Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.21
URTEIL
vom 20.
Dezember 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen (Vorsitz), Dr. Marie-Louise Stamm,
lic. iur. Lucienne
Renaud
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____ , geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 17. November 2015
betreffend einfache Verletzung
der Verkehrsregeln sowie pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (fahrlässige
Führerflucht)
Sachverhalt
A____ wurde mit
Strafbefehl vom 12. Dezember 2014 wegen fahrlässiger Körperverletzung und
pflichtwidrigen Verhaltens bei Verkehrsunfall (Führerflucht) zu einer bedingten
Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit zwei Jahre, zu einer
Busse von CHF 1‘300.– und zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt. Auf
Einsprache wurde das Verfahren am 26. Januar 2015 an das Strafgericht überwiesen.
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. November 2015 wurde A____ der
einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie des pflichtwidrigen Verhaltens
bei Unfall (fahrlässige Führerflucht) schuldig erklärt und verurteilt zu einer
bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 270.– mit einer zweijährigen Probezeit,
einer Busse von CHF 1‘100.– sowie zur Tragung der Verfahrenskosten.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) durch seinen Rechtsvertreter
mit Schreiben vom 26. November 2015 Berufung anmelden und am 26. Februar 2016
erklären lassen. Mit Berufungsbegründung vom 26. Mai 2016 beantragt er die
Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und einen kostenlosen Freispruch. In
beweisrechtlicher Hinsicht stellt er den Antrag auf Einholung einer amtlichen
Erkundigung beim Baudepartement des Kantons Basel-Stadt betreffend die exakte
Verkehrsregel-Beschilderung zum Zeitpunkt des in Frage stehenden Vorfalles und
auf Durchführung eines Augenscheins am Ort des Geschehens. Die Staatsanwältin
hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Antrag auf Nichteintreten
gestellt. Mit Berufungsantwort vom 8. Juni 2016 beantragt sie die
vollumfängliche Abweisung der Berufung.
Mit Verfügung
vom 5. Oktober 2016 wurde vom instruierenden Appellationsgerichtspräsidenten die
Einholung eines amtlichen Berichts beim Amt für Mobilität betreffend die
Signalisation am Unfalltag angeordnet. Das Gesuch um Durchführung eines Augenscheins
am Unfallort wurde hingegen vorbehältlich eines anders lautenden Entschlusses
des Gesamtgerichts abgewiesen.
Die
Berufungsverhandlung vor Appellationsgericht hat am 20. Dezember 2016 stattgefunden.
Zunächst ist der Berufungskläger befragt worden, anschliessend ist sein
Verteidiger zum Vortrag gelangt. Der fakultativ geladene Staatsanwalt ist nicht
erschienen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll der
zweitinstanzlichen Verhandlung verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen
ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Berufung zulässig, Zu
ihrer Behandlung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG; SG 154.100]) Der Berufungskläger hat als verurteilte Person ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides und ist
daher zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf das
nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO frist- und formgerecht eingereichte
Rechtsmittel ist somit einzutreten.
1.2 Bereits
im Strafbefehlsverfahren und erneut an der erstinstanzlichen Verhandlung hat
der Berufungskläger seine Überzeugung geäussert, die Verkehrssignalisation am
Tatort sei zum Unfallzeitpunkt anders gewesen als später. Daraus leitet er ab,
er habe keine damals geltende Verkehrsvorschrift verletzt (Akten S. 69, Prot.
erstinstanzliche HV Akten S. 131). Die in den Akten befindlichen Bilder der Unfallstelle
datieren vom 14. September 2014 und dokumentieren damit die Situation knapp
eine Woche nach dem Unfall. Da der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren
an seiner Darstellung festhält, hat der instruierende Präsident einen Bericht
betreffend die Situation im Unfallzeitpunkt eingeholt (vgl. unten E. 2.4).
2.1 Gestützt
auf Art. 356 Abs. 1 StPO ist der Strafbefehl vom 12. Dezember 2014 (Akten S. 62
f.) zur Anklage geworden. Darin wird dem Berufungskläger vorgeworfen, er sei
als Lenker eines Kleinmotorrads verbotenerweise auf der Gegenfahrbahn von der
Rüdengasse in Richtung Falknerstrasse gefahren, habe in der Folge einen korrekt
entgegenkommenden Fahrradfahrer übersehen, welcher aufgrund seines sofort
eingeleiteten Ausweichmanövers zu Fall gekommen und einen Bruch der rechten Ellenbogenelle
davongetragen habe. In der Folge habe sich der Berufungskläger von der
Unfallstelle entfernt, ohne sich um den Verletzten zu kümmern.
2.2 Hinsichtlich
der Verletzung der Verkehrsregeln hat die Vorinstanz den Tatbestand – gestützt
auf die Aussagen des gestürzten Fahrradfahrers und eines Augenzeugens sowie die
Annahme, dass die betreffende Verkehrsinsel nur in Fahrtrichtung Marktplatz auf
der rechten Seite umfahren werden könne – als nachgewiesen erachtet (Urteil p.
