Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
AS.2011.44
URTEIL
vom 16.
Dezember 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
MLaw Jacqueline Frossard,
Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
1
[...] Beschuldigter
1
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____, geb. [...] Berufungskläger
2
[...] Beschuldigter
2
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
C____
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichtspräsidenten
vom 17. Dezember 2009
Urteil des Appellationsgerichts
vom 4. Juni 2013 (vom Bundesgericht am 19. Juni 2014 aufgehoben)
Urteil des Appellationsgerichts
vom 23. Januar/4. Februar 2015 (vom Bundesgericht am 16. Dezember 2015
aufgehoben)
betreffend ad 1 und 2:
fahrlässige schwere Körperverletzung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichtspräsidenten vom 17. Dezember 2009 wurde A____ (Berufungskläger 1) der
fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu einer
Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 90.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. B____ (Berufungskläger 2) wurde
ebenfalls der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig erklärt und
verurteilt zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 450.–, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. Die gegen den Berufungskläger
2 am 25. Juni 2007 vom Bezirksstatthalteramt Arlesheim wegen Vergehens gegen
das Bundesgesetz über die Unfallversicherung und Verletzung der Verkehrsregeln
bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 440.– wurde
vollziehbar erklärt. Die unbezifferte Schadenersatz- und Genugtuungsforderung
von C____ (Privatkläger) wurde bezüglich jedem der beiden Berufungskläger in
einer gesonderten Dispositivziffer dem Grundsatz nach gutgeheissen, jeweils
unter Festlegung einer Haftungsquote von 100 Prozent; bezüglich der Höhe
seiner Ansprüche wurde der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen.
Schliesslich wurden die beiden Berufungskläger in solidarischer Haftbarkeit zu
einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 7‘081.95 an den Privatkläger
verurteilt und dessen Mehrforderung im Betrag von CHF 2‘292.55 abgewiesen.
Gemäss dem der Verurteilung zugrundeliegenden Anklagesachverhalt ist der Privatkläger
am 21. August 2007 im Rahmen seiner (zusammen mit seinem Bruder ausgeübten)
Tätigkeit für das von den Berufungsklägern geführte Gerüstbauunternehmen (die D____
AG) bei der Demontage eines Gerüsts über neun Meter in die Tiefe gestürzt,
wobei den Berufungsklägern zur Last gelegt wird, in Verletzung ihrer
Sorgfaltspflichten betreffend Instruktion und Kontrolle der Mitarbeiter nicht
dafür besorgt gewesen zu sein, dass die Arbeiten nach den für den Gerüstbau
geltenden Sicherheitsvorschriften erledigt wurden.
A____ und B____
appellierten gegen diesen Entscheid. Mit Urteil vom 4. Juni 2013 erklärte das
Appellationsgericht die Vorstrafe von B____ für nicht vollziehbar und bestätigte
im Übrigen das erstinstanzliche Urteil; zudem verpflichtete es die beiden Berufungskläger,
dem Privatkläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung
von CHF 4‘446.90 zu bezahlen. Gegen dieses Urteil führten beide Berufungskläger
Beschwerde ans Bundesgericht. Mit Urteil 6B_862/2013 vom 19. Juni 2014 hiess
dieses die Beschwerde gut, hob den vorinstanzlichen Entscheid auf und wies die
Sache zur neuen Entscheidung an das Appellationsgericht zurück. Das
Bundesgericht erwog, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die von den Beschwerdeführern
beantragte Einvernahme zweier Mitarbeiter ihres Unternehmens verzichtet; diese
könnten insbesondere Angaben zur Praxis des Unternehmens bei Montage und
Demontage von Gerüsten, zur Instruktion und Kontrolle der Mitarbeiter sowie zur
generellen Einhaltung der Arbeitssicherheitsvorschriften machen (a.a.O. E. 3.2,
3.4). Nach Durchführung einer zweiten Berufungsverhandlung, in welcher als
Zeugen sowohl die beiden von den Berufungsklägern genannten Mitarbeiter als
auch der Bruder des Privatklägers befragt worden waren, entschied das Appellationsgericht
mit Urteil vom 23. Januar 2015/4. Februar 2015 erneut, die Vorstrafe des
Berufungsklägers 2 für nicht vollziehbar zu erklären und das erstinstanzliche
Urteil im Übrigen zu bestätigen; die von den Berufungsklägern an den
Privatkläger zu leistende Parteientschädigung wurde auf CHF 5‘000.– erhöht.
Gegen dieses Urteil
haben beide Berufungskläger Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Mit Urteil
6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 hat dieses die Beschwerde teilweise gutgeheissen,
das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das
Appellationsgericht zurückgewiesen. Dabei hat das Bundesgericht festgehalten,
die Feststellung im angefochtenen Urteil, wonach die Berufungskläger ihre
Mitarbeiter nicht korrekt darüber instruiert hätten, dass auch beim Seilzugfeld
(als der Absturzstelle) der Zwischenholm (als Teil des aus Geländerholm,
Zwischenholm und Bordbrett bestehenden Seitenschutzes des Gerüsts) nicht entfernt
werden dürfe, und der daraus gezogene Schluss, die Berufungskläger hätten ihre
Sorgfaltspflicht verletzt, seien nicht zu beanstanden. Indessen ist die Vor-instanz
erstens angewiesen worden, in Ergänzung ihrer Sachverhaltsfeststellungen und
unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo zu beurteilen,
ob sich der Privatkläger an eine entsprechende Instruktion durch die
Berufungskläger gehalten hätte, mithin für Letztere die Körperverletzung
vermeidbar gewesen wäre. Für den Fall einer Bejahung der Vermeidbarkeit habe
die Vorinstanz zweitens unter dem Aspekt des adäquaten Kausalzusammenhangs zu
prüfen, ob die Körperverletzung für die Berufungskläger auch vorhersehbar war,
wobei insbesondere – allenfalls nach weiterer Ergänzung des relevanten Sachverhalts
– zu beurteilen sei, ob den Privatkläger oder dessen Bruder ein Mitverschulden
treffe, mit dem die Berufungskläger nicht rechnen mussten und das ihr Verhalten
in den Hintergrund dränge. Im Falle eines Schuldspruchs sei drittens
hinsichtlich des Zivilpunkts ein allfälliges Mitverschulden des Privatklägers
und dessen Bruders zu prüfen.
Mit Eingabe vom
6. Januar 2016 hat der Verteidiger der beiden Berufungskläger beantragt, das
erstinstanzliche Urteil sei aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft
zur Beweisergänzung und zum Neuentscheid bezüglich Einstellung oder Anklage
zurückzuweisen. Als massgebliche Beweisergänzungen hat er die erneute
Einvernahme des Privatklägers und dessen Bruders, die Einvernahme weiterer
Mitarbeiter der D____ AG sowie eine Expertise über den Unfallhergang genannt.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2016 hat der Privatkläger und mit Eingabe vom 19.
Februar 2016 die Staatsanwaltschaft beantragt, die Anträge der Berufungskläger
abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. In ihrer
Stellungnahme vom 19. April 2016 haben die Berufungskläger an ihren Anträgen
festgehalten. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 30. Mai 2016 sind die
Berufungskläger und der Privatkläger, je mit ihren Rechtsvertretern, fakultativ
die Staatsanwaltschaft sowie als Sachverständiger Herr [...] zu einer erneuten
Berufungsverhandlung geladen worden, unter Fristansetzung für die
Geltendmachung von Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen und für
die Einreichung schriftlicher Fragen zu Handen desselben. Die weitergehenden
Beweis- bzw. Verfahrensanträge der Berufungskläger sind unter Vorbehalt eines
anders lautenden Entscheides des Gerichts abgewiesen worden. Mit Eingabe vom 27.
Juni 2016 haben die Berufungskläger mitgeteilt, sie lehnten den vorgesehenen
Sachverständigen ab. Hierzu hat sich der Privatkläger mit Eingabe vom 12. Juli
2016 vernehmen lassen. In der Berufungsverhandlung vom 16. Dezember 2016, an
welcher die Staatsanwaltschaft nicht teilgenommen hat, ist zunächst über die
Verfahrens- und Beweisanträge (zu denen sich vorab die Verteidigung, der als
Anwalt der Haftpflichtversicherung der Berufungskläger anwesende Rechtsanwalt E____
sowie der Vertreter des Privatklägers geäussert haben) entschieden worden. In
der Folge sind der Sachverständige, der Privatkläger sowie die Berufungskläger
befragt worden. Die Verteidigung, Rechtsanwalt E____ und der Vertreter des
Privatklägers sind zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil, dem Urteil des
Appellationsgerichts vom 4. Juni 2013, dem Urteil des Bundesgerichts vom
19. Juni 2014, dem Urteil des Appellationsgerichts vom 23. Januar 2015/4.
Februar 2015, dem Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2015 und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Hebt
das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die
kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche
Begründung des Bundesgerichtsentscheides zugrunde zu legen. Dies gilt im
Entscheidpunkt und für weitere Fragen insoweit, als sich die Rückweisung auf
andere Punkte auswirkt und es der Sachzusammenhang erfordert (BGE 123 IV 1
E. 1 S. 3). Wenn sich dabei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
die Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid auf das zu beschränken hat, was sich
aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der
neuen Entscheidung ergibt (BGE 117 IV 97 E. 4a S. 104), so ist dies dahingehend
zu verstehen, dass die Verbindlichkeit der Erwägungen im Rückweisungsentscheid
sowohl Punkte, bezüglich deren keine Rückweisung erfolgt und die insofern definitiv
entschieden wurden, als auch die den Rückweisungsauftrag umschreibenden
Erwägungen beschlägt (Meyer/Dormann,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2011, Art. 107 BGG N 18).
