Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2015.39
URTEIL
vom 13.
Januar 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Marie-Louise Stamm ,
Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts vom 3. Oktober 2014
betreffend Raub, Vergehen nach
Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und mehrfache Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
Das
Strafdreiergericht hat A____ mit Urteil vom 3. Oktober 2014 des Raubs, des
Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und der mehrfachen
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 13 Monaten
Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zu den
Urteilen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. März 2012 und vom 8. April
2013, in Anwendung von Art. 140 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 19 Abs. 1 und
Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1 und 2 des
Strafgesetzbuches. Die gegen A____ am 13. März 2012 von der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt wegen Diebstahls, Vergehens gegen das Waffengesetz und mehrfacher
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes bedingt ausgesprochene Geldstrafe von
140 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 3 Jahre, und die am 8. April 2013 von
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen mehrfachen Betrugs bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 3 Jahre, hat
das Strafdreiergericht in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
vollziehbar erklärt. Schliesslich hat das Strafdreiergericht die bei A____
beschlagnahmten Gegenstände (Pos. 1-8 gemäss Verzeichnis SW 2011 6 515) in
Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen, es hat ihn in
die Kosten verfällt und den Verteidiger aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Mit demselben Urteil hat das Strafdreiergericht C____ ebenfalls des Raubs und
wegen Betäubungsmitteldelikten schuldig gesprochen und zu 18 Monaten
Freiheitsstrafe und CHF 100.– Busse verurteilt. Während C____ das Urteil
akzeptiert hat, hat A____ dagegen Berufung eingelegt. Er verlangt kostenlosen
Freispruch vom Vorwurf des Raubs. Eventualiter beantragt er, lediglich zu einer
bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt zu werden. Subeventualiter
sei die Strafe unbedingt auszusprechen, jedoch zugunsten einer therapeutischen
Massnahme gemäss Empfehlung des Gutachters aufzuschieben. Die bedingten Geldstrafen
von 140 und 150 Tagessätzen seien in Abänderung des angefochtenen Urteils nicht
vollziehbar zu erklären; unter Gewährung der amtlichen Verteidigung und o/e
Kostenfolge. Im Beweis stellt der Berufungskläger Antrag auf Ladung und
Befragung von drei Zeugen. Einem weiteren Antrag der Verteidigung entsprechend,
hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident bei den UPK ein forensisch-psychiatrisches
Gutachten über den Berufungskläger in Auftrag gegeben, welches dem
Appellationsgericht am 12. Oktober 2016 vorgelegt wurde. Die Staatsanwaltschaft
beantragt die Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils,
unter o/e Kostenfolge zulasten des Berufungsklägers, und die Abweisung der
Beweisanträge. Die Berufungsverhandlung hat am 13. Januar 2017 vor Appellationsgericht
stattgefunden. Zunächst wurde der Berufungskläger befragt, anschliessend sind
die Verteidigung und der Staatsanwalt zum Vortrag gelangt; die Verteidigung hat
repliziert. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen (VP).
Die Tatsachen ergeben sich, soweit erforderlich, aus dem angefochtenen Urteil
und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) ist die Berufung gegen Urteile
erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Zuständiges
Berufungsgericht ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1
i.Verb.m. § 92 Abs. 1 Ziff. 1 und § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG;
SG 154.100]).
1.2 Der
Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung
legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungsanmeldung
und -erklärung sind frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 399 Abs. 1
und 3 StPO). Auf die Berufung ist somit einzutreten.
1.3 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil – von hier nicht zutreffenden
Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO) – nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Nicht angefochten und damit in Rechtskraft
erwachsen sind die Schuldsprüche wegen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 und mehrfacher
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, die Verurteilung zu
einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag
Ersatzfreiheitsstrafe), die Einziehung der bei A____ beschlagnahmten
Gegenstände sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung.
1.4 Auf
den Antrag der Verteidigung auf Ladung von drei Zeugen wird nachfolgend an
geeigneter Stelle einzugehen sein (Ziff. 2.4).
Die Vorinstanz
hat den Berufungskläger des Raubs schuldig gesprochen. Die Verteidigung beantragt
Freispruch vom Vorwurf des Raubs, weil der Sachverhalt unrichtig festgestellt
sei. Weder der objektive noch der subjektive Tatbestand sei erfüllt, und die
rechtliche Würdigung sei falsch. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung
des Schuldspruchs.
2.1 Die
Vorinstanz stützt den Schuldspruch zusammengefasst auf einen Vorfall, der sich
am 7. Juli 2013 um ca. 18.30 Uhr beim Gassenzimmer am Riehenring abgespielt haben
soll. C____ habe B____ ein Briefchen Kokain abkaufen wollen, dieser habe aber
nicht verkaufen wollen und habe sich entfernt. C____ sei daraufhin zum
Berufungskläger gegangen und habe ihm gesagt, den „Junkie“ ausnehmen zu wollen.
