Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.68
URTEIL
vom 20.
Januar 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, lic. iur. Eva Christ, lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb.[…] Berufungskläger
[…], […] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil der
Strafgerichtspräsidentin
vom 6. April 2016
betreffend mehrfache Verletzung
der Verkehrsregeln und Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 6. April 2016 wurde A____ der mehrfachen Verletzung der
Verkehrsregeln und der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz schuldig
erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 700.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung
umwandelbar in sieben Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Zudem wurden ihm Verfahrenskosten
auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ mit Eingabe vom 27. Juli 2016 Berufung erhoben. Er beantragt
die Einstellung des Verfahrens wegen schwerer Prozessmängel, unter
o/e-Kostenfolge. Zudem sei ihm eine Genugtuung zuzusprechen. Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2016 die vollumfängliche
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Der Berufungskläger hat innert Frist
keine Replik eingereicht.
Da nur der
Beschuldigte Berufung erklärt hat und ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des
erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, kommt das schriftliche Verfahren zur
Anwendung (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt
das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Der
Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er zur
Berufungserhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist nach
Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden. Es ist daher
auf sie einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (GOG, SG 154.100).
1.2 Der
instruierende Appellationsgerichtspräsident hat den Antrag des Berufungsklägers
auf amtliche Verteidigung mit Verfügung vom 28. Juli 2016 mit der Begründung abgelehnt,
dass es sich vorliegend um einen Bagatellfall im Sinne von Art.132 Abs. 3 StPO
ohne besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten handle. Der
Berufungskläger hat gegen diese Verfügung kein Rechtsmittel ergriffen und sie
ist in Rechtskraft erwachsen.
2.1 Die
Schuldsprüche wegen Falschparkierens beruhen im Wesentlichen auf den Übertretungsanzeigen
der Kantonspolizei. Der Berufungskläger hat nicht bestritten, das Fahrzeug mit der
Kontrollschildnummer […] wie angezeigt auf die entsprechenden Parkflächen
abgestellt zu haben. Mit seiner Berufung wehrt er sich indessen dagegen, dass seinen
Erklärungen zu einzelnen Vorfällen kein Gehör geschenkt worden ist – dass er
etwa sein Fahrzeug vor Ablauf der Parkdauer bewegt habe (17. Februar 2014
an der […]strasse), eine Panne erlitten habe (4. September 2014 an der […]strasse)
oder dass es sich nicht um einen Parkplatz, sondern um eine Einfahrt gehandelt
habe (30. März 2014 am […]). Er sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
dadurch verletzt, dass vor der ersten Instanz keine Polizeiangestellten befragt
worden sind. Das Verfahren sei deshalb wegen schwerer Prozessmängel einzustellen.
Nach den aus
Art. 29 der Bundesverfassung fliessenden Verfahrensgarantien sind sämtliche
Beweise abzunehmen, die sich auf für den Entscheid relevante Tatsachen
beziehen. Diese Garantie findet ihren Niederschlag in Art. 139 Abs. 2 StPO.
Jedoch kann gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts das Gericht im Rahmen
der antizipierten Beweiswürdigung auf die Abnahme ergänzend beantragter Beweise
verzichten, wenn weitere Abklärungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu keinem
neuen Ergebnis führen könnten. Ein solcher Verzicht ist zulässig, wenn das fragliche
Beweismittel eine für die Entscheidungsfindung nicht erhebliche Tatsache
betrifft oder offensichtlich untauglich ist, oder wenn das Gericht in Würdigung
der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtserhebliche
Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und ohne Willkür annehmen darf, dass dieser
durch zusätzliche Beweisvorkehren nicht mehr beeinflusst würde (statt vieler:
BGE 134 I 140 S. 148 E. 5.3 m.w.H.; AGE SB.2013.57 vom 6. Juni 2014 E. 2.2.1).
Offensichtlich unterbleiben
konnte demnach eine Befragung mit Bezug auf die Übertretungen, die vom
Berufungskläger nicht bestritten worden sind. Dies betrifft die Übertretungen
vom 6. Februar 2014 und 4. September 2014 an der […]strasse und vom 6. Oktober
2014 am […]. Ob der Berufungskläger am 4. September 2014 eine Panne erlitten
hatte oder nicht, ist nicht entscheidend, weil der Berufungskläger mit dem
Einstellen der Parkkarte eine Parkier- und keine Pannensituation markiert und die
Zeitüberschreitung zudem eingeräumt hat (erstinstanzliches Protokoll S. 2). Hinsichtlich
des Vorwurfs des Falschparkierens am 30. März 2014 ist eine Befragung von
Zeugen zwecklos, weil der Schuldspruch auch dann zu ergehen hätte, wenn es sich
bei der Abstellfläche – wie vom Berufungskläger vorgebracht – um eine Einfahrt
gehandelt hätte. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, wäre dies nur noch
ein zusätzlicher Grund gewesen, dort nicht zu parkieren. Der Verzicht auf die Befragung
von Polizeiangestellten stellt somit diesbezüglich kein Prozessmängel dar und
die entsprechenden Schuldsprüche sind zu bestätigen.
2.2 Mit
Bezug auf die zur Anzeige gebrachte Übertretung vom 17. Februar 2014 (Überschreiten
der zulässigen Parkzeit um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden und Ändern
der eingestellten Ankunftszeit, ohne wegzufahren) bestreitet der Berufungskläger
bis heute seine Schuld. Er habe sein Fahrzeug nach Ablauf der erlaubten
Parkzeit verstellt, bevor er es erneut auf demselben Parkfeld abgestellt habe. Die
Vorinstanz räumte diesen Einwand mit dem Hinweis darauf aus, es sei gerichtsnotorisch,
dass Polizeibeamte in solchen Situationen im Allgemeinen die Ventilstellung
beachteten und lediglich dann eine Busse erteilten, wenn die Ventilstellung
unverändert geblieben sei.
Es trifft zwar
regelmässig zu, dass Polizeibeamte während Verkehrskontrollen bei Fahrzeugen,
welche nach Ablauf der erlaubten Parkdauer mit neu eingestellter Parkkarte auf
demselben Parkplatz stehen, die Ventilstellung an den Rädern der Fahrzeuge
überprüfen, um diejenigen Fahrzeuglenker und Fahrzeuglenkerinnen zu entlasten,
welche ihr Fahrzeug tatsächlich bewegt haben, und diejenigen zu büssen, die
bloss die Parkkarte vorgestellt haben. Auf dem Ordnungsbussenzettel befindet
sich hierzu eine Rubrik mit einer skizzenhaften Darstellung eines Vorder- und
Hinterrades, worauf die Ventilstellung eingezeichnet werden kann (vgl. zur
Illustration Ordnungsbussenzettel vom 30. März 2014, Akten S. 11). Zur
strittigen Übertretungsanzeige liegt der ursprüngliche Ordnungsbussenzettel nicht
den Akten bei. Fehlt dieses Dokument, hätte immerhin die
Verkehrsdienstangestellte [...] befragt werden können. Sie hätte sich womöglich
nicht mehr an den konkreten Einzelfall erinnern, aber zu ihrer Arbeitsweise
aussagen können. So hätte sichergestellt werden können, dass das allgemeine – aber
nicht gesetzlich vorgeschriebene – Vorgehen auch ihrem Standard entsprach. Wenn
kein Ordnungsbussenzettel vorliegt und keine Befragung der Polizeiangestellten
erfolgt ist, geht es indessen zu weit, den Schuldspruch in einem bestrittenen
Fall nur mit allgemeinen Hinweis auf die übliche Praxis der
Polizei zu begründen. In diesem Punkt ist der Berufungskläger daher im Zweifel freizusprechen.
Die Busse reduziert sich dementsprechend um CHF 100.–.
