Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.9
URTEIL
vom 4. Februar 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur
André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Michèle Babst
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
gegen
Justiz- und
Sicherheitsdepartement
Spiegelgasse 6, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 2. Januar 2017
betreffend Nichteintreten auf
einen Rekurs (Vorladung zum Strafantritt)
Sachverhalt
A____ wurde mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 10. Februar
2014 wegen fahrlässiger Körperverletzung und mehrfacher Übertretung des
Hundegesetzes zu einer Geldstrafe von 90 Tagen zu einem Tagessatz von CHF 30.–
sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 350.– verurteilt. Da die Geldstrafe
und die Busse nicht bezahlt wurden bzw. auf dem Betreibungsweg uneinbringlich
waren, wurden sie in eine Ersatzfreiheitstrafe von 94 Tagen umgewandelt. Mit Vollzugsbefehl
vom 13. Oktober 2016 lud das Amt für Justizvollzug A____ zum Strafantritt am
16. Januar 2017 vor, sofern bis 30 Tage vor diesem Termin weder eine Arbeits-
oder Ausbildungsbestätigung noch ein Gesuch um Strafverbüssung in der Form des
Electronic Monitorings eingereicht werde. A____ wurde darauf hingewiesen, dass
sie die Möglichkeit habe, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe durch Bezahlung
der Geldstrafe und Busse von total CHF 3'050.– abzuwenden.
Am
20. Dezember 2016 rekurrierte A____ gegen diesen Vollzugsbefehl beim
Justiz- und Sicherheitsdepartement, das auf den Rekurs mit Entscheid vom
2. Januar 2017 mangels fristgerechter Rekursanmeldung nicht eintrat.
Gegen diesen
Entscheid hat A____ (nachfolgend "Rekurrentin") mit Eingabe vom
11. Januar 2017 Rekurs beim Regierungsrat eingereicht, womit sie sinngemäss
die Aufhebung der Vorladung zum Strafantritt beantragt. Gleichentags ersuchte
sie mit separater Eingabe um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Der
Regierungsrat überwies die Eingaben mit Schreiben vom 13. Januar 2017 dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid. Mit Verfügung vom selben Datum wies der Appellationsgerichtspräsident
das Gesuch um aufschiebende Wirkung des Rekurses ab. Mit Eingabe vom 14. Januar
2017 nahm die Rekurrentin dazu Stellung. Soweit sie damit eine Wiedererwägung
der Verfügung vom 13. Januar 2017 verlangte, trat der Präsident darauf mit
Verfügung vom 17. Januar 2017 nicht ein. Am 30. und 31. Januar 2017
reichte die Rekurrentin erneute Stellungnahmen ein.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gemäss
§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie gestützt
auf die Rekursüberweisung vom 13. Januar 2017 durch den Regierungsrat nach
§ 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) zuständig. Gemäss § 88
Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum
Entscheid berufen. Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen
Entscheids unmittelbar berührt und hat damit ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 VRPG zum Rekurs
legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit grundsätzlich
einzutreten.
1.2 Nicht
einzutreten ist allerdings auf die Vorbringen der Rekurrentin gegen den
Strafbefehl vom 10. Februar 2014, da diese nicht Gegenstand der angefochtenen
Verfügung sind und folglich nicht Streitgegenstand sind.
1.3 Soweit
die Rekurrentin mit ihrem Schreiben vom 30. Januar 2017 erneut eine
Wiedererwägung der Präsidialverfügung vom 13. Januar 2017 beantragt, mit
welcher ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen wurde, ist darauf nicht einzugehen,
da mit dem vorliegenden Urteil ein Endentscheid vorliegt. Ein Anspruch auf Eintreten
auf ein Wiedererwägungsgesuch besteht sodann ohnehin nur, wenn sich die
Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstellerin
erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihr im früheren Verfahren
nicht bekannt gewesen sind oder die schon damals geltend zu machen für sie
unmöglich gewesen ist oder keine Veranlassung bestanden hat (BGE 136 II 177 E. 2.1
S. 181). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Rekurrentin keine
neuen Umstände geltend macht, die nicht bereits in der Verfügung vom 13. Januar
2017 behandelt wurden.
1.4 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vor-instanz
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem
ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler
VGE VD.2015.137 vom 9. Juni 2016 E. 1, VD.2010.62 vom 16. November
2010 E. 1.3).
2.1 Nach
der allgemeinen Bestimmung von § 46 Abs. 1 OG ist ein Rekurs gegen eine
Verfügung des Amts für Justizvollzugs innert 10 Tagen seit ihrer Eröffnung beim
zuständigen Justiz- und Sicherheitsdepartement als Rekursinstanz anzumelden und nach § 46 Abs. 2 OG innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an
gerechnet, zu begründen. Der Vollzugsbefehl des Amts für Justizvollzug vom 13.
Oktober 2016 enthielt eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung.
2.2 Wie
der Sendungsverfolgung der Post zu entnehmen ist, hat die Rekurrentin die
Verfügung vom 13. Oktober 2016 am 14. Oktober 2016 in Empfang
genommen. Damit begann die zehntägige Frist zur Rekursanmeldung zu laufen und
endete am 24. Oktober 2016. Die Rekursanmeldung mit gleichzeitiger
Rekursbegründung hat die Rekurrentin allerdings dem Justiz- und
Sicherheitsdepartement erst am 20. Dezember 2016 und damit weit nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist eingereicht. Folglich hat die Rekurrentin mit ihrer Eingabe
sowohl die Frist für die Anmeldung wie auch für die Begründung des Rekurses
gegen die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 13. Oktober 2016 verpasst.
