Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.204
URTEIL
vom 6.
Februar 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und
Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen Beschlüsse der
Steuerrekurskommission
vom 16. August 2016
betreffend Nachsteuern zu den
kantonalen Steuern und zur direkten Bundessteuer pro 2004 bis pro 2007
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 20. April 2016 hat die Steuerverwaltung die Einsprache von A____
(Rekurrent) gegen die Nachsteuerverfügungen zu den kantonalen Steuern und zur
direkten Bundessteuer pro 2004 und 2005 einerseits sowie pro 2006 und 2007
andererseits abgewiesen. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Rekurrent
am 25. Mai 2016 Rekurs bei der Steuerrekurskommission. Diese verlangte mit
Schreiben vom 31. Mai 2016 für die Verfahren betreffend kantonale Steuern und
Bundessteuern je einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.–, zahlbar bis
zum 1. Juli 2016. Mit Schreiben vom 20. Juni 2016 stellte der Rekurrent bei der
Steuerrekurskommission sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Diese stellte ihm daraufhin das Formular unentgeltliche Rechtspflege zu und
setzte ihm Frist bis zum 25. Juli 2016 um dieses sowie weitere Unterlagen
einzureichen, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde. Das Schreiben
des Rekurrenten vom 20. Juli 2016 wurde zuständigkeitshalber als mögliche
Aufsichtsbeschwerde an das Generalsekretariat des Finanzdepartements
weitergeleitet. Mit Schreiben vom 26. Juli 2016 forderte die
Steuerrekurskommission den Rekurrenten zur Einreichung des komplett
ausgefüllten Formulars inklusive Beilagen bis zum 15. August 2016 in Bezug auf
Nachsteuern zu den kantonalen Steuern und zur direkten Bundessteuer pro 2004
bis pro 2007 auf.
Nach Eingang des
Schreibens des Rekurrenten vom 10. August 2016 wies das Präsidium der Steuerrekurskommission
mit Verfügungen vom 15. August 2016 betreffend Nachsteuern zu den kantonalen Steuern
pro 2004 bis pro 2007 sowie zur direkten Bundessteuer pro 2004 bis pro 2007 das
Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche Rechtspflege ab. Gleichzeitig wurde
ihm eine Frist bis zum 14. September 2016 gesetzt, um je einen Kostenvorschuss
von CHF 800.– zu leisten, ansonsten die beiden Verfahren als dahingefallen
abgeschrieben würden. Am 16. August 2016 verfügte das Präsidium der Steuerrekurskommission
Rektifikate der Verfügungen vom 15. August 2015. In diesen wurde der
Eingang des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 15. August 2016
berücksichtigt, das Gesuch abgewiesen und der rekurrierenden Partei eine Frist
bis zum 18. September 2016 gesetzt um einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF
800.– zu leisten, ansonsten die Verfahren als dahingefallen abgeschrieben
würden.
Mit Schreiben
vom 18. September 2016 erhob der Rekurrent Einsprache beim Verwaltungsgericht.
Die Eingabe wurde am 26. September 2016 versandt. Auf das Einholen einer
Vernehmlassung bei der Vorinstanz wurde verzichtet.
Am 27. September
2016 hat das Präsidium der Steuerrekurskommission im Verfahren betreffend Nachsteuern
zu den kantonalen Steuern pro 2004 bis pro 2007 einerseits sowie betreffend
Nachsteuern zur direkten Bundessteuer pro 2004 bis pro 2007 andererseits
verfügt, dass mangels Zahlung des Kostenvorschusses innert Frist, der Rekurs
von A____ ohne Auferlegung von Kosten als dahingefallen abgeschrieben
werde. Gegen diese Verfügungen hat der Rekurrent mit Schreiben vom 23. Oktober
2016 Einsprache erhoben.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission als vom
Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern gemäss
§ 171 Abs. 1 des basel-städtischen Steuergesetzes (StG; SG 640.100) bzw. § 10
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) Rekurs an das
Verwaltungsgericht erhoben werden. Der Rekurs ist innert 30 Tagen seit der
Zustellung zu erheben (§ 171 Abs. 2 StG). Das Verfahren richtet sich nach den
Bestimmungen des VRPG (§ 171 Abs. 4 StG).
