Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.98
URTEIL
vom 20.
Januar 2017
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ, Dr. Marie-Louise Stamm, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin MLaw Caroline
Lützelschwab
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch […], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 13. Juli 2016
betreffend mehrfachen Verletzung
der Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts
in Strafsachen vom 13. Juli 2016 wurde A____ (nachfolgend Berufungsklägerin)
der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsübertretung und
mehrfaches Falschparkieren) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 220.–, sowie
zur Bezahlung der Verfahrenskosten im Betrag von CHF 235.30 und einer
Urteilsgebühr von CHF 100.– (im Falle der Berufung CHF 200.–), verurteilt.
Gegen dieses
Urteil hat die Berufungsklägerin, vertreten durch […], am 19. Oktober 2016
Berufung erhoben. In ihrer Berufungserklärung beantragt sie die vollumfängliche
Aufhebung des Urteils vom 13. Juli 2016 und einen Freispruch vom Vorwurf der
mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zu Lasten des Staates. Mit Verfügung vom 21. November 2016 hat die Verfahrensleiterin
des Appellationsgerichts in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das schriftliche
Verfahren angeordnet, da ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des
angefochtenen Urteils und des Berufungsverfahrens bilden. Dabei wurde ein
anders lautender Entscheid des erkennenden Gerichts vorbehalten, weil in den
Fällen von Art. 406 Abs. 1 StPO nicht die
Verfahrensleitung, sondern das Gericht für die Anordnung des schriftlichen
Verfahrens zuständig ist. Die Staatsanwaltschaft hat weder einen Nichteintretensantrag
gestellt noch Anschlussberufung erklärt. Sie schliesst mit Berufungsantwort vom
16. Dezember 2016 auf kostenpflichtige Abweisung der Berufung sowie
vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die Berufungsklägerin
hat am 27. Dezember 2016 repliziert. Die Tatsachen und Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkularweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO unterliegt das Urteil des Strafgerichts der Berufung an
das Appellationsgericht, dessen Dreiergericht nach § 92 Abs. 1 Ziff. 1 GOG zuständig
ist. Die Berufungsklägerin ist gemäss Art. 382 StPO zur Berufung legitimiert.
Diese ist gemäss Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden,
so dass auf sie einzutreten ist.
1.2 Gemäss
Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem
schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand
des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch
wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c). Dies ist vorliegend
der Fall, weshalb die Berufung im schriftlichen Verfahren beurteilt wird. Die
(definitive) Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch das Gericht muss
praxisgemäss nicht in einem separaten Entscheid erfolgen, sondern es genügt ein
entsprechender Hinweis im Urteil (vgl. AGE SB.2016.75 vom 18. November 2016, SB.2016.4
vom 14. Juni 2016, SB.2015.81 vom 28. April 2016).
1.3 Im
Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich
bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft (Art. 398
Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch – wie vorliegend – von vornherein
ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens,
so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein.
In solchen Fällen können mit der Berufung nur Rechtsfehler oder die offensichtlich
unrichtige bzw. auf Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden. Neue Behauptungen und Beweise können gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO
nicht vorgebracht werden.
Die
Berufungsklägerin hat zwar – „mit Blick auf die unvollständige Beweiserhebung
der ersten Instanz“ – den Beweisantrag gestellt, ihr Schreiben an die
Staatsanwaltschaft vom 8. September 2015 zu den Akten zu nehmen
(Berufungserklärung/-begründung Ziff. II). Tatsächlich befindet sich dieses
Schreiben aber bereits bei den Akten (act. 29) und ist im angefochtenen Urteil
auch erwähnt worden (S. 3). Dies hat die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom
21. November 2016 zum Beweisantrag denn auch bereits festgestellt.
Die
Berufungsklägerin bestreitet ihre Haltereigenschaft und macht geltend, die Feststellung
der Vorinstanz, wonach die Ermittlung des Fahrzeugführers mangels weiterführender
Angaben seitens des Sohnes der Berufungsklägerin, B____, nicht mit verhältnismässigem
Aufwand möglich gewesen sei, erweise sich als willkürlich. Damit bringt sie
nach Art. 389 Abs. 4 StPO zulässige Einwände vor.
