Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.108
URTEIL
vom 4. Januar 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi (Vorsitz),
Dr. Stephan Wullschleger,
Dr. Annatina Wirz und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[…]
vertreten durch […]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
(KESB)
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel
B____ Beigeladener
1
[…]
vertreten durch […]
C____ Beigeladener
2
[…]
vertreten durch […]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der KESB vom 7. März 2016
betreffend elterliche Sorge,
Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, Beistandschaft
Sachverhalt
Mit Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 7. März 2016
wurde den Eltern des B____, geb. […], die gemeinsame elterliche Sorge über das
Kind übertragen, nachdem die Kindsmutter, A____, diese vorgängig und seit der
Geburt von B____ alleine ausgeübt hatte. Gleichzeitig wurde die Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts, welches A____ mit superprovisorischem Entscheid
der KESB vom 16. Dezember 2015 bereits entzogen und dessen Entzug mit
Entscheid der KESB vom 18. Dezember 2015 mit Anordnung einer vorsorglichen
Massnahme bestätigt worden war, weiterhin angeordnet und wurde der weitere Verbleib
von B____ im Durchgangsheim [...] verfügt. Bestätigt wurde auch die bestehende
Beistandschaft für B____ sowie die Einsetzung von [...], Sozialarbeiterin des
Kinder- und Jugenddienstes (KJD), als Mandatsträgerin. Sodann wurden im genannten
Entscheid die Aufgaben der Beiständin näher umschrieben. A____ und dem
Kindsvater, C____, wurde ausserdem die unentgeltliche Verbeiständung gewährt
und es wurde auf die Erhebung von Kosten verzichtet. Einer allfälligen
Beschwerde gegen den Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. B____
war für das Verfahren vor der KESB eine Kindsvertreterin zur Seite gestellt
worden.
Gegen diesen
Entscheid der KESB hat A____ Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht.
Sie beantragt die vollständige Aufhebung des Entscheids mit Ausnahme der
Regelung der Kostenfolgen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung
des Sachverhalts an die KESB zurück zu weisen, dies alles unter o/e– Kostenfolge,
wobei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Mit begründeter Verfügung
des Instruktionsrichters vom 9. Mai 2016 wurde das Gesuch um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung betreffend die angeordnete gemeinsame elterliche
Sorge gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen. Zudem wurde den Kindseltern der
Kostenerlass bereits im Instruktionsverfahren je gewährt.
Die KESB beantragt
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei. Die
Kindsvertreterin und der Kindsvater beantragen ebenfalls je die Abweisung der
Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.
Am 25. August
2015 verfügte die KESB die Umplatzierung von B____ vom Durchgangsheim [...] ins
Kinderheim [...].
Nachdem die
Parteien sowie der Kindsvater, die Kindsvertretung und die Beiständin zur
heutigen verwaltungsgerichtlichen Verhandlung aufgeboten worden waren, beantragte
die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Dezember 2016 die Ladung des das
Kind behandelnden Psychologen, [...], als Auskunftsperson an die anberaumte
Verhandlung. Diesem Antrag wurde seitens der Instruktionsrichterin entsprochen.
An der
Verhandlung vor Verwaltungsgericht wurden die Beschwerdeführerin und der
Kindsvater zu ihrer persönlichen Situation sowie der aktuellen Situation von B____
befragt. Befragt wurden ausserdem die Beiständin, der behandelnde Psychologe
und die Kindsvertreterin. Die Vertreterinnen der Beschwerdeführerin, der KESB, des
Kindes und der Vertreter des Kindsvaters sind je zum Vortrag gelangt, wobei die
Beschwerdeführerin an der Anfechtung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht festhält
und in Bezug auf die angefochtene Beistandschaft präzisiert, dass sich die
Beschwerde einzig gegen die Person der Beiständin richte. Die Einzelheiten des
Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid
relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 und Art.
314 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen
Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 10 i.V.m. § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Im
Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 i.V.m.
Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur
Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den
Bestimmungen des Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG
270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen.
Subsidiär gilt nach Art. 450 f. ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es
gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz
(Art. 296 ZPO). Das Gericht ist damit an den Prozessgegenstand, nicht aber an
die Parteianträge gebunden.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB.
