Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.182
URTEIL
vom 5. Januar 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
lic. iur. Christian
Hoenen, lic. iur. Barbara Schneider
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
c/o C____, […]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde vom 16.
August 2016
betreffend Anordnung einer
vorsorglichen Massnahme
(Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts
und Errichtung einer
Beistandschaft)
Sachverhalt
B____, geboren
am [...] 2016, ist der Sohn von A____ und C____. Die Eltern sind nicht
miteinander verheiratet. Aufgrund einer Gefährdungsmitteilung des Landratsamts
D-[...], nach Abklärungen und auf Antrag des Kindes- und Jugenddienstes (KJD)
wurde A____ kurz nach der Geburt und noch während ihres Aufenthalts in der
Frauenklinik, Universitätsspital Basel, mit Einzelentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) vom 16. August 2016 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme das
Aufenthaltsbestimmungsrecht für B____ entzogen. Ebenfalls im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme wurde für das Kind eine Erziehungsbeistandschaft errichtet und als vorsorgliche
Beiständin D____ ernannt. Diese erhielt den Auftrag und die Befugnisse, die
Mutter in Fragen, welche das Kind betreffen, mit Rat und Tat zu unterstützen,
die weitere Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes zu überwachen, sowie
die besonderen Befugnisse, die Leistungen weiterer mit dem Kind befasster
Institutionen und Fachleute zu koordinieren, das Notwendige im Zusammenhang mit
dem Aufenthalt bei der Pflegefamilie vorzukehren und die Unterbringung zu
begleiten. Die vorsorgliche Massnahme wurde bis zum 16. Februar 2016 (recte
2017) befristet. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen.
Gegen diesen
Entscheid hat A____ mit Eingabe vom 24. August 2016 Beschwerde erhoben,
mit welcher sie sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und des
Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts über ihren Sohn sowie die Erweiterung
ihres Besuchskontaktes verlangt. In ihrer Stellungnahme vom 22. September 2016
hat die KESB an ihrem Entscheid festgehalten und die vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde beantragt, soweit darauf einzutreten sei. Mit Entscheid der KESB
vom 1. Dezember 2016 wurde das elterliche Besuchsrecht vorsorglich geregelt und
den Eltern von B____ je das Recht eingeräumt, ihren Sohn einmal pro Woche
begleitet in den Räumlichkeiten des Kinderheims [...] zu besuchen. Die Beiständin
erhielt den Auftrag, die Begleitperson zu bestimmen und die begleiteten Besuche
zu organisieren und zu überwachen.
Die Vorladung
zur Verhandlung vor Verwaltungsgericht vom 5. Januar 2017 konnte der
Beschwerdeführerin an der von ihr angegebenen Adresse in [...] nicht zugestellt
werden, sie wurde mit dem Vermerkt „Empfänger konnte unter angegebener Adresse
nicht ermittelt werden“ retourniert. Abklärungen bei der Einwohnerkontrolle der
Gemeinde […] haben ergeben, dass die Beschwerdeführerin am 15. September
2016 nach „unbekannt“ abgemeldet worden ist. Der Versuch, der
Beschwerdeführerin die Vorladung anlässlich eines Besprechungstermins auf dem KJD
übergeben zu lassen, ist gescheitert, da sie den entsprechenden Termin nicht
wahrgenommen hat.
Zur Verhandlung
vor dem Appellationsgericht vom 5. Januar 2017, 08.15 Uhr, ist die
Beschwerdeführerin nicht erschienen. Teilgenommen haben die Vertreterin der
KESB [...] und die Beiständin von B____. Die Psychologin des Kinderheims [...] wurde
befragt. Die Vertreterin der KESB ist zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen
wird auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen ergeben sich, soweit für den
Entscheid von Belang, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie
§ 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde
an das Verwaltungsgericht geführt werden. Vorliegend handelt es sich um eine
vorsorgliche Massnahme nach Art. 445 Abs. 1 ZGB, welche nach erfolgter Anhörung
der Beschwerdeführerin erlassen worden ist und daher mit Beschwerde angefochten
werden kann (vgl. BGE 140 III 289 E. 2 S. 291 ff.). Die Beschwerdefrist beträgt
10 Tage (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Als Inhaberin der elterlichen Sorge über ihren Sohn
ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss
Art. 450 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde
legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene (Art. 450b ZGB) und begründete
Beschwerde ist einzutreten. Streitgegenstand des Verfahrens bildet die in der
angefochtenen Verfügung angeordnete vorsorgliche Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin über ihren Sohn. Nicht mit
der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde angefochten und somit nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist die Regelung des Besuchsrechts gemäss Entscheid
der KESB vom 1. Dezember 2016.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1
ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des
Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Auf das Beschwerdeverfahren
kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen
Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG
richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das
Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art.
