Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.190
ENTSCHEID
vom 10.
Januar 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Dominique Florian Schaub
Beteiligte
A____ ,
geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 18. November 2016
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. September 2016 wurde A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln
gemäss Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) zu
einer Busse von CHF 40.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu
einer Freiheitsstrafe von 1 Tag, verurteilt. Zudem wurden ihm Auslagen von
CHF 8.60 und eine Gebühr von CHF 200.– auferlegt.
Mit Schreiben
vom 21. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diesen Strafbefehl.
Er führte darin aus, er habe das nötige Geld damals in den Parkautomaten
eingeworfen und verstehe deshalb nicht, weshalb nun dieses Verfahren
eingeleitet werde. Zudem habe er vorgängig zum Strafbefehl keine Bussenanzeige bzw.
Zahlungserinnerung erhalten, weshalb er nun darum bitte, die geforderten Beträge
nicht bezahlen zu müssen.
Das Einzelgericht
in Strafsachen verfügte am 18. November 2016, dass auf die Einsprache gegen den
Strafbefehl vom 27. September 2016 nicht eingetreten werden könne, weil diese
zu spät eingereicht worden sei. Zudem verfügte es, dass auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet werde.
Gegen die
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. November 2016 reichte der
Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben, welches am 23. November 2016 in
Frankreich aufgegeben und am 26. November 2016 der Schweizerischen Post
übergeben wurde, Beschwerde beim Strafgericht Basel-Stadt ein. Am 29. November
2016 überwies das Strafgericht diese zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht
Basel-Stadt, mit dem Hinweis, dass es auf eine Stellungnahme verzichte.
Mit Verfügung des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 30. November 2016 wurde der Beschwerdeführer
darauf hingewiesen, dass seine Einsprache gegen den Strafbefehl als verspätet
erscheine und ihm im Falle einer Abweisung seiner Beschwerde zusätzliche Kosten
auferlegt werden müssten. Er wurde deshalb gebeten, bis zum 2. Januar 2017
mitzuteilen, ob er dennoch an der Beschwerde festhalten möchte.
Am 6. Januar
2017 stellte das Appellationsgericht Basel-Stadt fest, dass keine Mitteilung des
Beschwerdeführers eingegangen ist.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. November 2016
ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen
befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordung (StPO, SR 312.0) das
Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat als
von der Verfügung direkt betroffene Person ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich
eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu
laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde
spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder
zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen
Feiertag fällt, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2
StPO). Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen datiert vom
18. November 2016. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist am 26. November 2016, und
somit innert Frist, beim Strafgericht Basel-Stadt eingegangen. Der
Beschwerdeführer hat seine Eingabe an das Strafgericht Basel-Stadt und damit an
eine unzuständige Behörde gerichtet. Gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO gilt die Frist
jedoch auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der
Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht. Dieser
formale Fehler des Beschwerdeführers zieht deshalb keine für diesen
nachteiligen Folgen nach sich.
1.3 Art.
67 Abs. 2 StPO legt fest, dass die Strafbehörden der Kantone alle Verfahrenshandlungen
in ihren Verfahrenssprachen durchführen; die Verfahrensleitung kann Ausnahmen
gestatten. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 des Gesetzes über die
Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100)
Deutsch die Verfahrenssprache der Strafbehörden (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung,
Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 68 N 12, mit
Bezug auf Art. 68 Abs. 3 StPO). Beschwerden sind daher grundsätzlich in
deutscher Sprache einzureichen. Im vorliegenden Fall wird die in französischer
Sprache verfasste Beschwerde ausnahmsweise entgegengenommen, denn es handelt
sich um eine kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht Französisch
ist, leicht verständliche Eingabe. Es besteht allerdings kein Anlass, auch bei
der Redaktion des Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt alleinigen
Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2016.16 vom 21. März 2016 E. 1.2).
