Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.112
URTEIL
vom 12. Januar 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Michèle Babst
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
gegen
Sozialhilfe Riehen
Wettsteinstrasse 1, 4125 Riehen
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Gemeinderats Riehen
vom 19. April 2016
betreffend Mietanteil
Sachverhalt
A____ zog am
- April 2015 von […] nach Riehen, wo sie ein Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfe
stellte. Bis zum 30. April 2015 wurde sie noch von der Sozialhilfe der Gemeinde
[…] unterstützt. Mit Verfügung vom 13. April 2015 sprach die Sozialhilfe
Riehen A____ ab dem 1. Mai 2015 wirtschaftliche Unterstützung im Umfang
von CHF 1‘835.50 zu. Darin sind neben den Krankenkassenprämien von
CHF 656.80 und dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt von CHF 754.50
Wohnungskosten in Höhe von CHF 600.– enthalten (die Hälfte eines
Zweipersonenhaushalts). Nachdem A____ ihren Arbeitseinsatz im Projekt „Passage“
am 8. Mai 2105 abgebrochen hatte, wurde ihr für den Juni 2015 keine Sozialhilfe
ausbezahlt.
Mit E-Mail vom
21. Oktober 2015 wandte sich A____ an die Sozialhilfe Riehen und machte
geltend, dass sie und ihre Mitbewohnerin B____ den Mietvertrag zwar zusammen
unterzeichnet hätten, Frau B____ aber gar nie in die Wohnung eingezogen sei.
Die Kündigung von Frau B____ sei allerdings seitens des Vermieters nicht akzeptiert
worden. Ihr Anteil solle von der Sozialhilfe übernommen werden, bis eine
Kündigung rechtsgültig werde. Mit E-Mail vom 27. Oktober 2015 ergänzte A____,
dass ihr – wenn daran festgehalten werde, dass sie alleinige Mieterin sei – der
Grundbedarf für den Lebensunterhalt für einen Einpersonenhaushalt zustehe. Darauf
verfügte die Sozialhilfe Riehen am 2. November 2015, dass die Differenz
des Grundbetrags zwischen einem Ein- und einem Zweipersonenhaushalt für die
Monate Juli 2015 bis November 2015 im Umfang von insgesamt CHF 1‘157.50 an
A____ überwiesen werde und dass die Differenz des Mietzinsbetrags zwischen
einem Ein- und einem Zweipersonenhaushalt für die Monate Juli 2015 bis November
2015 im Umfang von insgesamt CHF 1‘200.- dem Vermieter ihrer Wohnung
überwiesen werde. Für den Monat Juni 2015 wurde keine sozialhilferechtliche
Unterstützung gewährt.
Mit Eingabe vom
17. November 2015 reichte A____ gegen die Verfügung vom 2. November 2015 Rekurs
beim Gemeinderat Riehen ein und beanstandete sinngemäss die Einstellung der
Sozialhilfe für Juni 2015, die Annahme eines Einpersonenhaushalts erst ab Juli
2015 sowie die übernommene Höhe des Mietzinsanteils Der Gemeinderat Riehen
hiess den Rekurs mit Entscheid vom 19. April 2016 teilweise gut und wies die
Sozialhilfebehörde an, der Rekurrentin die Unterstützungsleistungen für den
Monat Juni 2015 unter Anrechnung des Passagelohns auszubezahlen. In den übrigen
Punkten wurde der Rekurs abgewiesen, soweit drauf eingetreten wurde.
Dagegen meldete A____
am 22. April 2016 Rekurs beim Regierungsrat an und reichte am
26. April 2016 die Begründung ein, worin sie die Übernahme des effektiven
Mietzinses beantragte. Der Regierungsrat überwies den Rekurs am 12. Mai
2016 dem Appellationsgericht zum Entscheid. Mit Vernehmlassung vom 12.
September 2016 beantragte die Gemeinde Riehen, auf den Rekurs sei unter
Kostenfolgen zulasten der Rekurrentin nicht einzutreten, eventualiter sei der
Rekurs abzuweisen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
§ 26 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (SG 170.100) kann gegen letztinstanzliche Verfügungen
der Gemeindebehörden nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG, SG
153.100) Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden. Dieser kann den Rekurs
gemäss § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und § 42 OG
an das Verwaltungsgericht überweisen. Dessen funktionelle und sachliche
Zuständigkeit zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ist damit gegeben. Die
Rekurrentin ist als Adressatin vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung,
weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht
nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen
überschritten oder missbraucht hat.
