Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2016.17
ENTSCHEID
vom 23. Februar 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur André Equey
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Ehefrau
vertr. durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagter
[...] Ehemann
vertr. durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid
der Zivilgerichtspräsidentin
vom 17. Mai 2016
betreffend vorsorgliche
Massnahmen während des Scheidungs-verfahrens
Sachverhalt
A____ und B____
haben am [...] 1984 geheiratet. Sie haben drei gemeinsame, mittlerweile
volljährige Kinder. Sie haben sich per 1. Januar 2013 getrennt, wobei die
Ehefrau aus dem gemeinsamen Haus in [...] ausgezogen ist und eine eigene Wohnung
in Basel bezogen hat. Laut Trennungsvereinbarung vom 19. September 2012
(Ziff. 4, 5, 6) kommen beide Ehegatten „für ihren Lebensunterhalt selbständig
auf“ – der Ehemann ausserdem für denjenigen der drei erwachsenen Kinder bis
Abschluss der Ausbildung respektive Wohnsitzwechsel – „und schulden sich
gegenseitig keine Unterhaltszahlungen“ (act. 7 Nr. 5).
Die Ehefrau hat
am 31. März 2015 die Scheidungsklage einreichen lassen; in der
Klagebegründung vom 25. Februar 2016 hat sie rückwirkend per Klageeinreichung
und pro futuro für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens vorerst
bis August 2017 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 4‘200.– und anschliessend
von CHF 6‘400.– respektive ab Eintritt ins AHV-Alter von CHF 5‘100.–
verlangt. Die Zivilgerichtspräsidentin hat diesen Antrag mit Entscheid vom
17. Mai 2016 abgewiesen, wobei für die Kosten auf den Entscheid im
Hauptverfahren verwiesen wurde.
Gegen diesen
Entscheid hat die Ehefrau mit Eingabe vom 8. Juni 2016 rechtzeitig Berufung
erheben lassen. Damit beantragt sie die kosten- und entschädigungsfällige
Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz und die Verpflichtung des
Berufungsbeklagten, ihr rückwirkend ab Einreichung der schriftlichen Klagebegründung
(25. Februar 2016) für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen
und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 4‘200.– zu bezahlen;
ab August 2017 sei der Unterhaltsbeitrag auf CHF 6‘400.– festzusetzen. Mit
Berufungsantwort vom 24. Juni 2016 beantragte der Berufungsbeklagte die kosten-
und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin
des Appellationsgerichts hat die Berufungsklägerin am 9. Februar 2017
Unterlagen über ihre Einkünfte im Jahre 2016 (Abrechnung Arbeitslosenentschädigung
Februar/Dezember 2016, Jahresrechnung 2016 betreffend selbständige Erwerbstätigkeit)
eingereicht. Der Berufungsbeklagte hat sich nicht dazu vernehmen lassen.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der beigezogenen Akten (F.2015.409) auf dem
Zirkulationsweg ergangen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Der
angefochtene, gestützt auf Art. 276 Abs. 1 und 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) getroffene Entscheid über die beantragte vorsorgliche Massnahme
im Scheidungsverfahren ist gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO grundsätzlich
mit Berufung anfechtbar. Die strittige Regelung der ehelichen Unterhaltspflicht
stellt eine vermögensrechtliche Angelegenheit dar (Rudin, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2.
Auflage, Basel 2011, Art. 51 BGG N 13), weshalb die Berufung nur zulässig
ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10‘000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser
Streitwert ist vorliegend angesichts der vor erster Instanz verlangten und im
Streit stehenden Unterhaltsbeiträge ohne Zweifel erfüllt (vgl. Art. 92
Abs. 2 ZPO).
1.2 Über
vorsorgliche Massnahmen nach Art. 276 ZPO ist im summarischen Verfahren zu
entscheiden (vgl. Leuenberger, in:
Schwenzer [Hrsg.] FamKomm Scheidung, Bd. II, Anh. ZPO Art. 276 N 17 ). Die
vorliegende Berufung ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäss
Art. 311 ZPO rechtzeitig innert der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 314
Abs. 1 ZPO eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel ist demzufolge einzutreten.
Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte
und der Staatsanwaltschaft (GOG, SG 154.100) ist zu deren Beurteilung das
Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig. Mit der Berufung können
unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend
gemacht werden (Art. 310 ZPO).
1.3 Nach
Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder
aufgrund der Akten entscheiden. In Summarverfahren ist allerdings regelmässig
von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen (vgl. dazu
Reetz/Hilber,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage
2016, Art. 314 ZPO N 13 und Art. 316 ZPO N 7; AGE ZB.2014.51 vom 16. April
2015 E. 1.3). Der vorliegende Entscheid kann somit unter Verzicht auf eine
Verhandlung auf dem Zirkulationsweg ergehen.