5).
2.3 Dagegen
wendet der Berufungskläger ein, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen Verstoss gegen
Art. 34 Abs. 1 SVG angenommen. Es habe im Unfallzeitpunkt am Unfallort keine
Schilder gegeben, die den Verkehr zwingend rechts an der Verkehrsinsel
vorbeiführten. So hätten sowohl ein Einbahnzeichen als auch ein Linksabbiegeverbot
gefehlt. Damit sei ein generelles Fahrverbot in die andere Richtung
nachweislich nicht signalisiert gewesen. Eine Verkehrsregelverletzung des Berufungsklägers
liege daher nicht vor (Berufungsbegründung D. Ziff. 1 ff. p. 12 f.).
2.4 Das
Bau- und Verkehrsdepartement teilte mit Bericht vom 14. Oktober 2016 mit, das
linksseitige Vorbeifahren an der dortigen Verkehrsinsel sei weder vor noch nach
dem 8. September 2014 untersagt gewesen. Zwar sei das System offenbar
ursprünglich anders angedacht gewesen und werde auch von den meisten
Verkehrsteilnehmern so gelebt, dass sie rechts an der Verkehrsinsel
vorbeifahren würden. Eine diesbezügliche Signalisation zur Unterbindung des
linksseitigen Vorbeifahrens sei aber nie (permanent) angebracht worden.
2.5 Damit
steht fest, dass das Umfahren der betreffenden Verkehrsinsel nach links nicht
verboten war und der Berufungskläger sich somit kein Fehlverhalten hat
zuschulden kommen lassen. Daraus folgt, dass der von links durch die
Falknerstrasse fahrende Fahrradfahrer gegenüber dem von der Rüdengasse
kommenden Berufungskläger kein Vortrittsrecht beanspruchen konnte (vgl. Bild
Akten S. 49 f.). Aus den Aussagen der Beteiligten kann auch nicht geschlossen
werden, dass der Berufungskläger versucht habe, den ihm zustehenden
Rechtsvortritt gegenüber dem Fahrradfahrer zu erzwingen, stand er doch im
Unfallzeitpunkt mit seinem Kleinmotorrad an der Kreuzung (Akten S. 22, 24, 39,
69, 73; Auss. Berufungskläger Akten S. 130: „Reflexartig habe ich meine
zwei Bremsen aktiviert – ohne zu fahren, wohl bemerkt.“, S. 131 f.: „[…], dann
habe ich das zweite Tram bemerkt, wieder angehalten. Als ich auch bei dem
weitergefahren wäre, kam dieser Radfahrer, dann habe ich die Bremse aktiviert,
als Warnung, damit er mich sieht.“). Angesichts der Vortritts-situation wäre es
vielmehr am Fahrradfahrer gewesen, rechtzeitig zu bremsen und dem von rechts
kommenden Berufungskläger den Vortritt zu gewähren. Daraus folgt, dass der
Sturz des Fahrradfahrers nicht durch ein Fehlverhalten des Berufungsklägers ausgelöst
wurde. Es ergeht daher ein Freispruch vom Vorwurf der Verletzung der
Verkehrsregeln.
3.1 Im
Hinblick auf den Schuldspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall rügt
der Verteidiger eine Verletzung des Akkusationsprinzips, da in der Anklageschrift
die Tatbestandselemente der fahrlässigen Führerflucht nicht geschildert worden
seien (Berufungsbegründung E. B. p. 6 Ziff. 9). Der Berufungskläger könne sich
gegen solche pauschale Vorwürfe unter diesen Umständen nicht zur Wehr setzen.
3.2 Gemäss
dem in Art. 9 Abs. 1 StPO statuierten Anklagegrundsatz kann eine Straftat nur
gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte
Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage
erhoben hat. Dabei fixiert die Anklage das Prozessthema für alle urteilenden
Instanzen (sogenanntes Immutabilitätsprinzip; vgl. Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2.
Auflage, Zürich 2013, N 208 ff., insb. N 210 f.). Entsprechend ist
das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Art. 350
Abs. 1 StPO). Aus der Doppelfunktion des Strafbefehls ergibt sich, dass die
Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl den an eine Anklageschrift gestellten
Ansprüchen vollumfänglich zu genügen hat. So muss aus dem Strafbefehl
ersichtlich sein, welcher konkrete Lebenssachverhalt zur Beurteilung steht. Die
blosse Wiedergabe des Gesetzeswortlautes reicht damit gemäss
höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht aus (BGer 6B_262/2014 vom 16. Dezember
