Recusal of prosecutor in appellate criminal proceedings denied

DG.2017.12Obergericht / Einzelrichter28.02.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A criminal defendant sought the recusal of the appellate prosecutor, arguing that newly initiated mutual criminal complaints showed personal interest or enmity. The Basel-Stadt Appellationsgericht held that its earlier non-entry ruling did not create res judicata. On the merits, it found that any duty of prosecutorial impartiality no longer applied in the appellate stage, where the prosecutor is merely a party. The court therefore denied the recusal request and ordered the applicant to pay CHF 500 in costs.

Omnilex-Regeste

Art. 56 lit. a and f, Art. 58 and Art. 59 StPO; recusal of the public prosecutor in appeal proceedings. The prosecutor’s duty of impartiality pertains to the investigative phase; after indictment, and a fortiori in appeal proceedings, the prosecutor is a party and not subject to a judicial-type impartiality standard. Mutual criminal complaints or asserted animosity do not, as such, justify recusal where the prosecutor’s role is confined to representing the indictment and the court remains independent and bound only by law. A prior non-entry decision on a recusal request does not establish res judicata as to the merits if no substantive ruling was actually rendered (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DG.2017.12

ENTSCHEID

vom 28. Februar 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen die die Anklage vertretende Staatsanwältin im Berufungsverfahren SB.2015.52

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 6. Februar 2015 wurde A____ der mehrfachen, teilweise planmässigen Verleumdung, der mehrfachen falschen Anschuldigung sowie der mehrfachen harten Pornographie schuldig erklärt und zu 2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Anklagevertreterin in diesem Verfahren war B____. Gegen das genannte Urteil erhob A____ Berufung (Verfahrensnummer des Berufungsverfahrens: SB.2015.52).

Im Nachgang zum erstinstanzlichen Urteil erstattete Staatsanwältin B____ gegen A____ mehrere Strafanzeigen wegen qualifizierter Verleumdung, Rassendiskriminierung, falscher Anschuldigung und versuchter Nötigung. A____ seinerseits reichte Strafanzeigen gegen die Staatsanwältin B____ und den erstinstanzlichen Verfahrensleiter ein. Die entsprechenden Untersuchungsverfahren wurden zunächst vom ausserordentlichen Staatsanwalt [...] geführt. Nachdem dieser sein Mandat niedergelegt hatte, setzte der Erste Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt C____ als neue ausserordentliche Staatsanwältin ein.

Am 25. August 2015 liess A____ durch seinen Verteidiger, Advokat [...], im Berufungsverfahren SB.2015.52 einen Befangenheitsantrag gegen Staatsanwältin B____ stellen. Nach Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwältin sowie einer Replik und Duplik trat das zuständige Beschwerdegericht (Appellationsgericht als Einzelgericht) mit Entscheid DG.2015.14 vom 13. Januar 2016 nicht auf das Ausstandsgesuch ein.

Mit Eingabe vom 8. Februar 2017 hat A____, wiederum vertreten durch Advokat [...], erneut ein Ausstandsbegehren gegen Staatsanwältin B____ gestellt mit der Begründung, dass nach Auskunft der ausserordentlichen Staatsanwältin C____ das Verfahren gegen Staatsanwältin B____ und den erstinstanzlichen Verfahrensleiter bezüglich der vom Gesuchsteller erstatteten Strafanzeigen formell an die Hand genommen werde, während auf deren Strafanzeigen gegen ihn nicht eingetreten werde. Aufgrund der nunmehrigen Eröffnung des Strafverfahrens gegen Staatsanwältin B____ sei davon auszugehen, dass diese ein persönliches Interesse an der Sache habe oder wegen Feindschaft befangen sein könnte. Staatsanwältin B____ hat sich am 14. Februar 2017 mit dem Antrag auf Nichteintreten, eventualiter Abweisung des Ausstandsbegehrens vernehmen lassen. Hierzu hat der Gesuchsteller am 20. Februar 2017 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Der Verfahrensleiter des Berufungsgerichts hat ein vom Gesuchsteller aufgrund seines neuerlichen Ausstandsgesuches gestelltes Sistierungsgesuch im Verfahren SB.2015.52 unter Hinweis auf Art. 59 Abs. 3 StPO und das Beschleunigungsgebot abgewiesen und am angesetzten Verhandlungstermin festgehalten. Mit Urteil vom 24. Februar 2017 hat das Appellationsgericht als Berufungsgericht den Gesuchsteller der mehrfachen, teilweise planmässigen Verleumdung, der mehrfachen falschen Anschuldigung sowie der Irreführung der Rechtspflege schuldig erklärt, ihn von der Anklage der mehrfachen harten Pornographie, der Rassendiskriminierung und teilweise der mehrfachen falschen Anschuldigung freigesprochen und ihn zu 15 Monaten Freiheitsstrafe bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.