1.4 Für
vorsorgliche Massnahmen in vermögensrechtlichen Belangen der Ehegatten gilt die
Dispositonsmaxime; für die Ermittlung des relevanten Sachverhaltes kommt die
eingeschränkte Untersuchungsmaxime zur Anwendung (Art. 276 Abs. 1 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 272 ZPO; vgl. zu den Prozessmaximen Sutter-Somm/Stanischwewski, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage 2016, Art. 276 ZPO N 42 mit
Hinweisen).
2.1 Die
Vorinstanz hat das Begehren der Berufungsklägerin auf Unterhaltsbeiträge
während des Scheidungsverfahrens abgewiesen. Sie hat zusammengefasst ausgeführt,
die Berufungsklägerin habe in der aussergerichtlichen Trennungsvereinbarung vom
26. November 2012 auf einen ehelichen Unterhaltsbeitrag verzichtet, da sie
mit ihrem damaligen Einkommen ihren Bedarf selber habe decken können. Sie
begründe ihr Gesuch um einen ehelichen Unterhaltsbeitrag sinngemäss mit einer
Veränderung infolge eines Stellenverlusts per Juli 2015 und eines reduzierten
Arbeitslosentaggeldes auf 70% des versicherten Verdienstes ab August 2016. Der
Unterhaltsbeitrag während des Scheidungsverfahrens werde gemäss den Kriterien
des nachehelichen Unterhalts festgelegt. Die Berufungsklägerin lege ihrer
Unterhaltsforderung eine Grundbedarfsrechnung mit hälftiger
Überschussverteilung zugrunde. Der von ihr mit CHF 4‘832.– bezifferte Bedarf
sei indes infolge Reduktion der geltend gemachten Transportkosten auf
CHF 4‘482.– festzusetzen. Dem stehe ein Gesamteinkommen von
CHF 5‘255.– respektive ab August 2016 von CHF 4‘625.– gegenüber, mit
welchem sie ihren Bedarf selber zu decken vermöge. Sie habe weder dargelegt
noch behauptet, dass ihr gebührender Bedarf höher liegen würde. Die von ihr
geltend gemachte Entschädigung nach Art. 124 ZGB von monatlich CHF 2‘300.–
könne im Rahmen der Festsetzung des vorsorglichen Unterhaltsbeitrags während
der Dauer des Scheidungsverfahrens nicht berücksichtigt werden.
2.2 Die
Berufungsklägerin macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz vermische die
Begriffe „Bedarf“, „Grundbedarf“ und „gebührender Lebensunterhalt“ in
unzutreffender Weise; der angefochtene Entscheid sei willkürlich und
widerspreche den gesetzlichen Regelungen und der geltenden Gerichtspraxis. Bei
einer langjährigen und lebensprägenden Ehe beinhalte der Unterhalt während der
Dauer des Scheidungsverfahrens den gebührenden Lebensunterhalt, welcher sich
nach dem letzten während der Ehe, vor Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes
gelebten Standard bemesse. Vorliegend komme die zweistufige Berechnungsmethode
mit Überschussbeteiligung zur Anwendung, zumal der Beschwerdegegner nie eine
Sparquote geltend gemacht habe. Sie habe vor erster Instanz einen monatlichen
Bedarf von insgesamt CHF 4‘832.– geltend gemacht und belegt. Ihr Einkommen
betrage CHF 5‘030.– respektive ab August 2016 noch CHF 4‘400.–. Unter
Hinweis auf ihre Ausführungen und Berechnungen vor erster Instanz beziffert sie
ihren Unterhaltsanspruch auf CHF 4‘223.50 pro Monat respektive gerundet
CHF 4‘200.–; ab August 2017, wenn sie womöglich kein eigenes Einkommen
mehr erziele, würde sich der Unterhaltsbeitrag auf CHF 6‘437.50 erhöhen.
2.3 Der
Berufungsbeklagte weist darauf hin, dass die Berufungsklägerin in der
aussergerichtlichen Vereinbarung vom Herbst 2012 auf Ehegattenunterhalt
verzichtet habe. Danach habe sie die Unterhaltsfrage während der Dauer des
Scheidungsverfahrens zunächst weder bei Anhängigmachen der Scheidungsklage noch
zum Zeitpunkt der Einigungsverhandlung vor Gericht oder beim Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit
thematisiert. Es seien die Kriterien für die Bemessung des nachehelichen
Unterhalts (Art. 125 ZGB) anwendbar. Er habe sich vor erster Instanz für die
Anwendung der einstufig-konkreten Berechnung ausgesprochen und bloss Eventualausführungen
zur zweistufigen Methode vorgebracht. Die Berufungsklägerin habe lediglich
einen Bedarf von CHF 4‘283.– konkret behauptet und belegt, welcher mit ihrem
gebührenden Bedarf gleichzusetzen sei. Sie sei bereits während der Ehe
berufstätig gewesen und habe für ihren eigenen Unterhalt gesorgt. Im Übrigen
sei die Zusprechung von Unterhalt auch aus anderen Gründen unbillig. Zum Einen sei
die Berufungsbeklagte bereits längere Zeit vor der Trennung eine
partnerschaftliche Beziehung zu einer Drittperson eingegangen, welche bis heute
andauere. Ein gemeinsamer Haushalt sei wohl lediglich aus (scheidungs)taktischen
Gründen noch nicht aufgenommen worden. Zudem habe die Berufungsklägerin im Jahre
2013, d.h. nach der Trennung, ihr langjähriges gut dotiertes Amt als [...] mit einem
Jahresgehalt CHF 60‘000.– bei einem circa 40%-igen Pensum ohne Not aufgegeben,
da es sich bei ihrem neuen Partner um den [...] handle, und eine weniger gut
entlöhnte Arbeitsstelle angenommen. Ihre (bestrittene) Bedürftigkeit hätte sie
somit selber herbeigeführt. Ausserdem bestreitet der Berufungsbeklagte die Bedarfsrechnung
der Berufungsklägerin und dabei insbesondere ihre Angaben zu ihren Transportkosten
sowie zu ihrem Einkommen, die ohnehin verspätet vorgebracht worden seien.
