Keeper liability for repeated traffic offences under OBG

SB.2016.98Obergericht / Dreiergericht20.01.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Appellationsgericht Basel-Stadt dismissed the defendant’s appeal against her first-instance conviction for repeated traffic-rule violations. The court held that the appeal was admissible and, because the case concerned only contraventions, could be decided in written proceedings. On the merits, the court applied Art. 6 OBG and held that the appellant, as the registered vehicle keeper, remained liable because she never identified the actual driver and the driver could not be established with proportionate effort. The conviction was upheld. The dispositive part set the fine at CHF 200 and ordered the appellant to bear the first-instance and appellate costs.

Omnilex-Regeste

Art. 6 OBG; Art. 398 Abs. 4 and Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO; keeper liability for traffic contraventions where the driver is unknown: the statutory basis is the formal entry in the vehicle register, not a material ownership or control concept. The keeper escapes liability only by naming the actual driver or, exceptionally, by showing that the vehicle was used against the keeper’s will despite due care. Mere conjectures as to who may have driven are insufficient. In contravention appeals, appellate review is limited to legal errors and manifestly incorrect fact-finding; the written procedure is permissible where only contraventions are at issue (consid. 1–4).

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2016.98

URTEIL

vom 20. Januar 2017

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ, Dr. Marie-Louise Stamm, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiberin MLaw Caroline Lützelschwab

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungsklägerin

[...] Beschuldigte

vertreten durch […], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 13. Juli 2016

betreffend mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. Juli 2016 wurde A____ (nachfolgend Berufungsklägerin) der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsübertretung und mehrfaches Falschparkieren) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 220.–, sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten im Betrag von CHF 235.30 und einer Urteilsgebühr von CHF 100.– (im Falle der Berufung CHF 200.–), verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat die Berufungsklägerin, vertreten durch […], am 19. Oktober 2016 Berufung erhoben. In ihrer Berufungserklärung beantragt sie die vollumfängliche Aufhebung des Urteils vom 13. Juli 2016 und einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Mit Verfügung vom 21. November 2016 hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das schriftliche Verfahren angeordnet, da ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des angefochtenen Urteils und des Berufungsverfahrens bilden. Dabei wurde ein anders lautender Entscheid des erkennenden Gerichts vorbehalten, weil in den Fällen von Art. 406 Abs. 1 StPO nicht die Verfahrensleitung, sondern das Gericht für die Anordnung des schriftlichen Verfahrens zuständig ist. Die Staatsanwaltschaft hat weder einen Nichteintretensantrag gestellt noch Anschlussberufung erklärt. Sie schliesst mit Berufungsantwort vom 16. Dezember 2016 auf kostenpflichtige Abweisung der Berufung sowie vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die Berufungsklägerin hat am 27. Dezember 2016 repliziert. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkularweg ergangen.

Erwägungen

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 StPO unterliegt das Urteil des Strafgerichts der Berufung an das Appellationsgericht, dessen Dreiergericht nach § 92 Abs. 1 Ziff. 1 GOG zuständig ist. Die Berufungsklägerin ist gemäss Art. 382 StPO zur Berufung legitimiert. Diese ist gemäss Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden, so dass auf sie einzutreten ist.

1.2 Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die Berufung im schriftlichen Verfahren beurteilt wird. Die (definitive) Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch das Gericht muss praxisgemäss nicht in einem separaten Entscheid erfolgen, sondern es genügt ein entsprechender Hinweis im Urteil (vgl. AGE SB.2016.75 vom 18. November 2016, SB.2016.4 vom 14. Juni 2016, SB.2015.81 vom 28. April 2016).

1.3 Im Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch – wie vorliegend – von vornherein ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In solchen Fällen können mit der Berufung nur Rechtsfehler oder die offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Neue Behauptungen und Beweise können gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO nicht vorgebracht werden.

Die Berufungsklägerin hat zwar – „mit Blick auf die unvollständige Beweiserhebung der ersten Instanz“ – den Beweisantrag gestellt, ihr Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 8. September 2015 zu den Akten zu nehmen (Berufungserklärung/-begründung Ziff. II). Tatsächlich befindet sich dieses Schreiben aber bereits bei den Akten (act. 29) und ist im angefochtenen Urteil auch erwähnt worden (S. 3). Dies hat die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 21. November 2016 zum Beweisantrag denn auch bereits festgestellt.

Die Berufungsklägerin bestreitet ihre Haltereigenschaft und macht geltend, die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Ermittlung des Fahrzeugführers mangels weiterführender Angaben seitens des Sohnes der Berufungsklägerin, B____, nicht mit verhältnismässigem Aufwand möglich gewesen sei, erweise sich als willkürlich. Damit bringt sie nach Art. 389 Abs. 4 StPO zulässige Einwände vor.