1.3 Im
Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im
Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der EMRK findet gemäss § 25 Abs. 2 VRPG
eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Sozialhilferechtliche
Leistungen sind zivilrechtliche Ansprüche i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK, soweit
das anwendbare Recht einen Anspruch darauf verleiht (VGE VD.2015.15 vom 17.
Juli 2015 E. 1.4). Der Verzicht auf den Anspruch auf eine mündliche öffentliche
Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK kann ausdrücklich oder
stillschweigend erfolgen (BGE 134 I 331 E. 2.1 S. 332; VGE VD.2011.204 vom 13.
März 2013 E. 1.2). Da die Parteien auch stillschweigend auf ihren Anspruch auf
eine mündliche öffentliche Verhandlung verzichten können, haben sie in jenen
Verfahren, für die das anwendbare Prozessrecht eine solche nicht zwingend
vorschreibt, einen dahingehenden Verfahrensantrag zu stellen. Wenn sie dies
unterlassen, wird angenommen, sie hätten auf ihren Anspruch verzichtet (BGE 134
I 331 E. 2.3 S. 333 und E. 2.3.2 S. 334 f.).
Am 15. September
2016 hat der Verfahrensleiter verfügt, dass die Vernehmlassung der Gemeinde Riehen
vom 12. September einschliesslich Beilagen zur Kenntnis an die Rekurrentin geht
und diese Gelegenheit erhält, innert Frist bis zum 7. Oktober 2016 eine
Replik einzureichen oder die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung
zu beantragen. Am 8. August 2016 hatte die Rekurrentin dem Appellationsgericht
telefonisch mitgeteilt, dass sie per 1. September 2016 ihren Wohnsitz an der
Adresse […] haben werde. Zudem ist die Rekurrentin seit dem 6. September 2016
an dieser Adresse gemeldet. Die Verfügung ist deshalb mit eingeschriebener Post
gültig an diese Adresse versendet worden. Da sie von der Rekurrentin innert der
Abholfrist nicht abgeholt worden ist, gilt sie als zugestellt. Da die Rekurrentin
trotz dieser Zustellfiktion vom Inhalt der Verfügung keine Kenntnis genommen
und mit Schreiben vom 21. September 2016 geltend gemacht hat, sie sei im
September 2016 nicht in […] gewesen, hat der Verfahrensleiter ihr mit Verfügung
vom 7. Oktober 2016 die Fristen zur Einreichung einer Replik oder zur
Beantragung einer öffentlichen Parteiverhandlung bis am 28. bzw. 21. Oktober
2016 erstreckt. Auch diese Verfügung ist mit eingeschriebener Post an die
korrekte Adresse der Rekurrentin gesendet und von dieser nicht abgeholt worden.
Damit gilt auch die Verfügung vom 7. Oktober 2016 als zugestellt. Indem die
Rekurrentin beide Verfügungen in Verletzung ihrer prozessualen Obliegenheiten
nicht abgeholt hat, hat sie auf die Durchführung einer mündlichen öffentlichen
Verhandlung stillschweigend verzichtet. Folglich kann der vorliegende Entscheid
auf dem Zirkulationsweg gefällt werden.
2.1 Wer bedürftig ist, hat gemäss
§ 4 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes (SHG, SG 890.100) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die
wirtschaftliche Hilfe erstreckt sich auf die Sicherung des sozialen Existenzminimums
(§ 7 Abs. 1 SHG). Das zuständige
Departement regelt nach Rücksprache mit den Gemeinden das Mass der
wirtschaftlichen Hilfe, wobei es sich an den Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe orientiert (§ 7
Abs. 3 SHG). Gestützt darauf hat das Departement für
Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt die Unterstützungsrichtlinien
(URL) erlassen. Nach Ziff. 10.4.1 URL werden für Mietzinse oder Mietzinsanteile
exkl. Nebenkosten die effektiven Kosten übernommen, wobei Maximalwerte für eine
Person von CHF 700.–, für zwei Personen von CHF 1‘000.– gelten. Übersteigen
die effektiven Kosten die genannten Kostengrenzwerte, können die effektiv
anfallenden Kosten maximal während sechs Monaten übernommen werden.
