Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2017.5
ENTSCHEID
vom 28.
Februar 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
c/o Untersuchungsgefängnis Beschuldigte
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 6. Februar 2017
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 6. März 2017
Sachverhalt
Am 2. Februar 2017
fiel der Polizei in Basel auf Höhe Tramhaltestelle Dreirosenbrücke ein Auto
auf, welches in der Folge kontrolliert wurde. Als Insassen wurden A____, B____
und C____ angetroffen. Da sich im Auto und im Besitz der drei Frauen diverse
verdächtige Gegenstände befanden, welche auf das Begehen von Einbruchdiebstählen
hinwiesen, wurden sie vorläufig festgenommen. Am 4. Februar 2017 eröffnete die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen A____ eine Strafuntersuchung wegen Einbruchdiebstahls
und beantragte mit Eingabe vom gleichen Tag die Anordnung von Untersuchungshaft
auf die vorläufige Dauer von drei Monaten. Mit Verfügung vom 6. Februar 2017
hat das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt nach Durchführung einer mündlichen
Verhandlung über A____ Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 4 Wochen,
d.h. bis zum 6. März 2017 verfügt.
Hiergegen
richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde, mit der A____
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ihre unverzügliche Entlassung aus
der Untersuchungshaft beantragen lässt. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen und es sei ihr die amtliche Verteidigung für das
Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Im Übrigen seien die Gerichts- und Parteikosten
des Verfahrens dem Strafgericht und der Anklagebehörde aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft
schliesst in ihrer Stellungnahme auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde
unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin
hält in ihrer Replik an ihren Ausführungen fest. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Mit Schreiben
vom 28. Februar 2017 (beim Appellationsgericht am 1. März 2017 eingegangen) teilt
die Staatsanwaltschaft mit einwöchiger Verspätung mit, dass die Beschwerdeführerin
am 23. Februar 2017 aus der Haft entlassen worden ist. Diese Mitteilung
erfolgte nach Erlass des vorliegenden Entscheids, weshalb auf diesen nicht mehr
zurückzukommen ist.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde
bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in
Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist
nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids
schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die
vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass
darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
1.2 Der
Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
ist vom Verfahrensleiter bereits mit Verfügung vom 13. Februar 2017 abgewiesen
worden. Aufschiebende Wirkung mit dem Ergebnis, dass eine verdächtige Person
bis zum Entscheid des Beschwerdegerichts über die Rechtmässigkeit der
angeordneten Haft auf freien Fuss gesetzt würde, kann einer Beschwerde gegen
die Anordnung von Untersuchungshaft regelmässig nicht zuerkannt werden, da
sonst der vom Beschwerdegericht erst noch zu überprüfende Haftzweck – im vorliegenden
Fall die Verhinderung von Kollusions- und Fluchtgefahr – vereitelt würde.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig,
wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht.
Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen
zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2
lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Im
vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerdeführerin lediglich das Vorliegen
eines dringenden Tatverdachts. Auch wenn sie einräume, für die Begehung eines
Einbruchdiebstahls in die Schweiz gekommen zu sein, sei das Versuchsstadium
noch nicht überschritten gewesen. Sie sei unmittelbar nach ihrer Einreise in
die Schweiz kontrolliert worden und habe deshalb noch nichts gemacht. Zur Ausführung
der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB gehöre jede Tätigkeit,
die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht habe, auf dem Weg zur
Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstelle, von dem
es in der Regel kein Zurück mehr gebe, es sei denn wegen äusserer Umstände, die
eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen würden. Die
Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen sei und nicht mehr blosse
Vorbereitungshandlungen vorlägen, dürfe der eigentlichen Tatbegehung zeitlich
nicht zu weit vorausgehen. Die von der Vorinstanz ins Feld geführten Argumente
würden nicht zwischen den straflosen Vorbereitungshandlungen und dem strafbaren
Versuchsstadium, dem „point of no return“, unterscheiden. Gerade nicht jede
Umsetzung eines Entschlusses sei ein strafbarer Versuch. Bei den durch die
Vorinstanz geltend gemachten Handlungen (Fahrzeugbeschaffung, Einreise in die
Schweiz, Werkzeuge, Handschuhe, Wechselkleider) handle es sich um straffreie
Vorbereitungshandlungen, weshalb kein rechtsgenüglicher Verdacht vorliege.