3.1 Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Eugster, in: Basler Kommentar, 2.Auflage, 2014, Art. 398 StPO N 3a; BGE 139 II 404 E. 10.1, 137 IV 1 E. 4.2.3; BGer 6B_32/2016 vom 20. April 2016 E. 1.2.1). Die Berufungsinstanz ist somit bei der Beurteilung dieser Rüge auf eine Willkürüberprüfung beschränkt und hat lediglich einzugreifen, wenn die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 141 IV 305 E. 1.2; BGer 6B_32/2016 vom 20. April 2016 E. 1.2.1, 6B_1044/2014 vom 14. Januar 2015 E. 1.2, 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 1.1). In Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung im Besonderen ist Willkür zu bejahen, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; BGer 6B_302/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2). Rechtsfragen überprüft das Berufungsgericht hingegen auch bei Übertretungen mit freier Kognition (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung 2. Auflage, 2014, Art. 398 N 23).

3.2 Dass die angeklagten Verkehrsdelikte mit den Personenwagen Hyundai bzw. Renault, beide mit dem Kontrollschild [...] versehen, begangen worden sind, wird von der Berufungsklägerin nach wie vor nicht in Abrede gestellt. Der Sachverhalt ist insoweit, wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, unbestritten und durch die Akten auch hinreichend erstellt. Ebenso unbestritten ist, dass die Berufungsklägerin selbst nicht als Lenkerin in den beanzeigten Fällen zu gelten hat. Sie wurde denn auch nicht als solche belangt, sondern in Anwendung des Art. 6 des Ordnungsbussengesetzes (SR 741.03 [OBG]) als Halterin zur Verantwortung gezogen. Diese seit 1. Januar 2014 in Kraft stehende Bestimmung sieht unter dem Titel „Vorgehen bei unbekanntem Fahrzeugführer“ vor, dass Bussen dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter auferlegt werden, wenn nicht bekannt ist, wer eine Widerhandlung begangen hat (Abs. 1). Der Halter kann sich diesem Verfahren gemäss Abs. 4 entziehen, wenn er Namen und Adresse des Fahrzeugführers nennt, der zum Zeitpunkt der Widerhandlung das Fahrzeug geführt hat – diesfalls wird die Busse dem Angegebenen eröffnet und bei Nichtbezahlung gegen ihn das ordentliche Strafverfahren eingeleitet. Abs. 5 der Bestimmung hält schliesslich fest, dass grundsätzlich der Halter die Busse zu bezahlen hat, wenn der Fahrzeugführer mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden kann. Eine Ausnahme ist nur zu machen, wenn der Halter im ordentlichen Strafverfahren glaubhaft dartun kann, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt wurde und er dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindern konnte. Der Halterbegriff, welcher Art. 6 OBG zugrunde liegt, ist formeller Natur. Abgestellt wird nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung auf den im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter (Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, 2015, Art. 6 OBG N 2 ff.; Botschaft zu Via sicura in: BBl 2010 S. 8517). Das hat bereits die Vorrichterin im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen. Die Auslassungen in der Berufungsbegründung, welche nach wie vor auf die materielle, nach den tatsächlichen Verhältnissen zu bestimmende Haltereigenschaft abstellen, sind unbehelflich.

3.3 Entscheidend ist vorliegend, dass die als Halterin belangte Berufungsklägerin den tatsächlichen Fahrzeugführer nicht bekannt gegeben hat. So hat sie auf sämtliche Übertretungsanzeigen und Zahlungserinnerungen, in welchen ihr jeweils eine Frist zur Angabe des Lenkers gewährt worden ist, überhaupt nicht reagiert. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht erwähnt (vgl. Berufungsantwort), war bereits das eine zureichende Grundlage, um einen entsprechenden Strafbefehl gegen sie als Halterin zu erlassen. Als Reaktion auf diesen Strafbefehl vom 1. September 2015 hat sie mit dem erwähnten Schreiben vom 8. September 2015 an die Staatsanwaltschaft zwar erstmals ihren Sohn ins Spiel gebracht, jedoch nicht indem sie diesen als tatsächlichen Fahrzeugführer bezeichnet hätte. Vielmehr hat sie geltend gemacht, „er weiss, wer zu den aufgeführten Zeiten tatsächlich den PW lenkte, was er als Halter Ihnen erklären soll“ (Akten S. 29). Dabei ging sie, wie aus ihrem Schreiben hervorgeht (und wie offenbar auch noch im Berufungsverfahren), von einem materiellen Halterbegriff aus, welcher für Art. 6 OBG wie erwähnt nicht massgeblich ist. Sie hat – entgegen dem Vorbringen in der Berufungsbegründung – auch mit diesem Schreiben den tatsächlichen Fahrzeugführer gerade nicht genannt. Selbst in ihrer Einsprache gegen den Strafbefehl hat sie nur ausgeführt, sie habe „den PW (…) seit Januar 2013“ ihrem Sohn B____ überlassen, doch „ob er zu den fraglichen Zeitpunkten selber gefahren ist, kann ich nicht erklären“ (Akten S. 9). In gleicher Weise hat sie sich anlässlich ihrer Einvernahme vom 21. März 2016 geäussert. Sie hat auf den Vorhalt, den Lenker nicht angegeben zu haben, entweder jegliche Aussage verweigert (so bezüglich der ersten beiden Übertretungen: act. 51, 52) oder erklärt, sie habe den zuständigen Lenker nicht genannt „weil ich es nicht wusste“ – und auf Rückfrage, wie es möglich sei, dass sie nicht wusste, wer mit ihrem Auto gefahren sei: „Meistens fährt mein Sohn, aber ob er damals das Auto selber gefahren hat, weiss ich nicht, ich war ja nicht dabei“ bzw. „Ja, weil ich damals nicht wusste, wer gefahren ist“ (so betreffend die Übertretungen vom 9. Oktober und 1. November 2014: Akten S. 52, 53). Auch damit hat sie demnach lediglich bestritten, selbst die vorgeworfenen Verkehrsdelikte begangen zu haben. Einen tatsächlichen Fahrzeugführer hat sie aber nicht bezeichnet. Noch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Berufungsklägerin lediglich gemutmasst, dass ihr Sohn gefahren sei „Ich nehme an, dass er es war. Ich fahre nicht mehr Auto“ (a.F.). „Ich war nicht dabei, ich nehme schon an, dass er es war“ (a.F. wissen Sie es nicht?). „Er hat mir gesagt, er sei gefahren. Ich sass ja nicht neben ihm. Er fährt aber das Auto, er fährt das Auto. Es wird schon jemand darin gesessen sein. Aber sicher nicht ich“ (Akten S. 75). Ihr Einwand, die Strafverfolgungsbehörde hätte gemäss Art. 6 Abs. 4 OBG „gegen den ihr bekannt gegebenen Fahrzeugführer ein Verfahren einzuleiten“ gehabt (Berufungsbegründung Ziff. III B 2), geht somit schon im Grundsatz fehl.