Die
Berufungsklägerin hat in der Trennungsvereinbarung vom 19. September 2012 auf
Unterhaltsbeiträge verzichtet (act. 7 Nr. 5). In einem Nachtrag vom 23. Mai
2013 zu dieser Vereinbarung wird präzisierend festgehalten, dass die Ehegatten
auf die Festlegung eines konkreten Unterhaltsbeitrags verzichten, da sie „in
Richtung einer Scheidungskonvention arbeiten“; dieser Verzicht sei „absolut
unpräjudiziell für die spätere Festlegung von Unterhalt“ und B____ anerkenne „im
Rahmen der geltenden rechtlichen Regelung den Anspruch von A____ auf
Unterhaltszahlungen“ (act. 7 Nr. 7).
Die
Berufungsklägerin hatte gemäss den in den Akten befindlichen Unterlagen aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2013, d.h. zu Beginn des
Getrenntlebens, insgesamt CHF 113‘445.–, d.h. durchschnittlich circa
CHF 9‘450.– monatlich, verdient (Lohnausweis 2013 […] [01.01.–31.12.2013];
Jahreslohnausweis Kanton Basel-Stadt [25.02.2013–31.12.2013], act. 17a Nr. 89).
Bei der Anstellung beim […]departement von 2013 bis 31. Juli 2015 hat sie dann
laut Jahreslohnausweis 2014 monatlich durchschnittlich rund 6‘150.– netto
verdient (Jahreslohnausweis 2014, act. 5 Nr. 2; vgl. auch Lohnausweise Januar
bis Mai 2015, act. 5 Nr. 3). Die Tatsache, dass die Berufungsklägerin per
Ende Juli 2015 arbeitslos geworden ist, seither offenbar keine neue feste Stelle
mehr gefunden und ein entsprechend tieferes Einkommen aus Arbeitslosengeldern erzielt
hat – gemäss Vorinstanz durchschnittlich rund CHF 5‘030.– (vgl. Taggeldabrechnungen
Dezember 2015, Januar 2016, act. 13 Nr. 13, ausführlich dazu unten
E. 4.3.1), – stellt, wie die Vorinstanz richtig feststellt, unter diesen
Umständen jedenfalls eine erhebliche und dauerhafte Veränderung ihrer Verhältnisse
dar, welche es rechtfertigt, die Frage der Unterhaltsbeiträge zu prüfen
(Art. 268 Abs. 1 ZPO, vgl. auch Art. 179 ZGB); zumal die
Anforderungen an die Veränderung der Verhältnisse im Rahmen von Eheschutz und
vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens weniger streng sind
als bei der Abänderung nachehelichen Unterhaltes (vgl. AGE ZB.2015.38 vom 21.
Oktober 2015 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 138 III 97 E. 2.3.1 S. 100 [betreffend
Eheschutz]).
Dass die
Berufungsbeklagte nicht umgehend nach Eintritt der Arbeitslosigkeit eine
erhebliche und dauerhafte Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse geltend
gemacht und entsprechende Unterhaltsbeiträge verlangt hat, ist im Übrigen nachvollziehbar
und gerechtfertigt, durfte sie doch zunächst davon ausgehen, rasch eine neue
Arbeitsstelle zu finden.
4.1 Der
allfällige Anspruch eines Ehegatten auf Unterhaltsbeiträge während der Dauer
des Scheidungsverfahrens ist Ausfluss der ehelichen Beistands- und
Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB und richtet sich grundsätzlich nach
denselben Kriterien, wie sie in Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB für den Eheschutz
vorgesehen sind (Sutter-Somm/Stanischweski,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 276 N 11 mit Hinweisen).