Vorliegend hat
das Bundesgericht in formeller Hinsicht den angefochtenen Entscheid
vollumfänglich aufgehoben. Materiell hat es demgegenüber wie erwähnt in
Bestätigung des Urteils des Appellationsgerichts vom 23. Januar 2015/4. Februar
2015 erkannt, die Feststellung, wonach die Berufungskläger ihre Mitarbeiter
nicht korrekt darüber instruiert hätten, dass der Zwischenholm beim Seilzugfeld
nicht entfernt werden dürfe, sei jedenfalls nicht willkürlich und der Schluss,
hierin liege eine Sorgfaltspflichtverletzung, sei zutreffend (BGer 6B_435/201
vom 16. Dezember 2015 E. 4 und 5.1). Auch wird im bundesgerichtlichen Entscheid
festgehalten, die Vorinstanz verfalle nicht in Willkür, wenn sie davon ausgehe,
dass es die Berufungskläger Handlangern, wie der Privatkläger einer war, nicht
generell verbieten würden, ein Gerüst zu betreten (a.a.O. E. 4). Als
unbegründet zurückgewiesen wurde schliesslich die Rüge der Verletzung des
Anklageprinzips (a.a.O. E. 1). Während zu diesen Fragen demnach ein definitiver
Entscheid vorliegt, bezieht sich der Rückweisungsauftrag wie gesehen auf drei
Aspekte: zunächst die Frage der Vermeidbarkeit im Sinne des Ausbleibens des
tatbestandsmässigen Erfolgs bei pflichtgemässem Verhalten der Beschuldigten,
wobei das Bundesgericht insoweit (ausgehend von der Argumentation der
Berufungskläger) spezifisch die Frage hervorhebt, ob der Privatkläger bei
korrekter Instruktion den Zwischenholm beim Seilzugfeld nicht entfernt hätte
(a.a.O. E. 5.2); sodann die Frage der Adäquanz im Sinne der Vorhersehbarkeit
der Körperverletzung für die Berufungskläger unter Einbezug eines allfälligen
Mitverschuldens des Privatklägers oder dessen Bruders (a.a.O. E. 5.3); und
schliesslich die Berücksichtigung ebendieses allfälligen Mitverschuldens bei
der Beurteilung des Zivilpunkts (a.a.O. E. 5.4).
1.2 Sowohl
bezüglich der von den Berufungsklägern beantragten Rückweisung an die Staatsanwaltschaft
als auch hinsichtlich der durch die Berufungskläger gestellten Beweisanträge
hat sich das Gesamtgericht der Einschätzung durch die Verfahrensleitung
angeschlossen:
Was zunächst die
Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung betrifft, so ist eine
solche nur ganz ausnahmsweise zulässig. Die Erhebung neuer und die Ergänzung
unvollständig erhobener Beweise ist Aufgabe des Gerichts (vgl. für die erste
Instanz Art. 343 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0] und für die Rechtsmittelinstanz Art. 389 Abs. 2 lit. b
und Abs. 3 StPO; vgl. auch BGE 141 IV 39 E. 1.6 S. 46 f.).
Was sodann die
konkreten Beweisanträge anbelangt, so wurde diesen insoweit stattgegeben, als
einerseits der Privatkläger einvernommen (vgl. Prot. BV 3 S. 11 ff.) und
andererseits der schon von der Staatsanwaltschaft (Akten S. 149 ff.) und durch die
Vorinstanz (Prot. HV Akten S. 326 ff.) befragte [...], der als damaliger Suva-Mitarbeiter
am Tag des Unfalls die fragliche Baustelle aufgesucht hatte (vgl. Akten S. 37),
an der Berufungsverhandlung als Sachverständiger unter anderem zu den von der
Verteidigung aufgeworfenen Fragen des Unfallhergangs und der Relevanz der
einzelnen Sicherheitsvorschriften angehört wurde (vgl. Prot. BV 3 S. 9 ff.).
Als unzutreffend erweisen sich dabei die von der Verteidigung gegen die Person
des Sachverständigen erhobenen Einwände: So ist dieser infolge Pensionierung
seit zwei Jahren nicht mehr Angestellter der Suva (Prot. BV 3 S. 9), womit er
sich von vornherein nicht in einem durch allfällige Regressansprüche der Suva
begründeten Interessenkonflikt befindet. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern
eine andere Person eher in der Lage sein sollte, Aussagen zum Unfallhergang,
der (wie die Verteidigung selbst festhält) von niemandem beobachtet wurde, zu
machen.
Hinsichtlich der
abgelehnten Beweisanträge auf Einvernahme einerseits des Bruders des
Privatklägers, andererseits weiterer Mitarbeiter der D____ AG ist zum einen
darauf hinzuweisen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern sich aus diesen im
Verhältnis zu den bisherigen Einvernahmen des Bruders des Privatklägers (vgl.
Akten S. 178 ff., Prot. HV Akten S. 319 ff.; Prot. BV 2 Akten S. 578 ff.) und
zweier Mitarbeiter der D____ AG (vgl. Prot. BV 2 Akten S. 566 ff.) zusätzliche
Hinweise ergeben sollten; dabei ist auch zu beachten, dass infolge Zeitablaufs
die Wahrscheinlichkeit, dass die Zeugen relevante und verlässliche Angaben zur
Frage der Instruktion und Kontrolle von Sicherheitsvorschriften im Zeitpunkt
des Unfalls machen können, beständig abnimmt. Im Sinne einer antizipierten
Beweiswürdigung (vgl. hierzu Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage,
Zürich 2013, Art. 10 N 8 und Art. 139 N 3; BGE
136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; BGer 6B_421/2015 vom
16. Juli 2015 E. 2.3, 6B_764/2013 vom 26. Mai 2014
E. 4.3, 6B_358/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.4) ist sodann
hinsichtlich der Befragung weiterer Mitarbeiter der D____ AG festzuhalten, dass
auch allfällige für die Berufungskläger günstigere Aussagen betreffend die
Aspekte der Instruktion und der Kontrolle von Sicherheitsvorschriften in deren
Unternehmen am Ergebnis, wie es sich aufgrund der nachstehend (vgl. E. 3.1,
insb. E. 3.1.2) darzustellenden Beweislage präsentiert, nichts zu ändern
vermöchten: Dies insbesondere deshalb, weil sich dieses Ergebnis bereits
massgeblich auf die Aussagen der in der zweiten Berufungsverhandlung befragten
Mitarbeiter der D____ AG, die damals von der Verteidigung vorgeschlagen wurden,
stützt, wobei sich schon für diese Zeugen die Problematik einer reduzierten
Glaubwürdigkeit aufgrund ihres Status als Angestellte der Berufungskläger,
verbunden mit in den Aussagen enthaltenen Hinweisen auf eine vorgängige
Instruktion der Zeugen, zeigt und sich namentlich die zweitgenannte, die
Glaubhaftigkeit der Aussagen betreffende Problematik mit zunehmender
Einschränkung des massgeblichen Verfahrensgegenstandes akzentuiert. Bezüglich
der erst in der Berufungsverhandlung beantragten Einvernahme von Mitarbeitern
der ebenfalls im Gerüstbau tätigen Firma F____ GmbH (vgl. Prot. BV 3 S. 4 f.),
für die der Privatkläger vorübergehend arbeitete, ist zum einen fraglich, ob der
entsprechende Antrag nicht verspätet ist, zumal sich der entsprechende Hinweis
(wie die Verteidigung selbst ausführt) aus der Einvernahme des Privatklägers im
Rahmen der Untersuchung ergibt (vgl. Akten S. 165). Vor allem aber vermöchten
auch diese Befragungen, unabhängig vom Inhalt der Aussagen, mit Blick auf die
nachstehend verwendete Argumentation (vgl. E. 3.1.2 und 4) an dem mit Blick auf
die gegebene Sach-, Beweis- und Rechtslage vorweggenommenen Ergebnis nichts zu
ändern, weshalb auch dieser Beweisantrag abzuweisen ist.
2.1 Im
Urteil vom 23. Januar 2015/4. Februar 2015 ist das Appellationsgericht davon
ausgegangen, dass der Privatkläger und sein Bruder G____ am 21. August 2007 bei
Regenwetter im Auftrag ihrer Arbeitgeberin mit der Demontage eines Gerüsts
beschäftigt waren, wobei G____ aufgrund von Rückenschmerzen am Boden blieb und
der Privatkläger allein das Gerüst bestieg. Unbestritten ist, dass die vom
Privatkläger begonnene Demontage des obersten Gerüstgeschosses in verschiedener
Hinsicht nicht den Suva-Vorschriften entsprach: So sammelte der Privatkläger
zunächst auf der einen Seite des Seilzugs vom äussersten Gerüstfeld bis zum
Seilzug sämtliche Bordbretter ein, während gemäss Vorschrift der Abbau Feld für
Feld hätte erfolgen müssen. Sodann entfernte er auch beim Seilzugfeld, von dem
aus das abgebaute Material nach unten hätte befördert werden sollen, das
Bordbrett und überdies auch den Zwischenholm. In der Folge prüfte das
Appellationsgericht, ob den Berufungsklägern eine Sorgfaltspflichtverletzung im
Sinne einer mangelnden Ausbildung, Instruktion oder Überwachung der Mitarbeitenden
in Sicherheitsfragen vorzuwerfen sei, wobei es zwei Fragen unterschied:
Untersucht wurde zum einen, ob aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift, einer
allgemein anerkannten Sicherheitsmassnahme oder einer spezifischen
betriebsinternen Weisung ein dem Privatkläger bekanntes Verbot bestanden habe,
sich auf dem Gerüst aufzuhalten. Diese Frage wurde durch das
Appellationsgericht verneint (vgl. Urteil vom 23. Januar 2015/4. Februar
2015 E. 3.1). Erörtert wurde zum andern, ob die Berufungskläger ihre
Mitarbeiter und insbesondere den Privatkläger und seinen Bruder in genügender
Art und Weise über die beim Gerüstauf- und -abbau einzuhaltenden Sicherheitsvorschriften
instruierten und die Einhaltung allfälliger Instruktionen auch überwachten.