Gemäss Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR
642.11) kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids (der Steuerrekurskommission)
bezüglich der direkten Bundessteuer an eine weitere verwaltungsunabhängige
Instanz vorsehen. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des
angefochtenen Entscheids zu erheben (Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1
DBG). Für das Verfahren gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen von
Art. 140–144 DBG und subsidiär jene des kantonalen Rechts zum Rekursverfahren
(Art. 145 Abs. 2 DBG; § 1 der basel-städtischen Verordnung über den Vollzug der
direkten Bundessteuer [DBStV; SG 660.100]; VGE VD.2010.155 vom 26. Juli 2011 E.
1.1).
Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses (kantonale Steuern) ebenso wie für die Beschwerde (direkte
Bundessteuer) sowohl funktionell als auch sachlich als Dreiergericht zuständig (§
171 StG i.V.m. § 92 Abs. 1 Ziff. 11 und § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG; SG 154.100]).
1.2 Ein Rekurs an das Verwaltungsgericht ist in der Regel nur
gegen Endentscheide zulässig, welche das Verfahren formell und materiell zum
Abschluss bringen (STAMM,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 484 f.). Bei
der vorliegend angefochtenen Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche
Prozessführung handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung und nicht um
einen Endentscheid, da sie das Verfahren nicht abschliesst, sondern nur einen
Schritt in Richtung Verfahrenserledigung darstellt (RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage,
Basel 2014, N 1070; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 905). Gemäss §
10 Abs. 2 VRPG ist die selbständige Anfechtung von Zwischenverfügungen nur
zulässig, wenn diese für die Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können. Ein derartiger Nachteil ist bei Verweigerung der
unentgeltlichen Prozessführung nach ständiger Praxis ohne Weiteres zu bejahen
(WULLSCHLEGER/SCHRÖDER, Praktische Fragen des
Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 f., 281 f.;
vgl. VGE VD.2011.59 vom 27. Oktober 2011 E. 1.2 und VGE 732/2005 vom 19. Januar
2006 E. 1.2, je m.w.H.).
1.3
1.3.1 Gemäss § 46 Abs. 2 des Organisationsgesetzes (OG, SG
153.100) wie auch nach § 16 Abs. 2 VRPG hat ein Rekurs Anträge, Angaben der
Tatsachen und Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen zu enthalten. Dabei
hat die rekurrierende Partei ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und
sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Aus den
Anträgen muss hervorgehen, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung
aufgehoben oder abgeändert werden soll. Das Verwaltungsgericht prüft eine
angefochtene Verfügung nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen.
In diesem Sinne gilt das sogenannte Rügeprinzip (WULLSCHLEGER/SCHRÖDER, a.a.O., S. 305; STAMM, a.a.O., S. 504; VGE VD.2013.86 vom 29. November 2013 E. 1.3,
VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1).
1.3.2 Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung
und die Festsetzung eines Kostenvorschusses wird von der Vorinstanz damit
begründet, dass der Rekurrent innert gesetzter Frist der Aufforderung, aktuelle
Unterlagen und Angaben für die Prüfung des genannten Antrags einzureichen, mit
seinen Schreiben vom 10. bzw. 15. August 2016 nicht nachgekommen sei.
Mangels Nachweis der Bedürftigkeit werde das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung abgewiesen.
1.3.3 Mit dieser Argumentation der vorinstanzlichen Abweisung
des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege setzt sich der Rekurrent in seiner
Eingabe vom 18. September 2016 in keiner Weise auseinander. Damit verletzt er
seine Begründungsobliegenheit gemäss § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 VRPG. Auf
den Rekurs kann daher in Bezug auf die Eingabe vom 18. September 2016 nicht
eingetreten werden.
