Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2017.3
ENTSCHEID
vom 22.
Februar 2017
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...] Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 23. Januar 2017
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Die A____
(Beschwerdeführerin) bezweckt die Produktion, den Vertrieb und Verkauf von
Lebensmitteln, insbesondere tibetischer Art, das Führen von Kiosken sowie Catering
und Hauslieferung verschiedener Produkte. Sie ist an der [...] in Basel domiziliert.
Mit Entscheid vom 23. Januar 2017 eröffnete der Zivilgerichtspräsident in
seiner Eigenschaft als Konkursrichter den Konkurs über die Beschwerdeführerin im
Betreibungsverfahren Nr. 16034661 betreffend eine Forderung der B____
(Gläubigerin) über einen Betrag von CHF 362.25 nebst 5 % Zins seit
dem 1. April 2016 sowie einer Nebenforderung von CHF 20.– und
Umtriebsspesen von CHF 60.–.
Gegen diesen
Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 28. Januar 2017 Beschwerde
beim Appellationsgericht erhoben. Sie macht geltend, sie habe die Forderung der
Gläubigerin bereits am 18. Januar 2017 vollständig bezahlt. Am
2. und 6. Februar 2017 hat sie weitere Eingaben und Beilagen
eingereicht. Die Gläubigerin hat auf die Einreichung einer Vernehmlassung
verzichtet. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Der Entscheid
des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten
werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Diese Frist hat die Beschwerdeführerin
eingehalten. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher
einzutreten. Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Mit der
Beschwerde können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn diese vor dem
erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1
Satz 2 SchKG und Art. 326 Abs. 2 ZPO). Insbesondere
kann der Schuldner geltend machen, er habe die Forderung bereits vor der
Konkurseröffnung bezahlt. In diesem Fall muss er seine Zahlungsfähigkeit nicht
glaubhaft machen – dies wird gemäss Art. 174 Abs. 2
Ziff. 1 SchKG nur für den Fall der nachträglichen Zahlung verlangt
(vgl. AGE BEZ.2015.27 vom 18. Mai 2015 E. 2; Entscheid des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2014, PS140235,
E. 2.1; Diggelmann, in:
Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014,
Art. 174 N 7).
Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die in Konkursbetreibung gesetzte Forderung der
Gläubigerin von CHF 442.25 zuzüglich Zinsen und Kosten nachgewiesenermassen
vor der Konkurseröffnung bezahlt (vgl. Empfangsschein vom 18. Januar 2017
[bei den Beschwerdebeilagen]). Damit liegt ein Konkurshinderungsgrund vor, und
das Konkursgericht hätte den Konkurs nicht eröffnet, wenn es davon in Kenntnis
gesetzt worden und ihm die Tilgung der Schuld mit Urkunden belegt worden wäre.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der Konkursentscheid vom
23. Januar 2017 wird aufgehoben.
Es wäre Aufgabe
der Beschwerdeführerin gewesen, dem Konkursgericht gegenüber darzulegen und
durch Urkunden zu beweisen, dass sie die Konkursforderung bereits vor der
Konkursverhandlung bezahlt hat (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Das
Konkursgericht war nicht gehalten, von sich aus den Sachverhalt zu erforschen
und nach konkurshindernden Tatsachen – wie der Bezahlung der in
Konkursbetreibung gesetzten Forderung – zu forschen. Das Konkursgericht hat
zwar die konkurshindernden Tatsachen von Amtes wegen festzustellen (vgl.
Art. 255 lit. a ZPO). Dies entbindet die Parteien jedoch nicht
davon, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken (BGer 5A_517/2011 vom
16. Dezember 2011 E. 5.3.2 und 5.3.3 und 5A_571/2010 vom
2. Februar 2011 E. 2.; vgl. auch Klingler,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016,
Art. 255 N 1; Fritschi,
Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Zürich 2010, S. 294). Die
Beschwerdeführerin hat durch ihr Versäumnis das Beschwerdeverfahren verursacht.
Trotz Gutheissung der Beschwerde hat sie daher die zweitinstanzlichen
Gerichtskosten von CHF 600.– zu tragen (Art. 108 ZPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Konkursentscheid des Zivilgerichts vom 23. Januar 2017 (KB.2016.466)
aufgehoben.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegnerin
Zivilgericht Basel-Stadt
Konkursamt Basel-Stadt
Betreibungsamt Basel-Stadt
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
Handelsregisteramt Basel-Stadt
Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde
in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.