Dabei wurde als erstellt erachtet, dass bezüglich der Sicherheitsvorschrift,
wonach der Zwischenholm beim Seilzugfeld nicht entfernt werden darf, nicht
richtig instruiert worden war, indem entweder keine entsprechende oder sogar
eine falsche Instruktion erfolgte. Da damit eine als unfallursächlich erachtete
Pflichtverletzung vorlag, wurde in der Folge offen gelassen, ob auch
hinsichtlich der Wegnahme des Bordbretts nicht richtig instruiert worden war
und ob eine genügende Überwachung der Mitarbeiter durch die Berufungskläger stattgefunden
hatte (vgl. zum Ganzen Urteil vom 23. Januar 2015/4. Februar 2015 E. 3.2).
Bezüglich des Zivilpunkts führte das Appellationsgericht aus, von einem massgeblichen
Mitverschulden des Privatklägers könne nicht gesprochen werden; nicht erwiesen
sei auch ein Mitverschulden von G____, zumal fraglich sei, ob diesem überhaupt
eine Vorgesetztenfunktion zugekommen sei, und nicht erstellt sei, dass er
selber in Sicherheitsfragen geschult worden war; im Übrigen würde sich auch ein
allfälliges Mitverschulden von G____ nicht auf die Haftungsquote auswirken,
sondern wäre lediglich hinsichtlich des Regresses im internen Verhältnis
relevant (Urteil vom 23. Januar 2015/4. Februar 2015 E. 4).
2.2 Im
Rückweisungsentscheid hat das Bundesgericht erwogen, ein Schuldspruch wegen
fahrlässiger Körperverletzung setze voraus, dass der Täter den Erfolg durch
Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht habe. Dabei müssten die zum Erfolg
führenden Geschehensabläufe für den konkreten Täter mindestens in ihren
wesentlichen Zügen voraussehbar sein, wobei gemäss dem Massstab der Adäquanz
das Verhalten geeignet sein müsse, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den
Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder
mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz sei nur zu verneinen, wenn ganz
aussergewöhnliche Umstände als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin
nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als
wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle
anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen. Vorausgesetzt
sei weiter, dass der Erfolg vermeidbar gewesen sei, wobei im Sinne eines
hypothetischen Kausalverlaufs geprüft werde, ob der Erfolg bei pflichtgemässem
Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genüge
es, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an
Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete, bei pflichtgemässem
Verhalten der Erfolg also mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht
eingetreten wäre; die blosse Möglichkeit des Nichteintritts des Erfolgs reiche
zur Bejahung des hypothetischen Kausalzusammenhangs nicht aus (BGer 6B_435/2015
vom 16. Dezember 2015 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung). Auf den konkreten Fall bezogen hat das Bundesgericht sodann
festgehalten, offenbleiben könne, ob es sich vorliegend um ein Begehungs- oder
um ein unechtes Unterlassungsdelikt handle, da die hypothetische Kausalität in
beiden Fällen zu prüfen sei. Zu kurz greife es jedoch, wenn die Vorinstanz,
davon ausgehend, dass die Wahrscheinlichkeit eines Sturzes bei Vorhandensein
eines Zwischenholms deutlich geringer gewesen wäre, darauf schliesse, die
falsche oder unterbliebene Instruktion des Privatklägers hinsichtlich des
Zwischenholms sei unfallursächlich gewesen. Die Berufungskläger würden insoweit
argumentieren, der Privatkläger habe sich hinsichtlich anderer Punkte
(Entfernung des Bordbretts, selbständiger Abbau des Gerüsts) klar über ihre
Weisungen hinweggesetzt, weshalb geprüft werden müsse, ob er sich bezüglich des
Zwischenholms überhaupt an eine korrekte Instruktion gehalten hätte. Gemäss dem
Rückweisungsentscheid wäre diese Frage zu prüfen, sofern der Privatkläger
Weisungen der Berufungskläger hinsichtlich der Demontage von Gerüsten
missachtete, was infolge fehlender Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
nicht beurteilt werden könne. Die Vorinstanz habe demnach ihre
Sachverhaltsfeststellungen zu ergänzen und gestützt darauf sowie in
Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo zu beurteilen, ob sich
der Privatkläger mit hoher Wahrscheinlichkeit an die Instruktion der
Berufungskläger gehalten und den Zwischenholm beim Seilzugfeld nicht entfernt
hätte, mithin die Körperverletzung für die Berufungskläger vermeidbar war (a.a.O.
E. 5.2). Im Weiteren hält der Rückweisungsentscheid fest, die Vorinstanz
verletze ihre Begründungspflicht und damit den Anspruch der Berufungskläger auf
rechtliches Gehör, indem sie sich nicht dazu äussere, ob deren Verhalten bzw. deren
Unterlassung für den Eintritt des Erfolgs adäquat kausal war. Komme die
Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid zum Schluss, die Körperverletzung sei
vermeidbar gewesen, so werde sie prüfen müssen, ob diese für die
Berufungskläger auch vorhersehbar war, wobei sie – allenfalls nach weiterer
Ergänzung des relevanten Sachverhalts – insbesondere zu beurteilen habe, ob den
Privatkläger oder dessen Bruder ein Mitverschulden treffe, mit dem die
Berufungskläger nicht rechnen mussten und das deren Verhalten in den
Hintergrund dränge (a.a.O. E. 5.3). Schliesslich weist das Bundesgericht die
Vorinstanz hinsichtlich des Zivilpunkts an, im Falle eines Schuldspruchs
gestützt auf die ergänzten Sachverhaltsfeststellungen ein allfälliges
Mitverschulden des Privatklägers und dessen Bruders neu zu prüfen (a.a.O. E.
5.4).
3.1 Wie
erwähnt bezieht sich die vorzunehmende Sachverhaltsergänzung hinsichtlich der
Frage der Vermeidbarkeit des Unfalls bzw. der Körperverletzung durch
pflichtgemässes Verhalten der Berufungskläger zunächst lediglich auf den ersten
Teil des entsprechenden hypothetischen Kausalverlaufs, also auf die hypothetische
Kausalität zwischen (hypothetischer) korrekter Instruktion des Privatklägers bezüglich
der den Zwischenholm betreffenden Sicherheitsvorschrift und (hypothetischer)
Nichtentfernung des Zwischenholms durch den Privatkläger. Dass sich der
Privatkläger an eine entsprechende Instruktion nicht gehalten hätte, leiten die
Berufungskläger aus dem Umstand ab, dass er sich auch in anderen Punkten,
hinsichtlich deren sie eine korrekte Instruktion behaupten, vorschriftswidrig
verhalten habe: Konkret genannt werden die frühzeitige Wegnahme der Bordbretter,
die falsche Reihenfolge des Abbaus (nicht Feld für Feld) sowie die Missachtung
einer internen Weisung, wonach ein in der Funktion des Privatklägers tätiger
Mitarbeiter nicht zur selbständigen Gerüstdemontage befugt gewesen sei (vgl.
Eingabe vom 6. Januar 2016 S. 2; Prot. BV 3 S. 17 f.). Wenn im Folgenden
die im Rückweisungsentscheid formulierte Frage, ob sich der Privatkläger an
eine korrekte Instruktion betreffend den Mittelholm gehalten hätte, geprüft
wird, so ist zu beachten, dass diese Frage als Aspekt der Vermeidbarkeit nicht
unabhängig von der umfassenderen Frage, ob bei pflichtgemässem Verhalten der
Berufungskläger der Unfall vermeidbar gewesen wäre, beantwortet werden kann.
Entsprechend ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob bezüglich der weiteren
Verletzung von Sicherheitsvorschriften wie von den Berufungsklägern behauptet
korrekt instruiert wurde bzw. ob im Falle der behaupteten internen Weisung eine
solche überhaupt bestand. In einem zweiten Schritt ist zu untersuchen, ob die
Berufungskläger die Einhaltung entsprechender Instruktionen auch überwachten
und durchsetzten, da auch dieser (bisher offen gelassene) Aspekt zu einem
pflichtgemässen Verhalten gehört und sich unmittelbar auf die Frage, wie sich
der Privatkläger hinsichtlich des Zwischenholms verhielt bzw. verhalten hätte,
auswirkt.
3.1.1 Was
zunächst die behauptete Missachtung und damit einhergehend die vorgängige
Erteilung der von den Berufungsklägern im Einzelnen bezeichneten Instruktionen
und Weisungen betrifft, haben sowohl der Privatkläger als auch sein Bruder G____
konstant ausgesagt, sie seien durch die Berufungskläger nicht instruiert worden
bzw. das vom Privatkläger gewählte Vorgehen sei mit Billigung der
Berufungskläger allgemein üblich gewesen. Dabei bezogen sie sich sowohl
spezifisch auf die Frage des Bordbretts (Privatkläger: Prot. BV 3 S. 11 ff.; G____:
Prot. BV 2 Akten S. 584 f.) und des Abbaus Feld für Feld (Privatkläger: Prot.
BV 3 S. 12; vgl. auch Akten S. 171 f.; G____: Akten S. 181 f.; Prot. BV 2 Akten
S. 581) als auch generell auf die Vermittlung und Einhaltung von
Sicherheitsvorschriften bei Auf- und Abbau eines Gerüsts (Privatkläger: Prot.