Demnach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des
Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse
des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110
Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist auf die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids abzustellen.
1.4
1.4.1 Im
Schriftenwechsel beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung sämtlicher
Entscheidinhalte ausser der Kostenregelung. An der heutigen Verhandlung nimmt
die Beschwerdeführerin von der Anfechtung der angeordneten gemeinsamen
elterlichen Sorge Abstand. Hinweise, dass die verfügte gemeinsame elterliche
Sorge gegen das Kindswohl spricht, liegen keine vor. Damit ist aufgrund des erfolgten
Rückzugs dieses Antrags die Regelung der elterlichen Sorge nicht mehr
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
1.4.2 Betreffend
die angefochtene Beistandschaft beschränkt sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich
auf Ausführungen betreffend die Person der Beiständin. Die eigentliche Anordnung
einer Beistandschaft und die im angefochtenen Entscheid enthaltene Regelung des
Aufgabenbereichs der Beistandschaft werden nicht beanstandet und bilden folglich
auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
1.4.3 In
der Beschwerdeschrift wurde auch die Platzierung von B____ im Durchgangsheim [...]
moniert, da es ihm dort nicht gutginge und es zu körperlichen Übergriffen
gekommen sei. Mit Entscheid der KESB vom 25. August 2016 wurde die
Umplatzierung von B____ in das Kinderheim [...] verfügt. Dazu war die KESB
weiterhin befugt, da es sich bei der Platzierung von B____ im Durchgangsheim um
eine temporäre Platzierung handelte, was sich aus der Bezeichnung
(Durchgangsheim) und der Zweckausrichtung des Heimes ergibt, welches Kinder
immer nur für einen beschränkten Zeitraum aufnimmt und keine längerfristigen
Platzierungen anbietet (vgl. dazu AGE VD.2016.125 vom 21. Oktober 2016 E. 1.5.3).
Obwohl über den weiteren Verbleib von B____ am derzeitigen Unterbringungsort gemäss
aktuellem Zwischenbericht des Kinderheims [...] vom 20. Dezember 2016 (nachfolgend
aktueller Zwischenbericht) noch zu entscheiden sein wird (s. dazu unten Ziff.
2.3), wird die Unterbringung an diesem Ort bzw. eine Drittplatzierung an der
Gerichtsverhandlung nicht mehr grundsätzlich abgelehnt, lässt die Beschwerdeführerin
doch ausführen, „…dass die Wiederherstellung ihrer Rechte nicht dazu führen
wird, dass sie als nächstes B____ im [...] abholen und heimbringen wird.“
(Plädoyer S. 2). Damit ist der Ort der Platzierung ebenfalls nicht (mehr)
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, sondern einzig die Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts als Teilgehalt der elterlichen Sorge (vgl. Art.
301a Abs. 1 ZGB).
1.4.4 Zu
Befinden ist im Beschwerdeverfahren demnach über die Rechtmässigkeit und
Angemessenheit der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie über die
Einsetzung von [...] als Beiständin für das Kind. Insoweit ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.1 Die
KESB hat im angefochtenen Entscheid der Beschwerdeführerin und –aufgrund der
gleichzeitigen Neuanordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge – auch dem
Kindsvater das Recht auf die Bestimmung des Aufenthaltsortes ihres gemeinsamen
Sohnes entzogen bzw. nicht rückübertragen. Dagegen wehrt sich einzig die
Beschwerdeführerin nicht aber der Kindsvater, dem bis zum angefochtenen
Entscheid die elterliche Sorge insgesamt nicht zustand (s. oben Sachverhalt).
Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist eine Kindesschutzmassnahme
(Art. 307 ff. ZGB). Die Wegnahme eines Kindes aus der Obhut der Eltern und
seine Platzierung an einem anderen Ort ist nur vorzunehmen, wenn einer
Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann (Art. 310 Abs. 1 ZGB).