Daraus, dass in einem anderen Verfahren auf eine Einsprache der Rekurrentin vom
12. August 2016 gegen einen Strafbefehl vom 20. März 2012
eingetreten wurde, lässt sich für den vorliegenden Fall nichts zu ihren Gunsten
ableiten. Im Gegensatz zum Strafbefehl vom 20. März 2012 konnte die
Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 13. Oktober 2016 ordnungsgemäss
an ihre Adresse [...] zugestellt und damit rechtsgenüglich eröffnet werden,
womit die Rechtsmittelfrist zu laufen begann. Dass die Rekurrentin zudem in
anderen Verfahren die Rechtsmittel rechtzeitig erhoben hat, ist für das
vorliegende Verfahren ohne Bedeutung.
2.3 Die
Rekurrentin macht geltend, sie habe aus gesundheitlichen Gründen den Rekurs
nicht rechtzeitig einreichen können und verweist auf eine Krankheitsbestätigung
der Naturheilpraktikerin [...] vom 11. Januar 2017. Demnach sei die
Rekurrentin seit dem 23. November 2016 in naturheilkundlicher Behandlung und
bereits seit Mitte September 2016 sei es ihr nicht möglich gewesen,
Arbeitseinsätze wahrzunehmen oder das betreute Internetcafé aufzusuchen, um
dort ihre Angelegenheiten zu bearbeiten. Sie sei erschöpft und antriebslos
gewesen und habe eine grosse Schwäche gefühlt, die es ihr nur sehr selten
möglich gemacht habe, Termine wahrzunehmen. Dieser unstete Zustand habe bis
Anfang Januar angedauert.
2.4 Soweit
die Rekurrentin damit beim Verwaltungsgericht implizit die Wiederherstellung
der Frist beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass sie keine Frist im
verwaltungsgerichtlichen, sondern im verwaltungsinternen Verfahren verpasst hat.
Ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre daher beim Justiz- und
Sicherheitsdepartement und nicht beim Verwaltungsgericht zu stellen (VGE VD.2011.75
vom 4. Juli 2011 E. 3.1). Abgesehen davon, dass eine Wiedereinsetzung
grundsätzlich in jenem Verfahren geltend zu machen ist, in dem eine Frist
verpasst worden ist, wären vorliegend die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung
auch nicht erfüllt. Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kann ein
Wiedereinsetzungsgesuch nur gutgeheissen werden, falls der Gesuchsteller durch
ein unverschuldetes Hindernis von der Einhaltung der Frist abgehalten worden
ist. Als unverschuldet gilt ein Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen
und der säumigen Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann.
Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch
bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer
Weise erschweren. Ein Krankheitszustand bildet dann einen
Wiedereinsetzungsgrund, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung
gerichtete Handeln verunmöglicht (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87; BGer
2C_31/2011 vom 20. Januar 2011 E. 3; VGE VD.2015.242 vom 23. Januar 2016 E. 2.2.3,
VD.2015.50 und VD.2015.118 vom 31. August 2015 E. 3.1, VD.2014.216 vom
9. Februar 2015 E. 4.1; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1833).
2.5 Wie
bereits in der Präsidialverfügung vom 13. Januar 2017 dargelegt, geht aus dem
Schreiben der Naturheilpraktikerin [...] vom 11. Januar 2017 nicht hervor,
dass es der Rekurrentin unmöglich gewesen wäre, innert einer Frist von zehn
Tagen nach Erhalt der Vorladung zum Strafantritt mit einem Schreiben an das
Departement einen Rekurs anzumelden. Hierfür hätte ein kurzer Hinweis auf die Rekurserhebung
genügt, da eine Begründung erst später einzureichen ist. Ein solches Schreiben
zu versenden, ist auch bei Erschöpfung und Antriebslosigkeit möglich. Dies geht
denn auch aus dem Schreiben der Naturheilpraktikerin hervor, das der
Rekurrentin keine durchgängige Verhinderung an der Wahrnehmung von Terminen bescheinigt.
Schliesslich fällt auch die von der Rekurrentin am 20. Dezember 2016 verfasste
begründete Eingabe an das Justiz- und Sicherheitsdepartement in den Zeitraum
der attestierten Erschöpfung und Antriebslosigkeit. Da das Attest nicht darlegt, weshalb die Rekurrentin die fristwahrende Handlung aus
gesundheitlichen Gründen nicht vorzunehmen und auch sonst niemanden damit zu
betrauen vermochte, ist hier die Voraussetzung eines unverschuldeten
Hindernisses nicht erfüllt. Aus prozessökonomischen Gründen erübrigt sich damit
eine Weiterleitung der Eingabe der Rekurrentin an die Vorinstanz (vgl. §
52 OG).
2.6 Insgesamt
ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs der Rekurrentin aufgrund
der Fristsäumnis nicht eingetreten ist. Der gegen diesen
Nichteintretensentscheid erhobene Rekurs ist somit abzuweisen. Vor diesem
Hintergrund ist auf die Ausführungen in der Sache, die von der Vorinstanz
infolge der Fristsäumnis gar nicht mehr zu prüfen gewesen sind, nicht weiter
einzutreten.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind der Rekurrentin als unterliegende Partei gemäss §
30 Abs. 1 VRPG die Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF 200.–aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Justiz- und Sicherheitsdepartement
Regierungsrat Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Michèle Babst
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.