2.2 Verfügungen,
mit denen eine Gemeinde hilfesuchenden Personen Sozialhilfe ausrichtet, sind
Dauerverfügungen. Sie legen das Rechtsverhältnis zwischen der hilfebedürftigen
Person und dem zuständigen Gemeinwesen aufgrund eines bestimmten Sachverhalts
zu einem bestimmten Zeitpunkt auf eine bestimmte oder unbestimmte Zeitdauer
fest. Solche Verfügungen entfalten Rechtsfolgen in die Zukunft. Die einmal
getroffene Regelung über die materielle Hilfe wird nach unbenutztem Ablauf der
Rechtsmittelfrist materiell rechtskräftig bzw. rechtsbeständig mit der Folge,
dass die Sozialbehörden an die Verfügung gebunden sind.
Eine rechtskräftige
Verfügung kann auf Gesuch eines Betroffenen durch die erstinstanzlich
zuständige Behörde in Wiedererwägung gezogen werden. Beim Gesuch um Wiedererwägung
handelt es sich grundsätzlich nicht um ein förmliches Rechtsmittel, sondern um
einen blossen Rechtsbehelf, der weder an Fristen noch an eine bestimmte Form gebunden
ist. Ein Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch besteht nur, wenn
sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder bei
ursprünglicher Fehlerhaftigkeit der Verfügung, wenn die Gesuchstellerin
erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihr im früheren Verfahren
nicht bekannt gewesen sind oder die schon damals geltend zu machen für sie
unmöglich gewesen ist oder keine Veranlassung bestanden hat. Das
Wiedererwägungsgesuch darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Verfügungen
immer wieder in Frage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die
Rechtsmittelfristen zu umgehen (Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel
2003, S. 44 f.; vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181). Das
Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch und die Abweisung eines
Wiedererwägungsgesuchs sind Verfügungen und damit zulässige Anfechtungsobjekte.
Gegen ein Nichteintreten kann der Rechtsmittelweg aber nur mit der Begründung
beschritten werden, die Behörde habe zu Unrecht die Eintretensvoraussetzungen
verneint (vgl. Schwank, a.a.O., S.
45; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2013, N 746 f.).
2.3 Die
Rekurrentin beantragt mit dem vorliegenden Rekurs die Übernahme von B____s
Mietzinsanteil sowie die Übernahme des effektiven Mietzinses (CHF 1'800.– inkl.
Nebenkosten).
Die Verfügung
vom 13. April 2015, mit welcher die Sozialhilfe Riehen für die Rekurrentin
unter anderem Wohnungskosten mit Nebenkosten von CHF 600.– festgestellt hat,
ist in Rechtskraft erwachsen. Die Wohnungskosten mit Nebenkosten von insgesamt
CHF 600.– entsprechen dem halben Kostengrenzwert für einen Zweipersonenhaushalt
gemäss der Unterstützungsrichtlinien (CHF 500.–) zuzüglich der Hälfte der
Nebenkosten gemäss Mietvertrag.
Gemäss Verfügung
vom 2. November 2015 hat die Sozialhilfe Riehen wiedererwägungsweise die
Fragen geprüft, ob die Rekurrentin Anspruch auf den Grundbedarf und die
Wohnungskosten für einen Einpersonenhaushalt oder Zweipersonenhaushalt hat, ob
die Sozialhilfe Riehen auch den Mietzinsanteil von B____ übernehmen muss und ob
der Rekurrentin die Unterstützung für Juni 2015 zu Recht verweigert worden ist.
Die Frage, ob ausnahmsweise der effektive Mietzins zu übernehmen ist, hat die
Sozialhilfe Riehen nicht geprüft, sondern die Berechnungsgrundlagen nur
insoweit angepasst, dass sie als Wohnungskosten den Kostengrenzwert für einen Einpersonenhaushalt
von CHF 700.– und die gesamten Nebenkosten von CHF 200.– eingesetzt hat.
Damit ist die Sozialhilfe Riehen auf das sinngemässe Wiedererwägungsgesuch der
Rekurrentin vom 27. Oktober 2015 betreffend die ausnahmsweise Übernahme des effektiven
Mietzinses nicht eingetreten.
Somit kann die
Rekurrentin im vorliegenden Verfahren nur rügen, die Sozialhilfe Riehen habe
die Eintretensvoraussetzungen zu Unrecht verneint. Zu prüfen ist demnach, ob
sich der Sachverhalt in einer Art geändert hat, dass eine Anpassung der
ursprünglichen Verfügung notwendig war bzw. ob neue erhebliche Tatsachen oder
Beweismittel vorliegen, die der Rekurrentin im früheren Verfahren nicht bekannt
gewesen sind oder die schon damals geltend zu machen für sie unmöglich gewesen
ist oder keine Veranlassung bestanden hat.
2.4
2.4.1 Der
Verfügung vom 13. April 2015 lag die Annahme zugrunde, die Rekurrentin wohne in
einem Zweipersonenhaushalt. Diese Annahme basierte auf dem von der Rekurrentin
eingereichten Mietvertrag für eine 4 ½-Zimmer-Wohnung, den sie zusammen
mit B____ unterzeichnet hatte. Anlässlich des Erstaufnahmegesprächs gab die
Rekurrentin an, dass die Mitmieterin zwar nicht in die gemeinsam gemietete
Wohnung eingezogen sei, dass sie jedoch bereits eine neue Mietpartei gefunden
habe. Am 24. April 2015 teilte C____ der Sozialhilfe mit, dass er vor
einigen Tagen bei der Rekurrentin eingezogen sei. Mit E-Mail vom 19. Mai 2015
hat die Rekurrentin der Sozialhilfebehörde erklärt, die Miete werde von ihr und
C____ mit ihrem Grundbedarf derart aufgestockt, dass der Mietzins komplett gedeckt
sei.
2.4.2 Die
Umstände haben sich vorliegend insofern verändert, dass die Rekurrentin ab Juli
2015 nicht mehr in einem Zweipersonenhaushalt lebte, sondern alleine.
Diesbezüglich ist die Sozialhilfebehörde auch zu Recht auf das
Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Allein aus dieser Konstellation ergeben sich
aber keine veränderten Verhältnisse hinsichtlich der Frage, ob die effektiven
Mietkosten, die über dem Grenzwert liegen, zu berücksichtigen sind. Gemäss
Ziff. 10.4.2 URL kann für die Wohnungskosten ausnahmsweise ein höherer
Grenzwert angewendet oder der effektive Mietzins übernommen werden. Eine
Ausnahme können etwa die Gesundheitssituation oder die familiäre und soziale
Situation begründen. Wesentliche Veränderungen in Bezug auf die
gesundheitliche, familiäre oder soziale Situation oder ähnliches, die sich seit
April 2015 ergeben haben und die rechtserheblich wären, sind vorliegend aber
weder ersichtlich noch von der Rekurrentin dargetan.
2.4.3 Fraglich
ist demnach noch, ob neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel genannt wurden,
die der Rekurrentin im früheren Verfahren nicht bekannt waren, oder die geltend
zu machen für sie damals nicht möglich war bzw. keine Veranlassung bestand. Mit
E-Mail vom 21. Oktober 2015 hat sich die Rekurrentin nur darüber beklagt,
dass die Differenz zwischen ihrem effektiven Mietzinsanteil und dem Grenzwert
nicht von ihrem Grundbedarf abgezogen und der Vermieterin ihr ganzer Mietzinsanteil
überwiesen werde. Damit hat sie noch nicht beanstandet, dass die Sozialhilfe
die Wohnkosten nur im Umfang des Grenzwerts übernommen hat. Die Rekurrentin hat
erstmals mit E-Mail vom 27. Oktober 2015 geltend gemacht, B____ und sie hätten
gemäss URL aus gesundheitlichen und sozialen Gründen Anspruch auf Übernahme des
effektiven Mietzinses. In ihrem Rekurs verweist sie insbesondere auf ihre lange
Obdachlosigkeit sowie auf eine Tätigkeit […], der sie in der Wohnung nachgehen
wolle. Damit bezieht sie sich aber nicht auf neue Tatsachen oder Beweismittel,
die sie nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können. Der
Rekurrentin war bereits zu Mietbeginn bewusst, dass die Sozialhilfe nicht die
effektiven Mietkosten übernehmen werde, sodass sie die Miete zusammen mit C____
mit ihrem Grundbedarf aufstocken wollte, wie sie auch mit E-Mail vom
19. Mai 2015 erklärte. Mit einem Widererwägungsgesuch kann aber nicht
nachgeholt werden, was auf dem Rechtsmittelweg verpasst wurde. Da keine neue
erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht wurden, die der Rekurrentin
im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen sind oder die schon damals geltend
zu machen für sie unmöglich gewesen ist oder keine Veranlassung bestanden hat, musste
die Sozialhilfe Riehen die Übernahme der effektiven Mietkosten nicht erneut
überprüfen.
Im Übrigen ist
der Entscheid des Sozialhilfe Riehen auch in der Sache nicht zu beanstanden.
