Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2017.1
ENTSCHEID
vom 18.
Januar 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...] Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 22. Dezember 2016
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 16. März 2017
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Untersuchungsverfahren wegen Drohung.
Auf Vorführungs-/Festnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2016
hin nahm die Kantonspolizei A____ am 20. Dezember 2016 fest. Das Zwangsmassnahmengericht
hat am 22. Dezember 2016 über A____ Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer
von 12 Wochen verfügt, d.h. bis zum 16. März 2017. Gegen diese
Haftverfügung richtet sich die von A____ persönlich verfasste Beschwerde vom
30. Dezember 2016. Am 4. Januar 2017 hat sein Anwalt der ersten Stunde dem Appellationsgericht
mitgeteilt, dass er A____ nicht mehr vertrete. Die Staatsanwaltschaft beantragt
mit Vernehmlassung vom selbigen Tag die Abweisung der Beschwerde, welche Vernehmlassung
dem Beschwerdeführer zur Replik und seinem neuen Anwalt zur Kenntnis zugestellt
wurde. Mit Eingabe vom 11. Januar 2017 (Postaufgabe: 12. Januar 2017;
Eingang: 13. Januar 2017) hat der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgezogen.
Die Tatsachen und die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs-
oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in
Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b
des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach
Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids
schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende
Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Mit Schreiben vom 11.
Januar 2017 hat der Beschwerdeführer die Beschwerde mit den Worten
zurückgezogen: „Auf Wunsch von meinem Rechtsanwalt [...] möchte ich meine
Beschwerde zurückziehen. Ferner, was ich geschrieben habe, ist es 100 % richtig.“
Dieser Beschwerderückzug ist formell als solcher entgegen zu nehmen, was bei
den Kosten zu berücksichtigen ist. Aus der Wortwahl des Rückzugs ist indessen
zu schliessen, dass der Rückzug nicht vollends dem Willen des Beschwerdeführers
selber entspricht. Deshalb und mit Blick auf vorhandene Zweifel an der
geistigen Gesundheit des Beschwerdeführers ist auf die Beschwerde dennoch
einzutreten. In der Beschwerdeschrift selber wiederum setzt sich der Beschwerdeführer
mit der Begründung der angefochtenen Verfügung – insbesondere zu den
Haftgründen – nicht auseinander. Nachdem jedoch an die Begründung von
Laienbeschwerden praxisgemäss keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden
und das Verhalten des Beschwerdeführers Zweifel an seiner geistigen Gesundheit
aufkommen lässt, hindert auch dies das Gericht nicht daran, auf die Beschwerde
einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO
frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung
von Untersuchungs- und von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss
zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO)
und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212
Abs. 3 StPO).
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer
erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder
einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2012.6 vom
20. Februar 2012).
3.2
3.2.1 Den
Akten ist zu entnehmen, dass B____ am 13. September 2016 am Schalter des
Regionalpolizeipostens Teufen/AR gegen den Beschwerdeführer Anzeige wegen
Drohung erstattet hat.
Der Anzeigesteller
will den Beschwerdeführer vor ca. 5 bis 6 Jahren im Rahmen seiner Tätigkeit als
Lehrer an einer Sprachschule in St. Gallen kennen gelernt haben. Der
Beschwerdeführer habe damals Deutschkurse besucht. Nachdem der Anzeigesteller vom
Beschwerdeführer über Jahre hinweg nichts mehr gehört habe, habe der
Beschwerdeführer dem Anzeigesteller ab April 2016 diverse E-Mails zugestellt,
in welchen er ihn als „Hurensohn“ etc. beschimpft habe. Der Anzeigesteller habe
wegen des beleidigenden Inhalts nicht darauf reagiert. Hingegen habe der
Anzeigesteller am 6. Mai 2016 mit der Cousine des Beschwerdeführers Kontakt
gehabt. Diese habe ihm mitgeteilt, dass sie sich Sorgen um den Beschwerdeführer
mache, da dieser vermutlich an psychischen Störungen leide. Am 12. September
2016 erhielt der Anzeigesteller wiederum ein E-Mail des Beschwerdeführers,
welches aktenkundig ist. In diesem E-Mail teilte ihm der Beschwerdeführer unter
anderem mit, dass er nicht mehr schreiben, sondern zum Anzeigesteller kommen
werde, um ihn umzubringen. Der Anzeigesteller berichtete der Polizei von seiner
Angst, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Probleme seine Drohung
tatsächlich umsetzen könnte. Wegen dieser Drohung habe der Anzeigesteller auch
die Schulleitung darüber informiert, wie vorzugehen sei, falls der
Beschwerdeführer in der Schule erscheinen sollte. Auch an seinem Wohnort habe der
Anzeigesteller seine Nachbarn in dem Sinn instruiert, dass diese keine fremde
Personen ins Haus lassen dürften.