Der Berufungskläger und C____ als Komplize hätten sich dann zu B____ begeben,
und der Berufungskläger habe diesen aufgefordert, den Rucksack herauszugeben,
den er bei sich getragen habe, ansonsten er ihn aufschlitzen würde. Als B____
dem nicht nachgekommen sei, habe ihm der Berufungskläger mit der Faust ins
Gesicht geschlagen, so dass dieser hingefallen sei. Der Komplize habe dem Opfer
B____ dabei den Rucksack entrissen und sei davon gerannt. Als das Opfer dem
Komplizen habe nachrennen wollen, habe der Berufungskläger dem Opfer das Bein
gestellt, sodass dieses erneut hingefallen sei. Das Opfer sei wieder
aufgestanden und dem Komplizen zum NT-Areal nachgerannt, wo sie
aufeinandergetroffen seien. Dort hätten der Komplize und der Berufungskläger das
Opfer geschlagen, bis dieses zu Boden gefallen sei. Als das Opfer wieder
aufgestanden sei, habe ihm der Komplize eine gläserne Bierflasche mit solcher
Wucht ins Gesicht geworfen, dass diese zerbrochen sei. Der Komplize habe dann
das Portemonnaie aus dem Rucksack genommen, und anschliessend seien der
Komplize und der Berufungskläger geflüchtet. Als sie sich genügend weit
entfernt gehabt hätten, hätten sie das Portemonnaie durchsucht. Der Komplize habe
das TNW-Abonnement des Opfers und das Briefchen Kokain behändigt und das
Portemonnaie, in dem sich noch Bargeld von ca. CHF 20.– befunden habe,
weggeworfen. Als sie die anrückende Polizei bemerkt hätten, seien sie
geflüchtet. Der Komplize konnte daraufhin angehalten werden.
Die Vorinstanz
hat den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausführlich und
zutreffend begründet; darauf ist vollumfänglich zu verweisen (Art. 82 Abs. 4
StPO; Urteil S. 7 ff. Ziff. II.1). Was der Berufungskläger dagegen vorbringt,
verfängt nicht:
2.2 Hinsichtlich
der ersten Phase gibt der Berufungskläger lediglich zu, dem Opfer das Bein
gestellt zu haben, was nach Auffassung der Verteidigung jedoch nicht relevant
sei, denn dies habe das Opfer nicht daran gehindert, den Komplizen zu
verfolgen. Der Berufungskläger bestreitet, das Opfer geschlagen zu haben.
Wie die
Vorinstanz jedoch ausführlich dargestellt hat und worauf bereits verwiesen
wurde, haben sowohl das Opfer als auch der Komplize übereinstimmend ausgesagt,
dass der Berufungskläger das Opfer geschlagen hat. Dies hat der Komplize in
seinem umfassenden Geständnis vom 12. Juli 2013 wiederholt so dargestellt (act.
489 und 490) und dann in der Einvernahme vom 17. Juli 2013 ausdrücklich
bestätigt (act. 436). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, in
Konfrontation mit dem Opfer und dem Berufungskläger sowie in Anwesenheit der
Verteidigung, hat notabene auch der Komplize – der mit dem Berufungskläger zusammen
im Heim aufgewachsen ist (act. 490) – selber dargelegt: „Ich möchte A____ nicht
in die Pfanne hauen. Aber er hat B____ auch ein-, zweimal eine Faust gegeben,
genau wie ich“ (act. 719). Das Opfer seinerseits hat in der Einvernahme
vom 9. Juli 2013 ausgesagt, der Berufungskläger habe ihm gesagt, er soll ihm
den Rucksack geben, sonst würde er ihn aufschlitzen. Weil er nicht reagiert
habe, habe ihm der Berufungskläger „seine Faust auf den Kopf geschlagen“ (act.
472). Auf Frage, wo ihn der erste Faustschlag genau getroffen habe, antwortete
das Opfer: „Der war von der Person mit dem roten T-Shirt [dem Berufungskläger].
Ich kann nur noch sagen, dass er mir ins Gesicht geschlagen hat und ich durch den
Schlag umgefallen bin“ (act. 473). Dies hat das Opfer anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt (act. 720). Angesichts dieser
klaren, übereinstimmenden und wiederholten Aussagen des Opfers und des
Komplizen hat die Vorinstanz die Bestreitungen des Berufungsklägers zu Recht
als Schutzbehauptungen gewertet, zumal dessen Aussagen auch nicht konstant
sind, sondern er seinen Tatbeitrag mit zunehmender zeitlicher Distanz zum
Vorfall immer mehr beschönigt, wie nachfolgend zu zeigen sein wird (Ziff. 2.4).