HV Akten S. 323 f.; vgl. auch Akten S. 166; G____: Akten S. 180 f., 183 f.;
Prot. HV Akten S. 319 f., 329; Prot. BV 2 Akten S. 579 ff.). Der Privatkläger
hielt in diesem Zusammenhang auch fest, selbstverständlich hätte er sich an
eine korrekte Instruktion gehalten (Prot. BV 3 S. 11). Die Frage, ob zu den
Aufgaben des Privatklägers auch die selbständige Montage und Demontage von
Gerüsten gehörte, wurde von diesem selbst (Akten S. 163 f.; Prot. HV Akten S.
323; Prot. BV 3 S. 13) und von G____ (Prot. BV 2 Akten S. 579, vgl. auch S.
582, 585; vgl. auch Prot. HV Akten S. 320) bejaht. Demgegenüber stellten sich
die Berufungskläger auf den Standpunkt, sie hätten ihre Mitarbeiter sowohl
spezifisch bezüglich Bordbrett (Berufungskläger 1: Akten S. 321; Prot. BV 3 S.
14; vgl. aber auch Prot. BV 1 S. 4, wonach das Bordbrett „in der Regel
immer drin“ sei; Berufungskläger 2: Prot. HV Akten S. 322; Prot. BV 1 S. 4) und
Abbau Feld für Feld (Berufungskläger 1: Akten S. 321; Berufungskläger 2: Prot.
HV Akten S. 322) als auch generell betreffend Sicherheitsvorschriften (Berufungskläger
1: Akten S. 190 ff.; Prot. HV Akten S. 321; Prot. BV 1 S. 4; Berufungskläger 2:
Akten S. 200; Prot. HV Akten S. 321; Prot. BV 1 S. 4, 6; Prot. BV 2 Akten S.
578) instruiert. Bezüglich des Privatklägers machten sie teilweise geltend,
dieser sei überhaupt nicht berechtigt gewesen, das Gerüst zu betreten (Berufungskläger
1: Akten S. 193; Prot. BV 1 S. 5; Berufungskläger 2: Akten S. 202), wobei diese
Behauptung (wie in E. 1.1 und 2.1 erwähnt) mit insoweit vom Bundesgericht bestätigtem
Urteil des Appellationsgerichts vom 23. Januar 2015/4. Februar 2015 als
unzutreffend zurückgewiesen wurde; teilweise vertraten die Berufungskläger die
Auffassung, der Privatkläger sei als Handlanger nicht zur selbständigen Montage
und Demontage befugt gewesen und hätte das Gerüst nicht allein betreten dürfen
(Berufungskläger 1: Prot. HV Akten S. 321; Prot. BV 1 S. 7; Berufungskläger 2: Prot.
BV 1 S. 4).
Während sowohl
der Privatkläger und dessen Bruder als auch die Berufungskläger ein evidentes Eigeninteresse
am Ausgang des Verfahrens haben, ist dies bei den beiden in der zweiten
Berufungsverhandlung als Zeugen einvernommenen Personen nicht unmittelbar der
Fall. Allerdings waren beide Zeugen im Zeitpunkt der Befragung seit mehreren
Jahren und nach wie vor für die D____ AG tätig (Prot. BV 2 Akten S. 566, 571),
was zu einer nicht unerheblichen Nähe zu den Berufungsklägern und damit zu
einer gewissen Reduktion der Glaubwürdigkeit führt. Auch schienen die Zeugen
insofern bestrebt, ihre Arbeitgeber in einem positiven Licht darzustellen, als
sie wiederholt Instruktionen auf dem Werkhof des Unternehmens und externe Kurse
thematisierten (vgl. insb. Prot. BV 2 Akten S. 567, 569, 572 ff., 577), die
einerseits von den Berufungsklägern nie erwähnt worden waren (vgl. zu deren unglaubhafter
Erklärung hierfür Prot. BV 2 Akten S. 578) und die sich andererseits, wie sich
auf entsprechende Nachfrage ergab, auf die Zeit nach dem fraglichen Unfall bezogen
(vgl. insb. Prot. BV 2 Akten S. 575). Auch wenn sowohl die Zeugen selbst (Prot.
BV 2 Akten S. 569, 571) als auch die Berufungskläger (Prot. BV 2 Akten S. 578)
verneinten, sich im Vorfeld der Befragung miteinander besprochen zu haben, ist
den genannten Tendenzen bei der Aussagenwürdigung Rechnung zu tragen. Zu den vorliegend
interessierenden Fragen hielten sowohl der Zeuge H____ als auch der Zeuge I____
fest, die korrekte Vorgehensweise betreffend Bordbrett und Abbau Feld für Feld sei
ihnen bekannt gewesen (Prot. BV 2 Akten S. 568, 573). Bezüglich der Funktionen
der bei der D____ AG tätigen Mitarbeiter unterschied der Zeuge H____ den
Chefmonteur, den Hilfsarbeiter des Chefmonteurs und den Handlanger (Prot. BV 2
Akten S. 568). Normalerweise arbeite ein Handlanger am Boden, aber wenn Not am
Mann sei, sage man, er solle hochkommen, wenn oben die Sicherheit gewährleistet
sei, wobei die Arbeiten immer zusammen mit dem Chefmonteur erfolgten (Prot. BV
2 Akten S. 567, 570). Bezüglich der Funktion des Privatklägers sagte der Zeuge
einerseits, er denke, dieser sei Handlanger gewesen (Prot. BV 2 Akten S. 568),
bezeichnete ihn später aber als Hilfsarbeiter (Prot. BV 2 Akten S. 570). Der
Zeuge I____ erklärte, montiert werde durch den Chefmonteur, während der
Handlanger diesen bei der Bereitstellung des Materials unterstütze (Prot. BV 2
Akten S. 572). Wenn er sich sicher fühle, dürfe auch ein Handlanger auf das
Gerüst, dies jedoch nur unter Aufsicht, wobei der Chefmonteur verantwortlich
sei (Prot. BV 2 Akten S. 574). Die Funktion des Privatklägers umschrieb er als „Helfer,
Assistent, Hilfsmonteur“ (Prot. BV 2 Akten S. 573). Zum Werdegang innerhalb der
D____ AG führte der Zeuge H____ aus, die Chefmonteure hätten alle auf der
Baustelle beim Arbeiten gelernt und dann nach 3 bis 4 Jahren den Titel zum
Chefmonteur erlangt (Prot. BV 2 Akten S. 569). Der Zeuge I____ erklärte, er
habe zunächst als Handlanger gearbeitet, später dann auch auf dem Gerüst, um
die Funktion eines Chefmonteurs lernen zu können. In dieser Zeit habe ihm der
Chefmonteur für jeden Schritt Anweisungen gegeben; es habe 5 bis 6 Jahre
gebraucht, bis er selbst Chefmonteur geworden sei (Prot. BV 2 Akten S. 571 f.).
Die Aufstufung erfolge nach einem Götti-System; als Chefmonteur bilde er seine
Kollegen aus und wenn er sehe, dass einer seine Anweisungen und alle
Sicherheitsanweisungen befolge, sage er den Berufungsklägern, dass dieser als
Chefmonteur geeignet wäre (Prot. BV 2 Akten S. 575).
Aus den zuletzt angeführten
Zeugenaussagen ergibt sich hinsichtlich der Frage, ob der Privatkläger durch
die selbständige Demontage des Gerüsts gegen eine entsprechende betriebsinterne
Weisung verstiess, zum einen, dass auch die beiden Zeugen theoretisch eine
klare Funktionstrennung umschrieben, wobei allerdings durch die Erwähnung von
drei Funktionen seitens des Zeugen H____ die Darstellung der Berufungskläger,
wonach es eine strikte Zweiteilung der Funktionen gab, bereits in Frage
gestellt wird. In diesem Zusammenhang fällt denn auch eine gewisse Unsicherheit
bezüglich der exakten Zuordnung des Privatklägers auf. Ausschlaggebend ist
indessen, dass die Zeugen (und insbesondere der Zeuge I____) durch die
Beschreibung des eigenen und bei der D____ AG üblichen Werdegangs aufzeigten,
dass eine strikte Funktionstrennung in der Praxis gerade nicht stattfand,
sondern ein fliessender Übergang von der untersten Stufe des Handlangers zur
selbständigen Montage erfolgte, hätte doch andernfalls die Eignung eines
Mitarbeiters für die formelle Aufstufung zum Chefmonteur gar nicht in der vom
Zeugen umschriebenen Weise eingeschätzt werden können. Dass dabei aber während
eines Zeitraums von mehreren Jahren jeder einzelne Schritt jeweils nur auf
konkrete Anweisung des Chefmonteurs erfolgte, erscheint angesichts der damit
verbundenen Ineffizienz absolut unglaubhaft. Vielmehr ergibt sich aufgrund
einer realistischen Betrachtung des erwähnten „Götti-System“, dass ein
Mitarbeiter gemäss dem bei der D____ AG praktizierten System mit Billigung der
Berufungskläger sukzessive zusätzliche Arbeiten ausführen durfte. Stellt man
nun in Rechnung, dass der Privatkläger bereits in den Jahren 2003 und 2004 und
danach wieder ab dem Jahre 2006 bei der D____ AG tätig war (vgl. zum exakten
Zeitraum Prot. HV Akten S. 323) und zudem auch in der Zwischenzeit einige
Monate im Gerüstbau arbeitete (vgl. Prot. BV 3 S. 12), so erscheint die Aussage
des Privatklägers und seines Bruders, wonach zu den dem Privatkläger
zugewiesenen Arbeiten auch die selbständige Montage und Demontage gehört habe,
als glaubhaft. Auch wird sie durch den Hinweis des Sachverständigen gestützt,
wonach im Gerüstbau tendenziell eine Usanz bestehe, dass alle alles machten
(Prot. BV 3 S. 10). Der entsprechenden Bestreitung durch die Berufungskläger
mangelt es demgegenüber schon insofern an Glaubhaftigkeit, als sie inhaltlich
wie erwähnt nicht konstant erfolgte, sondern insbesondere in einem ersten
Verfahrensstadium in nachweislich unzutreffender Weise pauschal eine
Berechtigung des Privatklägers, überhaupt ein Gerüst zu betreten, verneinte,
womit die spätere Präzisierung, die interne Weisung habe sich bloss auf die
fehlende Berechtigung zur selbständigen Montage und Demontage bezogen, als
nachträgliche Anpassung des Aussageverhaltens erscheint. Zusammenfassend ist
damit erstellt, dass der Privatkläger, indem er mit der selbständigen Demontage
des Gerüsts befasst war, nicht gegen eine betriebsinterne Weisung der D____ AG
verstiess. Weniger klar ist demgegenüber, ob bezüglich des Bordbretts beim
Seilzug sowie des Abbaus Feld für Feld eine korrekte Instruktion durch die
Berufungskläger erfolgt war. Auch wenn insoweit gewisse Zweifel angebracht sind
(indem einerseits insbesondere der Berufungskläger 2 zunächst hinsichtlich der
Instruktion lediglich ausführte, im Barackenmagazin seien die Suva-Vorschriften
aufgehängt gewesen und jeder Arbeiter habe sich informieren können [Akten S.
