Late criminal appeal: non-entry due to missed filing deadline

SB.2017.1Obergericht / Dreiergericht22.02.2017Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Basel-Stadt Court of Appeal held that A____’s appeal against his first-instance conviction for multiple fraud was filed too late. The judgment had been delivered on 16 December 2016, so the 10-day appeal-notice period expired on 27 December 2016. Because the appeal notice was only filed on 30 December 2016, the court refused to enter into the appeal. As the unsuccessful party, the appellant was ordered to pay appellate costs of CHF 200.

Omnilex-Regeste

Art. 399 Abs. 1, Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO; timeliness of the notice of appeal and non-entry on late appeal: the appeal notice must be filed within 10 days of service of the judgment, the day of service not counting in the computation under Art. 90 StPO. If the notice is filed after expiry of the period, the appellate court must, in a written procedure, refuse to enter into the appeal. For the cost consequences, Art. 428 Abs. 1 StPO allocates the appellate costs to the unsuccessful appellant; the fee is determined in accordance with the applicable fee legislation (consid. 1–2).

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2017.1

URTEIL

vom 22. Februar 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Marie-Louise Stamm,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Jasmin Häcker

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 16. Dezember 2016

betreffend mehrfachen Betrug

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 16. Dezember 2016 wurde A____ des mehrfachen Betruges schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 70.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Überdies wurden ihm die Verfahrenskosten von CH 360.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.– für das erstinstanzliche Verfahren auferlegt.

A____ (Berufungskläger) meldete mit Eingabe vom 30. Dezember 2016 Berufung an.

Mit Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen vom 3. Januar 2017 wurde das Verfahren zur Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung an das Appellationsgericht Basel-Stadt überwiesen. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts machte den Berufungskläger mit Verfügung vom 5. Januar 2017 darauf aufmerksam, dass seine Berufungsanmeldung wohl verspätet sei, und gab ihm Gelegenheit, sich hierzu zu äussern.

In seiner Eingabe vom 17. Januar 2017 (Datum der Postaufgabe) machte der Berufungskläger geltend, dass das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen rechtsfehlerhaft sei. Zur Verspätung der Berufungsanmeldung äusserte er sich nicht.

Erwägungen

1.1 Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, kann gemäss Art. 398 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Berufung erhoben werden. Für den Entscheid über die Berufung ist das Appellationsgericht zuständig (§ 4 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]), wobei gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht entscheidet.

1.2 Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten ist, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, die Anmeldung oder die Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig.

1.3 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils mündlich oder schriftlich beim erstinstanzlichen Gericht zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen nach Art. 90 StPO am folgenden Tag zu laufen. Das Urteil wurde dem Berufungskläger im Rahmen der Hauptverhandlung am 16. Dezember 2016 eröffnet und ihm das Urteilsdispositiv ausgehändigt, wobei dieser Tag bei der Fristberechnung nicht mitzählt. Folglich begann die Frist zur Anmeldung der Berufung am 17. Dezember 2016 zu laufen und endete am 27. Dezember 2016. Spätestens an diesem Tag hätte der Berufungskläger die Berufungsanmeldung bei der Strafbehörde abgeben oder sie zu Handen der Schweizerischen Post übergeben müssen (Art. 91 Abs. 2 StPO). Der Berufungskläger gab die Berufungsanmeldung jedoch erst am 30. Dezember 2016 an der Porte des Strafgerichts ab. In diesem Zeitpunkt war die Frist bereits abgelaufen, sodass die Berufungsanmeldung verspätet erfolgte. Aus diesem Grund ist auf die Berufung nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO dem Berufungskläger aufzuerlegen. Vorliegend hat der Berufungskläger eine Gebühr von CHF 200.– zu tragen (Art. 424 StPO in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Gerichtsgebühren [SG 154.800] und § 11 Ziff. 4.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Der Berufungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.

Mitteilung an:

Berufungskläger

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Jasmin Häcker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Schlagwörter

appeal deadlinenon-entrycriminal appealcoststimelinessfraud

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the criminal appeal was filed on time and is admissible.

Extrahierter Entscheid

The appeal notice was filed after the statutory 10-day deadline and therefore the court could not enter into the appeal.

Extrahierte Begründung

The judgment was served at the hearing on 2016-12-16; the filing period began the next day and expired on 2016-12-27. The appeal notice was only handed in on 2016-12-30, so it was late under Art. 399 and the appeal had to be dismissed under Art. 403 StPO.

Kernrechtsfrage

Allocation of appellate costs.

Extrahierter Entscheid

Because the appeal was not entered into, the appellant had to bear the appellate costs.

Extrahierte Begründung

Under Art. 428 StPO the losing appellant bears the costs; the court fixed the fee at CHF 200.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.