Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DG.2016.13
ENTSCHEID
vom 2. Januar 2017
Mitwirkende
lic. iur.
Liselotte Henz
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lorena Plozza
Beteiligte
A____,
geb. [...] Gesuchsteller
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
substituiert
durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Ausstandsbegehren
gegen fünf Staatsanwälte
(im Strafverfahren
S 150309 108 gegen mehrere Mitarbeiter der
Kantonspolizei
Basel-Stadt)
Sachverhalt
A____
(Gesuchsteller) soll sich gemäss Darstellung im Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt
vom 24. Januar 2015 einer polizeilichen Kontrolle widersetzt und die Polizisten
bei ihrer Amtshandlung behindert haben. In dieser Sache hat am
12. Januar 2016 und am 14. März 2016 im Einspracheverfahren
vor dem Einzelgericht in Strafsachen eine Verhandlung stattgefunden und der
Gesuchsteller ist am 14. März 2016 wegen mehrfacher Widerhandlung
gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt zu einer Busse von
CHF 800.– verurteilt worden. Das Urteil ist nicht in Rechtskraft erwachsen,
da der Gesuchsteller dagegen Berufung erhoben hat. Das Verfahren ist zurzeit
beim Appellationsgericht Basel-Stadt hängig.
Ebenfalls vor
dem Hintergrund der hievor genannten polizeilichen Kontrolle vom 24. Januar 2015,
erstattete der Gesuchsteller (vertreten durch Rechtsanwalt [...], subsituiert
durch Rechtsanwalt [...]) am 25. Februar 2015 beim Vorsteher des
Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt seinerseits Strafanzeige gegen
drei bis fünf uniformierte Mitarbeiter der Kantonspolizei Basel-Stadt, denen er
vorwirft, der Einsatz sei illegal gewesen und die Polizisten hätten ihm
verschiedene Verletzungen zugefügt sowie unerlaubterweise einen Taser
eingesetzt. Ferner beantragte der Gesuchsteller, dass die Strafuntersuchung
nicht der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, sondern einem mit der Strafjustiz
dieses Kantons nicht verbandelten, fähigen und erfahrenen, vor allem aber unabhängigen
Juristen – Richter oder Anwalt – übertragen werden soll.
Mit Schreiben
vom 5. März 2015 überwies der Justizdirektor die Strafanzeige an den
ersten Staatsanwalt B____ und teilte ebenfalls am 5. März 2015 dem
Gesuchsteller mit, dass die Anzeige an die Leitung der im Kanton Basel-Stadt
für die Verfolgung von Straftaten zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet
werde und dass sich aus der allgemeinen Behauptung, es fehle der
Staatsanwaltschaft in solchen Verfahren wie dem vorliegenden regelmässig an der
notwendigen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, noch kein konkreter Anschein
der Befangenheit ableiten lasse. Am 24. März 2015 teilte Staatsanwalt
C____ dem Gesuchsteller mit, dass wegen Amtsmissbrauch etc. ein polizeiliches
Ermittlungsverfahren eröffnet worden sei. Das entsprechende
Untersuchungsverfahren wird von Staatsanwältin D____ geführt. Diese erliess am
18. Mai 2016 gestützt auf Art. 318 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Ankündigung des Abschlusses der
Untersuchung, welcher in Form einer Einstellungsverfügung erfolgen soll. Die
Frist zur Stellung von allfälligen Beweisanträgen wurde bis zum
30. Mai 2016 angesetzt und entsprechend dem Ersuchen des
Gesuchstellers dreimal mittels Verfügung, zuletzt peremptorisch bis zum
- August 2016, verlängert.
Mit Eingabe vom
2. August 2016 gelangte der Gesuchsteller u.a. mit dem Antrag auf „Einsetzung
einer ausserordentlichen Staatsanwaltschaft“ und einem Ausstandsgesuch an die verfahrensleitende
Staatsanwältin. Sollte dem Antrag des Gesuchstellers auf Einsetzung eines
ausserordentlichen Ermittlers nicht entsprochen werden, werde vorab ein Ausstandsgesuch
gegen die in dieses Verfahren involvierten Staatsanwälte C____, D____, B____, E____
und F____ gestellt.