200], worin indessen keine rechtsgenügende Instruktion zu sehen wäre, während
andererseits spezifisch die Entfernung des Bordbretts beim Seilzugfeld
betreffend auffällt, dass die zugestandenermassen tolerierte Entfernung des
Zwischenholms damit begründet wurde, andernfalls müsste man das Material beim
Heruntergeben „heben“ [Prot. HV Akten S. 321], was indessen auch bei Belassen
des Bordbretts der Fall wäre), kann diese Frage vorliegend mit Blick auf die
nachstehende Überlegung (vgl. E. 3.1.2) offen gelassen werden.
3.1.2 Zu
beachten ist nämlich, dass für die Frage, wie der Privatkläger hinsichtlich des
Zwischenholms beim Seilzugfeld bei pflichtgemässem Verhalten der
Berufungskläger vorgegangen wäre, wie erwähnt nicht nur die allfällige
Erteilung einer entsprechenden Instruktion, sondern auch die Durchsetzung derselben
durch Überwachung und Kontrolle der Mitarbeiter seitens der Berufungskläger
entscheidend ist. Eine entsprechende Pflicht ergibt sich unter anderem aus Art.
6 des Arbeitsgesetzes (ArG, SR 822.11) und insbesondere aus Art. 6 Abs. 3 der
Verordnung über die Unfallverhütung (VUV, SR 832.30), was auch im
Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts festgehalten wird (vgl. insb. BGer 6B_435/2015
vom 16. Dezember 2015 E. 5.1.4).
Zur Frage der
Überwachung liegen zunächst wiederum teilweise entgegengesetzte Aussagen einerseits
des Privatklägers und dessen Bruders, andererseits der Berufungskläger vor. So
führte der Privatkläger aus, sein Bruder und er seien nicht oft kontrolliert
worden; zwar erwähnt er, dass die Berufungskläger zuschauten, wenn demontiert
wurde, ohne dass aber dabei Beanstandungen betreffend Einhaltung der
Sicherheitsvorschriften erfolgten (Prot. BV 3 S. 12; vgl. auch Prot. HV Akten
S. 323 f.). G____ erklärte, er sei von den Berufungsklägern nie
kontrolliert worden (Akten S. 184; Prot. HV Akten S. 320; vgl. auch Prot. BV 2
Akten S. 581, wonach die Berufungskläger „teils, teils“ auf den Baustellen
vorbeigekommen seien, worin aber selbstredend nicht automatisch eine Kontrolle
der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zu sehen ist). Demgegenüber machte
insbesondere der Berufungskläger 1 geltend, wenn er sehe, dass die Angestellten
nicht sachgemäss demontierten, weise er sie an, nach Instruktion vorzugehen,
und wenn er sehe, dass sie sich unnötigen Gefahren aussetzten, weise er sie
zurecht (Akten S. 192; vgl. auch S. 193 sowie die Aussage auf S. 195, er werde
die Arbeitsweise der Angestellten in Zukunft vermehrt kontrollieren). In der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung äusserte er sich dahingehend, es sei sicher
auch schon vorgekommen, dass er Sachen habe kontrollieren müssen; er sei nicht
immer dort, er weise einfach auf Fehler hin (Prot. HV Akten S. 321). Auf
entsprechende Fragen in der dritten Berufungsverhandlung präzisierte er, wenn
er anlässlich von Stichproben einen Fehler festgestellt habe, so habe er mit
den Mitarbeitern geredet; Sanktionen, wie etwa Verweise oder Kündigungsandrohungen,
habe es jedoch nicht gegeben (Prot. BV 3 S. 14). Der Berufungskläger 2 äusserte
sich dahingehend, er wisse nicht, wer die Arbeiter kontrolliert habe; man könne
nicht jede Baustelle anschauen (Akten S. 200). Damit ergibt sich bereits
aufgrund der Angaben der Berufungskläger selbst, dass diese, sofern sie
überhaupt stichprobenartig gewisse Kontrollen hinsichtlich der
Arbeitssicherheit durchgeführt hätten, jedenfalls nicht dafür besorgt waren,
die Vorschriften auch in einer effektiven Weise durchzusetzen. Dieser
vorläufigen Einschätzung korrespondieren nun vollständig die Angaben der beiden
von der Verteidigung genannten Zeugen: So antwortete der Zeuge H____ zwar auf
die Frage, ob die Berufungskläger während der Arbeit vorbeikämen, „ja,
manchmal, nicht immer nein“ und ergänzte, einmal sei dabei bezüglich Sicherheit
eine Beanstandung erfolgt (Prot. BV 2 Akten S. 570), hielt jedoch mit Blick auf
das an der Unfallstelle fehlende Bordbrett unmissverständlich fest: „Das hängt
von der Situation ab, ob man das macht oder nicht. Jeder hat seine Technik und
macht, was er will“ (Prot. BV 2 Akten S. 568). Ebenso führte der Zeuge I____ spezifisch
auf das fehlende Bordbrett, das seines Erachtens hätte belassen werden müssen,
bezogen aus: „Normalerweise müsste es so ausgeführt werden, jeder macht es wie
er will, wenn es jemand aus Fahrlässigkeit anders macht, kann ich nichts dafür“
(Prot. BV 2 Akten S. 573). Im Folgenden verwies er zwar pauschal darauf, die
Berufungskläger würden bei ihren Kontrollen unter anderem auf die Einhaltung
der Sicherheitsvorschriften achten, antwortete aber auf die Frage nach dem
Grund für die erst nach dem Unfall durchgeführten Kurse: „Weil halt viele sich
nicht an die besprochenen Anweisungen halten, und wenn man einen Kurs besucht,
hat man es schriftlich und hält sich dann an die Instruktionen“, wobei er auf Nachfrage
nochmals bestätigte, dass sich vor den Kursen viele nicht an die Instruktionen
gehalten hätten (Prot. BV 2 Akten S. 575; vgl. auch S. 576, wonach es „von der
Person ab[hängt], ob jemand die Sicherheitsrichtlinien einhalten will oder
nicht“).
Aus diesen
Angaben der Zeugen, die diese trotz der vorstehend erwähnten Tendenz, zugunsten
ihrer Arbeitgeber auszusagen (vgl. dazu E. 3.1.1), tätigten, geht klar
hervor, dass in der D____ AG im Zeitpunkt des Unfalls keine effektive
Durchsetzung der Sicherheitsvorschriften erfolgte, Kontrollen wenn überhaupt so
jedenfalls nicht systematisch vorgenommen wurden und allfällige Stichproben vor
allem keine konsequente Beseitigung der gegebenenfalls festgestellten
Missachtung von Sicherheitsvorschriften zur Folge hatten. Im Ergebnis führte
dies zu der von den Zeugen beschriebenen Situation, dass die Mitarbeiter
(soweit sie überhaupt entsprechend instruiert waren) in der Praxis nach eigenem
Gutdünken über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften entschieden, ohne im Falle
der Nichteinhaltung Konsequenzen befürchten zu müssen. Damit haben die
Berufungskläger ihre Sorgfaltspflicht betreffend Überwachung der Einhaltung der
Sicherheitsvorschriften verletzt. An dieser Einschätzung vermag insbesondere
die Feststellung des Sachverständigen nichts zu ändern, wonach er bei der D____
AG früher im Zusammenhang mit einer Richtlinie der Eidgenössischen
Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) eine Kontrolle
durchgeführt habe, bei der unter anderem die Instruktion thematisiert werde,
wobei Listen vorzulegen seien, auf denen mit entsprechenden Visa die Teilnahme
der Mitarbeiter an den Instruktionen bestätigt werde, und dass er sich nicht
erinnern könne, dass sich, weil zuvor etwas nicht in Ordnung gewesen wäre, eine
zweite Kontrolle als erforderlich erwiesen hätte (Prot. BV 3 S. 10 f.). Zum
einen bezieht sich dieser Hinweis wie gesehen auf die Frage der Instruktion und
damit gerade nicht auf die Frage der Überwachung und Kontrolle. Zum anderen ist
davon auszugehen, dass die genannte Kontrolle erst nach dem vorliegend
interessierenden Unfall stattfand: Auch wenn sich der Sachverständige
diesbezüglich nicht mehr sicher war, ergibt sich dies klarerweise aus dem
Umstand, dass er wie gesehen eine Dokumentationspflicht erwähnt, der
Berufungskläger 1 jedoch in der Hauptverhandlung die Kenntnis der
Dokumentationspflicht gemäss EKAS-Richtlinie gerade verneinte (Prot. HV Akten
S. 330). Nicht zu entlasten vermag die Berufungskläger im Übrigen der zumindest
zu Beginn des Verfahrens geltend gemachte Umstand, wonach G____ als Vorarbeiter
für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften auf der konkreten Baustelle
verantwortlich gewesen sei (vgl. in diesem Sinn insb. Akten S. 189; vgl. auch
Appella-tionsbegründung vom 11. November 2011 Akten S. 399 ff.; Plädoyer der
Verteidigung in BV 1 Akten S. 8). Festzuhalten ist zunächst, dass auch eine
Übertragung bestimmter Aufgaben der Arbeitssicherheit an einen Arbeitnehmer den
Arbeitgeber nicht von seinen Verpflichtungen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit
entbinden würde (Art. 7 Abs. 2 VUV). Dass sodann eine entsprechende Übertragung
erfolgt wäre, ist vorliegend nicht ersichtlich, nachdem dem entsprechenden
Hinweis seitens der Berufungskläger die Bestreitung einer entsprechenden Funktion
durch G____ selbst gegenübersteht (vgl. insb. Prot. HV Akten S. 319; Prot. BV 2
Akten S. 578, vgl. auch S. 585) und dessen Angaben im Sinne eines zusätzlichen
Indizes dadurch gestützt werden, dass es an einer gemäss damaliger EKAS-Wegleitung
Arbeitssicherheit Ziff. 306.13 erforderlichen schriftlichen Regelung der
Delegation (vgl. hierzu Akten S. 317) fehlt (wobei hierin sogar ein Gültigkeitserfordernis
für eine rechtsgenügende Delegation liegen dürfte, da im Gegensatz zur
EKAS-Richtlinie Nr. 6512 [Arbeitsmittel], der zufolge eine bereits
durchgeführte Instruktion dokumentiert werden muss [Ziff. 5.5; vgl.