Hingegen werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden
Beschwerdeentscheids auf Französisch übersetzt. Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
1.4 Mit
der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Der
Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde sinngemäss geltend, er könne nicht
nachvollziehen, weshalb er einen Strafbefehl erhalten habe. Er habe damals das
nötige Geld in den Parkautomaten eingeworfen und zudem vorgängig zum
Strafbefehl weder eine Bussenanzeige noch eine Zahlungserinnerung erhalten. Weiter
habe er mehrmals versucht, die zuständigen Behörden telefonisch zu
kontaktieren, er habe jedoch nie jemanden erreicht. Er bittet deshalb darum,
die geforderten Beträge nicht bezahlen zu müssen.
3.1 Gemäss
Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung von Mitteilungen im Geltungsbereich
der Strafprozessordnung durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise
gegen Empfangsbestätigung. Diese Bestimmung ist jedoch auf die vorgängig
versandte Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung nicht anwendbar. Diese
sind im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens versandt worden, in welchem
Zustellungen praxisgemäss nicht eingeschrieben erfolgen. Das
Ordnungsbussenverfahren ist vom ordentlichen Strafverfahren zu unterscheiden;
es handelt sich um ein vereinfachtes Verfahren, in welchem keine Kosten erhoben
werden dürfen (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Ordnungsbussengesetz [OBG, SR 741.03]).
Überdies ist es durch den Vorbehalt von Art. 1 Abs. 2 StPO vom Geltungsbereich
der Strafprozessordnung ausgenommen (so ausdrücklich die Botschaft, BBl 2006,
S. 1127, vgl. auch Erläuternder Bericht zum Vorentwurf zur Totalrevision des
Ordnungsbussengesetzes, Vernehmlassungsvorlage, S. 2 f.). Daher ist der nicht
eingeschriebene Versand von Übertretungsanzeigen und Zahlungserinnerungen im
Ordnungsbussenverfahren grundsätzlich zulässig. Allerdings obliegt die
Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden der Behörde. Sie
hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die
Zustellung erfolgt ist (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2 S. 10 f.; BGer 2C_128/2012 vom
29. Mai 2012 E. 2.2; Rhinow et
al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 905). Ein Fehler
bei der Postzustellung liegt nicht derart ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit,
dass nicht damit gerechnet werden müsste und die Behörde sich für den Nachweis
ausschliesslich mit einer aus Wahrscheinlichkeitsüberlegungen fliessenden
Fiktion begnügen könnte. Der Nachweis der Zustellung kann jedoch auch aufgrund
von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (BGer
2A.293/2001 vom 21. Mai 2002 E. 1b mit weiteren Hinweisen; vgl. Amstutz/Arnold, in: Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, 2011, Art. 44 BGG N 14).
3.2 In
den Akten finden sich Kopien der polizeilichen Übertretungsanzeige und der
Zahlungserinnerung, welche am 14. Januar 2016 und am 17. März 2016 mit
gewöhnlicher Post an die Adresse des Beschwerdeführers versandt wurden. Zwar
ist im Falle eines einmaligen Versandes mit einfacher Post nicht
auszuschliessen, dass die Sendung nicht ankommt. Bei einer zweimaligen
Zustellung wird die Möglichkeit eines doppelten Zustellungsfehlers jedoch
gemäss ständiger Praxis des Appellationsgerichts vernachlässigbar klein (vgl.
AGE BES.2016.59 vom 23. Mai 2016 E. 2.1 sowie AGE BES.2016.20 vom 3. März 2016
E. 2.2 mit weiteren Verweisen). Vorliegend hat sich die Adresse des
Beschwerdeführers, die bei den beiden Briefsendungen verwendet wurde, im
Nachhinein als richtig und funktionsfähig herausgestellt, indem sowohl der an
diese Adresse gerichtete, mit eingeschriebener Post versandte Strafbefehl als
auch die angefochtene Verfügung der ersten Instanz zugestellt werden konnten.
Es ist deshalb ausgeschlossen, dass weder die Übertretungsanzeige noch die
Zahlungserinnerung beim Beschwerdeführer angekommen sind. Seine Beteuerung, er
habe im Vorfeld des Strafbefehls keine Sendung erhalten, erweist sich damit als
Schutzbehauptung. Durch den Erhalt mindestens eines der beiden Schreiben ist
der Beschwerdeführer hinreichend über die vorgeworfene Tat, die Busse und seine
Möglichkeiten, die Busse zu bezahlen oder den Vorwurf zu bestreiten,
andernfalls das kostenpflichtige ordentliche Verfahren eingeleitet werde, in
Kenntnis gesetzt worden.
3.3 Da
der Beschwerdeführer auf die Übertretungsanzeige und die Zahlungserinnerung
nicht innert Frist reagiert hat, wurde das Verfahren von der Kantonspolizei zu
Recht zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft
überwiesen. Das Strafbefehlsverfahren ist mit Auslagen und Gebühren verbunden,
welche zwischen CHF 200.– und CHF 10‘000.– betragen (§ 7 Abs. 1 Bst. a/aa der
Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden
[SG 154.980]). Vorliegend wurde der Mindestansatz angewandt, was nicht zu
beanstanden ist.
3.4 Gemäss
Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO kann die beschuldigte Person gegen
einen Strafbefehl innert 10 Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache
erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen
Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90
Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung zu laufen. Entscheide der
Strafverfolgungsbehörden werden durch eingeschriebene Postsendung oder auf
andere Weise gegen Empfangsbestätigung verschickt (Art. 85 Abs. 2
StPO). Die Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung durch die Adressatin bzw.
den Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden,
mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85
Abs. 3 StPO). Eingaben müssen gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO spätestens
am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen
der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden. Darauf ist der Beschwerdeführer
bereits mit der auf dem Strafbefehl aufgedruckten Rechtsmittelbelehrung
hingewiesen worden. Die Abgabe bei einer ausländischen Poststelle genügt nicht
zur Fristwahrung, es sei denn, die Sendung treffe innert Frist bei der
Schweizerischen Grenzstelle ein (AGE BES.2016.58 vom 4. Juli 2016
E. 2.2; Riedo, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 91 N 21).
3.5 Vorliegend
erfolgte die Zustellung des Strafbefehls durch eingeschriebene Postsendung. Gemäss
den Sendungsinformationen der Post (act. 4 S. 14) wurde die Sendung dem
Beschwerdeführer am 30. September 2016 zugestellt. Damit begann die
10-tägige Einsprachefrist am 1. Oktober 2016 und endete am 10. Oktober 2016.
Die Einsprache des Beschwerdeführers wurde gemäss dem Poststempel auf dem
Briefumschlag (act. 4 S. 6) erst am 25. Oktober 2016 der französischen Post
übergeben und ist gemäss Sendungsverfolgung der Post am 27. Oktober 2016 bei
der schweizerischen Grenzstelle eingetroffen und am 31. Oktober 2016 bei der
Staatsanwaltschaft eingegangen (act. 4 S. 6). Damit ist die Einsprache
klar verspätet erfolgt und die Vorinstanz zu Recht nicht darauf eingetreten.
3.6 Soweit
der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht vorbringt, er habe das nötige Geld
korrekt in den Parkautomaten geworfen sowie mehrmals versucht, die zuständigen
Behörden telefonisch zu kontaktieren, ist darauf nicht einzutreten. Dies wäre
Thema des Einspracheverfahrens gewesen, sofern die Einsprache rechtzeitig
erhoben worden wäre.
Aus dem
Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen
Kosten zu tragen. Dabei wird die Gebühr auf CHF 300.– festgelegt (§ 11
Abs. 1 Ziff. 4.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
(Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch
übersetzt)
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Dominique Florian Schaub
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.