Dass der Berufungskläger das Opfer in der ersten Phase bedroht und ebenso wie
der Komplize geschlagen hat, ist somit erstellt. Als Folge davon ist das Opfer
hingefallen, und deshalb konnte ihm der Komplize den Rucksack entreissen. Der
Tatbeitrag des Berufungsklägers war für den Raub somit wesentlich. Dies gilt
entgegen der Auffassung der Verteidigung auch für das anschliessende
Beinstellen, denn damit wurde das Opfer unmittelbar daran gehindert, seinen
Rucksack dem Komplizen wieder wegzunehmen. Es hat sich dabei also um eine eigentliche
und auch erfolgreiche Beutesicherung gehandelt, was ebenfalls einen
wesentlichen Tatbeitrag darstellt: Dem Opfer gelang es in der Folge nämlich
trotz anschliessender Verfolgung des Komplizen und tätlicher Auseinandersetzung
nicht mehr, seinen Rucksack wieder zurückzunehmen.
2.3 Zur
zweiten Phase, die sich beim NT-Areal abgespielt hat, macht die Verteidigung
geltend, dass die Aussagen des Zeugen D____ wegen dessen mangelndem
Erinnerungsvermögen anlässlich der Konfrontation in der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung nicht verwertbar sei. Die Verteidigung rügt weiter, dass die
Augenzeugen E____, F____ und G____ nicht befragt worden seien. Der Sachverhalt
sei nicht genügend nachgewiesen.
Zunächst ist
festzuhalten, dass aus dem Urteil BGer 6B_369 (nicht 639 wie von der
Verteidigung zitiert)/2013 vom 31. Oktober 2013 nichts zu Gunsten des
Berufungsklägers abgeleitet werden kann. Wenn Augenzeugen in der Konfrontation
vor Gericht ihre Aussagen widerrufen oder abschwächen, oder wenn sie Nichterinnern
geltend machen, so bedeutet dies nicht per se, dass auf die früheren Aussagen nicht
mehr abgestellt werden könnte. Die Abschwächung oder gar der Widerruf einer
belastenden Aussage im Rahmen einer Konfrontation mit dem Angeschuldigten oder
das Geltendmachen von Erinnerungslücken führen nicht ohne weiteres zur
Unverwertbarkeit der früheren Aussage (BGer 1P.102/2006 vom 26. Juni 2006 E. 3.5).
Welche Bedeutung den ursprünglichen Aussagen angesichts eines Widerrufs
zukommt, ist eine Frage der freien richterlichen Beweiswürdigung. Sind die
früheren Angaben glaubhaft, so kann eine Verurteilung auch auf diese gestützt
werden, wenn die Person ihr Aussageverhalten im Verlaufe des Prozesses
geändert, zum Beispiel eine belastende Aussage widerrufen, hat (AGE SB.2014.30
vom 10. März 2015 E. 4.4). Voraussetzung für die Verwertbarkeit der früheren
Aussagen ist, dass diese dem Belastungszeugen anlässlich einer
Konfrontationseinvernahme vorgehalten werden, er zu den Widersprüchen – auch zur
neuen Aussage – befragt wird und der Beschuldigte beziehungsweise sein
Verteidiger Gelegenheit erhält, Ergänzungsfragen zu stellen, wobei es ihm
freisteht, ob er von diesem Recht Gebrauch machen will (BGer 1P.591/1999 vom 2. Februar
2000 E. 2c, in: Pra 2000 Nr. 163 m.H.; AGE SB.2014.46 vom 15. Januar 2016
E. 2.3.1; Hauser/Schweri/Hartmann,
Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 54 N 4). Die
Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken eines
Zeugen auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen
abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die
Würdigung der Beweise (BGer 6B_325/2011 vom 22. August 2011 E. 2.3; 6B_369/2013
vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). Der Sachverhalt im letztzitierten Urteil ist
mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Dort wurden dem
Beschuldigten sexuelle Handlungen mit einem fünfeinhalbjährigen Kind vorgeworfen.
Anlässlich der Konfrontation mehr als viereinhalb bzw. mehr als sechseinhalb
Jahre nach dem Vorfall kam das Kind nicht mehr darauf zu sprechen, auch nicht
auf die Frage hin, ob etwas Spezielles vorgefallen sei; erst auf Vorhalt und
nach mehrfachem Insistieren kam die Bestätigung mit den Worten „Ja, das isch
es!“, was kein taugliches Beweismittel mehr war.