Wie die Vorinstanz richtig ausführt, muss die Gefährdung des Kindes darin
liegen, dass es im Haushalt der Eltern nicht so geschützt und gefördert wird,
wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung notwendig wäre,
und die Umplatzierung des Kindes ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen des
Kindesschutzes ohne Erfolg geblieben sind oder von Vorherein als ungenügend
erscheinen. Haben die Eltern selbst bereits eine Pflegelösung getroffen, mithin
die Obhut delegiert, ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht gleichwohl zu
entziehen, sofern eine unkontrollierte autonome Rücknahme des Kindes droht (vgl.
Biderbost, in: Breitschmid/Jungo
[Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht Personen- und Familienrecht,
3. Auflage 2016, Art. 310 ZGB N 16)
2.2
2.2.1 Die
Beschwerdeführerin stellt die Situation in der Beschwerdeschrift so dar, als
sei der Entscheid betreffend den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts in
einen Zeitraum gefallen, in welchem sie aufgrund eines eskalierten
Nachbarschaftsstreites bzw. dessen Auswirkungen auf ihre Psyche mit der
Erziehung ihres Sohnes überfordert gewesen sei, mithin als habe es sich dabei
um eine temporäre Extremsituation gehandelt. Zum Zeitpunkt der behördlich
angeordneten Unterbringung von B____ im Durchgangsheim [...] sei es ihr indessen
bereits wieder besser gegangen, weshalb eine Rückkehr des Sohnes (der seit Oktober
2015 mit dem Einverständnis der Beschwerdeführerin im Durchgangsheim platziert
war) zu ihr nach Hause möglich und der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts folglich
nicht notwendig gewesen sei. Im Übrigen habe sie in Krisensituationen immer von
sich aus und freiwillig bei den Fachbehörden und –institutionen um Hilfe
ersucht und mit diesen kooperiert, weshalb die weitere Unterstützung der
Familie auf freiwilliger Basis zu erfolgen habe. An der Gerichtsverhandlung
relativiert sie ihren Antrag insoweit, als sie sinngemäss angibt, eine
unmittelbare Rückkehr von B____ in ihre alleinige Obhut würde sie nicht
anstreben, da es B____ aktuell nicht gutgehe und sie selber anerkenne, dass sie
mit seiner Betreuung zum heutigen Zeitpunkt überfordert wäre. Indessen wolle
sie im Vollbesitz ihrer elterlichen Rechte bei den zur Stabilisierung und
Verbesserung der Situation von B____ notwendigen Massnahmen freiwillig mitwirken.
2.2.2 Demgegenüber
ist aktenkundig und hält unter anderem der vom Therapeutenteam erstellte Abschlussbericht
der Multisystemischen Therapie Kinderschutz (MST CAN) der Universitären
Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) vom 15. Dezember 2015 (nachfolgend:
Bericht MST CAN) fest, dass die Beschwerdeführerin bereits seit ihren frühen
Jugendjahren unter schweren psychischen Problemen leide und seit ihrem 18.
Lebensjahr wiederholt stationärer psychiatrischer Behandlung bedürfe. Seit
nunmehr 13 Jahren sei sie ambulant in psychiatrischer Behandlung beim heutigen
Oberarzt des Ambulatoriums [...] der Psychiatrie [...], Dr. med. [...]. Die
Beschwerdeführerin gibt dazu an, der Psychiater helfe ihr mit ihren eigenen
Problemen, aber auch in der Bewältigung von erzieherisch schwierigen Situationen.
Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin erhält sie eine Invalidenrente gestützt
auf ihre psychiatrische Diagnose. Im Bericht MST CAN wird unter dem Titel
„familiäres System“ die Beobachtung notiert, zwischen der Beschwerdeführerin
und B____ bestehe eine „meist symbiotische Beziehung“, welche von
„Hierarchieumkehr, fehlender emotionaler elterlicher Stabilität sowie von
Wahrnehmungsverschiebungen und –definitionen geprägt“ sei. Die
Beschwerdeführerin habe ihre „Beziehungs- und Bindungsproblematik in affektiven
Gefühlsausbrüchen mit spontaner Gewaltentladung: von verbaler Erniedrigung,
Tritten, Ohrfeigen und Nachschleudern von Haushaltsgegenständen zu akut
dissoziativen Momenten mit dysfunktionalem Verhalten, Schüttelfrost, Paralyse
und Regression in frühkindliche Stadien“ gezeigt. Sie habe in diesen Momenten
„eine umfassende Ausblendung der Mutterkompetenz präsentiert“ und auch „im
unmittelbaren Beisein des Sohnes grosse Mühe“ gehabt, „sich selbst zu regulieren
und aus ihrer verharrenden und einer Versteinerung gleichkommenden
egozentrischen Rückzugsstrategie herauszufinden“. Im Zuge der Anamnese und
Kriseninterventionen im Rahmen der MST hätten bei der Beschwerdeführerin
„deutliche Hinweise auf eine chronifizierte schwerwiegende Traumafolgestörung
und eine komorbide Persönlichkeitsstörung“ beobachtet werden können. Die
Erziehungs- und Beziehungsfähigkeit sei deshalb „sehr eingeschränkt“.
Diese
Ausführungen zeigen, dass eine verfestigte und weitgreifende
Erziehungsproblematik vorliegt, die mit der psychischen Erkrankung der
Beschwerdeführerin verknüpft ist. Zu Recht ging die KESB in ihrer
Entscheidfindung deshalb nicht von einer temporären, erzieherischen
Krisensituation aus.
2.2.3 Erstmals
um behördliche Hilfe ersuchte die damalige Beiständin der Beschwerdeführerin.
Mit einem Schreiben brachte sie im März 2014 dem KJD zur Kenntnis, dass die
Beschwerdeführerin in der Erziehung von B____ an ihre Belastungsgrenzen stosse.
In der Folge kam es unter der Mitwirkung der zuständigen Mitarbeiterin des KJD,
[...], zu einer Vielzahl von angebotenen aber seitens der Beschwerdeführerin
frühzeitig abgebrochenen oder gar nicht erst angetretenen ambulanten und
stationären Hilfsangeboten (unter anderem auch der MST CAN) auf freiwilliger
Basis, wobei die Beschwerdeführerin den Abbruch oder das Nichtantreten von
angebotenen Massnahmen jeweils damit begründete, es ginge ihr wieder besser und
diese seien nicht (mehr) notwendig oder nicht geeignet, oder weil sie die in
die Massnahmen involvierten Personen nicht (mehr) akzeptierte bzw. ablehnte.
Dazu wird auf die ausführliche Zusammenfassung des Sachverhalts im
angefochtenen Entscheid verwiesen. Dieses Verhalten der Beschwerdeführerin
steht im Zusammenhang mit ihrer psychischen Erkrankung. Wie im angefochtenen
Entscheid nachvollziehbar und fachlich begründet ausgeführt wird, führt die bei
der Beschwerdeführerin diagnostizierte Borderline-Persönlichkeitsstörung oft zu
zwischenmenschlichen Konflikten und zu grosser Instabilität in den persönlichen
Beziehungen.
2.2.4 Zum
Erlass der zuerst superprovisorisch verfügten Massnahme der Entziehung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts kam es im Dezember 2015, weil die
Beschwerdeführerin – entsprechend ihrem Verhaltensmuster – in Aussicht stellte,
sie werde den zu diesem Zeitpunkt mit ihrem Einverständnis im Durchgangsheim [...]
platzierten B____ entgegen sämtlicher Empfehlungen der involvierten Fachpersonen
wieder zu sich nach Hause nehmen. Sie äusserte dabei ein grosses Misstrauen in
Bezug auf das Wohlergehen von B____ im Heim und brachte zum Ausdruck, dass eine
Betreuung von B____ zu Hause dessen Bedürfnissen besser entspreche und sie sich
dieser Aufgabe wieder gewachsen fühle. Aus den Akten ergibt sich indessen, dass
die Beschwerdeführerin von Beginn weg mit der Platzierung von B____ im
Durchgangsheim [...] unzufrieden war: Zunächst weil ihr nicht erlaubt wurde,
täglich mit dem Kind zu telefonieren, dann behauptete sie tatsachenwidrig, sie
habe seit drei Wochen nichts vom Heim gehört. Auch fiel es der
Beschwerdeführerin seit Beginn der Platzierung schwer, B____ nach Aufenthalten
bei ihr zu Hause wieder ins Heim zurück zu bringen (E-Mail Schreiben vom 19.