3.1 Offensichtlich
unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Eugster, in: Basler Kommentar, 2.Auflage,
2014, Art. 398 StPO N 3a; BGE 139 II 404 E. 10.1, 137 IV 1 E. 4.2.3; BGer 6B_32/2016
vom 20. April 2016 E. 1.2.1). Die Berufungsinstanz ist somit bei der
Beurteilung dieser Rüge auf eine Willkürüberprüfung beschränkt und hat
lediglich einzugreifen, wenn die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich
unhaltbar sind, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 141 IV
305 E. 1.2; BGer 6B_32/2016 vom 20. April 2016 E. 1.2.1, 6B_1044/2014 vom 14. Januar
2015 E. 1.2, 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 1.1). In Bezug auf die
Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung im Besonderen ist Willkür zu
bejahen, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich
verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches
Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der
festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III
264 E. 2.3; BGer 6B_302/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2). Rechtsfragen
überprüft das Berufungsgericht hingegen auch bei Übertretungen mit freier
Kognition (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber,
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung 2. Auflage, 2014, Art. 398 N
23).
3.2 Dass
die angeklagten Verkehrsdelikte mit den Personenwagen Hyundai bzw. Renault,
beide mit dem Kontrollschild [...] versehen, begangen worden sind, wird von der
Berufungsklägerin nach wie vor nicht in Abrede gestellt. Der Sachverhalt ist
insoweit, wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, unbestritten und durch
die Akten auch hinreichend erstellt. Ebenso unbestritten ist, dass die
Berufungsklägerin selbst nicht als Lenkerin in den beanzeigten Fällen zu gelten
hat. Sie wurde denn auch nicht als solche belangt, sondern in Anwendung des
Art. 6 des Ordnungsbussengesetzes (SR 741.03 [OBG]) als Halterin zur
Verantwortung gezogen. Diese seit 1. Januar 2014 in Kraft stehende Bestimmung
sieht unter dem Titel „Vorgehen bei unbekanntem Fahrzeugführer“ vor, dass
Bussen dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter auferlegt werden,
wenn nicht bekannt ist, wer eine Widerhandlung begangen hat (Abs. 1). Der
Halter kann sich diesem Verfahren gemäss Abs. 4 entziehen, wenn er Namen und
Adresse des Fahrzeugführers nennt, der zum Zeitpunkt der Widerhandlung das
Fahrzeug geführt hat – diesfalls wird die Busse dem Angegebenen eröffnet und
bei Nichtbezahlung gegen ihn das ordentliche Strafverfahren eingeleitet. Abs. 5
der Bestimmung hält schliesslich fest, dass grundsätzlich der Halter die Busse
zu bezahlen hat, wenn der Fahrzeugführer mit verhältnismässigem Aufwand nicht
festgestellt werden kann. Eine Ausnahme ist nur zu machen, wenn der Halter im
ordentlichen Strafverfahren glaubhaft dartun kann, dass das Fahrzeug gegen
seinen Willen benutzt wurde und er dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht
verhindern konnte. Der Halterbegriff, welcher Art. 6 OBG zugrunde liegt, ist
formeller Natur. Abgestellt wird nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung auf
den im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter (Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz,
2. Auflage, 2015, Art. 6 OBG N 2 ff.; Botschaft zu Via sicura in: BBl 2010
S. 8517). Das hat bereits die Vorrichterin im angefochtenen Entscheid zutreffend
erwogen. Die Auslassungen in der Berufungsbegründung, welche nach wie vor auf
die materielle, nach den tatsächlichen Verhältnissen zu bestimmende Haltereigenschaft
abstellen, sind unbehelflich.
3.3 Entscheidend
ist vorliegend, dass die als Halterin belangte Berufungsklägerin den tatsächlichen
Fahrzeugführer nicht bekannt gegeben hat. So hat sie auf sämtliche Übertretungsanzeigen
und Zahlungserinnerungen, in welchen ihr jeweils eine Frist zur Angabe des
Lenkers gewährt worden ist, überhaupt nicht reagiert. Wie die
Staatsanwaltschaft zu Recht erwähnt (vgl. Berufungsantwort), war bereits das
eine zureichende Grundlage, um einen entsprechenden Strafbefehl gegen sie als
Halterin zu erlassen. Als Reaktion auf diesen Strafbefehl vom 1. September 2015
hat sie mit dem erwähnten Schreiben vom 8. September 2015 an die
Staatsanwaltschaft zwar erstmals ihren Sohn ins Spiel gebracht, jedoch nicht
indem sie diesen als tatsächlichen Fahrzeugführer bezeichnet hätte. Vielmehr
hat sie geltend gemacht, „er weiss, wer zu den aufgeführten Zeiten tatsächlich
den PW lenkte, was er als Halter Ihnen erklären soll“ (Akten S. 29). Dabei ging
sie, wie aus ihrem Schreiben hervorgeht (und wie offenbar auch noch im
Berufungsverfahren), von einem materiellen Halterbegriff aus, welcher für Art.