Gemäss Ziff. 10.4.1 URL können die effektiv anfallenden Kosten maximal während
sechs Monaten übernommen werden, wenn die effektiven Wohnkosten die
Kostengrenzwerte übersteigen. Dass die Voraussetzungen der Übernahme der
effektiven Kosten gemäss dieser Bestimmungen nicht erfüllt sind, hat die
Vorinstanz überzeugend dargelegt (vgl. Entscheid vom 19. April 2016 E. 8).
Gemäss Ziff. 10.4.2 URL kann insbesondere aufgrund der Gesundheitssituation
oder der familiären und sozialen Situation ausnahmsweise ein höherer Grenzwert
angewendet oder der effektive Mietzins übernommen werden, wobei Entscheidungen
über Ausnahmen restriktiv zu handhaben und stets zu befristen sind. Aufgrund
der Systematik und des Zwecks ist davon auszugehen, dass diese
Ausnahmebestimmung unabhängig von Ziff. 10.4.1 URL anwendbar ist. Die
Rekurrentin macht zwar gesundheitliche und soziale Probleme geltend. Bei
objektiver Betrachtungsweise ist aber nicht ersichtlich, weshalb wegen dieser
Probleme bei der Rekurrentin ein Bedarf nach einer Wohnung bestehen könnte,
deren Mietzins die Kostengrenzwerte gemäss Ziff. 10.4.1 URL übersteigt. Es
erscheint vielmehr offensichtlich, dass die 4 ½-Zimmerwohnung mit 99 m2
mit Balkon sowie Waschmaschine/Tumbler selbst bei Bewohnung durch zwei Personen
das für eine Sozialhilfebezügerin angemessene Mass deutlich übersteigt.
Soweit die
Rekurrentin vorbrachte, die Sozialhilfe Riehen hätte auch den Mietzinsanteil
von B____ übernehmen müssen, da auch diese bedürftig sei, ist die
Sozialhilfebehörde zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten, da
die Rekurrentin nicht legitimiert ist, sozialhilferechtliche Ansprüche von
Drittpersonen geltend zu machen. Dasselbe gilt auch für den vorliegenden
Rekurs.
2.5 Folglich
ist es nicht zu beanstanden, dass die Sozialhilfe Riehen auf das sinngemässe
Wiedererwägungsgesuch der Rekurrentin vom 27. Oktober 2015 betreffend die
ausnahmsweise Übernahme des effektiven Mietzinses nicht eingetreten ist.
Diesbezüglich erweist sich der Rekurs als unbegründet.
3.1 Gemäss
der Verfügung vom 2. November 2015 überweist die Sozialhilfe Riehen den
Differenzbetrag zwischen den neu anerkannten Wohnungskosten inklusive
Nebenkosten von CHF 900.– und den bisher anerkannten Wohnungskosten inklusive
Nebenkosten von CHF 600.– für die Zeit von Juli bis November 2015 dem
Vermieter. Bei der Berechnung dieses Betrags hat die SH Riehen aber als Summe
fälschlicherweise CHF 1‘200.– statt CHF 1‘500.– eingesetzt. Dementsprechend hat
sie im Dispositiv der Verfügung angeordnet, dass dem Vermieter CHF 1‘200.–
überwiesen werden. Auch wenn der Rechnungsfehler in der Begründung der
Verfügung handschriftlich korrigiert worden ist, ist der Rekurs insoweit
gutzuheissen und die Sozialhilfe Riehen zu verpflichten, die Differenz des
Mietzinsbeitrags zwischen einem Ein- und einem Zweipersonenhaushalt für die
Monate Juli 2015 bis November 2015 im Umfang von insgesamt CHF 1‘500.– dem
Vermieter der Wohnung der Rekurrentin direkt zu überweisen, soweit dies nicht
bereits erfolgt ist.
3.2 Im
Übrigen ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Aufgrund des
geringfügigen Obsiegens der Rekurrentin und ihrer offensichtlichen
Bedürftigkeit erscheint es angezeigt, auf die Erhebung ordentlicher Kosten für
das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses
wird die Sozialhilfe Riehen verpflichtet, die Differenz des Mietzinsbeitrags
zwischen einem Ein- und einem Zweipersonenhaushalt für die Monate Juli 2015 bis
November 2015 im Umfang von insgesamt CHF 1‘500.– dem Vermieter der Wohnung der
Rekurrentin direkt zu überweisen, soweit dies nicht bereits erfolgt ist.
Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine ordentlichen
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Sozialhilfe Riehen
Gemeinderat Riehen
Regierungsrat Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Michèle Babst
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.