Demgegenüber hatte das Bundesgericht in der Vergangenheit zwar festgehalten,
dass vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren einen anderen Zweck
verfolgen als Eheschutzmassnahmen und daher bereits die bundesgerichtlichen
Leitlinien zum nachehelichen Unterhalt zu berücksichtigen sind, welche
allerdings nicht wesentlich von jenen im Eheschutz abweichen würden (vgl. BGer
128 II 65 E. 4a S. 67, 130 III 537 E. 3.2 S. 537). In einem jüngeren
Entscheid hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung insoweit wieder präzisiert,
als Art. 163 ZGB Rechtsgrund der Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten im
Eheschutz sowie bei vorsorglichen Massnahmen bleibt (BGE 137 III 385 E. 3.1 S.
386 = Pra 2012 Nr. 4). Massgeblich sind somit grundsätzlich, namentlich bei
langandauernden und lebensprägenden Ehen, der zuletzt gelebte gemeinsame
eheliche Lebensstandard sowie die (wirtschaftliche) Leistungsfähigkeit der
Ehegatten (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger,
a.a.O., Art. 276 N 11; vgl. BGer 5A_323/2014 vom E. 4; vgl. zur Berechnung: Bähler, Unterhaltsberechnungen – von der
Methode zu den Franken, in: FamPra.ch 2015 S. 271 ff.).
4.2
4.2.1 Das
Gesetz schreibt keine bestimmten Methoden für die Berechnung von
Unterhaltsbeiträgen vor. Ausgangspunkt ist indes der gebührende Unterhalt der
unterhaltsberechtigten Person, auf den sie bei genügenden Mitteln Anspruch hat.
Der Unterhaltsbeiträge beanspruchende Ehegatte muss sich sodann anrechnen
lassen, was er mit eigenen Einkünften selber zu decken in der Lage ist (sog.
"Eigenversorgungskapazität"). Verbleibt eine Differenz, wird der
Unterhaltsbeitrag nach Massgabe der Leistungsfähigkeit der
unterhaltsverpflichteten Person festgesetzt. Der so ermittelte Beitrag stellt
die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs dar.
Aus diesen Grundsätzen
folgt laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der jeweilige Bedarf
grundsätzlich konkret, das heisst, anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben
zu ermitteln ist (BGE 140 III 485 R. 3.3 S. 488 mit Hinweisen). Indessen hat
das Bundesgericht präzisiert, dass die Methode der Existenzminimumsberechnung
mit (allfälliger) Überschussverteilung (auch zweistufige Methode genannt)
jedenfalls dann zulässige Ergebnisse gestatte, wenn sich die zuletzt gelebte
Lebenshaltung nicht zuverlässig ermitteln lässt (vgl. BGer 5A_267/2014 vom
15. September 2014 E. 5.1), wenn die Ehegatten – gegebenenfalls trotz
guter finanzieller Verhältnisse – nichts angespart haben oder aber die
bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten oder neue
Bedarfspositionen aufgebraucht wird (zit. BGE 140 III 485 vgl. auch BGE 137 III 102 E.
4.2.1.1 S. 106 f.; BGE 134 III 577 E. 3
S. 578; BGer 5A_425/2015 vom 5. Oktober 2015 E. 3.4). Der
Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt hiefür die
Behauptungs- und Beweislast. Dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen (Art. 277 Abs. 3 ZPO) hat, enthebt den Unterhaltsschuldner zwar
von der subjektiven Beweislast oder Beweisführungslast, ändert aber nichts an
seiner Mitwirkungspflicht, aufgrund derer die Sparquote behauptet, beziffert
und soweit möglich belegt werden muss (vgl. dazu: BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183 f.; BGE 128 III 411 E.
3.2.1 S. 413; Hausheer/Spycher,
in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, Rz. 05.173 S. 332).
Mit Bezug auf
die Frage nach der anwendbaren Methode für die Ermittlung des Unterhalts geht
die bundesgerichtliche Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, die zweistufige
Methode sei bei mittleren Familieneinkommen von Fr. 8'000.-- bis Fr. 9'000.--
anwendbar (5A_776/2015 vom 4. Februar 2016 E 4.3 m.H. auf Urteil 5A_288/2008
vom 27. August 2008 E. 5.4; 5A_593/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 4.1). Bei