3.2.2 Am
18. Oktober 2016 erstattete B____ beim Regionalpolizeiposten Teufen/AR erneut
Anzeige wegen Drohung und Beschimpfung, nachdem er am 17. Oktober 2016 in
seinem Postfach ein vom Beschwerdeführer an ihn adressiertes Paket vorgefunden
hatte, in welchem sich nebst einem Brief mit übelsten Beschimpfungen (u.a. „Nazihund“,
„Bastard“, „Folterer“, „Zuhälter“) und der Drohung „nächstes Mal komme ich, um sie
zu töten“ auch ein Messer mit einer Klingenlänge von 18 cm befunden hatte. Das
Paket ist gemäss Abklärung der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden am 5.
Oktober 2016 bei der Poststelle Basel 7 aufgegeben worden. Brief und Messer
sind von der Polizei sichergestellt worden.
3.2.3 Am
22. November 2016 sprach B____ ein drittes Mal am Schalter des Regionalpolizeipostens
Teufen/AR vor und erstattete erneut Anzeige wegen Drohung und Beschimpfung
gegen den Beschwerdeführer, da ihm dieser unter der Mailadresse [...] in der
Zeit vom 1. November bis 17. November 2016 wiederum diverse E-Mails mit
ehrverletzendem Inhalt und massiven Todesdrohungen zugestellt hatte. Durch das
Verhalten des Beschwerdeführers in Angst und Schrecken versetzt, liess der
Anzeigesteller seine Personalien auch an die Opferhilfestelle des Kantons
Appenzell Ausserrhoden übermitteln. Er hat unter anderem dafür optiert, über
die Anordnung und Aufhebung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sowie über
eine allfällige Flucht der beschuldigten Person informiert zu werden.
3.2.4 Am
7. Oktober 2016 gelangte die Kriminalpolizei Appenzell Ausserrhoden mit einem
ersten Rechtshilfeersuchen an das Polizeikommando Basel-Stadt und ersuchte um rogatorische
Befragung des Beschwerdeführers. Am 2. Dezember 2016 erging die entsprechende
Vorladung der Staatsanwaltschaft an den Beschwerdeführer für den 22. Dezember
2016. Auf diese Vorladung reagierte der Beschwerdeführer am 8. Dezember
2016 mit einem weiteren E-Mail an den Anzeigesteller, worin er ihn erneut massiv
beleidigte und ihm mit Umbringen drohte („Ich will unbedingt ihr ehrloses Aas“;
„Ich bringe Sie unbedingt um“). In einem weiteren E-Mail vom 10. Dezember 2016,
diesmal an den Anzeigesteller und überdies auch an die Staatsanwaltschaft sowie
an weitere Personen gerichtet, bestätigte der Beschwerdeführer seine Drohung
unter anderem mit den Worten: „[...], bringe ich sie unbedingt um“.
3.2.5 Am
15. Dezember 2016 schliesslich ersuchte die Kriminalpolizei Appenzell
Ausserrhoden die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt in einem zweiten Rechtshilfebegehren
um eine Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten sowie um die Festnahme
desselben zwecks Befragung. Nachdem die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom
16. Dezember 2016 den Gerichtsstand Basel-Stadt anerkannt hat, hat sie gleichentags
auch einen Festnahmebefehl erlassen. Am 20. Dezember 2016 konnte der
Beschwerdeführer schliesslich in seiner Einzimmerwohnung [...] festgenommen
werden. Nachdem er sich auch anlässlich seiner Befragung vom 20. Dezember 2016
von den Todesdrohungen nicht distanziert und im Gegenteil auf Frage, ob er die Todesdrohungen
allenfalls umsetzen würde, mit den Worten „wenn ich muss“ und „Wenn Sie [die
Staatsanwaltschaft] ihn [den Anzeigesteller] nicht stoppen, dann muss ich ihn
töten“ geantwortet hatte, stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht
Antrag auf Untersuchungshaft wegen Flucht-, Fortsetzungs- und
Ausführungsgefahr.
3.3 Der
dringende Tatverdacht ergibt sich aus den sichergestellten Mails und Schreiben
des Beschwerdeführers, dem sichergestellten Messer sowie den Aussagen des
Anzeigestellers. Zudem bestreitet der Beschwerdeführer die Drohungen nicht
grundsätzlich. Gemäss den zum Teil nur schwer verständlichen und wirren
Ausführungen in seinen E-Mails und Schreiben sowie in der Einvernahme vom 20.