hierzu BGer 6B_862/2013 vom 19. Juni 2014 E. 3.3], gemäss Ziff. 306.13 der
EKAS-Wegleitung Arbeitssicherheit in der damals geltenden Fassung „die Delegation
… schriftlich zu regeln“ ist). Vor allem aber ist zu betonen, dass selbst eine
allfällige Delegation von Aufgaben der Arbeitssicherheit nichts daran ändern
würde, dass gemäss dem vorstehend unter Einbezug der Aussagen weiterer
Mitarbeiter der D____ AG erstellten Sachverhalt ein Abweichen von den
Sicherheitsvorschriften durch die Berufungskläger zumindest toleriert wurde.
Damit aber musste diesen bewusst sein, dass eine allfällige Delegation in der
Praxis gerade nicht zum gewünschten Resultat führte, womit sie jedenfalls ihrer
(auch im Falle einer Delegation bestehenden) Sorgfaltspflicht zur Überwachung
des mit Aufgaben der Arbeitssicherheit betrauten Mitarbeiters und damit
zumindest indirekt wiederum ihrer Pflicht zur Durchsetzung der
Arbeitssicherheitsvorschriften nicht nachkamen.
Zusammenfassend
ergibt sich somit, dass bezüglich der Sicherheitsvorschriften, aus deren
Verletzung durch den Privatkläger die Berufungskläger dessen generelle
Nichtbeachtung erteilter Instruktionen herleiten, jedenfalls (sofern überhaupt
entsprechende Instruktionen erteilt worden sind) die pflichtgemässe Überwachung
und Kontrolle unterblieb. Hinweise darauf, dass sich der Privatkläger bei
pflichtgemässem Verhalten der Berufungskläger im Sinne sowohl der Instruktion
als auch der Kontrolle der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften nicht an
diese gehalten hätte, sind jedoch keine ersichtlich. Auch die von den
Berufungsklägern ins Recht gelegten Fotos, mit denen dokumentiert werden soll,
dass G____ auch nach dem fraglichen Unfall und einem Teil des vorliegenden
Verfahrens in Kenntnis der massgeblichen Sicherheitsvorschriften weiterhin (für
ein anderes Unternehmen) in Missachtung derselben arbeitete (vgl. hierzu Prot.
BV 3 S. 6), vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern: So beschlägt die
entsprechende Argumentation von vornherein nur G____ und nicht den
Privatkläger; auch ist nicht erstellt, dass es sich bei der Person auf den
fraglichen Fotografien wirklich um G____ handelt; vor allem aber würden die
entsprechenden Fotografien gegebenenfalls lediglich Aufschluss darüber geben,
dass sich dieser bei einem anderen Arbeitgeber nicht an bestimmte Sicherheitsvorschriften
hielt, ohne dass deswegen klar wäre, ob dieses Verhalten aus eigenem Antrieb
oder aber aufgrund entsprechender Vorgaben seines Arbeitgebers (beispielsweise
in zeitlicher Hinsicht) erfolgte. Die dem Appellationsgericht durch den
Rückweisungsentscheid vorgegebene Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen ist
demnach dahingehend vorzunehmen, dass sich nach dem Gesagten der Privatkläger bei
pflichtgemässem Verhalten der Berufungskläger an eine korrekte Instruktion betreffend
den Zwischenholm beim Seilzugfeld gehalten hätte.
3.2 Wie
in E. 3.1 einleitend erwähnt, wird damit jedoch lediglich die hypothetische
Kausalität zwischen pflichtgemässem Verhalten der Berufungskläger inklusive
korrekter Instruktion betreffend den Zwischenholm und Nichtentfernen desselben
durch den Privatkläger bejaht. Als zweite Verknüpfung tritt im Rahmen der
umfassenden Frage der Vermeidbarkeit des Unfalls bei pflichtgemässem Verhalten
der Berufungskläger jedoch notwendigerweise die hypothetische Kausalität
zwischen Nichtentfernung des Zwischenholms und Ausbleiben des Unfalls hinzu.
3.2.1 Fraglich
erscheint zunächst, ob über diese zweite Verknüpfung vorliegend überhaupt noch
entschieden werden muss, wurde doch im Urteil des Appellationsgerichts vom 23.
Januar 2015/4. Februar 2015 E. 3.2 festgehalten, die Wahrscheinlichkeit eines
Sturzes wäre bei Vorhandensein des Zwischenholms deutlich geringer gewesen, was
im Rückweisungsentscheid nicht beanstandet wird. Allerdings äussert sich der
Rückweisungsentscheid auch nicht ausdrücklich dazu, ob die entsprechende
Feststellung der Vorinstanz als zutreffend erachtet wird, was seine Erklärung
darin finden kann, dass die entsprechende Frage sich überhaupt erst stellt,
wenn die erste Verknüpfung zwischen korrekter Instruktion und Nichtentfernung
des Zwischenholms bejaht wird. Insofern ist nach Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts
und fehlender Stellungnahme im Rückweisungsentscheid über die genannte zweite
Verknüpfung und damit über die Frage der Vermeidbarkeit insgesamt noch nicht
definitiv entschieden worden. Hat daher im Folgenden ein entsprechender
Entscheid zu ergehen, so ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der im
Rückweisungsentscheid aufgetragenen Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen,
wie sie vorstehend vorgenommen wurde, neben der vom Bundesgericht bestätigten
Pflichtverletzung der fehlenden korrekten Instruktion betreffend den
Zwischenholm auch eine Pflichtverletzung betreffend Überwachung und Kontrolle
bzw. Durchsetzung der Arbeitssicherheitsvorschriften festgestellt wurde (vgl.
E. 3.1.2). Im Sinne einer kohärenten Entscheidbegründung kann diese
Feststellung im Folgenden nicht ausser Acht gelassen werden. Dabei ist zu
beachten, dass weder das Appellationsgericht im Urteil vom 23. Januar
2015/4. Februar 2015 noch das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid
bereits definitiv über das Vorliegen oder Nichtvorliegen dieser weiteren
Pflichtverletzung entschieden hat, indem das Appellationsgericht diese Frage
ausdrücklich offen liess, während das Bundesgericht sie gar nicht erwähnte.
Auch in dieser Hinsicht steht somit der Berücksichtigung aller festgestellten
Sorgfaltspflichtverletzungen der Berufungskläger nichts entgegen.
3.2.2 Bereits
im Rahmen der Frage, ob der Unfall bei Nichtentfernen des Zwischenholms
vermeidbar gewesen wäre, ist die Ermittlung des (von den Berufungsklägern im
Zusammenhang mit der Adäquanz thematisierten [vgl. Eingabe vom 6. Januar 2016
S. 3 f.; vgl. auch Prot. BV 3 S. 5, 19]) Unfallhergangs relevant. Dabei macht
die Verteidigung (entgegen ihrer ursprünglichen Position, wonach der
Privatkläger unter dem Geländer durchgerutscht sein müsse [so noch Prot. BV 2
Akten S. 590]) geltend, möglicherweise sei der Privatkläger beim Hinunterwerfen
von Gegenständen über den Geländerholm gestürzt, womit das Fehlen des
Zwischenholms überhaupt keine Rolle gespielt hätte (vgl. Eingabe vom 6. Januar
2016 S. 3 f.; Eingabe vom 19. April 2016 S. 5; Prot. BV 3 S. 5). Indessen
lässt sich ein entsprechender Unfallhergang mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit ausschliessen: So ist zum einen äusserst unwahrscheinlich,
dass der 185 cm grosse Privatkläger bei einem Verlust des Gleichgewichts überhaupt
über den Geländerholm, dessen Oberkante gemäss Art. 16 Abs. 2 der
Bauarbeitenverordnung (BauAV, SR 832.311.141) 95 bis 105 cm über der
Standfläche liegen muss, hätte stürzen können, da sein eigener Schwerpunkt
wesentlich tiefer lag (vgl. in diesem Sinn auch den Sachverständigen in Prot.
