Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.11
URTEIL
vom 10.
Februar 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, von Kosovo,
Wohnort unbekannt
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut, Freibugerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 9. Februar 2017
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____, von Kosovo, am 8. Februar 2017 um
15.20 Uhr anlässlich einer Wohnungskontrolle [...] von der Kantonspolizei wegen
Missachtens einer Einreisesperre festgenommen worden ist, wobei er sich mit
einem echten und zustehenden kosovarischen Reisepass ausgewiesen hat,
dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom
9. Februar 2017 aus der Schweiz weggewiesen und bis 7. März 2017 in
Ausschaffungshaft versetzt worden ist,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen
Überprüfung der Haft zuständig ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene
Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
– der Beurteilte hat am 9. Februar 2017 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AuG den
Verzicht erklärt, seine gültigen kosovarischen Reisedokumente liegen vor, ein
Flug wird innert nützlicher Frist gebucht werden können – und eine mündliche
Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er trotz
Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt,
dass gegen den Beurteilten ein vom 22. Juli 2015
bis 21. Juli 2017 gültiges Einreiseverbot besteht, welches ihm, wie der
Beurteilte anlässlich der Befragung vom 9. Februar 2017 gegenüber dem
Migrationsamt zugestanden hat, auch eröffnet worden ist,
dass dabei der Irrtum des Beurteilten, wonach er
gedacht habe, das Einreiseverbot sei 20 Monate gültig statt 2 Jahre, schon
grundsätzlich unerheblich ist, wobei auch die von ihm irrtümlicherweise
vorgestellten 20 Monate noch nicht erreicht sind,
dass der Beurteilte somit trotz Einreiseverbots in
die Schweiz eingereist und der entsprechende Haftgrund damit gegeben ist,
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete
Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das
Beschleunigungsgebot gewahrt ist,
dass die verfügte Haft damit verhältnismässig und
rechtmässig ist, allerdings nicht für die angeordnete Dauer von 30 Tagen,
sondern für 12 Tage, auf welche Dauer sich der Verzicht des Beurteilten auf
mündliche Verhandlung auch ausdrücklich bezieht (Art. 80 Abs. 3 AuG),
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt der
Einzelrichter:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 20. Februar 2017
rechtsmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Der
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist
mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine
aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: