Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.174
ENTSCHEID
vom 30.
November 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegnerin
2
[…] Beschuldigte
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 29. September 2016
betreffend Einstellungsverfügung
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 29. September 2016 stellte die Staatsanwaltschaft ein von A____ initiiertes
Strafverfahren gegen B____ wegen Drohung, Beschimpfung und Ungehorsam gegen
eine amtliche Verfügung ein, was sie damit begründete, dass ein solcher
Verdacht aufgrund der durchgeführten Ermittlungen nicht aufrechterhalten werden
könne.
Dagegen erhob A____
am 12. Oktober 2016 Beschwerde mit dem Antrag, die Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft sei aufzuheben zwecks Rückweisung an die Staatsanwaltschaft.
Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung von
Kosten sei zu verzichten. Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 20.
Oktober 2016 und dem Antrag auf Abweisung zur Beschwerde vernehmen. Der
Beschwerdeführer replizierte am 22. November 2016.
Ein vom
Beschwerdeführer gegen den Verfahrensleiter am 28. Oktober 2016 eingereichtes Ausstandgesuch
wurde vom Appellationsgericht am 29. November 2016 mit dem Entscheid DG.2016.25
abgewiesen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft steht den Parteien und anderen
von der Verfügung betroffenen Verfahrensbeteiligten ein Beschwerderecht zu. Die
Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet an die Beschwerdeinstanz
einzureichen (Art. 321 f. i.V.m. 393 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Beschwerdegericht ist gemäss § 17 des kantonalen Einführungsgesetzes zur
Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) das Appellationsgericht.
Es beurteilt als Einzelgericht Beschwerden unter anderem gegen Verfügungen und
Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
StPO; § 17 lit. a EG StPO; § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz
[GOG; SG 154.100]). Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben und begründet
worden. Der Beschwerdeführer ist als mutmasslich Geschädigter zur Beschwerde
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig eingereichte und begründete
Beschwerde ist einzutreten. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren
(Art. 397 Abs. 1 StPO).
1.2 Hintergrund
des Strafverfahrens ist der Vorwurf des Beschwerdeführers an B____, sie habe
ihm am 11. August 2012 gegen 10:30 Uhr auf der Höhe des Barfüsserplatzes, wo
sie bei einem Sportevent an einer Bar aushalf, zunächst den ausgestreckten Mittelfinger
gezeigt und ihm später damit gedroht, ihm ein Glas über den Kopf zu schlagen. Weiter
soll sie bewusst die Nähe zu ihm gesucht haben, obwohl sie mit einem
Annäherungsverbot belegt gewesen sei.
2.1 Gemäss
Art. 319 Abs. 1 lit. a – e StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren
ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn
kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist,
Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder
Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf
Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft
hat das Verfahren insbesondere einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein
vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich
erscheint. Praktisch bedeutet das, dass eine Anklageerhebung dort zu erfolgen
hat, wo eine Verurteilung wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch. Wenn
sich beide Wahrscheinlichkeiten etwa die Waage halten, darf bei der Abwägung
auch das Gewicht der in Frage stehenden Tatvorwürfe eine gewisse
Berücksichtigung finden: Eine Anklageerhebung drängt sich umso mehr auf, je
schwerer das Delikt ist, um das es geht (BGE 138 IV 186 E. 4.1.
S. 190, 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 90 f., 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2 S. 226
f.; statt vieler: AGE BES.2015.182 vom 16. August 2016 E. 2.1).
2.2 Die
Staatsanwaltschaft begründet ihren Entscheid damit, dass neutrale Zeugen
fehlten, welche die Täterschaft beziehungsweise den Tatbeitrag der Beschuldigten
mit der notwendigen Sicherheit zu belegen vermöchten. B____ gab in ihrer Einvernahme
an, vom Beschwerdeführer, welcher ihr Ex-Partner ist, als Nutte und in
vergleichbarer Weise beschimpft und bei ihrer Arbeit an der Bar belästigt
worden zu sein, worauf sie „etwas mit dem Glas“ gesagt habe, damit er weggehe.
Träfe ihre Version zu, dürfte ihre Reaktion – eine verbale Drohung für den Fall
der Fortsetzung des Angriffs – mit grosser Wahrscheinlichkeit als Notwehrhandlung
gegen einen andauernden Angriff auf ihre Ehre gerechtfertigt gewesen sein. Das Ausstrecken
des Mittelfingers als mutmassliche Beschimpfung bliebe möglicherweise als
Retorsionshandlung straflos (Art. 177 Abs. 3 StGB), ist aber ohnehin verjährt
(Art. 178 Abs. 1 StGB). Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass
eine Einvernahme von Zeugen zum fraglichen Ablauf nach vier Jahren wenig
aussichtsreich erscheint. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer gar keine
Zeugen für seine Version genannt hat und solche auch nicht auszumachen sind. Er
und seine Kontrahentin hatten sich am 2. Oktober 2006 vor dem Einzelgericht in
Zivilsachen Basel-Stadt im Rahmen eines Vergleichs gegenseitig dazu
verpflichtet, inskünftig keinerlei Kontakt zueinander mehr aufzunehmen. Ob es
sich beim Zusammentreffen am 11. August 2012 um Zufall oder um eine Verletzung der
Vereinbarung handelte, kann offenbleiben, da der gerichtliche Vergleich keine
Straffolge für den Fall der Zuwiderhandlung vorsah und eine Strafbarkeit wegen
Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schon deshalb ausscheidet. Die
Einstellung des Strafverfahrens gegen B____ ist aus diesen Gründen zu Recht
erfolgt und die Beschwerde ist abzuweisen.
2.3 In
Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer ist schliesslich festzuhalten,
dass das Verfahren deutlich zu lange gedauert hat. Dem ist dadurch Rechnung zu
tragen, dass auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren verzichtet
wird.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Kosten werden weder zugesprochen noch erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft
Beschwerdegegnerin 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.