Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.22
ENTSCHEID
vom 22.
Dezember 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin lic. iur
Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 12. Januar 2016
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) erlitt am 9. August 1997 einen Unfall und
wurde am 5. September 2001 von Prof. Dr. med. B____ (nachfolgend: Beschwerdegegner)
erstmals an der Halswirbelsäule operiert. Es wurde eine Versteifung (Spondylodese)
der Wirbel C6 und C7 durchgeführt. Am 22. Juni 2004 erlitt die
Beschwerdeführerin erneut einen Unfall. Am 30. August 2004 führte der Beschwerdegegner
eine zweite Operation durch, bei der er die Bandscheibe zwischen den Wirbeln C5
und C6 durch eine Prothese ersetzte. Da sich diese Prothese im Laufe der Zeit lockerte,
wurde sie in einer weiteren Operation am 9. Mai 2007 wieder entfernt und –
zusätzlich zur bestehenden Versteifung der Wirbel C6 und C7 – eine Spondylodese
der Wirbel C5 und C6 durchgeführt.
Am 24. Juni 2010
erstattete die Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner Strafanzeige wegen
vorsätzlicher (allenfalls eventualvorsätzlicher) schwerer Körperverletzung und
Urkundenfälschung. Die Staatsanwaltschaft holte ein Gutachten bei Prof. Dr.
med. C___, [...], ein. Dieser gelangte nach dem Studium der Krankenakten und
einer Befragung und klinischen Untersuchung der Beschwerdeführerin zum Schluss,
dass das gesamte Vorgehen des Beschwerdegegners, namentlich die Aufklärung der
Beschwerdeführerin über die beiden Eingriffe vom 30. August 2004 und vom 9. Mai 2007,
der Zeitpunkt der Indikationsstellung der Operation vom 9. Mai 2007 und die
Durchführung der Operationen den objektivierten Anforderung der ärztlichen
Kunst vollumfänglich genügt habe und ihm keine Sorgfaltspflichtverletzung
angelastet werden könne. Gestützt auf dieses Gutachten stellte die Staatsanwaltschaft
mit Verfügung vom 22. Mai 2013 das Verfahren wegen vorsätzlicher schwerer
Körperverletzung, fahrlässiger schwerer Körperverletzung und Urkundenfälschung
ein, verwies die Zivilklage auf den Zivilweg und hob die Beschlagnahme der Krankenakten
auf.
Die
Beschwerdeführerin focht die Einstellungsverfügung beim Appellationsgericht an,
welches die Beschwerde mit Entscheid AGE BES.2013.53 vom 19. August 2014 abwies,
soweit es darauf eintrat. Dieser Entscheid ist mangels weiterer Anfechtung am
11. November 2014 in Rechtskraft erwachsen.
Am 6. November
2014 erhob die Beschwerdeführerin erneut Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner,
mit der sie ihm mehrfaches Vergehen gegen das Heilmittelgesetz, vorsätzliche
(ev. fahrlässige) schwere Körperverletzung, Urkundenfälschung (ev. Betrug) und
Warenfälschung (ev. Betrug) vorwarf. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 12.
Januar 2016 trat die Staatsanwaltschaft nicht auf die Strafanzeige ein, weil
die fraglichen Straftatbestände und teilweise auch die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt seien.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die mit zwei fast gleich lautenden Eingaben vom 30./31.
Januar 2016 (Postaufgabe) erhobene Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin
deren Aufhebung und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft verlangt, ein Verfahren
gegen den Beschwerdegegner zu führen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragt sie die Edierung der „verbindlichen Feststellung“ des Heilmittelinstitutes
vom 17. September 2015 (Antrag 2) und die Beschlagnahme und Edierung ihrer
vollständigen Krankenakten (Antrag 3). Schliesslich verlangt sie, die Vorfälle,
die in der Beilage „aktenkundige Chronologie über die Studien mit zervikalen
Bandscheibenprothesen des Herstellers […]“ inkl. der zugehörigen Beilagen dokumentiert
seien, den zuständigen Stellen zur Untersuchung zu übergeben (Antrag 4). Am 13.
April 2016 hat sich die Staatsanwaltschaft mit den Anträgen auf kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde, Nichteintreten auf die Beweisanträge 2 und 4 und
Abweisen des Beweisantrags 3 vernehmen lassen. Mit drei separaten Eingaben vom
28./29. Juni 2016 hat die Beschwerdeführerin repliziert. Hierzu haben sich am
14. Juli 2016 die Staatsanwaltschaft und am 22. Juli 2016 der Beschwerdegegner,
vertreten durch Advokat [...], mit Duplik vernehmen lassen. Mit Triplik vom
- September 2016 hat die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen
festgehalten und zudem die Entfernung der Einstellungsverfügung vom 22. Mai
2013 und des Appellationsgerichtsentscheids vom 19. August 2014 aus den
Akten des vorliegenden Verfahrens beantragt. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde
erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. 310 Abs. 2 und 393 der
Strafprozessordnung; StPO, SR 312.0). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches
nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2 Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln
legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren
beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die
beanzeigten Delikte in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden sind und
ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu
beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118
StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S.