450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf
die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die
Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO).
Da in
Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue
Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 Bundesgerichtsgesetz
(BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei – wie schon nach bisherigem Recht
( dazu Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005,
S. 300 f. mit Hinweisen; VGE 612/2009 vom 24. März 2009, 650/2007 vom
16. Januar 2008) – auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts
abzustellen (VGE VD.2016.50 vom 5. Juli 2016 E. 1.3).
1.3 Der
Beschwerdeführerin konnte die Vorladung zur Verhandlung vor Verwaltungsgericht
nicht zugestellt werden, da dem Gericht ihr aktueller Wohnort nicht bekannt ist
und die eingeleiteten Abklärungen dazu keine Ergebnisse zeitigten. Den Angaben
der Psychologin des Kinderheims [...] lässt sich entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin jedenfalls am Dienstag, 3. Januar 2017, mündlich über die
Verhandlung hat informiert werden können und dass ihr die Daten am Mittwoch, 4.
Januar 2017, offenbar auch noch per E-Mail gesandt wurden (vgl. Protokoll
Verhandlung S. 2). Dem entspricht, dass die Beschwerdeführerin nach
Abschluss der Verhandlung am Morgen des Verhandlungstages auf der Gerichtskanzlei
erschienen ist und sich nach dem Entscheid erkundigt hat. Da die
Beschwerdeführerin nicht zur Verhandlung erschienen ist, hat das
Verwaltungsgericht gemäss § 27 VRPG aufgrund des vorhandenen Aktenmaterials zu
entscheiden.
2.1 Die
KESB hat der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsrecht über ihren neugeborenen Sohn
im Sinne einer vorsorglichen Massnahme entzogen. Der angefochtene Entscheid führt
dazu zusammengefasst aus, aufgrund der unklaren psychosozialen Situation der
Beschwerdeführerin sei eine Platzierung zum Schutze des Kindes angezeigt und
die Massnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB notwendig. Die Beschwerdeführerin
verfüge weder über einen festen Wohnsitz noch über ein Einkommen. Auch sei
unklar, ob sie den Säugling adäquat betreuen könne. Die Aussagen des
Pflegepersonals des Frauenspitals zeigten, dass die Sorge um B____ angezeigt
sei. Die Versorgung des Säuglings sei nicht gewährleistet und dieser in der
Obhut seiner Mutter einer massiven Gefährdung ausgesetzt. Da die Beschwerdeführerin
die Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung ablehne, müsse B____
platziert werden. Für die Unterbringung eines erst wenige Tage alten Säuglings
sei eine Pflegefamilie geeignet. Zudem müsse aufgrund der vorliegenden
Situation vorsorglich eine Beistandschaft zur Sicherstellung errichtet werden,
welche die Mutter in Fragen rund um das Kind mit Rat und Tat unterstützen und
das Notwendige im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in einer Pflegefamilie
vorkehren könne.
2.2 Die
Beschwerdeführerin wendet gegen die vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
zusammengefasst insbesondere ein, die Situation sei ungenügend abgeklärt
worden. Ihr und ihres Kindes Anspruch auf ein gemeinsam gelebtes Familienleben
sei durch die Massnahme verletzt worden. Es sei von der Vorinstanz nicht
berücksichtigt worden, dass sie eine erfahrene Mutter sei. Sie habe die
Mutter-Kind-Einrichtung nicht etwa apriori abgelehnt, sondern sie habe
sich nicht dazu entschliessen können, weil sie sich nicht den Weg habe verbauen
wollen, ihre beiden älteren Töchter, welche in Deutschland fremdplatziert
worden sind, möglichst rasch zu sich holen zu können.
3.1 Nach
Art. 307 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die
KESB den Eltern ihr Kind, unter Beachtung der Verhältnismässigkeit im
Einzelfall, wegzunehmen und in angemessener Weise anderweitig unterzubringen,
wenn dessen Wohl gefährdet ist, die Eltern nicht selber für Abhilfe sorgen und
der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Die Platzierung
eines Kindes mit Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern (respektive
nach alter Terminologie der elterlichen Obhut [vgl. dazu: Breitschmid, Basler Kommentar ZGB I,
5. Auflage 2014, Art. 307 N 2; Art. 310 N 1 ff.]) kommt
daher nur als letztmögliches Mittel in Frage, wenn das Kind in der elterlichen
Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung
nötigen Weise geschützt und gefördert wird (Häfeli,
Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Auflage 2016, Rz 4035; Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5.