3.2 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten
Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in
Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen (BGE 137 IV 122
E. 3.2 S. 126; AGE HB.2016.27 vom 2. Juni 2016). Dabei sind an den
dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger
strenge Anforderungen zu stellen als in einem weiter fortgeschrittenen Stadium
der Ermittlungen (statt vieler: AGE HB.2016.66 vom 2. Dezember 2016
E. 2.1).
3.3 Es
ist der Beschwerdeführerin zuzugestehen, dass sich die Vorinstanz mit ihrem
Einwand, es müsse „von einer straffreien Planung im Kopf“ ausgegangen werden,
auseinandergesetzt und dieses Argument verworfen hat. Die diesbezügliche
Begründung in der angefochtenen Verfügung kann tatsächlich den Eindruck
erwecken, dass die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht lediglich hinsichtlich
möglicher bevorstehender Einbruchdiebstähle geprüft und bejaht hat. Der Fokus
des vorliegenden Falles richtet sich jedoch weniger darauf, ob das Herumfahren
in einem Auto mit griffbereitem Tatwerkzeug noch eine Vorbereitungshandlung
darstellt oder bereits das Stadium des Versuchs erreicht hat. Vielmehr hat die
Anhaltesituation den Verdacht nahe gelegt, dass durch die drei sich im Auto
befindlichen Frauen bereits Einbruchshandlungen begangen worden sind. Im Antrag
auf Anordnung von Untersuchungshaft wird dementsprechend ausgeführt, dass erste
Abklärungen ergeben hätten, dass in der Nähe der Festnahme der drei Frauen
mehrere versuchte Einbruchdiebstähle mit Flachwerkzeug verübt worden seien. Zu
diesen würden jedoch noch die Polizeirapporte und die Spurensicherungsberichte
der KTA fehlen, um weitere Abklärungen tätigen zu können. Aufgrund der
Tatortnähe und der Tatzeit bestehe der dringende Verdacht, dass die
festgenommenen Personen, deren Beteiligung, Rolle und Stellung noch abzuklären
sei, dafür in Frage kämen. Dieser Einschätzung ist zu folgen. Der zur Zeit der
Festnahme vorhandene Tatverdacht, der sich im Wesentlichen auf das im Auto und
im Besitz der Beschwerdeführerin befindliche mögliche Tatwerkzeug, die Kleidung
und die Schuhe zum Wechseln nach erfolgter Tat sowie die örtliche Nähe zu
bekannten Tatorten, an denen Einbruchversuche stattgefunden hatten, gestützt
hat, hat sich zwischenzeitlich durch die weiteren Ermittlungen erhärtet, wie
die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt. So ist das Auto, in
welchem die Beschwerdeführerin angetroffen wurde, am Tag der Festnahme um 10.30
Uhr in die Schweiz eingereist (vgl. den diesbezüglichen Durchfahrtsbericht der
Automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung [AFV], in den Akten). Es
kann also keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach
ihrer Einreise in die Schweiz kontrolliert worden ist, wie sie in der
Beschwerde behauptet hat. Sie hätte bis zu ihrer Verhaftung um 18.00 Uhr
genügend Zeit gehabt, Einbruchdiebstähle zu begehen. Die Beschwerdeführerin
fand sich in Begleitung von B____, welche in Deutschland wegen mehrfachen
Einbruchdiebstahls bekannt ist, und von C____, welche laut Mitteilung vom 9.
Februar 2017 einen DNA-Hit auf einen Einbruchdiebstahl in Neuchâtel generiert
hat. Die Beschwerdeführerin selbst ist in Deutschland mit 26 Alias-Namen
verzeichnet und zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Schliesslich ist auch
ihre Aussage vor dem Zwangsmassnahmengericht, wonach sie sich vor ihrer
Verhaftung erstmals in Basel aufgehalten habe, gelogen, hat sich doch
zwischenzeitlich ergeben, dass sie bereits am 27. November 2016 durch die Schweizerische
Grenzwache kontrolliert worden ist, als sie in einem Auto in Begleitung von
zwei weiteren Frauen, eine davon C____, in der Gegend Luzernerring/Wasgenring
herumfuhr. Nach dem Gesagten kann nicht zweifelhaft sein, dass ein dringender
Tatverdacht vorliegt, der für die Anordnung von Untersuchungshaft genügt. Eine
Frist von vier Wochen für weitere Abklärungen wie Spurenabgleich, DNA-Anfragen
und Auswertung der Randdaten des Mobiltelefons der Beschwerdeführerin erscheint
auch ohne weiteres verhältnismässig.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat die Beschwerdeführerin dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1
StPO). Die Gebühr ist allerdings zu ermässigen, da bei rechtzeitiger Mitteilung
der Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Untersuchungshaft lediglich ein
reduzierter Aufwand entstanden wäre. Der amtlichen Verteidigerin ist für ihre
Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen, wobei
auf den geltend gemachten Aufwand von vier Stunden abgestellt werden kann.
Diese sind mit einem Stundenansatz von CHF 200.– zu vergüten. Entsprechend ist
der amtlichen Verteidigerin für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF
800.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 64.–, aus der
Gerichtskasse auszurichten. Die Beschwerdeführerin hat dem Gericht diesen
Betrag zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben
(Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.– (einschliesslich
Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.– (einschliesslich
Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 64.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).