384 f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Dies ist bei der
Beschwerdeführerin der Fall. Beide Beschwerdeschriften sind zudem frist- und formgerecht
eingereicht worden.
1.3 Soweit
die Beschwerde Fragen aufwirft, die in der Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft vom 22. Mai 2013 resp. im Entscheid des Appellationsgerichts
BES.2013.53 vom 19. August 2014 bereits behandelt worden sind, ist darauf nicht
einzutreten. Der genannte Entscheid der Appellationsgerichts, mit welchem die
Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Einstellungsverfügung vom 22. Mai 2013
abgewiesen worden ist, ist ohne Anfechtung in Rechtskraft erwachsen, womit auch
die Einstellungsverfügung selbst ex tunc rechtskräftig geworden ist (Art. 437
Abs. 1 und 2 StPO). Nach Art. 320 Abs. 4 StPO kommt eine rechtskräftige
Einstellungsverfügung einem freisprechenden Endentscheid gleich. Art. 11 StPO
verbietet in diesem Fall eine erneute Strafverfolgung wegen der gleichen Tat
(Abs. 1); vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder
nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision (Abs. 2). Mit ihrer
Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Januar 2016 hat die Staatsanwaltschaft
implizit eine Wiederaufnahme des mit Verfügung vom 22. Mai 2014 und mit Entscheid
des Appellationsgerichts vom 19. August 2014 beurteilten Anklagesachverhalts
abgelehnt. Die Revision eines rechtskräftigen Entscheids kann nur verlangt
werden, wenn ein Revisionsgrund gemäss Art. 410 StPO gegeben ist, insbesondere
wenn neue, vor dem früheren Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue
Beweismittel namhaft gemacht werden, die geeignet sind, eine wesentliche Änderung
des früheren Entscheides herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Soweit
vorliegend neue Tatsachenbehauptungen oder Beweise bezüglich Tatbeständen geltend
gemacht werden, die mit den früheren Entscheiden bereits behandelt worden sind,
ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten, sondern ist diese als
Revisionsgesuch zu behandeln (vgl. Art. 385 Abs. 3 StPO, wonach die
unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels dessen Gültigkeit nicht
beeinträchtigt). Zuständig zur Beurteilung eines Revisionsgesuchs ist das
Berufungsgericht (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO). Wer als Mitglied der Beschwerdeinstanz
tätig geworden ist, kann im gleichen Fall nicht als Mitglied des Berufungsgerichts
wirken (Art. 21 Abs. 2 StPO). Die von der Beschwerdeführerin sinngemäss
als Revisionsgesuch aufgeworfenen Fragen (vgl. nachfolgend E. 3) sind daher nach
Rechtskraft des vorliegenden Entscheids an das Berufungsgericht (in anderer
Besetzung als das Beschwerdegericht) weiterzuleiten.
Von einer
Nichtigkeit der Einstellungsverfügung vom 22. Mai 2013 und des Entscheids AGE
BES.2013.53 vom 19. August 2014, wie sie die Beschwerdeführerin mit Hinweis auf
die angeblich falschen und aktenwidrigen Aussagen im Gutachten, auf welches
sich diese Entscheide stützen, geltend macht, kann keine Rede sein. Nichtigkeit
einer Verfügung liegt nur vor, wenn sie einen besonders schweren Mangel
aufweist, welcher offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist, und wenn
die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet. Dabei führen
vor allem schwerwiegende formelle Fehler zur Nichtigkeit, während inhaltliche
Mängel in der Regel nur die Anfechtbarkeit der Verfügung und nur in ganz seltenen
Ausnahmefällen, wenn der Mangel ausserordentlich schwer wiegt, deren
Nichtigkeit zur Folge haben (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 1098, 1128). Im
vorliegenden Fall hat sich das Appellationsgericht im Entscheid BES.2013.53 mit
der schon damals erhobenen Kritik der Beschwerdeführerin am Gutachten von Prof.
C____ ausführlich auseinandergesetzt. Selbst wenn das nach diesem Entscheid
verfasste Schreiben des Schweizerischen Heilmittelinstituts Swissmedic vom
17. September 2015 belegen würde, dass der Gutachter falsche Angaben
gemacht habe, wie die Beschwerdeführerin behauptet, läge keine Nichtigkeit,
sondern allenfalls eine inhaltliche Fehlerhaftigkeit dieses Entscheids vor,
welche im Revisionsverfahren geltend gemacht werden könnte. Der Antrag auf
Entfernung des Gutachtens von Prof. C____, der Einstellungsverfügung vom 22.
Mai 2013 und des Beschwerdeentscheids vom 19. August 2014 aus den
Verfahrensakten (act. 14 Antrag 5) ist daher abzuweisen.
1.4 Nicht
einzutreten ist auch auf die gegen die Swissmedic (vgl. act. 12, act. 14
Ziff. 88-103) gerichteten Vorwürfe der Beschwerdeführerin, da es im
vorliegenden Verfahren einzig darum geht, ob die Staatsanwaltschaft die
Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner zu Recht nicht an die Hand genommen
hat. Diesbezüglich ist allein wesentlich, dass die Swissmedic bestätigt hat,
dass die fragliche PCM-Bandscheibenprothese im Zeitpunkt ihrer Implantation
über ein gültiges EG-Zertifikat verfügt habe – welches gemäss der massgeblichen
Richtlinie 93/42/EWG keine klinischen und somit auch keine vorklinischen Tests
verlange, sondern wofür eine Bewertung anhand von wissenschaftlicher Literatur
ausreichend sei – und damit formal konform gewesen sei.
Auch auf die in
act. 12 (Anträge 1-3) und act. 14 (Antrag 3) gestellten Anträge, das
Schreiben der Swissmedic vom 17. September 2015 „und die aktenkundigen
dokumentierten Vorfälle mit den PCM-Prothesen an die zuständige übergeordnete
Stelle zur Überprüfung zu übergeben“ und die Swissmedic anzuweisen, ihre
Untersuchungen offen zu legen und die wissenschaftliche Literatur zu den klinischen
Daten, auf der die klinische Bewertung der PCM-Prothesen „angeblich basiere“,
zu edieren, ist daher nicht einzutreten.
1.5 Auch
die Vorwürfe gegen das Universitätsspital, wonach dieses in strafbarer Weise
die Krankenakten nicht vollständig an die Staatsanwaltschaft herausgegeben habe
(act. 4 S. 7, „Begründung von Antrag 3“), betreffen nicht den Beschwerdeführer.
Die Frage der Vollständigkeit der Krankenakten wurde zudem im rechtskräftig
abgeschlossenen Beschwerdeverfahren BES.2013.53 bereits behandelt (E. 1.4).
Auf diese Rüge und den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Beschlagnahme
und vollständige Edition der Krankenakten der Beschwerdeführerin (act. 4 Antrag
3) ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzutreten.
1.6 Aus
demselben Grund ist auch auf den Antrag, es seien die „aktenkundigen
Ungereimtheiten“ der Staatsanwaltschaft u.a. bei der Beschlagnahmung der
Krankenakten untersuchen zu lassen (act. 14 Antrag 4), nicht einzutreten. Die
angeblich fehlerhafte Beschlagnahmeverfahren erfolgte im rechtskräftig
abgeschlossenen Verfahren V100628085 und wurde wie gesagt bereits im AGE
BES.2013.53 thematisiert. Zudem hatte die Beschwerdeführerin zumindest im
Beschwerdeverfahren BES.2013.53 vollständige Einsicht in die Krankenakten
(Entscheid vom 19. August 2014 E. 1.4). Sie hat kein rechtlich geschütztes
Interesse an einer erneuten Prüfung dieser Frage.
1.7 Abzuweisen
sind die Anträge, es seien die Vorfälle, die in der Beilage „Aktenkundige
Chronologie über die Studien mit zervikalen Bandscheibenprothesen des
Herstellers [...]“ dokumentiert seien, wie auch das Gutachten von Prof. C____ den
„zuständigen Stellen“ zur Untersuchung zu übergeben (act. 4 Antrag 4; act. 14
Antrag 6). Dies ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, welches einzig zu
prüfen hat, ob die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft zu Recht ergangen ist.
2.1 In
formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, die
Staatsanwaltschaft habe zu Unrecht die Nichtanhandnahme des Verfahrens verfügt,
obwohl sie bereits Verfahrensschritte unternommen habe. Unter diesen Umständen
hätte zumindest eine Einstellungsverfügung erfolgen müssen (act. 4 Ziff. 11).
Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, sie habe keine Untersuchungshandlung
vorgenommen, sondern einzig die Behauptungen der Beschwerdeführerin bezüglich
der Konformitätsbescheinigung des fraglichen Implantats mittels einer Anfrage
beim Schweizerischen Heilmittelinstitut Swissmedic überprüft. Dies stelle keine
Untersuchungshandlung, sondern eine blosse „vérification“ im Sinne von BGer
1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 dar (act. 7 S. 1).
Gemäss Art. 309
StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den
Informationen und Berichten der Polizei, der Strafanzeige oder aus ihren
eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Wenn vor der
Eröffnung der Untersuchung feststeht, dass die angezeigten Straftatbestände
oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die
Nichtanhandnahme des Verfahrens (Art. 310 StPO). Stellt sich erst aufgrund der
staatsanwaltschaftlichen Untersuchung heraus, dass kein Tatverdacht erhärtet
ist oder kein Straftatbestand erfüllt ist, erlässt sie eine
Einstellungsverfügung (Art. 319 f. StPO). Andernfalls erhebt sie Anklage (Art.
324 StPO). Das Verfahren ist bei der Nichtanhandnahme und bei der Einstellung des
Verfahrens das Gleiche (Art. 310 Abs. 2 StPO) und hat sich gemäss Art. 320 Abs.
1 StPO nach Art. 80 und 81 StPO zu richten (AGE BES.2014.63 vom 28. August 2014
E. 4.2).
Ob eine
Untersuchung eröffnet worden ist, bestimmt sich aufgrund der materiellen
Würdigung der Umstände. Auch ohne förmliche Eröffnungsverfügung gilt die
Untersuchung als eröffnet, wenn die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen
anordnet (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4 S. 24). Im
vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft weder eine Partei vorgeladen noch
andere Zwangsmassnahmen angeordnet. Sie hat einzig zwecks Wahrnehmung eigener
Feststellungen bei der Swissmedic einen amtlichen Bericht gemäss Art. 195 Abs.
1 StPO eingeholt (vgl. auch AGE BES.2013.24 E. 3.7). Inhalt der Anfrage waren
Abklärungen der Swissmedic, welche diese aufgrund ihres gesetzlichen Auftrages
als öffentlich-rechtliche Institution zu den auch an sie gerichteten Vorwürfen
der Beschwerdeführerin betreffend die Zulassung der PCM-Bandscheibenprothese
der Herstellerin [...] ohnehin getätigt hatte (29 f.).
Die Staatsanwaltschaft
hat demzufolge zu Recht eine Nichtanhandnahme der Strafverfolgung verfügt. Im
Übrigen hätte die Beschwerdeführerin ohnehin kein rechtlich geschütztes Interesse
an einer allfälligen Feststellung, dass die Staatsanwaltschaft anstelle der
Nichtanhandnahme eine Einstellung des Verfahrens hätte verfügen müssen, da
sowohl das entsprechende Verfahren als auch das Rechtsmittel dagegen identisch
sind.
2.2 Die
Beschwerdeführerin moniert verschiedentlich, dass ihr Akten nicht zugestellt
worden seien (u.a. Replik act. 14 Ziff. 28 ff.). Dabei verkennt sie, dass das
Recht auf Akteneinsicht gemäss Art. 101 und 102 StPO als Teilgehalt des
Anspruches auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV lediglich das Recht
auf Einsicht in die Akten am Ort der Behörde und, wenn keine Drittinteressen
entgegen stehen, das Recht auf die Herstellung von Kopien auf eigene Kosten
umfasst, nicht aber das Recht auf unaufgeforderte Zustellung sämtlicher Akten
an die einsichtsberechtigte Person. Lediglich anderen Behörden und den Rechtsbeiständen
der Parteien werden die Akten auf Antrag in der Regel zugestellt (Art. 102 Abs.
2 StPO). Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, ihr damaliger Anwalt
habe um Herausgabe der Akten ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass weder ihr Anwalt
noch sie selbst die diesem am 9. November 2015 zugestellte Anfrage, in welcher
Form ihm die Akten zugestellt werden sollen, ausgefüllt und an die
Staatsanwaltschaft zurückgesandt hat (act. 8 S. 22–25). Nachdem ihr
Rechtsvertreter der Staatsanwaltschaft am 7. Dezember 2015 die Beendigung des
Vertretungsverhältnisses mitgeteilt hatte, erkundigte sich die Beschwerdeführerin
lediglich nach dem Stand des Verfahrens, worauf ihr mitgeteilt wurde, der das
Verfahren abschliessende Entscheid (Nichtanhandnahmeverfügung) befinde sich im
Sekretariat der Staatsanwaltschaft zur Ausfertigung (act. 8 S. 25, 40, 41).