2.3 Was
die Einwände des Berufungsklägers bezüglich der Zustellung der
Ordnungsbussenzettel betrifft, ist ihm darin zuzustimmen, dass die Behörde die
Zustellung von Schreiben beweisen muss. Der Berufungskläger übersieht jedoch,
dass dieser Beweis vor erster Instanz erbracht worden ist. Die Vorinstanz hat
sich mit seinem Einwand, fünf Übertretungsanzeigen und sieben
Zahlungserinnerungen nicht erhalten haben, sondern erst den an dieselbe Adresse
gerichteten Strafbefehl, einlässlich und überzeugend auseinandergesetzt und ist
in zulässiger freier Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, dass die Zustellungen
als erstellt gelten dürfen (Urteil des Strafgerichts Erwägung 5, S. 2). Es kann
somit nicht von einer Umkehr der Beweislast die Rede sein.
Nicht
ersichtlich ist ferner, wie Zeugenbefragungen zu einer anderen Beurteilung der
Vorwürfe betreffend Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz führen könnten. Vielmehr
erweist sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung auch in diesem Punkt als
vollständig und fehlerlos (vorinstanzliches Urteil E. 1. S. 3-5). Der
Berufungskläger nennt seine Ex-Frau als Zeugin: Diese soll bezeugen, dass sich
seine Katze aufgrund ihres Alters nicht mehr viel bewegt habe. Selbst wenn
dieser Beweis erbracht würde, änderte dies nichts am Schuldspruch. Auch eine
19-jährige Katze, die sich nicht mehr viel bewegt, darf nämlich nicht während fünf
Tagen in einem mit Material vollgestellten Auto gehalten werden (Foto Akten
ES.2015.815 S. 10).
Auch die übrigen
Vorbringen des Berufungsklägers gehen an der Sache vorbei. Sie erschöpfen sich
in unsubstantiierten Vorwürfen des Amtsmissbrauchs oder in allgemeiner Kritik
an den Behörden oder dem Staat, ohne aufzuzeigen, weshalb das angefochtene
Urteil rechtsfehlerhaft sein soll.
Entsprechend
diesen Ausführungen ist der Berufungskläger vom Übertretungsvorwurf mit Tatzeit
17. Februar 2014 ([…]strasse) freizusprechen. Im Übrigen wurde der
Berufungskläger von der Vorinstanz zu Recht der mehrfachen Verletzung der
Verkehrsregeln und der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz schuldig
erklärt. Die Busse reduziert sich, entsprechend der Höhe der für jene
Übertretung ausgesprochenen Busse, um CHF 100.– und ist damit auf CHF 600.–
festzusetzen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung ist die Busse in 6 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln. Das angefochtene Urteil ist im Übrigen zu
bestätigen, wobei die offensichtlichen Versehen bei den angeführten
Gesetzesartikeln des Tierschutzgesetzes bzw. der dazugehörigen Verordnung zu
korrigieren sind.
Bei diesem
Ausgang des Berufungsverfahrens trägt der Berufungskläger dessen Kosten in
reduziertem Umfang und es ist ihm eine Urteilsgebühr aufzuerlegen (Art. 428
Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Der Berufungskläger wird der mehrfachen
Verletzung der Verkehrsregeln und der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz
schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 600.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 und 27
Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 48 Abs. 4 und 8 der
Signalisationsverordnung, Art. 41 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung, Art. 28
Abs. 1 lit. a, 4 und 6 des Tierschutzgesetzes und Art. 3, 7, 10, 11, 80 und
Anhang 1 Tabelle 11 der Tierschutzverordnung sowie Art. 49 Abs. 1 und 106 des
Strafgesetzbuches.
Vom Vorwurf der Verletzung der
Verkehrsregeln am 17. Februar 2014 (Ordnungsbussen-Nr. 006564501 009 3) wird
der Berufungskläger freigesprochen.
A____ trägt für das erstinstanzliche
Verfahren die Verfahrenskosten von CHF 450.60 und eine Urteilsgebühr von CHF
200.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von CHF 250.–.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Justiz- und Sicherheitsdepartement BS
Gesundheitsdepartement BS
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.