2.4 Vorliegend
hat die Vorinstanz ausführlich und zutreffend dargestellt – darauf wurde
bereits verwiesen –, dass C____ zunächst gemäss Polizeirapport und dann auch in
der anschliessenden Befragung auf dem Polizeiposten noch am Tag des Geschehens
übereinstimmend und klar ausgesagt hat, dass auch der Berufungskläger das Opfer
auf dem NT-Areal geschlagen hat. In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurde
D____ mit dem Berufungskläger konfrontiert, und die Verteidigung hatte die
Gelegenheit, Fragen zu stellen; die Aussagen sind somit verwertbar. D____
konnte sich infolge Zeitablaufs zwar nicht mehr an Details erinnern. Indessen
wurden ihm seine Aussagen vom Tag des Geschehens vorgelesen, und er hat
bekräftigt, sicher zu sein, dass er damals richtige Aussagen gemacht habe. Es
ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf seine Angaben
abgestellt hat, zumal sie mit jenen des Opfers und des Komplizen
übereinstimmen. Das Opfer hat wiederholt, übereinstimmend und auch anlässlich
der Konfrontation in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung dargelegt, auf dem
NT-Areal auch vom Berufungskläger geschlagen worden zu sein, wie es die
Vorinstanz zutreffend und ausführlich dargestellt hat und worauf bereits
verwiesen wurde. Weiter hat die Vorinstanz zutreffend dargestellt, dass auch
der Komplize im Vorverfahren und selbst anlässlich der Konfrontation in der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung übereinstimmend ausgesagt hat, dass der
Berufungskläger bei der Schlägerei auf dem NT-Areal mit dabei war. Bei dieser
Beweislage hat die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss Anklage richtigerweise als
erstellt erachtet, die Bestreitungen des Berufungsklägers als
Schutzbehauptungen gewertet und auf die Befragung der drei beantragten Zeugen
verzichtet. Zum Verzicht auf die Ladung der Zeugen ist auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz dazu zu verweisen (Urteil S. 6 Ziff. 2.a). Gemäss
Polizeirapport (act. 452 ff.) konnten von G____ schon damals keine Angaben
erhältlich gemacht werden, und E____ und F____ hatten den Sachverhalt
übereinstimmend mit D____ geschildert. Die Vorinstanz hat daher zu Recht
erwogen, dass von ihnen kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten wäre,
insbesondere auch nicht in für den Berufungskläger entlastender Hinsicht, wie
es sich die Verteidigung möglicherweise erhofft. Dass die Bestreitungen des
Berufungsklägers Schutzbehauptungen darstellen, ergibt sich nebst den vorstehend
dargestellten, klaren und übereinstimmenden Aussagen des Opfers, des Komplizen
und von D____ auch aus den Aussagen des Berufungsklägers selbst, die
widersprüchlich und mit zunehmender zeitlicher Distanz zum Vorfall auch immer
mehr abgeschwächt ausgefallen sind, wie die Vorinstanz ausführlich und
zutreffend erwogen hat und worauf ebenfalls bereits verwiesen wurde (Urteil S.
10). Vor Appellationsgericht hat der Berufungskläger gar angegeben, nicht
einmal zu wissen, was beim NT-Areal passiert sei, er sei überhaupt nicht beim
NT-Areal gewesen – was angesichts aller übrigen Aussagen offensichtlich falsch
ist. Auf die Aussagen des Berufungsklägers kann somit nicht abgestellt werden.
2.5 Zum
Rechtlichen macht die Verteidigung geltend, der Vorsatz habe sich nur auf die
Drogen bezogen, und es sei auch bloss Gewahrsamsbruch an dem Briefchen Kokain
erfolgt. Kokain sei jedoch keine verkehrsfähige Sache, weshalb der
Raubtatbestand nicht erfüllt sei.
Dem kann nicht
gefolgt werden. Zunächst ergibt sich schon aus dem üblichen Sprachgebrauch,
dass unter dem Tatentschluss des Komplizen, das Opfer „auszunehmen“ – dem der
Berufungskläger beigetreten ist –, die Wegnahme von allem möglichem Werthaltigem
zu verstehen ist, was bei einem Opfer vorgefunden werden kann. Dass darunter vorliegend
tatsächlich auch Geld gemeint war – nicht nur Drogen –, bestätigte der
Berufungskläger selber in der Einvernahme vom 12. Juli 2013 mit den Worten: „Es
hatte kein Geld im Portemonnaie. Aber ich muss ehrlich sein, wenn es Geld
gehabt hätte, dann hätte ich es auch genommen“ (act. 433). Der Berufungskläger selber
hat auch dargestellt, dass der Komplize im Portemonnaie „nach Geld und Kokain“
gesucht hat (act. 429). Entsprechend hat auch der Komplize die Frage, ob er
auch nach Geld gesucht habe, damit beantwortet, dass er hauptsächlich nach dem
Kokain gesucht habe, auch im Geldfach, aber Geld habe er keines gesehen; wenn
er das Geld gesehen hätte, das es im Portemonnaie hatte, hätte er es auch
genommen (act. 489 f.). Der Vorsatz der beiden Täter hat sich also zwar in
erster Linie auf das Kokain gerichtet, daneben aber sehr wohl auch auf anderes
Werthaltiges, namentlich Geld. Die Verteidigung übersieht sodann, dass der
Gewahrsamsbruch bereits in der ersten Phase vor dem Gassenzimmer stattgefunden
hat, als der Komplize dem Opfer den Rucksack mit dem darin befindlichen Portemonnaie
entrissen hatte, denn in der Folge gelang es dem Opfer nicht mehr, dem
Komplizen den Rucksack wieder wegzunehmen, und schon gar nicht das Portemonnaie.