6 OBG wie erwähnt nicht massgeblich ist. Sie hat – entgegen dem Vorbringen in
der Berufungsbegründung – auch mit diesem Schreiben den tatsächlichen
Fahrzeugführer gerade nicht genannt. Selbst in ihrer Einsprache gegen den
Strafbefehl hat sie nur ausgeführt, sie habe „den PW (…) seit Januar 2013“ ihrem
Sohn B____ überlassen, doch „ob er zu den fraglichen Zeitpunkten selber
gefahren ist, kann ich nicht erklären“ (Akten S. 9). In gleicher Weise hat sie
sich anlässlich ihrer Einvernahme vom 21. März 2016 geäussert. Sie hat auf den
Vorhalt, den Lenker nicht angegeben zu haben, entweder jegliche Aussage verweigert
(so bezüglich der ersten beiden Übertretungen: act. 51, 52) oder erklärt, sie
habe den zuständigen Lenker nicht genannt „weil ich es nicht wusste“ – und auf
Rückfrage, wie es möglich sei, dass sie nicht wusste, wer mit ihrem Auto
gefahren sei: „Meistens fährt mein Sohn, aber ob er damals das Auto selber
gefahren hat, weiss ich nicht, ich war ja nicht dabei“ bzw. „Ja, weil ich
damals nicht wusste, wer gefahren ist“ (so betreffend die Übertretungen vom 9.
Oktober und 1. November 2014: Akten S. 52, 53). Auch damit hat sie demnach
lediglich bestritten, selbst die vorgeworfenen Verkehrsdelikte begangen zu
haben. Einen tatsächlichen Fahrzeugführer hat sie aber nicht bezeichnet. Noch
an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Berufungsklägerin lediglich
gemutmasst, dass ihr Sohn gefahren sei „Ich nehme an, dass er es war. Ich fahre
nicht mehr Auto“ (a.F.). „Ich war nicht dabei, ich nehme schon an, dass er es
war“ (a.F. wissen Sie es nicht?). „Er hat mir gesagt, er sei gefahren. Ich sass
ja nicht neben ihm. Er fährt aber das Auto, er fährt das Auto. Es wird schon
jemand darin gesessen sein. Aber sicher nicht ich“ (Akten S. 75). Ihr Einwand,
die Strafverfolgungsbehörde hätte gemäss Art. 6 Abs. 4 OBG „gegen den ihr
bekannt gegebenen Fahrzeugführer ein Verfahren einzuleiten“ gehabt (Berufungsbegründung
Ziff. III B 2), geht somit schon im Grundsatz fehl.
3.4 Im
Übrigen kommt die Vorinstanz auch gestützt auf die verschiedenen von B____
verfassten Eingaben zu Recht zum Schluss, dass der tatsächliche Fahrzeugführer
vorliegend nicht mit verhältnismässigem Aufwand ermittelt werden könnte. Die
Voraussetzungen für eine Ausnahme gestützt auf Art. 6 Abs. 5 OBG werden von der
Berufungsklägerin nicht geltend gemacht.
Damit ist die
Berufungsklägerin der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu
sprechen. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse für die vorliegenden
Verkehrsregelverletzungen richtet sich nach der Ordnungsbussenverordnung des
Kantons Basel-Stadt (OBV, SR 741.031) und ist nicht zu beanstanden. Auf die
zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil ist zu verweisen.
Gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO hat die Berufungsklägerin bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen
Kosten zu tragen. Als den Umständen des Falles und dem verursachten Aufwand
angemessen erscheint die Erhebung einer Gebühr von CHF 500.– (vgl. § 11 Abs. 1
Ziff. 4.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird (als Fahrzeughalterin) der
mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu
einer Busse von CHF 200.–,
in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 2a Abs. 1, 22 Abs. 1, 30 Abs. 1
und Art. 43 Abs. 1 lit. a der Signalisationsverordnung,
Art. 6 Abs. 1 und Abs. 5 des Ordnungsbussengesetzes
Die Berufungsklägerin trägt die
Verfahrenskosten von CHF 235.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 200.– für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ MLaw
Caroline Lützelschwab
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.