen Ausstandsgrund verschafft hat. Diese
Frage kann jedoch offen bleiben, wenn sich bei einer materiellen Prüfung der
Sache ergibt, dass das Ausstandsgesuch in materieller Hinsicht unbegründet ist.
2.1 Der
grundrechtliche Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Untersuchungs-
und Anklagebehörden ergibt sich – soweit diese im konkreten Fall nicht als
Strafbefehlsbehörden und damit in richterlicher Funktion tätig sind (BGE 141 IV
178 E. 3.2.2 S. 179) – nicht aus Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), sondern aus Art. 29
Abs. 1 BV und seit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung auch aus
Art. 56 StPO (BGer 1B_131/2011 vom 2. Mai 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach
Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person u.a. dann in den
Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a) oder
wenn sie beispielsweise wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei
oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte (lit. f). Der Unbefangenheit und
Objektivität von Strafverfolgungsbehörden kann zwar unter beschränkten
Gesichtspunkten eine ähnliche Bedeutung zukommen wie der richterliche
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Die Grundsätze von Art. 30 Abs. 1 BV
dürfen jedoch nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden übertragen werden
(BGE 138 IV 142 E. 2.1-2.2.2 S. 144-146, 127 I 196 E. 2b S. 198, 125 I 119 E. 3
S. 122 ff.; BGer 1B_224/2010 vom 11. Januar 2011 E. 4.5.1; 1B_78/2010 vom 31.
August 2010 E. 2.1).
Von einer
Staatsanwältin sind Sachlichkeit, Unbefangenheit und Objektivität namentlich
insofern zu erwarten, als sie sich vor dem Abschluss der Untersuchung
grundsätzlich nicht darauf festlegen soll, ob der angeschuldigten Person ein
strafbares Verhalten zur Last zu legen oder ob ein strafbares Verhalten
auszuschliessen sei. Auch hat sie die belastenden und entlastenden Umstände mit
gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Das Erfordernis der
Unparteilichkeit der Staatsanwaltschaft gilt allerdings nur für das
Vorverfahren bis zur Anklageerhebung. Nach Erhebung der Anklage, im Haupt- und
Rechtsmittelverfahren, ist die Staatsanwaltschaft wie die beschuldigte Person
und die Privatklägerschaft Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO). In diesen
Verfahrensstadien ist sie definitionsgemäss nicht mehr zur Unparteilichkeit
verpflichtet, sondern hat die Anklage zu vertreten (Art. 16 Abs. 2 StPO). Insoweit
gewähren weder Art. 29 Abs. 1 noch Art. 30 Abs. 1 BV oder Art. 6 Ziff. 1 EMRK
dem Beschuldigten einen besonderen Schutz, der es ihm erlauben würde, sich über
die Haltung des Staatsanwalts und dessen Äusserungen in den Verhandlungen zu
beschweren (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 S. 180, 138 IV 142 E. 2.2.2 S. 145 mit
Hinweisen). Dass im Strafprozessrecht die Inquisitionsmaxime resp. der Untersuchungsgrundsatz
gilt, wonach die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat
und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abklären müssen (Art. 6
StPO), steht dem in keiner Weise entgegen. Im gerichtlichen Verfahren obliegt
die Verfahrensleitung nicht mehr der Staatsanwaltschaft, sondern den
gerichtlichen Instanzen (Art. 61 lit. c und d StPO). Diese sind bei der Urteilsfällung
zwar an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die
darin vorgenommene rechtliche Würdigung oder an die Anträge der
Staatsanwaltschaft gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). In diesem Verfahrensstadium
wird somit einzig von der gerichtlichen Instanzen Unabhängigkeit verlangt.
2.2 Gemäss
Art. 7 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit
ein Verfahren einzuleiten, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten
hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Die von der Staatsanwältin im
vorliegenden Fall gegen den Gesuchsteller eingereichten Strafanzeigen beruhen teilweise
auf Feststellungen, die sie im Rahmen des am 6. Februar 2015 vom Strafgericht
und am 24. Februar 2017 vom Berufungsgericht beurteilten Strafverfahrens
gemacht hat, teilweise sind sie Folge des Verhaltens des Gesuchstellers ihr
selbst gegenüber. In jenem Zeitpunkt war sie nicht mehr Verfahrensleiterin. Dass
sie die diesbezüglichen (neuen) Untersuchungsverfahren wegen Befangenheit nicht
selbst führen kann, versteht sich von selbst. Es wurde denn auch hierfür eigens
eine ausserordentliche ausserkantonale Staatanwältin eingesetzt. Auf das vom
Appellationsgericht am 24. Februar 2017 beurteilte Berufungsverfahren
SB.2015.52, in welchem die Staatsanwältin lediglich noch Partei war, haben
diese Strafanzeigen indessen keinerlei Einfluss. In diesem Verfahren hatte sie
als Partei bloss die Anklage zu vertreten. Unabhängigkeit wird von ihr – wie
aufgezeigt – in diesem Verfahrensstadium nicht (mehr) verlangt. Das Gericht ist
in der Rechtsanwendung (auch von der Staatsanwältin) unabhängig und allein dem
Recht verpflichtet (Art. 4 StPO). Auch eine allfällige Feindschaft zwischen der
Staatsanwältin und dem Gesuchsteller wäre nicht geeignet, in sachwidriger Weise
auf das Urteil des Appellationsgerichts einzuwirken (vgl. zum Ganzen: AGE
DG.2015.14 vom 13. Januar 2016 und DG.2014.19 vom 3. Dezember 2014 in der
gleichen Sache).
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass das Ausstandsgesuch abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang
des Ausstandsverfahrens sind dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des
Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
Staatsanwältin B____
Verfahrensleitung des Berufungsverfahrens SB.2015.52
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.