2014 E. 1.5 f.).
3.3 Vorliegend
beschränkt sich der Strafbefehl darauf, den Gesetzeswortlaut des Tatbestandes von
Art. 92 Abs. 2 SVG wiederzugeben („Ohne sich um den Verletzten zu kümmern,
entfernte sich der Beschuldigte im Anschluss pflichtwidrig von der
Unfallstelle“). Zwar lautet der Gesetzestext für diesen Tatbestand relativ
ausführlich („[…] wird bestraft, wer als Fahrzeugführer bei einem
Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt hat und die Flucht
ergreift.“), so dass dessen blosse Wiedergabe nicht per se als stossend
erscheint. Im Strafbefehl hätte jedoch zusätzlich die Fahrlässigkeitsvariante geschildert
werden müssen, wonach der Berufungskläger die Unfallstelle verlassen habe, ohne
zu bedenken, dass allfällige Verletzungen des gestürzten Fahrradfahrers sich
erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestieren könnten Der Verteidiger hat die
zu Recht gerügt. Dieser Umstand muss wohl dazu führen, dass eine Verletzung des
Anklageprinzips zu bejahen wäre.
3.4 Die
Frage kann indessen offen bleiben, da auch in materieller Hinsicht der
Tatbestand der Führerflucht klar nicht erfüllt ist, was zu einem Freispruch des
Berufungsklägers führt. Art. 92 Abs. 2 SVG setzt voraus, dass der
Fahrzeugführer Verursacher des Personenschadens ist. Die Begriffe des Beteiligten
und des Verursachers sind nicht identisch. Der Unfallbeteiligte ist nicht
zwingend auch Verursacher des Unfalls. Im Rahmen von Art. 92 Abs. 2 SVG genügt
nicht jede bloss indirekte oder rein passive Beteiligung am Unfall;
erforderlich ist, dass das Verhalten eine gewisse Nähe zum Unfallgeschehen
aufweist und für den Eintritt des Personenschadens kausal war. Der Führerflucht
strafbar machen kann sich nur, wer die Verletzung oder Tötung unmittelbar
bewirkt oder mitbewirkt hat (Unseld,
in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar SVG, Art. 92 N 40 mit
Hinweisen).
3.5 Gestützt
auf das Beweisergebnis war der Berufungskläger nicht Unfallverursacher, sondern
allenfalls Unfallbeteiligter (vgl. oben E. 2.3). Unbestritten ist, dass er sich
nicht sogleich von der Unfallstelle entfernte, sondern noch einige Minuten beim
Verunfallten stehen blieb, wobei er gemäss eigenen Angaben versuchte
herauszufinden, ob sich der Gestürzte ernsthaft verletzt hatte und einen Arzt
benötigte. Nachdem ihm der Fahrradfahrer bedeutet habe, es sei alles in Ordnung
und er könne weiterfahren, habe er dies getan (Auss. Akten S. 130). Dieser
Hergang wird im Übrigen auch durch den Fahrradfahrer bestätigt (Auss. Akten S.
40). Offenbar gingen sowohl der Fahrradfahrer als auch der Berufungskläger und
der Augenzeuge davon aus, dass keine ernsthaften Verletzungen entstanden waren.
Der Berufungskläger war zwar im Moment des Unfalls anwesend, durfte indessen
als Nichtmediziner gestützt auf seine eigenen Beobachtungen sowie die Angaben
des gestürzten Fahrradfahrers von Bagatellverletzungen ausgehen. Seinen
Pflichten als Unfallbeteiligter gemäss Art. 51 Abs. 1 SVG ist er damit korrekt
nachgekommen. Allenfalls wäre es Aufgabe der Staatsanwaltschaft gewesen, im Sinne
einer Eventualanklage zu schildern, inwiefern der Berufungskläger gegen seine
Pflichten als Unfallbeteiligter verstossen haben soll.
-
1 Zusammenfassend
ist der Berufungskläger vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall
sowie der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen.
4.2 Bei
diesem Verfahrensausgang trägt der obsiegende Berufungskläger gemäss Art. 426
Abs. 1 StPO keine Kosten. Zudem ist ihm sowohl für das erst- als auch für das
zweitinstanzliche Verfahren gestützt auf die Honorarnoten seines Verteidigers
eine angemessene Parteientschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird von der Anklage der
einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie des pflichtwidrigen Verhaltens
bei Unfall kostenlos freigesprochen.
Es wird festgestellt, dass das Urteil der Vorinstanz
betreffend Einstellung des Verfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung
infolge Rückzugs des Strafantrages mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen ist.
Die Kosten und Urteilsgebühr des
erstinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten der Staatskasse. Für das
zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Berufungskläger wird eine
Parteientschädigung von CHF 4‘767.10 (einschliesslich Auslagen und MWST) für
das erstinstanzliche Verfahren sowie ein Honorar von CHF 6‘187.50 zuzüglich ein
Auslagenersatz von CHF 158.50 sowie 8% MWST von insgesamt CHF 507.70 für das
zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Strafgericht Basel-Stadt
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
[...] (zur Kenntnis, da nicht mehr Privatkläger)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.