Einkommen von 17‘000.– oder 20‘000.– hält das Bundesgericht grundsätzlich die
einstufig-konkrete Berechnungsmethode für anwendbar, lässt indessen auch
abweichende Berechnungsmethoden als nicht willkürlich zu (zit. BGer 5A_776/2015
- 4.3; 5A_409/2015 vom 13. August 2015 E. 3.3.; 5A_425/2015 vom 05.10.15
- 3.3). Sodann gestattet die zweistufige Methode wie erwähnt jedenfalls
dann zuverlässige Ergebnisse, wenn die Ehegatten – gegebenenfalls trotz guter
finanzieller Verhältnisse – nichts angespart haben oder aber die bisherige
Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird (BGE 140 III 485 E. 3.3
S. 488; 137 III 102 E. 4.2.1.1
S. 106 f.; BGE 134 III 577 E. 3
S. 578).
Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass die Grenze der zweistufigen Methode jedenfalls dort
liegt, wo zweifelsfrei feststeht, dass auch nach Deckung der Kosten des
bisherigen Lebensstandards beider Ehegatten einschliesslich trennungsbedingter
Mehrkosten überschüssige Mittel vorhanden sind. Nur wenn dies der Fall ist,
kommt die einstufige Methode zum Zug. Dabei kann nicht eine frankenmässige
Grenze gezogen werden, sondern es kommt auf das individuelle Sparverhalten und
auf die allgemeine Entwicklung der Lebenskosten an (Bähler, a.a.O. 283).
4.2.2 Vorliegend
wird von den Parteien weder der letzte gemeinsam gelebte Standard der Ehegatten
noch insbesondere vom Beklagten das Bestehen einer Sparquote behauptet,
substantiiert dargelegt und belegt. Das eheliche Einkommen der Parteien, ohne
Kinderrenten, hat, geht man von den vorliegenden Unterlagen aus, während des
Zusammenlebens geschätzt jedenfalls über CHF 18’000.– betragen. Der
Ehemann ist infolge einer Erkrankung seit Jahren erwerbsunfähig und bezieht
entsprechende Rentenleistungen. Ausgehend von den aktuellen Zahlen (vgl. dazu
insbesondere act. 16 S. 6; act. 7 Nr. 9 ff.) ist davon auszugehen, dass die
Leistungen aus Renten, ohne Kinderrenten, und Hilflosenentschädigung, in der
Zeit vor der Trennung bereits in ähnlichem Umfang bestanden und rund
CHF 13‘000.– betragen haben. Das Einkommen der Berufungsklägerin aus ihrer
Tätigkeit als […] und bei der […] der Gemeinde [...] hat über CHF 5‘000.–
betragen (vgl. act. 17a Nr. 89, 90; act. 13 Nr. 12). Aus der Bedarfsaufstellung
des Berufungsbeklagten geht hervor, dass er, nebst den ohnehin erhöhten
Ausgaben aufgrund seiner Behinderung, auch einen eher gehobenen Lebensstandard
führt; dies dürfte wohl auch für die Zeit des Zusammenlebens und für die Berufungsklägerin
gegolten haben, die bei ihrer Bedarfsaufstellung auch Autokosten von rund
CHF 450.– monatlich berücksichtigt haben möchte. Daraus lässt sich immerhin
der Schluss ziehen, dass keine relevante Sparquote gebildet worden ist respektive
eine solche durch die trennungsbedingten Mehrkosten ohnehin aufgebraucht wäre.
Unter diesen Umständen scheint es, jedenfalls im Rahmen des summarischen
Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen, gerechtfertigt und angemessen,
die zweistufige Methode mit anschliessender Überschussverteilung anzuwenden.
Es ist somit der
konkrete Bedarf beider Ehegatten ihrem Gesamteinkommen gegenüberzustellen und
alsdann ein allfälliger rechnerischer Überschuss angemessen auf die Ehegatten
zu verteilen.
4.3
4.3.1 Die
Berufungsklägerin erzielt laut Vorinstanz ein durchschnittliches monatliches
Einkommen aus Arbeitslosengeldern von CHF 5‘030.–, zuzüglich
Ausbildungszulagen von CHF 250.– (vgl. auch Abrechnungen
Arbeitslosenversicherung Dezember 2015, Januar 2016, act. 13 Nr. 13
[durchschnittlich CHF 5‘070.–]). Laut Angaben der Berufungsklägerin in der
Berufung sinke dieses Taggeld per Ende Juli 2016 auf 70% des versicherten Verdienstes,
was dann einem durchschnittlichen Einkommen von CHF 4‘400.– entspreche. Aus den
nachgereichten Unterlagen folgt, dass das Taggeld der Arbeitslosenversicherung
per August 2016 tatsächlich auf 70% des versicherten Verdienstes gesunken ist.
Weiter ergibt sich aus diesen Unterlagen für die relevante Zeit (dazu unten
E. 4.6) indes Folgendes:
Einkommen aus Arbeitslosenversicherung und Zwischenverdienst:
März bis Juni
2016: Durchschnittliche monatliche Taggelder der Arbeitslosenversicherung,
ohne Ausbildungszulagen: CHF 4‘790.–. Dazu kommt ein Zwischenverdienst von
insgesamt rund CHF 1‘870.– brutto, d.h. durchschnittlich rund CHF 330.– netto monatlich.
Durchschnittlich hat die Berufungsklägerin in diesem Zeitraum somit ein
Einkommen von rund CHF 5‘120.– monatlich erzielt.