Spätestens als der Komplize beim NT-Areal das Portemonnaie aus dem Rucksack
geholt und zusammen mit dem Berufungskläger damit geflüchtet war, war der Raub
hinsichtlich des Deliktsgutes des Portemonnaies selber und mitsamt allem, was
sich darin befand, vollendet. Der Raubtatbestand verlangt nicht auch noch den
Verzehr der Beute. Die Täter haben den Raub also insbesondere auch hinsichtlich
des im Portemonnaie befindlichen Geldes begangen, selbst wenn sie es darin aus
Unachtsamkeit nicht gefunden hatten: Das Opfer hatte nämlich keinerlei
Herrschaft mehr darüber – die Täter hatten das Portemonnaie (mitsamt dem Geld)
ja nicht etwa dem Opfer zurückgegeben, sondern es in einen Garten geworfen und
so entsorgt, woselbst es dann per Zufall aufgefunden und sichergestellt werden
konnte. Hinzu kommt, dass der Komplize tatsächlich das im Portemonnaie
befindliche U-Abo schliesslich an sich genommen hat und der Raub auch daran
begangen wurde, was die Verteidigung zu übersehen scheint. Zusammenfassend ist
der Raubtatbestand subjektiv und objektiv erfüllt.
3.1 Gemäss
Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine „richtige“
Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit
gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 47 StGB N 9 f.).
3.2 Zuzumessen
ist die Strafe für die Schuldsprüche des Raubs und des nicht angefochtenen Vergehens
nach Art. 19 Abs. 1 BetmG. Die Vorinstanz hat dafür 13 Monate Freiheitsstrafe
verhängt, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 13. März 2012 und vom 8. April 2013. Dazu ist
zunächst festzuhalten, dass diese Strafzumessung insofern an einem Mangel
leidet, als Voraussetzung für eine Gesamtstrafe bei retrospektiver Konkurrenz
gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB gleichartige Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1
StGB sind, während diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist, nachdem
die Staatsanwaltschaft in den beiden genannten Urteilen auf Geldstrafe erkannt
hat. Indem die Vorinstanz auf Freiheitsstrafe erkannt hat, hätte sie somit
keine Zusatzstrafe zu jenen beiden Verurteilungen aussprechen dürfen. Davon
wird auch vorliegend abzusehen sein, zumal – wie sich nachfolgend ergibt – auf Freiheitsstrafe
zu erkennen sein wird. Nachdem jedenfalls vorliegend die Staatsanwaltschaft
keine Berufung eingelegt hat, darf es sich aber bei der Strafzumessung auch nicht
zu Ungunsten des Berufungsklägers auswirken, dass die Vorinstanz das für ihn günstige
Asperationsprinzip angewandt hat.
3.3 Die
Vorinstanz ist bei der Strafzumessung zutreffend vom Strafrahmen ausgegangen,
den Art. 140 Ziff. 1 StGB für Raub vorsieht: Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren
oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen. Zu einer Strafschärfung führt
gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB das hinzukommende Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz.
In Bezug auf den
Raub wiegt das Verschulden des Berufungsklägers relativ schwer. Er ist zusammen
mit dem Komplizen auf das Opfer losgegangen und sie haben gemeinsam massive
körperliche Gewalt angewandt, um ihrem unterlegenen Opfer dessen Rucksack zu
entreissen. Durch die Faustschläge, Fusstritte und eine vom Komplizen ins
Gesicht geworfene Glasflasche erlitt das Opfer nicht unerhebliche Verletzungen.
Die Beute ist letztlich geringfügig ausgefallen; ausser einem Briefchen Kokain
nahm der Komplize lediglich noch ein TNW-Abonnement an sich, der Rest der Beute
wurde entsorgt. Der Berufungskläger hat seine Motivation mit den Worten auf den
Punkt gebracht: „Ich wollte wie ein Vollidiot dem C____ helfen“ (act. 499).
Dies ändert aber nichts an der Verwerflichkeit seines Tatenschlusses und der
Tatausführung. Entlastend kann berücksichtigt werden, dass sich beide Täter beim
Opfer für die verübte Gewalt entschuldigt haben und sich der Berufungskläger in
Bezug auf die Betäubungsmitteldelikte geständig zeigt.
3.4 Die
Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers zutreffend
dargestellt. Er hat einen Teil seiner Kindheit und Jugend in Heimen verbracht.