Es wäre ihr sowohl vor als auch nach der Nichtanhandnahmeverfügung frei
gestanden, die Akten bei der Staatsanwaltschaft einzusehen.
Im Übrigen hat
die Beschwerdeführerin die ihr bis anhin nicht bekannten Akten in Kopie im
Beschwerdeverfahren zugestellt erhalten. Folglich ist sie durch die im
Vorverfahren unterbliebene Akteneinsicht in keiner Art und Weise mehr belastet.
Unzutreffend ist
auch die Rüge, das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin sei verletzt worden,
indem ihr keine Gelegenheit geboten worden sei, zu den Fragen der
Staatsanwaltschaft an die Swissmedic Stellung zu nehmen (act. 14 Ziff. 30). Wie
bereits erwähnt (E. 2.1), handelte es sich beim Auskunftsersuchen der
Staatsanwaltschaft an die Swissmedic um die Einholung eines Berichts gemäss
Art. 195 StPO. Hierbei müssen die Parteien nicht vorgängig angehört werden.
Mit ihrer
Strafanzeige vom 6. November 2014 hat die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner
im Zusammenhang mit der Operation vom 30. August 2004 vorsätzliche schwere
Körperverletzung, Warenfälschung, ev. Betrug, Urkundenfälschung sowie diverse
Verstösse gegen das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte
(Heilmittelgesetz, HMG, SR 812.21) und gegen die Verordnung über klinische
Versuche in der Humanforschung (SR 810.305) vorgeworfen.
3.1 Der
Vorwurf gegen den Beschwerdegegner, er habe sich im Zusammenhang mit dem
Einsetzen der Bandscheibenprothese bei der Beschwerdeführerin am
30. August 2004 der vorsätzlichen, eventuell fahrlässigen schweren Körperverletzung
schuldig gemacht, wurde mit Einstellungsbeschluss vom 22. Mai 2013 und
Entscheid des Appellationsgerichts vom 19. August 2014 bereits rechtskräftig
beurteilt. In den genannten Entscheiden haben sich die Staatsanwaltschaft und
das Appellationsgericht eingehend mit den Fragen befasst, ob auf das von Prof. C____
am 10. Mai 2011 erstellte Gutachten abgestellt werden kann, ob der
Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin ordnungsgemäss und genügend über die
beiden Eingriffe vom 30. August 2004 und vom 9. Mai 2007 (bei dem die
implantierte Bandscheibe wieder entfernt worden ist) aufgeklärt habe und ob er
die beiden Operationen lege artis durchgeführt habe. All diese Fragen haben sie
bejaht.
Wenn die
Beschwerdeführerin nun geltend macht, sie sei damals aufgrund der Aussage des Beschwerdegegners,
dass das Implantat in den USA weit verbreitet sei, davon ausgegangen, dass es
von der FDA (Food and Drug Administration) zugelassen sei, was sich gemäss den Recherchen
des Beobachters (vgl. Beobachter-Artikel, act. 8 S. 137 f.) jedoch
als unzutreffend erwiesen habe (act. 4 Ziff. 3), so rügt sie mit neuen
Tatsachenbehauptungen die damalige, rechtskräftige Beurteilung der ärztlichen
Aufklärung (AGE BES.2013.53 E 6.1) als falsch. Dies kann – wie vorstehend (E.
1.3) ausgeführt – nur auf dem Weg der Revision geltend gemacht werden. Dasselbe
gilt für die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die ihrer Ansicht
nach ungenügende Aufklärung über die Risiken durch den Beschwerdegegner (act. 4
Ziff. 4-7, act. 16 Ziff. 30 ff., act. 22 Ziff. 23).
Die Rüge, es sei
ein Fehler gewesen, dass der Beschwerdegegner die direkt neben einer Wirbelfusion
eingesetzte Bandscheibenprothese nicht mit einem zusätzlichen Flansch gesichert
habe (act. 4 Ziff. 4), betrifft die rechtskräftig beurteilte Frage, ob der
Beschwerdegegner die Operationen lege artis durchgeführt habe (AGE BES.2013.53
E. 7.2). Rechtskräftig beurteilt wurden in den früheren Entscheiden namentlich
auch die nun erneut erhobenen Rügen der fehlenden Gebrauchsanleitung (Rügen
act. 14 Ziff. 41 und 49, act. 16 Ziff. 13 ff.. act. 22 Ziff. 26; AGE BES.2013.53
E. 6.2) und der zu späten Operation (Rügen act. 16 Ziff. 5 ff.; AGE BES.2013.53
E. 6.3.3).
Die umfangreiche
Kritik der Beschwerdeführerin am Gutachten von Prof. C____ vom 10. Mai 2011 (act.
14, Anträge 5 und 6 und deren Begründung, Ziff. 12-19, 52 ff.; act.
16 Ziff. 108 ff.) und betreffend die angebliche Verunglimpfung der Beschwerdeführerin
durch den Gutachter (Rügen act. 14 Ziff. 54, 69 ff.) betreffen die von der
Staatsanwaltschaft mit Einstellungsverfügung vom 22. Mai 2013 und vom
Appellationsgericht mit Entscheid vom 19. August 2014 rechtskräftig beurteilte
Frage, ob auf dieses Gutachten abgestellt werden kann (AGE BES.2013.53 E. 4.1,
7.1). Diese Beurteilung kann ebenfalls nur im Rahmen eines Revisionsgesuchs neu
aufgeworfen werden. Da die Staatsanwaltschaft – und das Beschwerdegericht im
Rahmen dieses Verfahrens – diese Frage nicht erneut zu beantworten haben, ist
es auch keineswegs zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft wohl die
genannten Entscheide und das Gutachten, nicht aber die Beilagen und die
Krankenakten, auf welche sich das Gutachten stützt, beigezogen hat (vgl. act.
14 Ziff. 52, 54).
Die
Staatsanwaltschaft hat die neuerliche Strafanzeige in Bezug auf diese Vorwürfe in
Anwendung des in Art. 11 StPO statuierten Verbots der doppelten Strafverfolgung
(ne bis in idem) zu Recht nicht an die Hand genommen, da das Verhalten des
Beschwerdegegners im Zusammenhang mit den beiden Operationen vom
30. August 2004 und vom 9. Mai 2007 mit der Einstellungsverfügung vom
22. Mai 2013 und dem Entscheid des Appellationsgerichts vom 19.
August 2014 bereits rechtskräftig beurteilt worden ist. Damit sind der Antrag
auf Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung in Bezug auf den Vorwurf der
schweren Körperverletzung wie auch die Anträge, es seien das Gutachten von
Prof. C____ sowie alle darauf basierenden Akten sowie die Einstellungsverfügung
vom 22. Mai 2013 und der Entscheid des Appellationsgerichts vom 19. August 2014
aus den Verfahrensakten zu nehmen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das
Verfahren V100628085 wieder aufzunehmen (act. 16 Anträge 1 und 2, act. 22,
Anträge 4-6), abzuweisen.
Soweit die
Beschwerdeführerin neue, im früheren Verfahren nicht berücksichtigte Umstände
und Beweise geltend macht, die zu einer anderen Bewertung des Gutachtens und
der gestützt darauf beantworteten Fragen führen müssten, handelt es sich um
Revisionsanträge, die in einem speziellen Revisionsverfahren zu behandeln sind.
Die Akten sind daher nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zur Prüfung
der entsprechenden Voraussetzungen an das Berufungsgericht weiterzuleiten.
3.2 Die
Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdeführer im Weiteren ein Vergehen nach
Art. 86 Abs. 1 lit. c HMG vor. Danach wird mit Gefängnis oder Busse bis zu CHF
200‘000.– bestraft, wer die Gesundheit von Menschen gefährdet, indem er
vorsätzlich Heilmittel abgibt, ohne dazu berechtigt zu sein. Eine fahrlässige
Tatbegehung wird nach Art. 86 Abs. 3 HMG mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
oder mit Busse bis zu CHF 100‘000.– geahndet. Die Staatsanwaltschaft hat hierzu
erwogen, nach den verbindlichen Feststellungen der Swissmedic vom 17. September
2015 habe die fragliche PCM-Prothese im Tatzeitpunkt aufgrund des Vorliegens
eines nicht zu beanstandenden EG-Zertifikats und einer formal konformen
EG-Konformitätserklärung rechtmässig eingesetzt werden dürfen, so dass der
beanzeigte Tatbestand eindeutig nicht erfüllt sei. Darüber hinaus wäre eine
derartige, im Jahr 2004 begangene Tat gemäss den zum damaligen Zeitpunkt
geltenden Verjährungsvorschriften (Art. 70 Abs. 1 lit. c StGB in der Fassung
vom 1. April 2004) ohnehin verjährt (Nichtanhandnahmeverfügung E. 3.1). Diese
Beurteilung ist in allen Teilen zutreffend. Die Staatsanwaltschaft hat daher
auch diesen Anklagepunkt zu Recht nicht an die Hand genommen.
3.3 Weiter
erhebt die Beschwerdeführerin den Vorwurf, der Beschwerdegegner habe mit der
Implantation der angeblich nicht zugelassenen PCM-Prothese ohne ihr Wissen,
ohne Bewilligung der zuständigen Ethikkommission und ohne Meldung an Swissmedic
an einer klinischen Studie teilgenommen oder eine solche Teilnahme zumindest
geplant (Anzeige Ziff. 20-22, Nachtrag 1 Ziff. 1-8, 11.41). Damit habe er sich
der Urkundenfälschung, des Betrugs und des Vergehens nach Art. 86 Abs. 1 lit. g
HMG schuldig gemacht.
Die
Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung (E. 3.3) zutreffend
dargelegt, dass ein allfälliges Vergehen gegen das Heilmittelgesetz auch
diesbezüglich verjährt wäre. Massgebend für den Beginn der Verjährung ist weder
der Zeitpunkt des Bekanntwerdens einer Tat noch – entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin in act. 22 Ziff. 69 – der Zeitpunkt der Publikation einer
Studie, an welcher unberechtigterweise teilgenommen wurde, sondern der
Zeitpunkt der Tatbegehung (Art. 71 StGB in der massgeblichen Fassung vom 1. April
2004), was vorliegend der 30. August 2004 wäre. Damit hat die
Staatsanwaltschaft zu Recht auch das Verfahren wegen Vergehens nach Art. 86
Abs. 1 lit. g HMG nicht an die Hand genommen.
Sämtliche in
diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe der Beschwerdeführerin, auch jene wegen
Urkundenfälschung und Betrugs, basieren – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend
ausführt – einzig auf (keineswegs zwingenden) Schlussfolgerungen der
Beschwerdeführerin aus einer zeitlichen Korrelationen zwischen ihren Operationen
und der Durchführung einer klinischen Studie über die PCM-Prothese. Abgesehen
davon, dass dies keinen ausreichenden Verdachtsmoment für die Einleitung eines
Strafverfahrens darstellt, würde es auch bei nachgewiesenem Sachverhalt an
mehreren objektiven Tatbestandsmerkmalen sowohl der Urkundenfälschung als auch
des Betrugs fehlen, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend dargelegt hat
(Nichtanhandnahmeverfügung E. 3.4, 3.6). Sie hat somit auch bezüglich dieser
Tatbestände zu Recht festgestellt, dass sie eindeutig nicht erfüllt sind.
3.4 Schliesslich
hat die Staatsanwaltschaft zu Recht auch das Verfahren wegen der beanzeigten
Warenfälschung, ev. Betrug, nicht an die Hand genommen, weil diese Tatbestände
eindeutig nicht erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdeführer
vor, sowohl das Universitätsspital Basel als auch sie selbst darüber getäuscht
zu haben, dass das fragliche Implantat noch gar nicht zum Einsatz an Patienten
zugelassen gewesen sei. Dies trifft nicht zu, wie sich aus dem Schreiben der
Swissmedic vom 17. September 2015 ergibt. Die PCM-Prothese war im Zeitpunkt der
Operation zum Einsatz an Patienten zugelassen und die notwendigen Bewilligungen
lagen vor.
4.1 Aus
diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf
eingetreten werden kann. Damit unterliegt die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren
vollumfänglich. Dass ihr mit den Verfahrensakten das Schreiben der Swissmedic
vom 17. September 2015 zugestellt und damit ein Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin
gutgeheissen worden ist, stellt entgegen ihrer Ansicht (act. 22 Ziff. 71) kein
Teilobsiegen dar. Wenn die Beschwerdeführerin nach Einsicht in dieses Schreiben
ihre Beschwerde zurückgezogen hätte, wären ihr keine Kosten auferlegt worden.
Sie hat das Verfahren aber weitergeführt und durch insgesamt sechs Eingaben mit
teilweise redundanten Ausführungen und jeweils umfangreichen Beilagen
aufgebläht. Der dem Gericht dadurch verursachte Mehraufwand schlägt sich in der
Gebühr nieder, welche auf CHF 1‘500.– anzusetzen ist. Ein teilweises Obsiegen
der Beschwerdeführerin, welches die Auferlegung nur eines Teils dieser Gebühr
zur Folge hätte, läge nur vor, wenn sie mit einem ihrer materiellen Anträge
durchgedrungen wäre. Dies ist nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin hat daher
die volle Gebühr zu tragen.