August bis
Dezember 2016: Durchschnittliche monatliche Taggelder der
Arbeitslosenversicherung: CHF 3‘130.–. Dazu kommt ein Zwischenverdienst von
insgesamt rund CHF 10‘080.00 brutto, d.h. rund CHF 1‘800.– monatlich
netto. Durchschnittlich hat die Berufungsklägerin in diesem Zeitraum CHF 4‘930.–
monatlich erzielt.
Die Annahme der
Vorinstanz eines Einkommens aus Taggeldern der Arbeitslosenversicherung von
rund CHF 5‘030.– erweist sich somit für das Jahr 2016 im Ergebnis als
korrekt. Sofern die Berufungsklägerin keinen Zwischenverdienst erzielt,
verdient sie laut Unterlagen durchschnittlich CHF 4‘500.– (Abrechnungen
August, September 2016). Sie vermochte aber diese Einbusse grundsätzlich durch
den entsprechenden Zwischenverdienst aufzufangen. So hat sie im November und
Dezember 2016 unter Berücksichtigung des Zwischenverdienstes jeweils über CHF
6‘100.– brutto erzielt. Es kann somit mit der Vorinstanz von einem
durchschnittlichen Einkommen von CHF 5‘030.– ausgegangen werden.
Dazu hat die
Vorinstanz zu Recht ein Einkommen der Berufungsklägerin aus einem […]mandat für
die Gemeinde [...] berücksichtigt (durchschnittlich CHF 225.– monatlich vgl. Jahresrechnungen
2013–2015, act. 13 Nr. 12). Soweit die Berufungsklägerin in der Berufung
behauptet hatte, sie führe dieses Mandat nicht mehr, ist sie nicht zu hören.
Aus den nachgereichten Unterlagen ergibt sich vielmehr, dass sie im Jahr 2016
aus dieser Tätigkeit insgesamt CHF 5‘822.– netto, d.h. rund CHF 485.–
monatlich, erzielt hat.
Aktuell ist
somit von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen der Berufungsklägerin von
insgesamt rund CHF 5‘500.– auszugehen.
Derzeit ist auf
diese tatsächlichen Einkommensverhältnisse bei der Berufungsklägerin abzustellen.
Es ist aber – unter dem Stichwort Eigenversorgungskapazität respektive
hypothetisches Einkommen – darauf hinzuweisen, dass es zumutbar und möglich
scheint, dass sie in absehbarer Zeit – jedenfalls noch vor Ablauf der
Rahmenfrist der Arbeitslosenversicherung im August 2017 – eine Anstellung
findet, wo sie ein Erwerbseinkommen wie im Jahr 2013 (laut Lohnausweisen insgesamt
rund CHF 9‘500.– netto monatlich, act. 17a Nr. 89), wenigstens aber wie in
den Jahren 2014/2015 beim […]departement Basel-Stadt (rund CHF 6‘150.– netto
monatlich) erzielen kann. Sie hat eine berufliche Ausbildung als […] und breite
und langjährige berufliche Erfahrungen; so führt sie seit 2000 das Mandat [...],
war von 2005 bis 2013 [...], zuvor bereits seit 1997 als [...] und von 2013 bis
2015 [...] tätig (vgl. Lebenslauf, act. 13 Nr. 9).
4.3.2 Der Berufungsbeklagte ist seit Jahren invalide. Er erzielt
ein Einkommen von insgesamt CHF 13‘372.– aus Renten sowie Hilflosenentschädigung,
welches sich wie folgt zusammensetzt:
Rente
Pensionskasse CHF 8‘847.50
Rente Invalidenversicherung CHF 2‘350.00
Hilflosenentschädigung CHF 1‘175.00
(nicht zu berücksichtigen)
Rente […] CHF 1‘000.00
Soweit Leistungen
für den beim Berufungsbeklagten lebenden volljährigen Sohn C____ (geboren [...])
ausgerichtet werden, solange dieser sich in Ausbildung befindet, finden diese im
Rahmen der vorliegenden Unterhaltsberechnung keine Berücksichtigung, denn sie sind
für dessen Bedarf bestimmt. Die Hilflosenentschädigung wird beim Einkommen des
Berufungsbeklagten nicht berücksichtigt; allerdings sind damit
behinderungsbedingte Mehrkosten zu decken (vgl. unten E. 4.4.2). Es ist
somit von einem Einkommen des Berufungsbeklagten von CHF 12‘197.50
auszugehen.
4.3.3 Das
Gesamteinkommen der Parteien beläuft sich somit auf CHF 17‘697.–.
4.4
4.4.1 Die
Berufungsklägerin beziffert ihren Bedarf auf CHF 4‘832.– (Grundbetrag
CHF 1‘200.–; Miete CHF 1‘400.–; Krankenkasse CHF 642.–;
Franchise/Selbstbehalt: CHF 105.–; Haftpflichtversicherung CHF 35.–;
Transportkosten CHF 450.–; Steuern CHF 1‘000.–). Die Vorinstanz hat
Fahrauslagen lediglich im Umfang von CHF 97.– respektive CHF 100.–
(belegte Steuern und Versicherungen) berücksichtigt und einen Bedarf von
CHF 4‘482.– berechnet. Allerdings bestreitet der Berufungsbeklagte, dass die
Berufungsklägerin überhaupt ein Auto besitze. Die entsprechenden
Versicherungsbelege datieren denn auch aus den Jahren 2014 und 2015 (vgl. act.