November 2015 an den KJD). Als die Beschwerdeführerin schlussendlich
Mitarbeitende des Heimes der körperlichen, gewalttätigen Übergriffe
bezichtigte, organisierte die zuständige Sachbearbeiterin des KJD, [...], für
den 6. Dezember 2015 mit der Beschwerdeführerin, den zuständigen Mitarbeitenden
des Heims und dem die Beschwerdeführerin behandelnden Psychiater eine
Aussprache, um diese Vorwürfe und weitere Beanstandungen zu besprechen und zu klären.
Zwei Tage vor diesem Termin brachte die Beschwerdeführerin den Sohn jedoch
eigenmächtig nicht mehr ins Heim zurück. Zudem bestand sie darauf, Personen aus
dem Umfeld ihres seit kurzem aufgenommenen Arbeitseinsatzes auf einem Bauernhof
zum anberaumten Gespräch mitzunehmen, was seitens der Mitarbeiterin des KJD
abgelehnt wurde, wohl da diese in die zu besprechenden Vorfälle nicht
involviert waren. Der anberaumte Termin wurde in der Folge abgesagt und eine
Klärung der Situation war damit aufgrund des verweigernden Verhaltens der
Beschwerdeführerin nicht zu erreichen (vgl. zum Ganzen Verlaufsbericht KJD).
Gleichzeitig konnte unter der bestehenden Rechtslage die Weigerung der
Beschwerdeführerin, B____ ins Heim zurück zu bringen, nicht verhindert werden.
Richtigerweisen
hält die KESB im angefochtenen Entscheid in diesem Zusammenhang fest, dass die
Beschwerdeführerin zwar unbestrittenermassen sehr um das Wohlergehen ihres Sohnes
besorgt sei und auch Einsicht in problematische Beziehungsdynamiken zwischen
ihr und B____ zeige, indessen die regelmässig erfolgenden Beziehungsabbrüche
jeweils den Fehlleistungen anderer zuschreibe, „ohne eigene Anteile erkennen zu
können“, weshalb in dieser Hinsicht festzustellen sei, dass bislang keine
funktionierenden Bewältigungsstrategien hätten entwickelt werden können.
2.2.5 Gleichzeitig
ging die KESB zum Zeitpunkt des Entzuges des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu
Recht davon aus, dass mit dieser Entwicklung der Situation eine akute
Gefährdung des Kindswohls einherging, insbesondere aufgrund der in den letzten
Jahren häufig auf Handeln der Beschwerdeführerin erfolgten Beziehungsabbrüche. Gemäss
ambulantem Abklärungsbericht der UPK vom 19. Juni 2015 (Bericht UPK) ist bei B____
eine Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem, aufsässigem Verhalten
(aggressives Verhalten, schwere Wutausbrüche) festzustellen und besteht eine
ernsthafte soziale Beeinträchtigung. Als alarmierend nahmen Fachpersonen in den
Monaten vor dem erfolgten Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sodann auch
wiederholte Suiziddrohungen seitens der Beschwerdeführerin zur Kenntnis (s. Sitzungsprotokoll
der Kinderschutzgruppe der UPK vom 21. September 2015; Gefährdungsmeldung
des KJD vom 15. Dezember 2015). Der Bericht MST CAN empfiehlt sodann „eine
dauerhaft stabilisierende Fremdplatzierung in einer geeigneten Institution, um B____
die Möglichkeit einer kindgerechten und gesunden Entwicklung mit förderlichen
Interaktionsmustern zu geben“.