Mit Schreiben
vom 4. August 2016 überwies der Erste Staatsanwalt i.V. [...] das
Schreiben als Ausstandsgesuch an das Appellationsgericht als Beschwerdeinstanz.
Gleichzeitig wurde beantragt, auf das Ausstandsgesuch infolge Verspätung nicht einzutreten,
eventualiter dieses abzuweisen. Mit Eingabe vom 14. September 2016
hat der Gesuchsteller den im Schreiben vom 2. August 2016 gestellten
Antrag auf Ausstand sämtlicher im Verfahren involvierter Staatsanwälte in dem
Sinne präzisiert, dass das Ausstandsbegehren nur dann zum Tragen kommen solle,
falls sich die Verfahrensleitung weigere, den Antrag auf Einsetzung eines
ausserordentlichen Staatsanwaltes gutzuheissen. Mit Schreiben vom
20. September 2016 teilte die verfahrensleitende Staatsanwältin auf
entsprechende Anfrage seitens der Instruktionsrichterin mit, dass sich die
Frage der Einsetzung eines ausserordentlichen Staatsanwaltes für die
Ermittlungsbehörde nur dann stelle, wenn die Beschwerdeinstanz zum Schluss
komme, dass die im Strafverfahren involvierten Staatsanwälte befangen seien, weshalb
über diesen Antrag nicht entschieden worden sei. Die vom Gesuchsteller als befangen
bezeichneten Staatsanwälte haben sich gestützt auf
Art. 58 Abs. 2 StPO am 29. September 2016 (E____),
am 29. September 2016 (Staatsanwalt F____) am
30. September 2016 (Staatsanwalt C____), am
11. Oktober 2016 (Staatsanwältin D____) sowie am
14. Oktober 2016 (Erster Staatsanwalt B____) mit dem Antrag auf Nichteintreten
auf das Ausstandsgesuch infolge verspäteter Geltendmachung bzw. eventualiter
dessen kostenfällige Abweisung vernehmen lassen. Der Gesuchsteller hat mit
Eingabe vom 6. Dezember 2016 zu den diversen Stellungnahmen der Staatsanwälte
repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für
den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 58 StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde
tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch
zu stellen, wobei die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen
sind (Art. 58 Abs. 2 StPO). Die betroffene Person nimmt dazu
Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer
Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO
die Beschwerdeinstanz.
1.2 Im
Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion
des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.3
1.3.1 Will
eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen,
so hat sie gestützt auf Art. 58 Abs. 1 StPO der
Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie
vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Wer ein Ausstandsgesuch nicht unverzüglich
nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine
spätere Anrufung (BGE 136 I 207 E. 3.4 S. 211 mit Hinweisen; BGer
1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1, 1B_13/2013 vom 17. April
2013 E. 4). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten
Tagen nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes, zu verlangen. Nach der
Rechtsprechung gilt ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach
Kenntnis des Ausstandsgrundes eingereicht wird, noch als rechtzeitig (BGer
6B_882/2008 vom 31. März 2009 E. 1.3). Als verspätet hat das
Bundesgericht jedoch Ausstandsgesuche erachtet, mit deren Einreichung während
zwei oder drei Wochen (BGer 1P.457/2006 vom 19. September 2006 E. 3.1) resp.
rund vier bzw. sechs Wochen seit Kenntnis des Ausstandsgrundes zugewartet
worden war (BGer 6B_192/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.3, 1B_499/2012 vom 7.
November 2012 E. 2.3). Bei fehlender Rechtzeitigkeit ist auf das Ausstandsbegehren
nicht einzutreten.
Der
Gesuchsteller muss die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft machen,
wobei die Wahrscheinlichkeit der Gründe substanziiert geltend zu machen ist.
Auf Ausstandsgesuche, welchen es an einer Substanziierung fehlt, ist nicht
einzutreten (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber,
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014,
Art. 58 N 9 und 11).
1.3.2 Das
Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen ist für jeden der vom Gesuchsteller als
befangen bezeichneten Staatsanwälte gesondert zu prüfen.