3.4 Im Übrigen kommt die Vorinstanz auch gestützt auf die verschiedenen von B____ verfassten Eingaben zu Recht zum Schluss, dass der tatsächliche Fahrzeugführer vorliegend nicht mit verhältnismässigem Aufwand ermittelt werden könnte. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme gestützt auf Art. 6 Abs. 5 OBG werden von der Berufungsklägerin nicht geltend gemacht.

Damit ist die Berufungsklägerin der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse für die vorliegenden Verkehrsregelverletzungen richtet sich nach der Ordnungsbussenverordnung des Kantons Basel-Stadt (OBV, SR 741.031) und ist nicht zu beanstanden. Auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil ist zu verweisen.

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat die Berufungsklägerin bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten zu tragen. Als den Umständen des Falles und dem verursachten Aufwand angemessen erscheint die Erhebung einer Gebühr von CHF 500.– (vgl. § 11 Abs. 1 Ziff. 4.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird (als Fahrzeughalterin) der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 200.–,

in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 2a Abs. 1, 22 Abs. 1, 30 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 lit. a der Signalisationsverordnung, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 5 des Ordnungsbussengesetzes

Die Berufungsklägerin trägt die Verfahrenskosten von CHF 235.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

Mitteilung an:

Berufungsklägerin

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Strafgericht Basel-Stadt

Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ MLaw Caroline Lützelschwab

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Schlagwörter

traffic offenceskeeper liabilitywritten proceedingscontravention appealproof of drivermanifestly incorrect fact-findingcost allocation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was admissible and could be decided in written proceedings under Art. 406 StPO.

Extrahierter Entscheid

The appeal was admissible and the case could be handled in written proceedings because only minor traffic offences were at issue and no felony or misdemeanour conviction was sought on appeal.

Extrahierte Begründung

The appeal was filed and reasoned in due form and time. Under Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO, a written procedure is permissible where the first-instance judgment concerns only contraventions and the appeal does not seek conviction for a felony or misdemeanour.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant could avoid liability by disputing keeper status and arguing that the driver should have been identified.

Extrahierter Entscheid

The appellant remained liable as the registered vehicle keeper; she never named the actual driver and the exception under Art. 6 Abs. 5 OBG was not established.

Extrahierte Begründung

Art. 6 OBG is based on the formal keeper entered in the vehicle registration. The appellant repeatedly failed to identify a specific driver despite opportunities to do so. Her statements only suggested that her son might have driven the car, which was insufficient. The driver could also not be identified with proportionate effort.

Kernrechtsfrage

Whether the first-instance conviction and fine for repeated traffic-rule violations should be overturned.

Extrahierter Entscheid

The conviction was upheld, and the fine was slightly reduced to CHF 200 as stated in the dispositive part.

Extrahierte Begründung

The underlying traffic offences were undisputed and the keeper-liability mechanism under Art. 6 OBG applied. The first-instance sanction was generally appropriate under the traffic and ordinance rules, but the dispositive part fixed the fine at CHF 200.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the appeal and first-instance proceedings?

Extrahierter Entscheid

The appellant bears the first-instance costs, the first-instance fee, and the second-instance costs including the appeal fee.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome under Art. 428 Abs. 1 StPO.

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