Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.211
URTEIL
vom 5.
Januar 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin MLaw Derya
Avyüzen
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
betreffend Rechtsverweigerung
Sachverhalt
Mit einer an das
Appellationsgericht, Zivilgericht, Strafgericht und Sozialversicherungsgericht
adressierten Eingabe vom 28. September 2016 erhob A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin)
„Klage“ gegen das Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES), die Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), das Departement für Wirtschaft, Soziales
und Umwelt (WSU) und das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA). Die Beschwerdeführerin
macht geltend, sie und ihre „Leute und Kinder oder Familien“ seien über Jahre der
Gewalt und Ausplünderung ausgesetzt worden und hätten dadurch Schaden erlitten.
Sie wolle nicht erneut sämtliche ihr zustehenden Rechtsansprüche aufzählen, wolle
aber alles zurück erhalten. Ihr sei durch „Vernichtungs- und Versklavungsplan
und Ausraubungsplanung sowie Menschenverbrechen“ ein Schaden im Umfang von „CHF/EU 103‘650‘000
(plus)“ entstanden. Alles was ihr gehöre, sei ihr nun seit mehr als 30 Jahren
völlig grundlos weggenommen und regelrecht geraubt und gestohlen worden.
Mit ihrer
Eingabe moniert die unter Beistandschaft stehende Beschwerdeführerin –
zumindest implizit – auch die Mandatsführung der mit ihr befassten
Mandatsträger. Die Eingabe der Beschwerdeführerin richtet sich aber auch gegen
die KESB und ist insofern als Rechtsverweigerungsbeschwerde zu behandeln. Mit
Verfügung vom 14. Oktober 2016 hat der Instruktionsrichter die Eingabe vom
28. September 2016 zur Vernehmlassung und Edition der über die Beschwerdeführerin
geführten Akten der KESB zukommen lassen und diese zur Prüfung eingeladen, ob
die Eingabe der Beschwerdeführerin als Beschwerde nach Art. 419 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) zu behandeln sei. Die KESB hat
sich am 1. November 2016 vernehmen lassen und beantragt, auf die
Beschwerde sei mangels Substantiierung nicht einzutreten. Die
Beschwerdeführerin hat am 1. Dezember 2016 repliziert. Am 19. Dezember
2016 hat sie ein weiteres Schreiben eingereicht (datiert vom 18. Dezember
2016). Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Belang sind, aus dem vorinstanzlichen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Gegen Entscheide
der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und
Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes
(KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden.
Das
Appellationsgericht ist nicht Aufsichtsorgan über das ABES, das WSU und das
AWA, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht als Aufsichtsbeschwerde
behandelt werden kann. Zudem ist die Eingabe der Beschwerdeführerin mangels
Angabe konkreter Handlungen oder Unterlassungen der entsprechenden Behörden und
des Beistandes oder Beiständin nicht geeignet, als Grundlage für eine Aufsichtsanzeige
oder Beschwerde zu dienen. Die KESB hat es daher zu Recht abgelehnt, die Eingabe
als Beschwerde gemäss Art. 419 ZGB zu behandeln. Es kann somit auf die
zutreffenden Ausführungen der KESB vom 1. November 2016 verwiesen werden.
Schliesslich ist
das Appellationsgericht nicht zuständig für die Beurteilung von Schadenersatzklagen
gegenüber dem Kanton und seine Behörden. Hinzu kommt, dass den weitschweifigen Ausführungen
der Beschwerdeführerin vom 28. September 2016, 1. Dezember 2016 und
18. Dezember 2016 nicht entnommen werden kann, wie der behauptete Schaden
entstanden sein soll. Daher ist die Eingabe trotz bestehender Pflicht der
unzuständigen Behörde zur Überweisung der Eingabe an die zuständige Behörde
nicht an das zuständige Zivilgericht weiterzuleiten.
Nach dem
Gesagten kann auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden.
Umständehalber ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
KESB
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel
in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht
gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.