1.3.2.1 In
Bezug auf die Ausstandsgesuche gegen die Staatsanwälte E____ und F____ fehlt es
schon am Bezug zum vorliegenden Strafverfahren (S 150309 108). Einerseits haben
diese beiden Staatsanwälte in vorliegender Sache keine Ermittlungshandlungen
vorgenommen. Vielmehr waren sie ausschliesslich im gegen den Gesuchsteller
selbst geführten Strafverfahren tätig, womit es bereits an der Glaubhaftmachung
der den Ausstand begründenden Tatsachen fehlt. Andererseits ist in dem gegen
den Gesuchsteller von den beiden Staatsanwälten geführten Strafverfahren wegen
mehrfacher Widerhandlung gegen das Übertretungsgesetz (SG 253.100) bereits am
14. März 2016 ein erstinstanzliches Urteil, welches zwar noch nicht
rechtskräftig ist, ergangen, so dass die letzten Ermittlungshandlungen der
beiden Staatsanwälte schon Monate zurückliegen. Das Ausstandsbegehren wurde
jedoch erst am 2. August 2016 vom Gesuchsteller eingereicht und somit
gemäss der eingangs zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung verspätet geltend
gemacht. Aus formellen Gründen ist auf diese Ausstandsgesuche somit nicht
einzutreten.
1.3.2.2 Vergleichbar
ist das Ausstandsbegehren gegenüber Staatsanwalt C____ zu beurteilen. Dieser
war letztmals am 11. November 2015 mit dem vorliegenden Verfahren
befasst, als er dem Gesuchsteller, mit Schreiben von selbigem Datum, mitgeteilt
hatte, dass zuerst der Ausgang des Strafverfahrens gegen den Gesuchsteller
abgewartet werde, da die daraus resultierenden Erkenntnisse für die sachgerechte
Bearbeitung der Strafanzeige unabdingbar seien. Am 20. November 2015
hat der Gesuchsteller auf diesen Entscheid zwar mit Unverständnis und
Verärgerung reagiert, ein Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt C____ hat er
indessen nicht wie erforderlich unverzüglich gestellt, sondern ein solches erfolgt
nun erst Monate später. Das durch den Gesuchsteller eingereichte
Ausstandsbegehren ist daher im Lichte der eingangs zitierten
Bundesgerichtspraxis klar verspätet, weshalb auf dieses ebenfalls aus formellen
Gründen nicht einzutreten ist.
1.3.2.3 Was
den gegen den Ersten Staatsanwalt geltend gemachten Ausstand angeht, ist
festzuhalten, dass dieser in das vorliegende Ermittlungsverfahren selbst nie
involviert gewesen ist und sich insofern Ausführungen zur Rechtzeitigkeit
ohnehin erübrigen. Der Umstand per se, dass Angehörige der Kantonspolizei, der
Kriminalpolizei und der Staatsanwaltschaft je mit unterschiedlichen Aufgaben
sich der Strafverfolgung widmen und dabei zusammenarbeiten, führt ganz sicher
nicht zur generellen Befangenheit des Leiters der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt. Das vom Gesuchsteller eingereichte Ausstandsbegehren gegen die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, mit welchem auch der Leiter der selbigen
Behörde gemeint sein könnte, ist zweifellos als nicht substantiiert einzustufen
und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht zulässig. Auf
dieses Gesuch ist somit mangels Substanziierung der den Ausstand begründenden
Tatsachen ebenfalls nicht einzutreten.
1.3.2.4 In
Bezug auf das Ausstandsbegehren gegen die verfahrensleitende Staatsanwältin ist
wiederum festzuhalten, dass bereits die formelle Voraussetzung der
Rechtzeitigkeit nicht erfüllt ist. Wie bereits ausgeführt, hat die
Staatsanwältin per 30. März 2016 die Verfahrensleitung übernommen.