BV 3 S. 9 f.). Zum andern weist der Umstand, dass der Privatkläger beim
Seilzugfeld (im Gegensatz zu allen anderen Feldern) auch den Zwischenholm
entfernt hatte, darauf hin, dass er die nach unten zu befördernde Last unter
dem Geländerholm hindurchgeben und gerade nicht über den Geländerholm heben
wollte (so auch der Sachverständige in Prot. BV 3 S. 10). Damit verbleiben als
mögliche Auslöser des Sturzes einerseits ein Ausrutschen, andererseits ein
Stolpern des Privatklägers, wobei er in beiden Fällen unter dem Geländerholm
hindurchgefallen wäre (vgl. auch Akten S. 153 und Prot. BV 3 S. 9). Welche
dieser beiden Möglichkeiten sich verwirklicht hat, lässt sich indessen mangels
Augenzeugen nicht mehr erstellen (in diesem Sinne auch der Sachverständige in
Prot. BV 3 S. 11; vgl. auch Akten S. 153). Soweit sich daher die eine der
beiden Varianten für die Berufungskläger als günstiger erweist (vgl. E. 3.2.4
und E. 4.2), ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo von dieser
auszugehen.
3.2.3 Als
massgeblich erweist sich vorliegend allerdings eine Überlegung, im Rahmen derer
der Frage, ob der Sturz durch ein Ausrutschen oder durch ein Stolpern des
Privatklägers ausgelöst wurde, gar keine Bedeutung mehr zukommt. Wie bereits in
der Einleitung zu E. 3.1 im Zusammenhang mit der hypothetischen Kausalität
zwischen korrekter Instruktion und Nichtentfernung des Zwischenholms ausgeführt,
ist nämlich auch die nun interessierende Frage der hypothetischen Kausalität
zwischen Nichtentfernung des Zwischenholms und Ausbleiben des Unfalls als
Aspekt der Vermeidbarkeit nicht unabhängig von der umfassenderen Frage, ob bei
pflichtgemässem Verhalten der Berufungskläger der Unfall vermeidbar gewesen
wäre, zu beantworten. Davon ausgehend, dass als massgebliche Teilursachen des
Unfalls das Fehlen des Zwischenholms und das Fehlen des Bordbretts beim
Seilzugfeld in Betracht fallen (vgl. in diesem Sinn den Sachverständigen gemäss
Akten S. 60, 155; vgl. auch Prot. BV 3 S. 9 f.), ergibt sich, dass den
Berufungsklägern nicht bloss aufgrund der sorgfaltswidrig unterlassenen
korrekten Instruktion das Fehlen des Zwischenholms, sondern aufgrund der in Verletzung
ihrer Sorgfaltspflicht unterlassenen Überwachung und Durchsetzung der
Sicherheitsvorschriften (inklusive derjenigen betreffend das Bordbrett) auch
das Fehlen des Bordbretts zurechenbar ist. Hätten sich die Berufungskläger
demgegenüber sowohl bezüglich Instruktion als auch bezüglich Kontrolle
pflichtgemäss verhalten, so wären sowohl der Zwischenholm als auch das
Bordbrett beim Seilzugfeld nicht entfernt worden. Da damit die massgeblichen
Teilursachen des Unfalls insgesamt entfallen wären, ist offenkundig, dass der
Unfall bei pflichtgemässem Verhalten der Berufungskläger mit einem hohen Grad
an Wahrscheinlichkeit hätte vermieden werden können. Entsprechend ist die
Vermeidbarkeit im umfassenden Sinn (und nicht lediglich wie in E. 3.1 ein
Teilaspekt derselben) zu bejahen.
3.2.4 Anzufügen
bleibt, dass sich an diesem Ergebnis auch dann nichts ändert, wenn (entgegen
dem in E. 3.2.3. Dargelegten) lediglich auf die durch die fehlende korrekte Instruktion
herbeigeführte Entfernung des Zwischenholms abgestellt würde. Entscheidend wäre
insoweit, dass bereits bei hypothetischer Nichtentfernung des Zwischenholms der
massgebliche Erfolg, also der Unfall bzw. die Körperverletzung, mit einem hohen
Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Dabei ist davon auszugehen,
dass der Zwischenholm gemäss Art. 16 Abs. 2 BauAV lediglich 50 bis 60
cm über der Standfläche liegen darf. Während nun für die Sachverhaltsvariante
des Stolperns des Privatklägers ein Auffangen desselben durch den Zwischenholm
äusserst wahrscheinlich erscheint, ist für die Variante des Ausrutschens zum
einen bereits denkbar, dass der Zwischenholm den wegrutschenden Körper des
Privatklägers hätte aufhalten können. Vor allem aber erscheint es sehr
wahrscheinlich, dass sich der Privatkläger jedenfalls mit den Händen noch am
Zwischenholm, der im Gegensatz zum Geländerholm auch aus liegender Position
erreichbar gewesen wäre, hätte festhalten können. Nicht massgeblich ist
insoweit, dass in dieser Sachverhaltsvariante auch das Vorhandensein des
Bordbretts mit grosser Wahrscheinlichkeit den Unfall verhindert hätte (in
diesem Sinn der Sachverständige in Prot. BV 3 S. 9 f.). Auf das Bestehen
mehrerer Teilursachen ist im Zusammenhang mit der Adäquanz einzugehen (vgl. E.
4); im Rahmen der Vermeidbarkeit kommt es jedoch lediglich darauf an, ob
hinsichtlich der konkret betrachteten Pflichtwidrigkeit bei Zugrundelegung
hypothetischen pflichtgemässen Verhaltens der Erfolg mit einem hohen Grad an
Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre, unabhängig davon, ob auch einer Änderung
anderer Elemente des Sachverhalts hypothetisch die gleiche Wirkung zukommen
würde. Damit ergibt sich zusammenfassend, dass auch bei einer (im Rahmen von E.
3.2 erfolgenden) Beschränkung auf die hypothetische Kausalität zwischen
Nichtentfernung des Zwischenholms und Ausbleiben des Unfalls die Vermeidbarkeit
des Unfalls und damit (im Zusammenspiel mit E. 3.1) die Vermeidbarkeit
insgesamt zu bejahen ist.
4.1 Für
den Fall der Bejahung der Vermeidbarkeit hat das Bundesgericht wie erwähnt
vorgegeben, es sei zu prüfen, ob das Verhalten bzw. die Unterlassung der
Berufungskläger für den Eintritt des Erfolgs adäquat kausal war. Auch insoweit
ist (entsprechend der Begründung der Vermeidbarkeit gemäss E. 3.2.3) hervorzuheben,
dass sich diese Frage aufgrund der in E. 3.1.2 vorgenommenen Ergänzung der
Sachverhaltsfeststellungen nunmehr auf die Sorgfaltspflichtverletzungen der
Berufungskläger insgesamt bezieht. Während nun für diese (im Sinne des ersten
Schritts des von der Verteidigung geforderten zweistufigen Vorgehens [vgl.
Prot. BV 3 S. 24]) ohne weiteres voraussehbar war, dass die fehlende korrekte
Instruktion betreffend den Zwischenholm aufgrund der damit verbundenen (von den
Berufungsklägern zugestandenen) Vereinfachung der Arbeitsabläufe zur Entfernung
des Zwischenholms führen würde, ist die Voraussehbarkeit zugleich auch insoweit
zu bejahen, als bei fehlender Durchsetzung der Sicherheitsvorschriften auch mit
der Wegnahme des Bordbretts (die es erst ermöglicht, dass die Lasten überhaupt
nicht anzuheben sind) gerechnet werden musste. Waren aber die Entfernung von
Zwischenholm und Bordbrett, mithin die Teilursachen des Unfalls insgesamt,
voraussehbar, so war für die Berufungskläger auch erkennbar, dass ihre hierfür
ursächlichen Pflichtverletzungen geeignet waren, im Ergebnis einen Unfall in
der Art des vorliegend eingetretenen herbeizuführen. Ein Mitverschulden des
Privatklägers hinsichtlich der Wegnahme des Bordbretts ist insoweit von
vornherein nicht erkennbar, da diesem, selbst wenn er korrekt instruiert worden
sein sollte, als Mitarbeiter der D____ AG durch die fehlende Durchsetzung der
entsprechenden Sicherheitsvorschrift gleichsam suggeriert wurde, diese sei
nicht wichtig und ihre Einhaltung den übrigen Parametern der Arbeit,
beispielsweise der für die Ausführung eines Auftrags benötigten Zeit (vgl. zur
Relevanz dieses Kriteriums nur die hervorgehobene Erwähnung im
Entlassungszeugnis vom 10. März 2004), untergeordnet. Dass (entgegen den Vorbringen
der Berufungskläger [vgl. insb. Eingabe vom 19. April 2016 S. 6]) auch
hinsichtlich des Umstands der selbständigen Demontage durch den Privatkläger kein
Mitverschulden zu erkennen ist, ergibt sich bereits aus dem in E. 3.1.1
konstatierten Fehlen einer entsprechenden betriebsinternen Weisung und Praxis
(wobei im Übrigen der Privatkläger bei gegenteiliger Annahme auch diesbezüglich
durch die fehlende Überwachung seitens der Berufungskläger entlastet würde).
Aus den gleichen Gründen ist sodann auch ein Mitverschulden von G____ zu
verneinen, da die angestellten Überlegungen für diesen als Mitarbeiter der D____
AG ebenfalls einschlägig sind. Mit Blick darauf, dass es hinsichtlich der Frage
des adäquaten Kausalzusammenhangs beim Mitverschulden letztlich um eine Unterbrechung
des Kausalzusammenhangs gehen würde, ist schliesslich betreffend G____ zu
betonen, dass ein (entgegen der vorstehend vertretenen Ansicht) diesem
vorwerfbares Verhalten ohnehin den Berufungsklägern als seinen Arbeitgebern zurechenbar
wäre und insofern nicht zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs führen
könnte. Zusammenfassend ergibt sich, dass das pflichtwidrige Verhalten der
Berufungskläger für den Unfall bzw. die Körperverletzung adäquat kausal war.