Erwägungen

1.1 Gemäss Art. 58 StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2 Staatsanwältin B____ beantragt unter Verweis auf den Entscheid AGE DG.2015.14 vom 13. Januar 2016 Nichteintreten auf das Ausstandsgesuch zufolge res iudicata. Mit jenem Entscheid ist das Appellationsgericht auf ein vom Gesuchsteller ebenfalls wegen der von Staatsanwältin B____ gegen ihn erhobenen Strafanzeigen gestelltes Ausstandsgesuch wegen verspäteter Geltendmachung nicht eingetreten, hat aber gleichzeitig festgehalten, dass das Gesuch auch materiell abzuweisen gewesen wäre. Trotz dieser materiellen Eventualbegründung hat das Beschwerdegericht in jenem Entscheid keinen materiellen Entscheid über das Ausstandsgesuch gefällt, sondern ist nicht auf das Gesuch eingetreten. Es liegt daher keine res iudicata vor.

1.3 Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Der Gesuchsteller hat am 25. Januar 2017 mündlich und am 8. Februar 2017 schriftlich erfahren, dass auf die im Jahr 2015 gegen ihn eingereichten Strafanzeigen der Staatsanwältin B____ nicht eingetreten werde, während aufgrund seiner eigenen Strafanzeige gegen die Staatsanwältin ein Strafverfahren formell an die Hand genommen werde. Er leitet daraus einen Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a (persönliches Interesse) oder Art. 56 lit. f StPO (Feindschaft) ab. Mit seinem am 8. Februar 2017 gestellten Ausstandsbegehren hat er das Gesuch „unverzüglich“ nach der entsprechenden Mitteilung der ausserordentlichen Staatsanwältin C____ gestellt. Es ist zwar fraglich, ob die erwähnte Mitteilung der ausserordentlichen Staatsanwältin über den Stand der seit lange bei ihr hängigen Verfahren bezüglich der gegenseitigen Strafanzeigen tatsächlich Kenntnis über einen neuen Ausstandsgrund verschafft hat. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, wenn sich bei einer materiellen Prüfung der Sache ergibt, dass das Ausstandsgesuch in materieller Hinsicht unbegründet ist.

2.1 Der grundrechtliche Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Untersuchungs- und Anklagebehörden ergibt sich – soweit diese im konkreten Fall nicht als Strafbefehlsbehörden und damit in richterlicher Funktion tätig sind (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 S. 179) – nicht aus Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), sondern aus Art. 29 Abs. 1 BV und seit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung auch aus Art. 56 StPO (BGer 1B_131/2011 vom 2. Mai 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person u.a. dann in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a) oder wenn sie beispielsweise wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte (lit. f). Der Unbefangenheit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden kann zwar unter beschränkten Gesichtspunkten eine ähnliche Bedeutung zukommen wie der richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Die Grundsätze von Art. 30 Abs. 1 BV dürfen jedoch nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden übertragen werden (BGE 138 IV 142 E. 2.1-2.2.2 S. 144-146, 127 I 196 E. 2b S. 198, 125 I 119 E. 3 S. 122 ff.; BGer 1B_224/2010 vom 11. Januar 2011 E. 4.5.1; 1B_78/2010 vom 31. August 2010 E. 2.1).