Ihr oblag es somit ab diesem Zeitpunkt zu überprüfen, ob die Untersuchung
vollständig ist oder ob noch weitere Ermittlungen vorzunehmen sind. Aus den
einschlägigen Akten geht hervor, dass sie sich im Vorfeld ihrer Verfügung vom
18. Mai 2016 vorläufig dafür entschieden hat, es bei der Befragung
der Mitarbeiterin der Kantonspolizei Basel-Stadt [...], welche am 4. Juni
2015 als Auskunftsperson ihre Sichtweise des Ablaufs der polizeilichen
Kontrolle vom 24. Januar 2015 geschildert hat, bewenden zu lassen und
auf Grund dieser Aussage das Handeln sämtlicher Mitarbeiter der Polizei
anlässlich der Polizeikontrolle als rechtmässig und somit strafrechtlich nicht
relevant einzustufen. Die Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung mit dem
Hinweis, dass allfällige Beweisanträge bis zum 30. Mai 2016 einzureichen
sind, wurde dem Gesuchsteller mit Einschreiben vom 18. Mai 2016
zugesandt. In der Folge hat sich der Gesuchsteller nicht nur bis zum
2. August 2016 Zeit genommen, um weitere Beweisanträge zu stellen,
sondern hat auch das Ausstandsgesuch gegen die verfahrensleitende
Staatsanwältin gleichzeitig mit den Beweisanträgen und somit mehrere Monate
nach Kenntnis der ihm gegenüber geäusserten Absicht der Erledigungsart des
vorliegenden Strafverfahrens gestellt, sodass auch dieses Gesuch die formelle
Voraussetzung der Rechtzeitigkeit nicht erfüllt. Dass der Gesuchsteller ein im
Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen ihn damals noch vor Bundesgericht
hängiges Beschwerdeverfahren wegen eines Ausstandsgesuchs gegen die
Einzelrichterin in Strafsachen, in welchem unter anderem auch die gesonderte
Führung der Verfahren gegen ihn und gegen die Angehörigen der Kantonspolizei
Basel-Stadt gerügt wurde, habe abwarten wollen, vermag daran nichts zu ändern. Einerseits
ist der Entscheid des Bundesgerichts dem Gesuchsteller bereits am 27. Juni 2016
eröffnet worden, so dass das Ausstandsbegehren spätestens unverzüglich nach dem
hievor genannten Entscheid einzureichen gewesen wäre. Andererseits ist die persönliche
Befangenheit der betreffenden Person aufgrund von Tatsachen, die konkret die in
Frage stehende Person als befangen erscheinen lassen, glaubhaft zu machen. Dass
die gesamten Umstände in den zur Diskussion stehenden Verfahren nicht identisch
sind, ergibt sich nicht nur aus den Ausführungen im Schreiben des
Beschwerdeführers vom 2. August 2016 sondern auch aus dem Entscheid des
Bundesgerichts vom 2. Juni 2016 (BGer 1B_140/2016 vom 2. Juni 2016).
1.4 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass auf das gegen die Staatsanwälte C____, D____, B____, E____
und F____ eingereichte Ausstandsgesuch aus den genannten Gründen nicht einzutreten
ist.
Mit Blick
darauf, dass sich die vom Gesuchsteller geltend gemachten Ausstandsgründe
primär gegen die Verfahrensführung durch die verfahrensleitende Staatsanwältin
richten, ist der Vollständigkeit halber zu ergänzen, dass dem Gesuch auch im
Eintretensfall kein Erfolg beschieden gewesen wäre, wie sich aus den
nachfolgenden Ausführungen ergibt:
2.1 Der
grundrechtliche Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Untersuchungs-
und Anklagebehörden ergibt sich – soweit diese im konkreten Fall nicht als
Strafbefehlsbehörden und damit in richterlicher Funktion tätig sind (BGE 141 IV
178 E. 3.2.2 S. 179) – nicht aus Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), sondern aus Art. 29 Abs. 1 BV
und seit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung auch aus
Art. 56 StPO (BGer 1B_131/2011 vom 2. Mai 2011 E. 3.1 mit Hinweisen).
Nach Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person u.a.
dann in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat
(lit. a) oder wenn sie beispielsweise wegen Freundschaft oder Feindschaft mit
einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte (lit. f). Der
Unbefangenheit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden kann zwar eine
ähnliche Bedeutung zukommen wie der richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit.
Die Grundsätze von Art. 30 Abs. 1 BV dürfen jedoch nicht unbesehen
auf nicht richterliche Behörden übertragen werden (vgl. BGE 138 IV 142 E.