Seinen Angaben zufolge kam er im Alter von neun Jahren zunächst ins Kinderheim […],
danach für zwei Jahre ins […]kinderheim in Basel. Anschliessend war er zwei
Jahre im „[…]“ in […], bevor er für weitere zwei Jahre in einer Schule in
Frankreich platziert wurde. Danach kam er zurück in die Schweiz, verbrachte
einige Monate im […] sowie im […]heim in St. Gallen, ehe er im April 2006 zu
seinen Eltern zurückkehren konnte. Er hat keinen Beruf erlernt, konnte aber bis
2011 temporär als Rohrschlosser, Gipser, Metallbauschlosser und Heizungsmonteur
arbeiten. Danach bezog er Sozialhilfe. Seit 2010 ist der Berufungskläger mit H____
verheiratet und hat eine im Juni 2010 geborene Tochter namens I____. Seine Frau
hat zwei weitere Kinder (geboren 2002 und 2003) aus erster Ehe, die ebenfalls
im Familienhaushalt leben. Seit September 2013 leben die Eheleute allerdings in
Trennung (act. 37). Der Berufungskläger war früher kokainsüchtig (act. S. 45).
Seiner späteren Heroinabhängigkeit ist der Berufungskläger ab 18. März 2015 mit
einer stationären Suchttherapie bei […] in […] begegnet, die zwar über Monate
hinweg grundsätzlich positiv verlaufen ist, die er aber infolge von
Eheproblemen und damit zusammenhängendem Rückfall in die Heroinsucht am 3.
Dezember 2015 abgebrochen hat. Seit September 2016 bis heute befindet er sich –
mit einem ca. dreiwöchigen Unterbruch – in einer Entzugstherapie in der UPK (VP
S. 2).
Der
Berufungskläger ist schon früher mit dem Gesetz in Konflikt geraten und verfügt
über zwei Vorstrafen. So wurde er am 13. März 2012 wegen Diebstahls, Vergehens
gegen das Waffengesetz und mehrfachen Betäubungsmittelkonsums zu einer
bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt, und am 8.
April 2013 wurde ihm wegen mehrfachen Betrugs eine bedingte Geldstrafe von 150
Tagessätzen zu CHF 30.– auferlegt. Die laufenden Probezeiten dieser beiden
Strafen vermochten den Berufungskläger vorliegend nicht von der Begehung
weiterer Delikte abzuhalten.
3.5 Ursächlich
für die zur Beurteilung stehenden Delikte war sowohl beim Komplizen als auch
beim Berufungskläger die bestehende Betäubungsmittelabhängigkeit. Aber auch die
Vorstrafen und ebenfalls die von der Staatsanwaltschaft am 19. August 2016 neu
angehobene Strafuntersuchung wegen Drohung und Nötigung zum Nachteil seiner
Ehefrau (welche vorliegend bei der Strafzumessung allerdings nicht weiter zu
berücksichtigen ist) stellen entweder eigentliche Betäubungsmitteldelikte oder
aber Beschaffungsdelikte dar, sodass von einem engen Konnex sämtlicher
bekannter Straftaten des Berufungsklägers auszugehen ist.
In Abwägung
aller Umstände ist die Einsatzstrafe für den Raub auf 10 Monate festzusetzen.
Die Strafe ist für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz auf 13 Monate
zu erhöhen. Sowohl für den Raub als auch für das mehrfache Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz ist auf Freiheitsstrafe und nicht etwa auf Geldstrafe zu
erkennen, nachdem zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden
kann und die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind (Art.
41 Abs. 1 StGB):
Das
forensisch-psychiatrische Gutachten der UPK vom 12. Oktober 2016 geht für den
Berufungskläger vom Verdacht einer unterdurchschnittlichen Intelligenz im Sinne
einer Grenzbegabung (IQ im Bereich zwischen 70 und 80) aus. Für die
Tatzeiträume wird ein schweres multiples Abhängigkeitssyndrom mit ständigem
Substanzgebrauch (ICD-10 F19.25) diagnostiziert. Der Berufungskläger habe längst
das Stadium der Drogenkonditionierung erreicht, sodass eine mittelgradig
ausgeprägte Abhängigkeitserkrankung vorliege. Weiter bestehe der Verdacht auf
eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0; ADHS) mit
Persistenz ins Erwachsenenalter (biografische Besonderheiten, familiäre
Belastung, beschriebene Impulsivität und Unruhe), und es bestehe eine
dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2). Daher sei für die
Betäubungsmitteldelinquenz ebenso wie für die Beschaffungskriminalität, also
vorliegend den Raub, von einer leichtgradig verminderten Steuerungsfähigkeit auszugehen,
und die Prognose für künftige Taten solcher Art falle ungünstig aus: Es bestehe
eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit für Verstösse gegen das
Betäubungsmittelgesetz ebenso wie für Beschaffungsdelikte, also Drohungen,
Körperverletzungen, Gewalt- und Eigentumsdelikte. Die Ausführungen im
sorgfältig erarbeiteten und schlüssig begründeten Gutachten sind
nachvollziehbar; darauf ist abzustellen.