2.2.6 Nachdem
eine positive Entwicklung der erzieherischen Probleme zwischen der Beschwerdeführerin
und ihrem Sohn und eine damit einhergehende Verbesserung der Voraussetzungen
für eine körperliche, geistige und sittliche Entwicklung von B____ basierend
auf Basis der freiwilligen Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin mit den Behörden
nicht hatte erreicht werden können, war es demnach richtig, der
Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Dezember 2015 zu
entziehen, um für B____ eine Kontinuität in den Massnahmen zur Förderung seiner
gesunden Entwicklung sicherzustellen. Aufgrund des ambivalenten Verhaltens der
Beschwerdeführerin konnte einzig mit dieser einschneidenden Massnahme die
kindesschutzrechtlich indizierte Platzierung längerfristig gesichert werden. Gleichzeitig
war eine Übertragung dieses Rechtes auf den Kindsvater, welcher bis zu diesem
Zeitpunkt am Leben von B____ kaum teilgenommen hatte, nicht indiziert und wurde
von diesem auch nicht verlangt. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
erfolgte damit zu Recht.
2.3 An
der Verhandlung vor Appellationsgericht spricht sich die Beschwerdeführerin
nicht mehr grundsätzlich gegen die Fremdplatzierung aus (s. oben Ziff. 2.2.1).
Nachdem der aktuelle Zwischenbericht aufzeigt, dass sich die Situation von B____
über ein Jahr nach seiner Fremdplatzierung nach wie vor nicht als ideal
darstellt und die von B____ eingeforderte Betreuung vor dem Hintergrund der
(personellen) Ressourcen des Heimes offenbar an ihre Grenzen stösst, geht die
Beschwerdeführerin selbst davon aus, dass sie mit der Erziehung von B____, der
– wie dies auch im angefochtenen Entscheid festgehalten wird – hohe
Anforderungen an sein Erziehungsumfeld stellt, überfordert wäre. Ihre Vorstellungen
betreffend die anzustrebende (stabile) Betreuungssituation sind indessen wenig
fundiert, und scheinen eher auf idealisierendem Wunschdenken als auf
realistischen Vorstellungen zu basieren. So stellt sie sich etwa vor, eine
Pflegefamilie wäre gut, da ihr Sohn dort in einer familiären Situation mit
gleichaltrigen Kindern zusammen leben würde. B____ aktuelle Schwierigkeiten im
sozialen Bereich sowie mögliche Schwierigkeiten betreffend ihre eigene Beziehung
zu einer Pflegefamilie thematisiert sie dabei nicht. Auch der Vorstellung einer
gemeinsam mit dem Kindsvater ausgeübten geteilten Obhut scheint kein Wissen
über den für ein solches Familienmodell zwingend notwendigen sehr guten und
stabilen Kontakt zwischen den Eltern zugrunde zu liegen (vgl. dazu Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie,
3. Auflage 2016, S. 229) bzw. blendet die Beschwerdeführerin völlig aus, dass
es ihr krankheitsbedingt bislang kaum möglich gewesen ist, stabile Beziehungen
über einen langen Zeitraum zu führen. Jedenfalls ist aktuell keine
Betreuungslösung für B____ innerhalb des familiären Systems ersichtlich, die mittel-
und längerfristig eine Gefährdung seiner Entwicklung ausschliesst.
Vor dem
Hintergrund der bisherigen Familiengeschichte und der Krankheit der
Beschwerdeführerin kann auf ihren Beteuerungen, sie würde mit der KESB
kooperieren und wolle einzig wieder in den Vollbesitz der elterlichen Rechte
gelangen (s. oben Ziff. 2.2.1), nicht abgestellt werden bzw. ist die Gefahr zu
gross, dass die Beschwerdeführerin sich zukünftig wieder gegen die Empfehlungen
der KESB stellen und eigenmächtig über die Betreuungssituation von B____
bestimmen würde.
Damit erweist
sich der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts zum heutigen Zeitpunkt
weiterhin als erforderlich und verhältnismässig. Aufgrund der aktuellen Schwierigkeiten
in der Platzierung von B____ wird es aber weiterhin Aufgabe der KESB und der
Beiständin sein, in Zusammenarbeit mit den Eltern und den Fachstellen eine
längerfristig befriedigende Lösung der Betreuungssituation zu finden.
3.1 Die
Beschwerdeführerin ersucht um eine Auswechslung der für B____ eingesetzten
Beistandsperson. Das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und [...] sei völlig zerrüttet.