2.1-2.2.2 S. 144-146, 127 I 196 E. 2b S. 198, 125 I 119 E. 3 S. 122
ff.; BGer 1B_224/2010 vom 11. Januar 2011 E. 4.5.1, 1B_78/2010 vom 31. August
2010 E. 2.1). Von einer Staatsanwältin sind Sachlichkeit, Unbefangenheit und
Objektivität namentlich insofern zu erwarten, als sie sich vor dem Abschluss
der Untersuchung grundsätzlich nicht darauf festlegen soll, ob der
angeschuldigten Person ein strafbares Verhalten zur Last zu legen oder ob ein strafbares
Verhalten auszuschliessen sei. Auch hat sie die belastenden und entlastenden
Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen
(Art. 6 Abs. 2 StPO).
Nach der
Rechtsprechung vermögen Verfahrensmassnahmen, unabhängig davon, ob sie richtig
oder falsch sind, in der Regel keinen objektiven Verdacht einer
Voreingenommenheit zu begründen. Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder
prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie
besonders krass sind und ungewöhnlich häufig auftreten, sodass sie einer schweren
Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der
Prozessparteien auswirken; andernfalls begründen sie keinen hinreichenden
Anschein der Befangenheit (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 S. 180, BGer 1B_291/2015 vom
20. Oktober 2015 E. 4.3, 1B_2/2015 vom 19. März 2015 E. 4.3 mit weiteren
Hinweisen; Boog, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 56 StPO N 59). Allfällige allgemeine
Verfahrensfehler sind vielmehr im entsprechenden Rechtsmittelverfahren zu rügen
(BGE 114 la 153 E. 3b/bb S. 158; BGer 1B_291/2015 vom 20.10.2015 E. 4.3).
2.2 Der
Antrag auf Einsetzung eines ausserordentlichen Staatsanwaltes wurde in erster
Linie damit begründet, dass sich mit der Ankündigung der Einstellung des
Verfahrens gegen die Polizeibeamten und damit der Verletzung des Grundsatzes in
dubio pro duriore die schon ganz zu Beginn des Strafverfahrens erklärte Befürchtung
der fehlenden Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Staatsanwaltschaft
offenbart und bestätigt habe. Als Umstände, welche die fehlende Unabhängigkeit
belegen würden, werden die Nichtbefragung des Gesuchstellers und Privatklägers,
die Befragung bloss eines der in den Vorfall involvierten Mitarbeiter der
Kantonspolizei Basel-Stadt, die Befragung dieser Person fälschlicherweise als
Auskunftsperson statt als Beschuldigte sowie die Weigerung, das vorliegende
Strafverfahren mit demjenigen, welches gegen den Gesuchsteller geführt wird
(und in welchem zurzeit eine Beschwerde beim Appellationsgericht hängig ist),
zu vereinigen, angeführt. Ob die Entscheide der Verfahrensleiterin, es bei der
Befragung lediglich eines der involvierten Mitarbeiter der Kantonspolizei Basel-Stadt
bewenden zu lassen, sowie auf die Anhörung des Gesuchstellers und weiterer
Zeugen gänzlich zu verzichten, vor dem in Art. 6 StPO statuierten
Untersuchungsgrundsatz Stand zu halten vermögen, ist nicht Bestandteil dieses
Verfahrens und wäre vielmehr im Rahmen einer allfälligen Beschwerde gegen eine
Einstellungsverfügung zu beurteilen. Ein (krasser) Verfahrensfehler ist darin
nicht zu erkennen, zumal in vorliegender Sache noch gar kein Verfahrensabschluss
vorliegt. Auch über die zusammen mit dem Ausstandsbegehren eingereichten Beweisanträge
des Gesuchstellers wurde noch nicht entschieden, so dass auch nicht vorgängig
ausgeschlossen werden kann, dass den zum Teil durchaus berechtigten
Beweisanträgen noch entsprochen wird. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
weder ein krasser noch eine Häufung von Verfahrensfehlern zu erkennen ist. Somit
vermag eine auf den aktuellen Verfahrensstand abgestützte vorläufige
Beurteilung und Bewertung der Entscheide der Verfahrensleiterin für sich keine
Befangenheit zu begründen.
Bei diesem
Ausgang des Ausstandsverfahrens sind dessen Kosten mit einer Gebühr von
CHF 800.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen
(Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Ausstandsgesuche wird nicht
eingetreten.
Der
Gesuchsteller trägt die Kosten des Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von
CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
Erster Staatsanwalt B____
Staatsanwältin D____
Staatsanwalt C____
Staatsanwalt E____
Staatsanwalt F____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Lorena Plozza
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.