Auflage 1999, Rz. 27.08, 27.36; statt vieler BGer 5A_404/2016 E. 3; VGE
VD.2013.31 vom 17. Juni 2013, VD.2010.220 vom 19. Juni 2011, VD 726/2007
vom 23. Mai 2008). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die
Gefährdung zurückzuführen ist. Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern
ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im
Zeitpunkt der Entziehung. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger
Massstab zu legen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne
Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Der Entzug
des Rechts, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist somit nur zulässig,
wenn der Gefährdung des Kindes nicht durch andere Massnahmen gemäss
Art. 307 und Art. 308 ZGB begegnet werden kann (Grundsätze der
Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität, vgl. BGer 5A_404/2016 vom
10. November 2016 mit Hinweisen). Ein einmal angeordneter Obhutsentzug
ist aufzuheben, wenn das Kindeswohl bei den Inhabern der elterlichen Sorge
nicht mehr gefährdet ist (vgl. VGE VD.2013.13 vom 17. Juni 2013, VD.2010.87
vom 24. Juni 2010, 701/2009 vom 10. November 2009). Dies muss bei
einem vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufgrund des
provisorischen Charakters der Massnahme umso mehr gelten (Auer/Marti, Basler Kommentar ZGB I, 5.
Auflage 2014, Art. 445 N 5).
Bereits im
laufenden Verfahren hat die KESB bei entsprechender Dringlichkeit die
notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen, wenn mit einem erst später
erfolgenden Entscheid zum Schutz des Wohls des Kindes nicht zugewartet werden
kann (Auer/Marti, a.a.O., Art. 445
N 5; Fassbind, in OFK Kommentar
ZGB, 3. Auflage 2016, Art. 445 ZGB N 1; Steck,
in Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage 2016, Art. 445
N 1). Eine vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die
Platzierung ergehen dabei aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der Sach-
und Rechtslage; erforderlich ist eine Interessenabwägung, wobei der zuständigen
Behörde der Natur der Sache nach ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht.
Sie ist nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende
Abklärungen zu treffen, sondern kann sich mit einer summarischen Beurteilung
der Situation aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen (Auer/Marti, a.a.O., Art. 445 N 8, 27;
vgl. auch BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155, 129 II 286 E. 3 S. 289, 127 II 132 E. 3
S. 137 f., 117 V 185 E. 2b S. 191, je mit Hinweisen; BGer 5A_561/2013 vom
10. Januar 2014; VGE 752/2008 vom 8. Dezember 2008; zum Ganzen auch: VGE
VD.2014 175 vom 25. November 2014 E. 2.3).
3.2 Es
gibt hier zahlreiche und gewichtige Indizien dafür, dass der Säugling bei der
Beschwerdeführerin einer erheblichen Gefährdung für sein Leben und seine
Gesundheit ausgesetzt gewesen wäre – und immer noch ist – und dass er nicht in
der für seine gesunde körperliche und geistige Entwicklung nötigen Weise
geschützt wäre. Namentlich haben verschiedene Personen und Institutionen die Kindesschutzbehörde,
unabhängig von einander, schon vor der Geburt des Kindes über die schwierige
psychosoziale Situation der Beschwerdeführerin informiert:
3.2.1 Das
Landratsamt [...] hatte mit Schreiben vom 29. Juli 2016 auf eine mögliche
Kindeswohlgefährdung des noch ungeborenen Kindes hingewiesen und um
entsprechende Massnahmen zu seinem Schutz ersucht. Dem Schreiben kann
insbesondere entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin in äusserst schwierigen
Verhältnissen, namentlich ohne festen Wohnsitz und offenbar ohne festes
Einkommen, lebe. Auch sind ihr bereits im September 2015 ein Teil der
elterlichen Sorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre beiden älteren
Töchter E____, geboren am [...] 2007, und F____, geboren am [...] 2008, entzogen
worden; beide Mädchen seien seit Februar 2015 stationär in einer Jugendhilfeeinrichtung
in Deutschland untergebracht. Grund für diese Kindsschutzmassnahme sei eine
massive Vernachlässigung der Kinder durch die Beschwerdeführerin gewesen. Ihre damalige
Wohnung sei stark vermüllt gewesen und habe weder über Strom noch fliessendes
Wasser verfügt; zudem sei Cannabis für die Kinder offen zugänglich in der
Wohnung herumgelegen. Auch sei der Schulbesuch von E____ nicht gewährleistet gewesen
und die Kinder hätten keine genügende Kleidung gehabt. Das Angebot, in eine
Mutter-Kind-Einrichtung einzutreten, habe die Beschwerdeführerin nicht annehmen
können. Laut Angaben des Vaters des ungeborenen Kindes leide die Beschwerdeführerin
unter einer Borderlinestörung und verfüge über nur äusserst geringe
Fähigkeiten, ihr Leben zu organisieren und zu strukturieren (vgl. dazu auch E-Mail
vom 11. August 2016; E-Mail […] Berlin vom 14. September 2016).