Diese nehme sich kaum Zeit für sie, pflege aber einen intensiven Kontakt zum
Kindsvater. Ihre Ängste betreffend das Wohlergehen von B____ seien hingegen
offensichtlich begründet, nachdem der aktuelle Zwischenbericht bestätige, dass
es ihm dort nicht gut gehe. Zu Recht habe sie deshalb Zweifel an der Eignung
der Beistandsperson.
3.2 Erfordern
es die Verhältnisse, ernennt die KESB dem Kind einen Beistand, der die Eltern
in ihrer Sorge um das Kind unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Die KESB kann dem
Beistand besondere Befugnisse übertragen und die elterliche Sorge entsprechend
beschränken (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB). Auch wenn es sich bei der
Beistandschaft letztlich um einen behördlichen Zwangsakt handelt, setzt sie ein
gewisses Mass an Zusammenarbeit bzw. Akzeptanz seitens der Eltern und dem
urteilsfähigen Kind voraus. Der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zwischen
Eltern, Kind und Beistandsperson ermöglicht eine wirkungsvolle
Aufgabenwahrnehmung. Zur Wahrnehmung von Beistandschaften für Kinder werden
weitgehend Fachpersonen und keine Laien eingesetzt. Vielerorts sehen sich diese
mit einer grossen Aufgabenlast konfrontiert (vgl. Cantieni/Blum, a.a.O., N 15.43 ff.).
3.3
3.3.1 Die
Beistandschaft besteht vorliegend vor dem Hintergrund des erfolgten Entzuges
des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Zentrale Aufgaben, welche der Beiständin mit
dem angefochtenen Entscheid übertragen wurden, sind damit die Koordination von
Leistungen weiterer mit dem Kind befasster Institutionen und Fachleute (Ziff.
5c des angefochtenen Entscheids), die Begleitung der Unterbringung von B____
und die Koordination der Kontakte zwischen B____, seinen Eltern und dem Heim
(Ziff. 5d) sowie die Regelung des Kontaktes bzw. Besuchsrechts beider Eltern
(Ziff. 6). Im März 2016 galt es ausserdem, eine geeignete Anschlusslösung zur
Unterbringung im Durchgangsheim Vogelsang zu finden (Ziff. 7). Zurzeit wird der
weitere Verlauf der Unterbringung eng zu begleiten sein (s. oben Ziff. 2.3).
3.3.2 Eingesetzt
wurde mit [...] eine ausgebildete Sozialarbeiterin und Mitarbeiterin des KJD,
mithin eine Fachperson. An der Verhandlung vor Appellationsgericht erklärte
sie, B____ letztmals vor Weihnachten 2016 gesehen zu haben. Es gäbe bereits
eine Vielzahl von Fachleuten, die sich um ihn kümmerten. Sie übe deshalb den
direkten Kontakt mit den Betroffenen mit Zurückhaltung aus. Betreffend die
aktuelle Situation, insbesondere den Verlauf in der Schule und dem Heim sowie
die Besuchskontakte zu den Eltern zeigte sie sich bestens informiert. Die
Besuchskontakte zwischen B____ und seinen Eltern wurden seit Beginn der Drittplatzierung
etabliert und praktiziert. Diese sehen ihn regelmässig mehrmals wöchentlich.
Die Wochenenden verbringt B____ teils bei der Beschwerdeführerin und teils beim
Kindsvater. Die Beiständin kommt demnach den ihr übertragenen Aufgaben
umfassend nach.