Die leichte
Verminderung der Steuerungs- und der Schuldfähigkeit des Berufungsklägers
rechtfertigt eine Strafminderung von 13 Monaten auf 10 Monate Freiheitsstrafe. Angesichts
der hohen Rückfallwahrscheinlichkeit kann dem Berufungskläger der bedingte
Strafvollzug für die ausgesprochene Freiheitsstrafe nicht gewährt werden.
3.6 Die
vorliegend zu beurteilenden Straftaten fallen in die Probezeit der Verurteilungen
des Berufungsklägers durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. März 2012
wegen Diebstahls, Vergehens gegen das Waffengesetz und mehrfacher Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes zu einer auf drei Jahre bedingten Geldstrafe von
140 Tagessätzen zu CHF 30.–, sowie vom 8. April 2013 wegen mehrfachen Betrugs zu
einer ebenfalls auf drei Jahre bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF
30.–. Angesichts der negativen Bewährungsprognose sind diese beiden Geldstrafen
gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB vollziehbar zu erklären, und zwar ungeachtet des
Einwandes der Verteidigung, dass die Geldstrafen voraussichtlich nicht
einbringlich sein und in Freiheitsstrafe umgewandelt würden, was bei
erfolgreichem Ausgang der stationären Suchtbehandlung – dazu wird nachfolgend
einzugehen sein – allenfalls wenig Sinn machen würde und allenfalls gar
kontraproduktiv sein könnte. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist bei
der Frage der Vollziehbarerklärung gemäss Art. 46 StGB keine Prognose der persönlichen
Entwicklung des Berufungsklägers im Massnahmenvollzug oder in Bezug auf einen
künftigen Erfolg oder Misserfolg desselben zu stellen, und schon gar nicht kann
dabei unbesehen auf eine – zum heutigen Zeitpunkt kaum begründbare – positive
Prognose abgestellt werden.
Der
Berufungskläger beantragt die Anordnung einer stationären Suchtbehandlung.
4.1 Gemäss
Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein
nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen und
ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit
dies erfordert. Der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte des Täters darf im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit
und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein (Art. 56 Abs. 2
StGB). Das Gericht stützt sich auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56
Abs. 3 StGB), und es muss eine geeignete Einrichtung zur Verfügung stehen (Art.
56 Abs. 5 StGB). Für einen von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängigen
Täter kann das Gericht eine stationäre Suchtbehandlung anordnen, wenn der Täter
ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in
Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer
mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 60 Abs. 1
StGB). Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft
des Täters Rechnung (Art. 60 Abs. 2 StGB).
4.2 Dass
vorliegend eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit besteht, dass der
Berufungskläger künftig weitere Straftaten im Bereich der Betäubungsmittel- und
der Beschaffungskriminalität im Sinn von Delikten gegen das Eigentum und gegen
Leib und Leben begehen wird, wurde vorstehend ebenso bereits dargestellt wie
die Diagnose seiner schweren Betäubungsmittelabhängigkeit; darauf ist zu
verweisen (Ziff. 3.5 f.). Dem Gutachten der UPK zur Behandlungsmöglichkeit ist
zu entnehmen, dass für die psychiatrischen Störungen des Berufungsklägers Behandlungen
existierten, durch welche sich die Gefahr neuerlicher Straftaten verringern lasse.
Bestehende mehrfache Abhängigkeiten seien zwar eine Herausforderung für die
Therapie, jedoch nicht völlig aussichtslos. Die Behandlung sollte auch eine
adäquate Behandlung deliktrelevanter Persönlichkeitsbereiche beinhalten, welche
negative Auswirkungen auf den Krankheitsverlauf und das Deliktrisiko hätten.
Aus Sachverständigensicht sei eine Behandlung angezeigt und notwendig. Eine
ambulante Behandlung sei nicht erfolgversprechend. Eine stationäre Behandlung
nach Art. 60 StGB biete die grösste Aussicht auf längerfristigen
therapeutischen Erfolg. Sollte kein überdauernder Erfolg erreicht werden, so
wäre die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB zu prüfen. Es bestünden
mehrere stationäre Behandlungsmöglichkeiten für Abhängigkeitserkrankungen, etwa
die Therapeutische Gemeinschaft […], wo der Berufungskläger bereits erste
therapeutische Fortschritte erzielt habe. Während eines Strafvollzugs könne dem
multimodalen und polydisziplinären Behandlungsbedürfnis des Berufungsklägers
nicht adäquat Rechnung getragen werden. Die Behandlungsaussichten müssten
kritisch betrachtet werden, seien jedoch nicht per se aussichtslos. Die
grössten Erfolgsaussichten habe derzeit eine Substitutionsbehandlung mit längerfristiger
Entwöhnungstherapie und Bearbeitung delinquenzbegünstigender
Persönlichkeitsanteile. Sollte diese etabliert werden, könne die Gefahr
erneuter Delinquenz gemindert werden. Rückfälle in den Substanz(neben)konsum seien
jedoch als Teil des Behandlungsprozesses wahrscheinlich. Aufgrund der in der
Vergangenheit gemachten Erfahrungen sei von einer eher brüchigen Behandlungsmotivation
im ambulanten Rahmen auszugehen. Ein Teil des Behandlungsprozesses sei es,
Motivation und Problemeinsicht zu fördern und eine Vertrauensbasis zu schaffen.