4.2 Auch
hinsichtlich der Adäquanz bleibt indessen (in Übereinstimmung mit den
Ausführungen zur Vermeidbarkeit in E. 3.2.4) anzufügen, dass sich am in E. 4.1
festgehaltenen Ergebnis auch dann nichts ändern würde, wenn bezüglich des
Verhaltens der Berufungskläger lediglich die fehlende korrekte Instruktion
betreffend den Zwischenholm in Betracht gezogen würde. Während sich
hinsichtlich der Voraussehbarkeit der dadurch bewirkten Entfernung des
Zwischenholms gegenüber E. 4.1 keine Änderung ergibt, stellt sich die Frage, ob
für die Berufungskläger voraussehbar war, dass diese Folge ihrer
Pflichtverletzung im Ergebnis zu einem Unfall in der Art des eingetretenen
führen bzw. einen solchen Erfolg mindestens begünstigen würde. Dies ist zu
bejahen. Denn wenn insoweit eine Zurechnung auch der Wegnahme des Bordbretts
(entgegen der hier vertretenen Ansicht [vgl. E. 4.1]) verneint würde, könnte im
Fehlen des Bordbretts dennoch keine Mitursache gesehen werden, die derart
schwer wiegt, dass das Verhalten der Berufungskläger als mitverursachender
Faktor in den Hintergrund gedrängt würde. Vielmehr käme zwar dem Fehlen des
Bordbretts in der Sachverhaltsvariante des Ausrutschens wie erwähnt grosse
Bedeutung zu; das Fehlen des Zwischenholms würde dadurch jedoch seine Bedeutung
nicht verlieren, insofern auch dieses Element massgeblich zum Erfolgseintritt
beigetragen hat. Mit Blick darauf, dass auch bezüglich der Sachverhaltsvariante
des Ausrutschens letztlich ein Zusammenspiel des Fehlens von Zwischenholm und
Bordbrett kausal war, musste den Berufungsklägern auch bewusst sein, dass ihre
(das Fehlen des Zwischenholms verursachende) Pflichtverletzung geeignet war,
einen Unfall in der Art des eingetretenen mindestens zu begünstigen, zumal
angesichts der von den Berufungsklägern für die Entfernung des Zwischenholms gelieferten
Erklärung, wonach man ansonsten das Material heben müsste (Prot. HV Akten S.
321), nicht gesagt werden kann, dass diese mit der gleichzeitigen Entfernung
des Bordbretts beim Seilzugfeld durch die involvierten Mitarbeiter schlechthin
nicht hätten rechnen müssen. Entsprechend führt auch eine Beschränkung auf die
Sorgfaltspflichtverletzung der fehlenden korrekten Instruktion betreffend
Zwischenholm zum Ergebnis, dass der adäquate Kausalzusammenhang mit dem Unfall
bzw. der Körperverletzung zu bejahen ist.
Bezüglich der
weiteren Elemente des den Berufungsklägern zur Last gelegten Delikts
(namentlich bezüglich des Vorliegens einer schweren Körperverletzung) werden
von den Berufungsklägern weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht
Einwände vorgebracht; auch ist nicht ersichtlich, worin diese bestehen sollten.
Entsprechend sind beide Berufungskläger in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen. Auch die Höhe
der erstinstanzlich ausgesprochenen Sanktion, zu welcher sich die Verteidigung
nicht hat vernehmen lassen, erscheint dem Verschulden der Berufungskläger angemessen,
wobei insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden kann. Entsprechend ist der Berufungskläger 1 zu einer Geldstrafe von 45
Tagessätzen zu CHF 90.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren, und der Berufungskläger 2 zu einer Geldstrafe von
60 Tagessätzen zu CHF 450.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 3 Jahren, zu verurteilen. Schliesslich ist gestützt auf
Art. 46 Abs. 5 StGB die vom Bezirksstatthalteramt Arlesheim am 25. Juni 2007
gegen den Berufungskläger 2 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 25
Tagessätzen zu CHF 440.– nicht vollziehbar zu erklären.
Für den Fall
eines Schuldspruchs hält der Rückweisungsentscheid fest, dass im Zivilpunkt
aufgrund der ergänzten Sachverhaltsfeststellungen erneut ein allfälliges
Mitverschulden des Privatklägers und dessen Bruders G____ zu prüfen sei. Wie
vorstehend ausgeführt, ergibt sich aufgrund der Ergänzung der
Sachverhaltsfeststellungen zum einen, dass weder den Privatkläger noch G____
bezüglich der Tatsache, dass der Privatkläger mit der selbständigen Demontage
des Gerüsts befasst war, ein Verschulden trifft, da dieses Vorgehen einer von
den Berufungsklägern gebilligten Praxis entsprach (vgl. E. 3.1.1). Ebenso wenig
ergibt sich ein Mitverschulden bezüglich der Entfernung des Bordbretts beim Seilzugfeld,
da insoweit den Berufungsklägern eine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne
fehlender Überwachung und Kontrolle der Mitarbeiter anzulasten ist, aufgrund
derer selbst für den Fall, dass der Privatkläger und G____ insoweit korrekt
instruiert worden sein sollten, ein Selbst- bzw. Drittverschulden infolge
Nichtbefolgens dieser allfälligen Instruktion zu verneinen ist (vgl. E. 3.1.2
und E. 4.1). Von vornherein kein Mitverschulden ist bezüglich der Entfernung
des Zwischenholms ersichtlich, da insoweit eine korrekte Instruktion durch die Berufungskläger
unterblieb (vgl. E. 1.1). Anzufügen bleibt mit Blick auf G____, dass auch ein
(entgegen der hier vertretenen Auffassung bejahtes) Mitverschulden desselben
aufgrund der zwischen ihm und den Berufungsklägern im Aussenverhältnis
bestehenden Solidarität keinen Einfluss auf die Haftungsquote hätte, was im
Übrigen von den Berufungsklägern anerkannt wird (vgl. Eingabe ans Bundesgericht
vom 27. April 2015 S. 28). Entsprechend ist die unbezifferte Schadenersatz- und
Genugtuungsforderung des Privatklägers antragsgemäss in Anwendung von Art. 126
Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach gutzuheissen unter Festlegung der solidarischen
Haftbarkeit der beiden Berufungskläger und einer Haftungsquote von 100 Prozent.
Bezüglich der Höhe seiner Ansprüche wird der Privatkläger auf den Zivilweg
verwiesen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens haben die Berufungskläger sowohl die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 426 Abs. 1 StPO), als auch diejenigen des
zweitinstanzlichen Verfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO) zu tragen, wobei
entsprechend der Festsetzung im ersten Entscheid des Appellationsgericht vom 4.
Juni 2013 eine Urteilsgebühr von CHF 1‘500.– angemessen erscheint, die den beiden
Berufungsklägern in solidarischer Haftbarkeit zu auferlegen ist. Die von den
Berufungsklägern geleisteten Kostenvorschüsse in Höhe von je CHF 600.– werden
mit der Urteilsgebühr verrechnet.
Gemäss Art. 433
Abs. 1 lit. a StPO (in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO) haben die
unterliegenden Berufungskläger dem Privatkläger eine angemessene Entschädigung
für notwendige Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. Während die von der
Vorinstanz vorgenommene Kürzung des Umfangs der beantragten Parteientschädigung
gerechtfertigt erscheint, ist für das zweitinstanzliche Verfahren im Sinne der
Ausführungen in den Urteilen des Appellationsgerichts vom 4. Juni 2013 und vom
23. Januar 2015/4. Februar 2015 eine Parteientschädigung in Höhe von CHF
5‘000.– angemessen, mit welcher der Aufwand bis zum ersten Entscheid des
Appellationsgericht vom 4. Juni 2013 sowie der durch die Einvernahme der beiden
Zeugen H____ und I____ in der Berufungsverhandlung vom 23. Januar 2015
zusätzlich entstandene Aufwand abgegolten wird.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird der fahrlässigen
schweren Körperverletzung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe
von 45 Tagessätzen zu CHF 90.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 125 Abs. 1 und 2,
42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
B____ wird der fahrlässigen
schweren Körperverletzung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe
von 60 Tagessätzen zu CHF 450.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 3 Jahren,
in Anwendung von Art. 125 Abs. 1 und 2,
42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Die gegen B____ am 25. Juni 2007
vom Bezirksstatthalteramt Arlesheim bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 25
Tagessätzen zu CHF 440.–, Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs.
5 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.
Die unbezifferte Schadenersatz- und
Genugtuungsforderung von C____ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 der
Strafprozessordnung dem Grundsatz nach gutgeheissen unter Festlegung der
solidarischen Haftbarkeit von A____ und B____ und einer Haftungsquote von 100
Prozent; bezüglich der Höhe seiner Ansprüche wird der Geschädigte auf den
Zivilweg verwiesen.
A____ trägt die Kosten von CHF 1‘023.–
und eine Urteilsgebühr von CHF 600.– für das erstinstanzliche Verfahren.
B____ trägt die Kosten von CHF 1‘173.–
und eine Urteilsgebühr von CHF 600.– für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘500.– (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) werden A____ und B____
in solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Die von A____ und B____ geleisteten
Kostenvorschüsse in Höhe von je CHF 600.– werden mit der Urteilsgebühr
verrechnet.
A____ und B____ haben C____ in
solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von CHF 7‘081.95 für das
erstinstanzliche Verfahren und eine Parteientschädigung von CHF 5‘000.– für das
zweitinstanzliche Verfahren zu bezahlen. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 2‘292.55
für das erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
Mitteilung an:
Berufungskläger 1 und 2
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Privatklägerschaft
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregisterinformationssystem VOSTRA
Migrationsamt Basel-Stadt
Migrationsamt Basel-Landschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.