1.4
1.4.1 Die zweite Eingabe des Rekurrenten, welche am 27. Oktober
2016 beim Verwaltungsgericht eingetroffen ist und sich gemäss Beilagen gegen
die Abschreibeverfügung der Steuerrekurskommission richtet, setzt sich zwar mit
der Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auseinander, wurde
aber gemäss § 16 Abs. 2 VRPG zu spät eingereicht. Zwar wäre die Frist im
Zusammenhang mit den Abschreibeverfügungen vom 27. September 2016 wohl knapp
eingehalten. In der Sache richtet sie sich jedoch gegen die ursprünglichen
Verfügungen betreffend das Nichtgewähren der unentgeltlichen Rechtspflege vom
16. August 2016. Die Rekursfrist gegen diese Verfügungen endete 30 Tage nach deren
Zustellung und hat spätestens am 18. September 2016 zu laufen begonnen. An
diesem Tag ist die erste Eingabe des Rekurrenten datiert, womit erstellt ist,
dass er zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Ablehnung hatte. Damit ist die am
23. Oktober 2016 datierte zweite Eingabe zu spät eingereicht worden. Auf den
verspätet eingereichten Rekurs bzw. die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
1.4.2 Selbst wenn der Rekurs bzw. die Beschwerde hätte
berücksichtigt werden können, zielt sie materiell an der Sache vorbei. Der
Rekurrent macht geltend, dass für die beiden Verfahren (STRK.2016.78 und
STRK.2016.79) kein Vorschuss bezahlt werden müsse, da er bereits im Vorfeld um
Erlass der ungerechtfertigten Kosten gebeten habe. Die korrekte Eingabe mit den
verlangten Unterlagen versehen, sei vom Rekurrenten fristgerecht eingereicht worden.
Die von ihm geltend gemachten Gründe würden somit einen Erlass der verlangten
Kosten in jeder Hinsicht rechtfertigen. Er bringt weiter vor, dass die
eingereichten Unterlagen unterdrückt bzw. vernichtet worden seien. Damit bringt
er jedoch keine Gründe vor, weshalb er der Aufforderung, aktuelle Unterlagen
und Angaben für die Prüfung des genannten Antrags einzureichen, nicht
nachgekommen ist.
1.4.3 Aufgrund der Akten ist nicht ersichtlich, weshalb die
Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht verweigert hätte, zumal
der Rekurrent das Formular trotz mehrfacher Aufforderung unvollständig
ausgefüllt hat und vor allem nicht diejenigen Beilagen ediert hat, welche seine
Angaben im Formular, z.B. die Arbeitsunfähigkeit sowie aktuelle Kontoauszüge,
belegen würden.
1.5 Der Rekurrent verlangt in seinen Eingaben ausdrücklich
die Durchführung einer Parteianhörung. Gemäss § 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle
von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder
strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine mündliche Verhandlung
statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Steuersachen gelten
hingegen nicht als zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Stamm, a.a.O., S. 512; BGE 2P.41/2002 E.
5; VGE 674/2005 vom 1. Dezember 2005 E. 1.3), weshalb vorliegend keine Parteiverhandlung
durchzuführen ist.
Es ist
festzustellen, dass auf den Rekurs bzw. die Beschwerde einerseits in Bezug auf
die Eingabe vom 18. September 2016 mangels Begründung sowie andererseits in
Bezug auf das Schreiben vom 23. Oktober 2016 infolge verspäteter Eingabe nicht
eingetreten wird. Der Rekurs ist als aussichtslos anzusehen (BGE 129 I 129
E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; VGE
VD.2012.162 vom 1. Juli 2013 E. 4), weshalb dem Rekurrenten unabhängig
von seinen finanziellen Verhältnissen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen
sind.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Für das Verfahren wird eine Gebühr von
CHF 300.– erhoben.
Mitteilung an:
Rekurrent
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Steuerrekurskommission
Eidg. Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.