Dezember 2016 scheint der Beschwerdeführer von der Überzeugung besessen zu
sein, dass ihn der Anzeigesteller an einer beruflich und privat erfolgreichen
Entwicklung hindern würde und er ihn deshalb umbringen „müsse“. Dies hat der
Beschwerdeführer wiederholt und mit aller nur denkbaren Deutlichkeit gegenüber
dem Anzeigesteller und auch gegenüber der Staatsanwaltschaft kundgetan. Der
dringende Tatverdacht der mehrfachen Drohung damit ist klar gegeben.
4.1 Der
Haftgrund der Fortsetzungs- resp. Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft
zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder
Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher
gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Voraussetzung
dafür ist, dass der Beschuldigte in der Regel mindestens zwei schwere, die Sicherheit
anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begangen hat, wobei sich
diese nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen
Strafverfahren ergeben müssen. Vielmehr kann auch die sehr grosse Wahrscheinlichkeit
einer Verurteilung im konkreten Einzelfall genügen (Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur
StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 221 N 32 ff.; Schmid,
Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 221 N 11; Forster, a.a.O., 2. Aufl. 2014, Art. 221 N 15 Fn. 60). In
der Regel beruht die Befürchtung betreffend die Begehung weiterer gleichartiger
Delikte auf der Tat, derer die betroffene Person dringend verdächtigt wird
(Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005,
in: BBl 2006 1085, 1229). In dieselbe Richtung gehen die Erwägungen des
Bundesgerichts in BGE 137 IV 13, wo es festgehalten hat, dass eine Inhaftierung
auch ohne Vorliegen früherer gleichartiger Straftaten gestützt auf Art. 221
Abs. 1 lit. c StPO möglich sei, soweit die Sicherheit anderer nicht weniger
gefährdet erscheine als im Falle der angedrohten Begehung einer schweren
Straftat im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO (E. 3 und 4; vgl. auch AGE
HB.2013.63 E. 5.3). Weitere Voraussetzung des Haftgrunds der Fortsetzungsgefahr
ist, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in
Freiheit weitere gleichartige Delikte begehen würde (Schmid, a.a.O., Art. 221 StPO N 13). Aus Gründen der
Verhältnismässigkeit bedarf es dazu einer sehr ungünstigen Rückfallprognose (Hug, a.a.O., Art. 221 StPO N 38; Forster, a.a.O., Art. 221 N 15); vgl.
BGE 135 I 71 E. 2.3 S. 73; 133 I 270 E. 2.2 S. 276). Als drohende schwere
Delikte nennt das Bundesgericht bisher zum Beispiel Einbruchdiebstähle,
Körperverletzungen und Drohungen sowie Drogendelikte (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S.
85 f.; BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1; 1B_437/2016 vom 5.
Dezember 2016 E. 2.1; vgl. Hinweise bei Forster,
a.a.O., Art. 221 StPO N 15 FN 62; BGer 1B_161/2009 vom 2. Juli 2009 E.
5.4). Als Vordelikte kommen vorab solche schwerer Art gegen Leib und Leben oder
die sexuelle Selbstbestimmung in Betracht (Schmid,
a.a.O., Art. 221 StPO N 11; zum Ganzen AGE HB.2013.51 vom 5 November 2013 E.
5.1; HB.2016.4 vom 17. März 2016 E. 2.1).
4.2 Ausführungsgefahr
(Art. 221 Abs. 2 StPO) liegt vor, wenn aufgrund einer Drohung eine zukünftige
Gefahr der Begehung eines schweren Delikts zu befürchten ist. Anders als die
Haftgründe gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO verlangt dieser Haftgrund nicht
zwangsläufig das Bestehen eines dringenden Tatverdachts. Als mögliche
Präventivhaft ist in der Anwendung der Bestimmung allerdings Zurückhaltung
geboten. Es bedarf einer sehr ungünstigen Kriminalprognose, und die zu
befürchtenden Delikte haben schwerer Natur zu sein (Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 17). Für die Annahme
von Ausführungsgefahr ist aber nicht erforderlich, dass die fragliche Person
bereits konkrete Anstalten getroffen hat, das angedrohte schwere Verbrechen zu
begehen. Es genügt, dass die Wahrscheinlichkeit der Begehung dieses Delikts
aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Verdächtigen sowie der übrigen
Sachlage als sehr hoch erachtet werden muss. Je schwerer die angedrohte
Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung auch dann, wenn die
vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben. So darf bei der
Drohung mit Gewalttaten von der Schwere einer Tötung an die Annahme von Ausführungsgefahr
kein allzu hoher Massstab gelegt werden. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen
ist zudem auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit
oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 5.2 S. 129; BGer
1B_345/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.1; 1B_118/2013 vom 9. April 2013 E. 3.2; Hug, a.a.O., Art. 221 N 44; Forster, a.a.O., Art. 221 N 17).
4.3 Der
Beschwerdeführer weist keine Vorstrafen auf. Indessen erscheint die Beweislage
mit den zahlreichen sichergestellten E-Mails des Beschwerdeführers, dem Paket
mit dem Drohbrief und dem Messer sowie den Einvernahmen des Anzeigestellers und
des Beschwerdeführers selber als derart erdrückend, dass eine Verurteilung des
Beschwerdeführers wegen mehrfacher Drohung als sehr wahrscheinlich zu
bezeichnen ist. Weiter fällt die Rückfallprognose in Würdigung aller Umstände sehr
ungünstig aus. So distanziert sich der Beschwerdeführer in keinster Weise von
seinem deliktischen Verhalten. Im Gegenteil, er hat in der Einvernahme durch
die Staatsanwaltschaft gar noch bestätigt, dass er den Anzeigesteller umbringen
werde, wenn er „müsse“. Generell ist festzuhalten, dass die Drohungsintensität
im Verlauf des Geschehens stetig gestiegen und eskaliert ist, und insbesondere
die Todesdrohungen haben sich dabei in einem Masse verdichtet, dass – auch vor
dem Hintergrund des Verdachts auf eine psychische Erkrankung des
Beschwerdeführers, die es noch abzuklären gilt – nicht nur weitere ernsthafte
Drohungen gegenüber dem Anzeigesteller mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu
befürchten sind – womit vorliegend die Fortsetzungsgefahr gegeben ist –,
sondern insbesondere auch die Umsetzung dieser Todesdrohungen in die Tat. Die mutmassliche
psychische Erkrankung des Beschwerdeführers lässt ihn unberechenbar erscheinen:
Wie bereits festgehalten, scheint der Beschwerdeführer von der Vorstellung
besessen zu sein, dass ihn der Anzeigesteller in seinem Leben in unerträglichem
Mass behindern würde („Ich hasse ihn. Er zerstört mich.“; „Er soll mir keine
Hindernisse aufbauen.“) – wofür es allerdings keinerlei objektiven
Anhaltspunkte gibt. Daraus leitet der Beschwerdeführer offenbar die
Legitimation ab, den Anzeigesteller zu töten, wenn er „muss“ und nicht daran
gehindert wird. Beachtlich ist, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben
gegenüber der Staatsanwaltschaft zufolge dem Anzeigesteller auch das Paket mit
dem Drohbrief und dem Messer schicken „musste“ – und dies dann notabene auch
getan hat –, was ebenso auf Wahnvorstellungen schliessen lässt wie die Ankündigung
des Drangs oder gar Zwangs, den Anzeigesteller töten zu „müssen“. Mit einem
solchen zu befürchtenden Delikt gegen Leib und Leben ist namentlich die
Sicherheit des Anzeigestellers konkret und erheblich gefährdet. Damit ist auch die
Ausführungsgefahr gegeben, und zwar zumindest bis zur Klärung der Frage nach
einer psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers durch ein Fachgutachten. Das
Bild des Beschwerdeführers wird dadurch abgerundet, dass er weder sozial noch
beruflich integriert und auch familiär nicht verankert ist. Vielmehr lebt er,
als Flüchtling mit türkischer Staatsangehörigkeit und Niederlassungsbewilligung
C, [...] allein und zurückgezogen in seiner Wohnung. Seine Freunde habe er alle
verlassen, er wolle nicht. Er ist arbeitslos, lernt indessen bei [...] eine
Computer-Programmier-sprache. Er bezieht Sozialhilfe. Kontakt zu seiner Familie
hat er nicht.
Nachdem sowohl
die Fortsetzungs- als auch die Ausführungsgefahr gegeben sind, kann, der Vorinstanz
folgend, die Frage nach der Fluchtgefahr offen gelassen werden. Wenn auch der
Sachverhalt weitgehend geklärt scheint, sind noch zeitintensive Ermittlungen
zum Umfeld des Beschwerdeführers und zu seiner geistigen Gesundheit ausstehend.
Die Strafandrohung für Drohung beträgt gemäss Art. 180 StGB Freiheitsstrafe bis
zu 3 Jahren. Die in Frage stehenden, wiederholten Todesdrohungen stellen die
schwerst mögliche Form einer Drohung dar. Den Beschwerdeführer erwartet somit
eine Strafe, welche die bis anhin angeordnete Haft von 12 Wochen voraussichtlich
deutlich übersteigen wird. Eine mildere und zielführende Massnahme als diese
Haft ist nicht ersichtlich, womit sie sich auch als verhältnismässig erweist. Mithin
ist die Beschwerde abzuweisen.
Damit unterliegt
der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren, weshalb grundsätzlich
er dessen Kosten zu tragen hat. Indessen hat der Beschwerdeführer auf Anraten
seines Verteidigers die Beschwerde formell zurückgezogen (vgl. vorstehend Ziff.
1). Es rechtfertigt sich daher, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).