4.2 Der
Beschwerdegegner beantragt in seiner Duplik die Zusprechung einer
Parteientschädigung von CHF 2‘813.40 zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 19,
20). Gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit 429 Abs. 1 lit. a StPO hat der
obsiegende Beschwerdegegner Anspruch auf Ersatz seiner im Beschwerdeverfahren
entstandenen Anwaltskosten. Das Beschwerdeverfahren ist allein durch die Beschwerdeführerin
verursacht worden, so dass sie gemäss der bisherigen Praxis des Appellationsgerichts
dem Beschwerdegegner die dadurch verursachen Anwaltskosten in sinngemässer
Anwendung von Art. 432 StPO zu ersetzen hat (vgl. AGE BES.2013.53 E. 8.1
mit weiteren Hinweisen). Dies entspricht der mit BGE 139 IV 45 (Pra 2013 Nr. 60)
begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach es dem vom Gesetzgeber
mit Art. 432 StPO geschaffenen System entspreche, der Privatklägerschaft
die Verteidigungskosten des Beschuldigten aufzuerlegen, wenn das
Rechtsmittelverfahren (in jenem Fall ein Berufungsverfahren) allein durch diese
verursacht worden ist (a.a.O., E. 1.2). Zwar hat das Bundesgericht in einem
neueren Entscheid (BGE 141 IV 476 = Pra 2016 Nr. 41) seine in BGE 139 IV
45 begründete Praxis auf Berufungsfälle eingeschränkt und erwogen, sie finde
nur Anwendung, wenn ein vollständiges Verfahren vor einem Gericht stattgefunden
habe, dessen Entscheid in der Folge von der Privatklägerschaft (mit Berufung)
angefochten worden sei. Es rechtfertige sich hingegen nicht, sie auch auf den
Fall der von der Privatklägerschaft gegen eine Einstellungsverfügung erhobenen
Beschwerde auszudehnen (a.a.O. E. 1.2). Diese neue Praxis des
Bundesgerichts ist im vorliegenden Fall jedoch nicht anwendbar. Die Beschwerdeführerin
hat – nachdem ein Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner mit
Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts rechtskräftig abgeschlossen worden
ist – erneut wegen des gleichen Sachverhalts ein Strafverfahren initiiert und
gegen die entsprechende Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde erhoben. Es hat somit
in dieser Sache bereits ein vollständiges gerichtliches Verfahren
stattgefunden, wie es BGE 141 IV 476 als Voraussetzung für die Auferlegung der
Verteidigungskosten der beschuldigten Person an die Privatklägerschaft fordert.
Die durch die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft verursachten Vertretungskosten des Beschwerdegegners sind
daher der unterliegenden Privatklägerin aufzuerlegen.
Der vom
Vertreter des Beschwerdegegners geltend gemachte Zeitaufwand von 8 Stunden
erscheint angesichts der diversen weitschweifigen und mit vielen Beilagen
versehenen Eingaben der Beschwerdeführerin, welche vom Anwalt gelesen werden
mussten, angemessen. Dieser durch die Beschwerdeführerin verursachte Aufwand
kann entgegen ihrer Ansicht (act. 22 Ziff. 72) nicht dadurch in Zweifel gezogen
werden, dass der Vertreter des Beschwerdegegners sich in seiner eigenen
Rechtsschrift mit der gebotenen Kürze auf das Wesentliche konzentriert hat.
Nicht zu beanstanden sind auch die geltend gemachten Auslagen. Hingegen ist für
die Bemessung des Stundenansatzes bei Auferlegung der Parteientschädigung an
die Gegenpartei nicht die Tarifvereinbarung des Advokaten mit seinem Klienten,
sondern der Überwälzungstarif massgebend. Der entsprechende Honorarrahmen liegt
gemäss § 14 Abs. 1 Honorarordnung (HO, SG 291.400) zwischen CHF 180.– und
CHF 400.– pro Stunde. Innerhalb dieses Rahmens ist der angemessene
Stundenansatz nach Massgabe der Schwierigkeit des Falles und der notwendigen
juristischen Kenntnisse zu bemessen. Dabei beträgt das zu vergütende Stundenhonorar
eines Strafverteidigers nach der Praxis des Appellationsgerichts in
durchschnittlichen Fällen ohne besondere Schwierigkeiten – wie er hier vorliegt
– seit 1. Januar 2014 CHF 250.– (Beschluss des Appellationsgerichts vom 27.
Januar 2014). Dementsprechend ist die von der Beschwerdeführerin dem
Beschwerdegegner auszurichtende Parteientschädigung auf CHF 2‘208.60 (CHF
2‘000.– Honorar, CHF 45.– Auslagen, CHF 163.60 MWST) zu bemessen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Die Akten werden zur Prüfung der
Voraussetzungen einer Revision des Entscheids BES.2013.53 vom 19. August 2014 an
das Berufungsgericht weitergeleitet.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘500.– (einschliesslich Kanzleiauslagen).
Die Beschwerdeführerin hat dem
Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 2‘208.60 auszurichten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegner
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.