Diesen
schlüssigen und nachvollziehbaren Einschätzungen des Gutachtens ist zu folgen,
und darauf ist abzustellen.
4.3 Die
Behandlungsmotivation des Berufungsklägers ist seit der Exploration durch den
Gutachter offenbar gestiegen. So hat er sich aus eigenem Antrieb im September
2016 in eine stationäre Behandlung in der UPK begeben, und dies – trotz einem
Rückfall – mit einem gewissen Erfolg. Der kritischen Beurteilung der
Staatsanwaltschaft von Rückfällen ist entgegen zu halten, dass gerade im
Bereich der Drogenabhängigkeit die Präventionserwartungen zu relativieren sind,
zumal Praktiker sich regelmässig mit der Erkenntnis konfrontiert sehen, dass
Rückschläge im Verlauf einer Therapie geradezu die Regel darstellen und
Rückfälle nach einer vermeintlichen Bewährung keine Ausnahme sind (Heer, in: Basler Kommentar, a.a.O., Vor
Art. 56 StGB N 6). Die Rückfälle des Berufungsklägers in der Vergangenheit
sind vor diesem Hintergrund zu verstehen, und es ist positiv zu werten, dass er
in der Vergangenheit trotz den Rückfällen aus eigenem Antrieb immer wieder die
Behandlung aufgenommen hat. Im Hinblick auf die vorliegend zur Diskussion stehende
Anordnung einer Massnahme hat er sich bereits selber um einen Therapieplatz im
Rehabilitationszentrum […] bemüht. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer
stationären Suchtbehandlung im Sinne von Art. 56 und 60 StGB sind somit
gegeben, und es ist eine solche anzuordnen.
5.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der
Beschuldigte gemäss Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO die erst- und
zweitinstanzlichen Verfahrenskosten (einschliesslich der Kosten für das
psychiatrische Gutachten) sowie die Urteilsgebühren für die erste und die
zweite Instanz zu tragen.
5.2 Die
amtliche Verteidigung ist für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren aus der
Gerichtskasse zu entschädigen, und zwar für den geltend gemachten Zeitaufwand
gemäss Kostennote, wobei für die Verhandlung 3 (nicht 2) Stunden zu
berücksichtigen sind. Die Kostennote ist ziffernmässig dahingehend zu
bereinigen, als gemäss Detailaufstellung für einzelne Positionen (vom 23.
August 2016, 12. und 13. Januar 2017) wohl irrtümlicherweise der falsche
Stundenansatz eingesetzt worden ist. Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 3. Oktober 2014 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldsprüche wegen Vergehens
nach Art. 19 Abs. 1 und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes;
-
Verurteilung zu einer Busse von
CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 106 des Strafgesetzbuches;
-
Einziehung der bei A____
beschlagnahmten Gegenstände;
-
Entschädigung der amtlichen
Verteidigung.
A____ wird – neben den bereits rechtskräftigen
Schuldsprüchen – des Raubs schuldig erklärt und verurteilt zu 10 Monaten
Freiheitsstrafe,
in Anwendung von Art. 140 Ziff. 1
sowie Art. 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Der Vollzug der ausgesprochenen
Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und eine stationäre Suchtbehandlung
angeordnet, in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 60 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches.
Die gegen A____ am 13. März 2012 von der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Diebstahls, Vergehens gegen das
Waffengesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 3
Jahre, und die am 8. April 2013 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen
mehrfachen Betrugs bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu
CHF 30.–, Probezeit 3 Jahre, werden in Anwendung von Art. 46 Abs. 1
des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.
A____ trägt die Kosten von
CHF 2‘286.85 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2‘700.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von CHF 900.– (inkl. Kanzleiauslagen) sowie den Kosten des
psychiatrischen Gutachtens von CHF 10‘442.–.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 5‘100.– und ein Auslagenersatz von
CHF 114.50, zuzüglich 8 % MWST von Honorar und Auslagen zu
CHF 417.15, somit total CHF 5‘621.65, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Privatkläger
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Gutachter Dr.[...]
Bundesamt für Polizei
Migrationsamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).