13 Nr. 26, 27). Kommt dazu, dass die Berufungsklägerin in Basel wohnhaft ist
und somit ein gut ausgebautes Netz des öffentlichen Verkehrs nutzen kann. Es
wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass sie auf ein
Auto angewiesen ist. Entsprechend sind ihr bei der Berechnung des Grundbedarfs die
Kosten für das Umweltschutzabonnement, CHF 80.–, anzurechnen. Der
Berufungsbeklagte weist zwar richtig daraufhin, dass sie diese Kosten in der
Vergangenheit bei ihrer Nebentätigkeit als Aufwand abgezogen habe. Indes werden
diese Kosten nun im Rahmen der Bedarfsrechnung berücksichtigt, könnten dann aktuell
gegebenenfalls nicht mehr bei der Nebentätigkeit als Aufwand berücksichtigt
werden. Der monatliche Grundbedarf der Berufungsklägerin ist somit auf
CHF 4‘462.– festzulegen.
4.4.2 Der
Berufungsbeklagte macht nach der konkret einstufigen Methode einen monatlichen
Bedarf von insgesamt CHF 10‘640.– geltend (vgl. Stellungnahme vom
3. Mai 2016 act. 16 S. 8). Auch bei ihm ist insoweit lediglich der
familienrechtliche Grundbedarf zu berücksichtigen.
Die
behinderungsbedingten Mehrkosten, namentlich für den Mahlzeitendienst,
Rollstuhltaxi, Dentalhygiene, Notrufsystem, Medizinalprodukte, werden,
jedenfalls teilweise, durch die Hilflosenentschädigung abgegolten und deshalb
hier nicht berücksichtigt. Es wird auch nicht berücksichtigt, dass zwei
volljährige gemeinsame Kinder der Parteien beim Berufungsbeklagten wohnhaft
sind. Allfälligen entsprechenden Einsparungen steht der Umstand gegenüber, dass
die Kinder Arbeiten im Haushalt erledigen, welche der Berufungsbeklagte
behinderungsbedingt zu erledigen nicht mehr selber in der Lage ist (vgl.
Abklärungen der Invalidenversicherung 2006, act. 7 Nr. 4). Diese Arbeiten
müssten sonst, gegen entsprechendes Entgelt, durch Hausangestellte erledigt
werden.
Zu berücksichtigen sind neben den belegten Wohnkosten von rund CHF
1‘621.– (Hypothekarzins ohne Amortisation: CHF 1‘156.–, zuzüglich CHF 465.–
Nebenkosten) auch die belegten Kosten von insgesamt CHF 1‘068.– für den
Unterhalt der im Gesamteigentum der Ehegatten stehenden Liegenschaft, in
welcher der Berufungsbeklagte lebt. Die entsprechenden Kosten für
Gartenarbeiten, Serviceverträge und Reparaturen/Arbeiten am Haus sind
substantiiert und belegt (vgl. act. 95/103) und scheinen dem Wert der
Liegenschaft – laut Angabe der Berufungsklägerin in der Klagebegründung beinahe
1 Million – ohnehin angemessen. Die geltend gemachten und belegten Kosten
für das Auto von CHF 483.– – darauf ist der Berufungsbeklagte insbesondere
für die Einkäufe und andere Besorgungen, die offenbar von der Tochter für ihn erledigt
werden, angewiesen (vgl. act. 16 S. 10) – sind von der Berufungsklägerin im
Umfang von CHF 450.– anerkannt (act. 12 S. 8) und werden insoweit in die
Grundbedarfsrechnung aufgenommen. Auch die belegten Kosten für die Hausrat- und
Haftpflichtversicherungen sowie die Gebäudeversicherung sind zu
berücksichtigen; die weiteren geltend gemachten Versicherungen sind durch den
Überschuss zu decken (act. 17 Nr. 113). Der Berufungsbeklagte belegt mit einer
provisorischen Steuerberechnung Steuern von rund CHF 3‘000.– monatlich (act.
17b Nr. 110; vgl. auch act. 7 Nr. 21 [betr. Steuern 2013]); unter Berücksichtigung,
dass vom steuerbaren Einkommen der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau abgezogen
werden kann, ist eine Reduktion des Steuerbetrags auf CHF 2‘500.–
gerechtfertigt. Die belegten Ausgaben für Zeitungen, Zeitschriften, Literatur/DVD/Filme,
Geschenke, Mitgliederbeiträge, Kleider, Coiffeur und Ausflüge können nicht in
die Bedarfsrechnung aufgenommen werden, sondern sind aus dem Überschuss zu
bezahlen. Dies ergibt folgende Bedarfsrechnung für den Berufungsbeklagten:
Grundbetrag CHF 1‘200.–
Wohnen (incl.