3.3.3 Die
Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was in irgendeiner Weise auf eine
Schlechterfüllung der der Beiständin übertragenen Aufgaben hindeuten und den
obigen Feststellungen widersprechen würde. Dass der Umfang der Kommunikation zwischen
der Beiständin und der Beschwerdeführerin nicht deren Vorstellungen entspricht,
ist insofern ungünstig, als es offenbar nicht zum Aufbau einer
Vertrauensbeziehung zwischen diesen beiden Personen kommen konnte. Es ist aber
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aktenkundig sämtliche involvierten
Fachpersonen immer wieder massiv zeitlich beansprucht, sie mitunter aber auch –
entsprechend ihrem Krankheitsbild – nach einer Weile der Zusammenarbeit strikte
ablehnt. Das richtige Mass an Kontakt zu finden, dürfte folglich ohnehin
schwierig sein. Hinzu kommt, dass die Beiständin zur Erfüllung dieser Aufgabe auch
mit B____, dem Kindsvater und den anderen in der Sache befassten Fachpersonen
im Austausch zu stehen hat. Angesichts der Tatsache, dass sie ihren Auftrag
bislang umfassend und korrekt wahrgenommen hat, kann ihr die seitens der
Beschwerdeführerin als ungenügend empfundene Kommunikation nicht zum Vorwurf
gemacht werden. Weiter gilt es zu bedenken, dass es nicht im Interesse von B____
sein kann, in diesem Bereich einem (weiteren) Wechsel ausgesetzt zu werden. Dies
umso mehr, als die Beschwerdeführerin sich ursprünglich ausdrücklich gegen eine
Ernennung der mit der Familiensituation bereits bestens vertrauten
Mitarbeiterin des KJD, [...], zur Wehr setzte und mit der Einsetzung von [...] bereits
diesem Anliegen entsprochen wurde, obwohl damit für B____ eine ihm nicht
bekannte Person seine Beistandschaft übernahm. Dementsprechend plädiert auch
die Kindsvertreterin für einen Erhalt der aktuellen Beiständin. Diesen
Ausführungen folgend ist die Beschwerde auch in dieser Hinsicht abzuweisen.
Damit unterliegt
die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vollumfänglich, weshalb sie
dessen Kosten zu tragen hat (§ 30 Abs. 1 VRPG). Zudem kann sie als
unterliegende Partei gestützt auf diese Bestimmung zu einer Parteientschädigung
an die Gegenseite verurteilt werden. Zufolge der ausgewiesenen Bedürftigkeit
der Beschwerdeführerin wurde ihr der Kostenerlass bereits bewilligt und das
Recht auf unentgeltliche Verbeiständung gewährt. Die Verfahrenskosten gehen
deshalb zu Lasten des Staates, und der Vertreterin der Beschwerdeführerin sowie
der Vertreterin des Kindes wird ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Auf die Verpflichtung zur Ausrichtung einer Parteientschädigung
wird aufgrund der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin verzichtet. Dem
Kindsvater wurde der Kostenerlass ebenfalls gewährt, weshalb sein Vertreter
auch aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Alle Rechtsvertretungen haben
ihre Honorarnoten eingereicht. Diese werden grundsätzlich genehmigt und der
Vertreterin der Beschwerdeführerin sowie der Vertreterin des Kindes je ein
zusätzlicher Zeitaufwand von 3,5 Stunden für die Gerichtsverhandlung dazu
gerechnet. Der Rechtsvertreter des Kindsvaters war an der Urteilseröffnung
nicht mehr anwesend, weshalb ihm einzig ein zusätzlicher Aufwand von 2 Stunden
für die Gerichtsverhandlung zu vergüten ist. Zusätzlich erfolgt eine Reduktion
der von ihm verlangten Kosten von CHF 1.– auf CHF 0.25 pro Fotokopie entsprechend
dem dafür üblichen Ansatz bei Prozessführung im Kostenerlass (vgl. statt
vieler: AGE ZB.2015.22 vom 30. Dezember 2015 E. 6.2.1).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit an
ihr festgehalten oder sie nicht gegenstandslos geworden ist.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–. Diese Kosten gehen
zufolge des gewährten Kostenerlasses zu Lasten der Staatskasse.
Der Vertreterin der im Kostenerlass
prozessierenden Beschwerdeführerin,[...], werden ein Honorar von CHF 3‘600.–
und ein Auslagenersatz von CHF 88.–, zuzüglich 8% MWST von CHF 295.05, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Dem Vertreter des im Kostenerlass
prozessierenden beigeladenen Kindsvater, [...], werden eine Honorar von CHF
2‘133.35 und ein Auslagenersatz von CHF 175.–, zuzüglich 8% MWST von CHF 184.65,
aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Der Vertreterin des Kindes, [...], werden
eine Honorar von CHF 1‘780.– und ein Auslagenersatz von CHF 6.–, zuzüglich 8%
MWST von CHF 142.90, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.