Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.62
ENTSCHEID
vom 13.
Februar 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, Advokat unentgeltlicher
Rechtsbeistand
[...]
Gegenstand
Festlegung des Honorars
des unentgeltlichen Rechtbeistands
Urteil des Appellationsgerichts
vom 10. Juni 2016
(vom Bundesstrafgericht mit
Verfügung vom 2. Februar 2017 teilweise aufgehoben)
Das
Appellationsgericht (Einzelgericht) zieht in Erwägung,
dass das Bundesstrafgericht mit Verfügung vom 2.
Februar 2017 eine durch A____ erhobene Beschwerde gegen die Festsetzung seines
Honorars als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Beschwerdeverfahren BES.2016.62
gutgeheissen und die Sache zur neuen Entscheidung an das Appellationsgericht
zurückgewiesen hat,
dass es dabei ausgeführt hat, sofern ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand eine detaillierte Kostennote einreiche, genüge
es nicht, einzelne Posten herabzusetzen, ohne zumindest kurz auszuführen, aus
welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder Auslagen als unnötig betrachtet
würden,
dass das Appellationsgericht das rechtliche Gehör
des unentgeltlichen Rechtsbeistands verletzt habe, indem es bei der Festlegung
der Entschädigung die Honorarnote übersehen und somit überhaupt nicht
berücksichtigt habe und sich auch im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesstrafgericht
nicht mit dieser auseinandergesetzt habe, weshalb der Mangel auch nicht geheilt
werden könne,
dass A____ in seiner Honorarnote vom 25. Mai 2016
einen Aufwand von 5,55 Stunden für die Bemühungen, welche im Zusammenhang mit
der Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes für den Privatkläger getätigt worden sind,
geltend macht,
dass dieser Aufwand zum im Kanton Basel-Stadt
üblichen Ansatz von CHF 200.– zu entschädigen ist,
dass der unentgeltliche Rechtsbeistand ferner
Auslagen von CHF 4.– für Telefon und Porti und von CHF 32.50 für Kopien in Rechnung
stellt,
dass er hinsichtlich der Kopien von einem Ansatz
von CHF –.50 ausgegangen ist, solche jedoch praxisgemäss mit CHF –.25 vergütet
werden (vgl. statt vieler SB.2014.97 vom 15. Januar 2016),
dass sich
damit die Auslagen auf insgesamt CHF 20.25 reduzieren,
und erkennt:
://: Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, A____,
werden für das Beschwerdeverfahren BES.2016.62 ein Honorar von CHF 1‘110.– und
ein Auslagenersatz von CHF 20.25, zuzüglich 8 % MWST von CHF 90.40, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
A____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der
Appellationsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Der amtliche
Verteidiger kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung
(StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht
(Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu
Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).