Nebenkosten,
Gärtner,
Serviceverträge) CHF 2‘689.–
Krankenkassenprämie,
Selbstbehalt CHF 734.–
Auto CHF 450.–
Versicherungen
(incl. Gebäudevers.) CHF 106.–
Steuern
(geschätzt, unter
Berücksichtigung
Unterhaltsbeitrag) CHF 2‘500.–
Total CHF 7‘679.–
Der Grundbedarf
beider Ehegatten beträgt somit CHF 12‘141.–.
4.5 Angesichts
des ehelichen Einkommens von CHF 17‘697.– besteht ein Überschuss von
CHF 5‘556.–, welcher unter den Ehegatten zu verteilen ist.
Es rechtfertigt
sich nicht in jedem Fall eine hälftige Teilung des Überschusses; vielmehr ist
jeweils im konkreten Fall über einen angemessenen Teilungsmodus zu entscheiden
(Hausheer/Spycher, Handbuch des
Unterhaltsrechts, 2. Auflage 2010, Rz 02.52; BGer 5A_409/2015 vom 13.
August 2015 E. 3). Vorliegend rechtfertigen verschiedene Umstände ein Abrücken
von einer hälftigen Teilung des Überschusses. Zunächst hat die
Berufungsklägerin in der Trennungsvereinbarung Ende 2012 klar zu erkennen
gegeben, dass sie ihre Eigenversorgungskapazität ausschöpfen und grundsätzlich
selbständig für ihren Unterhalt aufkommen wolle. Sie hat dann in der Folge offenbar
auch bis Februar 2016 ihren gebührenden Bedarf aus eigenen Mitteln decken
können. Es kommt dazu, dass der Berufungskläger behinderungsbedingt seine
Einkommensverhältnisse gar nicht beeinflussen kann und bei der Änderung seiner
Lebensgestaltung – beispielsweise Wohnsituation – auch weniger flexibel als
eine gesundheitlich nicht beeinträchtigte Person ist. Eine Verminderung des ihm
zur Verfügung stehenden Einkommens belastet ihn somit besonders stark. Unter
diesen Umständen rechtfertigt sich hier eine Verteilung des Überschusses im
Umfange von zwei Dritteln für den Berufungsbeklagten und einem Drittel (CHF 1‘852.–)
für die Berufungsklägerin.
4.6 Der
Unterhaltsanspruch der Berufungsklägerin beläuft sich somit ab März 2016 auf rund
CHF 815.–, (Bedarf CHF 4‘462.–, zuzüglich Überschussanteil CHF 1‘852.–,
abzüglich Einkommen CHF 5‘500.–).
Zwar hatte die
Berufungsklägerin den Unterhaltsbeitrag ursprünglich rückwirkend per Datum
Klageeinreichung beantragt. In der Berufung verlangt sie den Unterhaltsbeitrag
demgegenüber per Datum seiner Geltendmachung in der Klagebegründung von Ende
Februar 2016. Der Berufungsbeklagte bringt nichts dagegen vor. Die
Unterhaltsverpflichtung beginnt somit ab März 2016.
Ob die
Berufungsklägerin ab August 2017 keine Leistungen aus der
Arbeitslosenversicherung mehr wird beziehen können, ist derzeit hypothetisch.
Es liegt gegebenenfalls an ihr, rechtzeitig ein entsprechendes
Abänderungsbegehren zu stellen.
Die
Berufungsklägerin obsiegt teilweise. Zwar obsiegt sie dem Grundsatz nach
insoweit, dass ihr entsprechend der zweistufige Bemessungsmethode mit
Überschussanteil über ihren reinen Grundbedarf hinaus ein Anteil am Überschuss
zukommt. Demgegenüber unterliegt sie in Bezug auf die Höhe des von ihr
verlangten Unterhaltsbeitrages. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen,
die Gebühr von CHF 1‘500.– den Parteien hälftig aufzuerlegen und die
Parteikosten wettzuschlagen (Art. 106 Abs. 2 ZPO; vgl. auch Art. 107
Abs. 1 lit. c ZPO).
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung wird teilweise gutgeheissen
und B____ wird verpflichtet, A____ ab 1. März 2016 einen monatlichen und
monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 815.– zu bezahlen.
Die Gerichtskosten von CHF 1‘500.– werden den Parteien
je zur Hälfte auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Berufungsklägerin von
CHF 1‘500.– verrechnet, so dass der Berufungsbeklagte der
Berufungsklägerin CHF 750.– zu bezahlen hat. .
Die Vertretungskosten der Parteien werden
wettgeschlagen.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Berufungsbeklagter
Zivilgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.