3.2.2 Bereits
im Vorfeld der Geburt hatte sich der Kindsvater C____ auch persönlich beim KJD
gemeldet und seine Besorgnis bezüglich der Beschwerdeführerin und des
gemeinsamen – damals noch ungeborenen – Kindes geäussert.
Zu erwähnen ist
auch, dass die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und C____ von grosser
Ambivalenz und starken, offenbar beidseits auch gewalttätig ausgetragenen
Konflikten geprägt scheint, was mehrfach schon den Beizug der Polizei
erforderlich machte (vgl. Rapporte vom 2. Dezember 2015 und 5. Januar 2016). Daran
hat sich seit der Geburt des Kindes nichts geändert. Am 7. September 2016 hat C____
wiederum die Polizei requiriert, weil ihn die Beschwerdeführerin in seiner
Wohnung aufgesucht, massiv traktiert und mit dem Tod bedroht habe. Dem
Entscheid der KESB vom 1. Dezember 2016 betreffend Besuchsregelung kann
entnommen werden, dass gemeinsame Besuche der Eltern im Kinderheim [...]
für das Kind und die Mitarbeitenden zunehmend belastend seien. Die Eltern
würden dem Kind teilweise grosse Unruhe entgegen bringen; Anfangs November sei
es gar zu einer heftigen Auseinandersetzung zwischen den Eltern vor dem Kind
gekommen, welche das Einschreiten mehrerer Mitarbeiter des Kinderheims [...] erforderlich
machte. Laut Angaben der Beiständin und der Psychologin des Kinderheims [...] vor
Appellationsgericht sei die Beziehung im Herbst 2016 vorübergehend ganz
auseinander gegangen. Unterdessen sei es wieder zu einer Annäherung gekommen
und die Beschwerdeführerin habe den innigen – allerdings derzeit nicht
realistischen – Wunsch, zusammen mit C____, dem gemeinsamen Kind B____ und
ihren beiden Töchtern als Familie zusammenzuleben (Protokoll Verhandlung
Appellationsgericht S. 3).
3.2.3 Auf
der Wochenbettstation wurde unterschiedliches Verhalten der Beschwerdeführerin
beobachtet. So sei sie teils durchaus kooperativ und in gutem Kontakt mit dem
Kind gewesen. Gegenüber dem Pflegepersonal sei sie indes teilweise aggressiv
und beleidigend gewesen. Deshalb sei ein notfallmässiges Konsil durch Ärzte der
psychiatrischen Abteilung erfolgt, wobei sich keine akute Eigen- oder
Fremdgefährdung gezeigt habe, es bestehe jedoch eine bekannte Borderlinestörung
mit emotional instabiler Persönlichkeit (vgl. Wochenbettbericht des
Universitätsspitals Basel vom 19. August 2016; Bericht interner Konsiliardienstes
des Universitätsspitals Basel vom 15. August 2016 [Verdacht auf emotional-instabile
Persönlichkeitsstörung, Verhaltensstörungen durch Cannabis und Alkohol]; vgl.
auch Aktennotiz vom 23. August 2016).
Auch C____ scheint
unter psychischen Problemen zu leiden und habe sich deswegen bereits in den
Universitären Psychiatrischen Kliniken behandeln lassen (vgl. Bericht
Requisition vom 4. Januar 2016 [laut eigenen Angaben diagnostizierte
Schizophrenie]) respektive sei wegen manisch-depressiver Episoden behandelt worden
(vgl. Antrag KJD vom 16. August 2016).