Von einer Staatsanwältin sind Sachlichkeit, Unbefangenheit und Objektivität namentlich insofern zu erwarten, als sie sich vor dem Abschluss der Untersuchung grundsätzlich nicht darauf festlegen soll, ob der angeschuldigten Person ein strafbares Verhalten zur Last zu legen oder ob ein strafbares Verhalten auszuschliessen sei. Auch hat sie die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Das Erfordernis der Unparteilichkeit der Staatsanwaltschaft gilt allerdings nur für das Vorverfahren bis zur Anklageerhebung. Nach Erhebung der Anklage, im Haupt- und Rechtsmittelverfahren, ist die Staatsanwaltschaft wie die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO). In diesen Verfahrensstadien ist sie definitionsgemäss nicht mehr zur Unparteilichkeit verpflichtet, sondern hat die Anklage zu vertreten (Art. 16 Abs. 2 StPO). Insoweit gewähren weder Art. 29 Abs. 1 noch Art. 30 Abs. 1 BV oder Art. 6 Ziff. 1 EMRK dem Beschuldigten einen besonderen Schutz, der es ihm erlauben würde, sich über die Haltung des Staatsanwalts und dessen Äusserungen in den Verhandlungen zu beschweren (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 S. 180, 138 IV 142 E. 2.2.2 S. 145 mit Hinweisen). Dass im Strafprozessrecht die Inquisitionsmaxime resp. der Untersuchungsgrundsatz gilt, wonach die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abklären müssen (Art. 6 StPO), steht dem in keiner Weise entgegen. Im gerichtlichen Verfahren obliegt die Verfahrensleitung nicht mehr der Staatsanwaltschaft, sondern den gerichtlichen Instanzen (Art. 61 lit. c und d StPO). Diese sind bei der Urteilsfällung zwar an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung oder an die Anträge der Staatsanwaltschaft gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). In diesem Verfahrensstadium wird somit einzig von der gerichtlichen Instanzen Unabhängigkeit verlangt.

2.2 Gemäss Art. 7 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Die von der Staatsanwältin im vorliegenden Fall gegen den Gesuchsteller eingereichten Strafanzeigen beruhen teilweise auf Feststellungen, die sie im Rahmen des am 6. Februar 2015 vom Strafgericht und am 24. Februar 2017 vom Berufungsgericht beurteilten Strafverfahrens gemacht hat, teilweise sind sie Folge des Verhaltens des Gesuchstellers ihr selbst gegenüber. In jenem Zeitpunkt war sie nicht mehr Verfahrensleiterin. Dass sie die diesbezüglichen (neuen) Untersuchungsverfahren wegen Befangenheit nicht selbst führen kann, versteht sich von selbst. Es wurde denn auch hierfür eigens eine ausserordentliche ausserkantonale Staatanwältin eingesetzt. Auf das vom Appellationsgericht am 24. Februar 2017 beurteilte Berufungsverfahren SB.2015.52, in welchem die Staatsanwältin lediglich noch Partei war, haben diese Strafanzeigen indessen keinerlei Einfluss. In diesem Verfahren hatte sie als Partei bloss die Anklage zu vertreten. Unabhängigkeit wird von ihr – wie aufgezeigt – in diesem Verfahrensstadium nicht (mehr) verlangt. Das Gericht ist in der Rechtsanwendung (auch von der Staatsanwältin) unabhängig und allein dem Recht verpflichtet (Art. 4 StPO). Auch eine allfällige Feindschaft zwischen der Staatsanwältin und dem Gesuchsteller wäre nicht geeignet, in sachwidriger Weise auf das Urteil des Appellationsgerichts einzuwirken (vgl. zum Ganzen: AGE DG.2015.14 vom 13. Januar 2016 und DG.2014.19 vom 3. Dezember 2014 in der gleichen Sache).

Aus diesen Erwägungen folgt, dass das Ausstandsgesuch abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Ausstandsverfahrens sind dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Mitteilung an:

Gesuchsteller

Staatsanwältin B____

Verfahrensleitung des Berufungsverfahrens SB.2015.52

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Schlagwörter

recusalprosecutorimpartialityappeal proceedingsres judicatapersonal interestenmitycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the earlier 2016 non-entry decision barred the new recusal request by res judicata.

Extrahierter Entscheid

No. The earlier decision was a non-entry ruling with an alternative merits remark, but no substantive recusal decision was rendered.

Extrahierte Begründung

Because the prior proceeding ended with non-entry, not a material ruling on the merits, res judicata did not apply.

Kernrechtsfrage

Whether the prosecutor had to recuse herself for personal interest or enmity under Art. 56 lit. a or f StPO.

Extrahierter Entscheid

No. In the appellate stage the prosecutor was only a party representing the indictment, and any alleged personal conflict or mutual complaints could not affect the court's independent adjudication.

Extrahierte Begründung

The duty of impartiality applies to the investigation phase; after indictment the prosecutor is a party. The court, not the prosecutor, is independent and bound only by law.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the recusal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The applicant bears the costs, set at CHF 500.

Extrahierte Begründung

Costs follow the unsuccessful outcome of the recusal request under Art. 59(4) second sentence StPO.

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