3.3 Zusammenfassend
kann somit festgehalten werden, dass es konkrete und gewichtige Anzeichen für
eine starke Einschränkung der Betreuungs- und Erziehungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin und eine entsprechende erhebliche Gefährdung des Kindeswohls
gegeben hat und gibt. Es wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin
durchaus gewisse Ressourcen hat. So wurde auf der Wochenbettstation
festgestellt, dass sie in gutem Kontakt mit dem Kind stehe. Auch verfüge sie
nach Angaben der Psychologin des Kinderheims […] über mütterliche
Feinfühligkeit und reagiere bei den Besuchen in der Regel adäquat und prompt
auf die Signale des Kindes. Allerdings gebe es in Bezug auf die Alltags- und
Beziehungsgestaltung zu viele Instabilitäten, als dass sicher davon ausgegangen
werden könne, dass sie adäquat entsprechend den Bedürfnissen von B____ handeln
könne (Protokoll Verhandlung Appellationsgericht S. 3).
Die
psychosoziale Situation der Beschwerdeführerin ist in verschiedener Hinsicht äusserst
schwierig. So hat sie weder Wohnung noch Einkommen und die Beziehung zum Vater
von B____ ist konfliktbeladen und von Gewalt geprägt. Es gibt konkrete Hinweise
dafür, dass die Beschwerdeführerin mit psychischen und anderen Problemen
kämpft, welche ihre Erziehungsfähigkeit stark beeinträchtigen. Die verlässliche
Versorgung eines Säuglings ist bei der Beschwerdeführerin unter diesen
Umständen nicht gewährleistet. Es ist ihr bereits das
Aufenthaltsbestimmungsrecht und ein Teil der elterlichen Sorge über ihre
älteren Töchter entzogen worden. Das Wohl von B____ wäre bei einer
Unterbringung bei ihr akut gefährdet, zumal er als Säugling, dessen Grundbedürfnisse
unbedingt zuverlässig jederzeit gestillt werden müssen, besonders vulnerabel
ist. Auch im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheides waren die
Hinweise für eine starke Gefährdung des Kindeswohls bereits gewichtig und zahlreich.
Es musste in der damaligen Situation dringend eine rasche Lösung im Interesse
des Kundes gefunden werden. Zeitraubende aufwändige Abklärungen waren unter
diesen Umständen weder erforderlich noch angebracht.
3.4 Es
war und ist derzeit auch keine mildere Massnahme als der Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts ersichtlich. Namentlich hat die Beschwerdeführerin
Hilfestellungen, wie den Eintritt in eine Mutter-Kind-Institution, nach
anfänglicher Ambivalenz abgelehnt. Nach der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
gab sie zwar an, der Massnahme nicht widersprochen zu haben. Dennoch hatte sie
ein entsprechendes Angebot offenbar bereits in Deutschland abgelehnt (vgl. E-Mail
[…] […] Berlin vom 14. September 2016) und steht auch heute laut Angaben der
Psychologin des Kinder[...] einer derartigen Massnahme ablehnend gegenüber
Protokoll Verhandlung Appellationsgericht S. 3).
3.5 Die
KESB hat somit das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin über
ihren Sohn zu Recht vorsorglich aufgehoben. In der Beschwerde wird nichts
vorgebracht, was an dieser Einschätzung etwas ändern würde; sie ist somit
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3.6 Der
Vollständigkeit halber bleibt abschliessend festzuhalten, dass die Rüge der
Beschwerdeführerin, der Vollzug des angefochtenen Entscheides sei „brutal“
gewesen, auch nicht gerechtfertigt erscheint. Es ist nachvollziehbar, dass die
Beschwerdeführerin stark dadurch betroffen ist, dass ihr das neugeborene Kind
noch im Spital weggenommen und fremdplatziert wurde. Eine derartige Massnahme
ist für die Betroffenen per se sehr einschneidend. Aus den Schilderungen
der Beschwerdeführerin und den Unterlagen lassen sich indes keinerlei Hinweise
dafür entnehmen, dass beim Vollzug dieser vorsorglichen Massnahme nicht
angemessen vorgegangen wurde.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens hätte die Beschwerdeführerin grundsätzlich dessen Kosten
mit Einschluss einer angemessenen Urteilsgebühr zu tragen. Umständehalber wird
indes auf die Erhebung von Kosten verzichtet,
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
KESB
Beiständin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bun-desgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen
an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.