Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.69
ENTSCHEID
vom 16.
Januar 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Paul Wegmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
c/o [...]
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
substituiert durch [...],
[...]
gegen
Strafgerichtspräsident
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003
Basel
Justiz- und
Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 6. Dezember 2016
betreffend Anordnung der Sicherheitshaft
bis zum 28. Februar 2017
Sachverhalt
Mit
rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. Januar 2011 wurde A____
(Beschwerdeführerin) unter anderem der mehrfachen qualifizierten Brandstiftung,
der mehrfachen versuchten qualifizierten Brandstiftung, der mehrfachen Drohung
und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt. Sie wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von 4 Jahren verurteilt, wobei der Vollzug aufgeschoben und eine stationäre
psychiatrische Behandlung, vorerst im geschlossenen Rahmen, gemäss Art. 59 Abs.
1 und 3 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde. Mit Beschluss
des Strafgerichts vom 12. Januar 2016 wurde die stationäre psychiatrische
Behandlung (vorerst in geschlossenem Rahmen) um 5 Jahre verlängert. Mit Entscheid
der Abteilung Strafvollzug des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt
(im Folgenden: Strafvollzug) vom 22. November 2016 wurde die stationäre therapeutische
Massnahme per 5. Dezember 2016 zufolge Aussichtslosigkeit und Fehlens einer
geeigneten Einrichtung aufgehoben und festgestellt, dass keine zu vollziehende
Reststrafe verbleibe. Dieser Entscheid ist mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen (vgl. Prot. Zwangsmassnahmengericht Akten SG.2016.294 S. 818). Mit
Eingabe an das Strafgericht vom 1. Dezember 2016 hat der Strafvollzug die Anordnung
der Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 und Art. 64 Abs. 1 StGB beantragt. Auf
Antrag des zuständigen Strafgerichtspräsidenten vom 5. Dezember 2016 hat das
Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 auf die vorläufige
Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 28. Februar 2017, Sicherheitshaft verfügt.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 16. Dezember 2016, mit welcher
beantragt wird, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei vollumfänglich
aufzuheben und die Beschwerdeführerin unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu
entlassen, eventualiter unter Anordnung geeigneter erwachsenenschutzrechtlicher
Ersatzmassnahmen. Überdies wird beantragt, es sei festzustellen, dass die gegen
die Beschwerdeführerin angeordnete Sicherheitshaft ungesetzlich und verfassungswidrig
sei; der Kanton Basel-Stadt sei gestützt auf Art. 5 Ziff. 5 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) zu verpflichten, der Beschwerdeführerin
für den unrechtmässigen Freiheitsentzug eine Entschädigung in der Höhe von CHF
200.– pro Tag ungesetzlicher Haft auszurichten. Der Strafvollzug hat mit
Vernehmlassung vom 23. Dezember 2016 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde
beantragt, worauf die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Januar 2017 repliziert
hat. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten des Verfahrens
SG.2016.294 betreffend Anordnung der Verwahrung, des Verfahrens SG.2015.211
betreffend Verlängerung der stationären Massnahme sowie des Strafverfahrens SG.2010.555
ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die Anordnung
der Sicherheitshaft ist als Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts mit
Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]), wobei zuständiges Beschwerdegericht
das Appellationsgericht als Einzelgericht ist (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dies
muss auch gelten, wenn wie vorliegend im Zusammenhang mit der Einleitung eines
Verfahrens betreffend selbständigen nachträglichen gerichtlichen Entscheid (gemäss
Art. 363 ff. StPO) in analoger Anwendung von Art. 220 ff. StPO sogenannte vollzugsrechtliche
Sicherheitshaft angeordnet wird (vgl. zur Zulässigkeit dieser Art von Haft E.
2); vorausgesetzt ist, dass nach dem kantonalen Behördenorganisationsrecht die
Zuständigkeit für den entsprechenden Haftentscheid zunächst beim Zwangsmassnahmengericht
liegt, was im Kanton Basel-Stadt der Fall ist (vgl. zur entsprechenden
Konstellation BGer 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 sowie zum Ganzen Forster, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 232 StPO N 6 Fn. 35). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
2.1 Die
Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, da die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft
weder in der StPO noch im StGB verankert sei und der Kanton Basel-Stadt auch
keine entsprechende kantonale gesetzliche Grundlage geschaffen habe, ermangle
es dem hinsichtlich der Beschwerdeführerin angeordneten Freiheitsentzug an
einer gesetzlichen Grundlage, so dass sich dieser als ungesetzlich bzw.
EMRK-widrig erweise. Dabei sei zu beachten, dass gemäss dem Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bei der Anordnung eines Freiheitsentzugs
die analoge Anwendung von Gesetzesbestimmungen nicht tolerierbar sei
(Beschwerdebegründung Ziff. 12 f. unter Verweis auf Urteil des EGMR Borer
gegen Schweiz vom 10. Juni 2010, [Nr. 22493/06], § 47).
Das
Zwangsmassnahmengericht führt hierzu aus, zwar sei die Anordnung von Sicherheitshaft
beim Verfahren nach Art. 363 ff. StPO nicht explizit geregelt, doch ergebe sich
aus der Zuständigkeitsregel von Art. 363 Abs. 1 StPO gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung die Anwendung der für das erstinstanzliche Verfahren geltenden
StPO-Bestimmungen und somit die Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts für
die Anordnung von Haft im Nachverfahren.
2.2 Wie
das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat, ist die Anordnung von Sicherheitshaft
für die Zeit zwischen Aufhebung der stationären Massnahme und dem Entscheid
über die Verwahrung in der Strafprozessordnung nicht explizit geregelt (BGer
1B_375/2015 vom 12. November 2015 E. 2.2); insbesondere enthalten Art. 363 ff.
StPO keine besonderen Regelungen für die Anordnung und Fortsetzung der
Sicherheitshaft bei hängigen nachträglichen gerichtlichen Verfahren über Strafen
und Massnahmen (BGer 1B_382/2015 vom 26. November 2015 E. 2.2, 1B_6/2012 vom
27. Januar 2012 E. 2.4; vgl. auch BGE 139 IV 175 E. 1.1 S. 178). Aus der
Zuständigkeitsregel von Art. 363 Abs. 1 StPO, wonach das Gericht, welches das
erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde
übertragenen selbständigen nachträglichen Entscheide trifft, wird jedoch die
Anwendbarkeit der für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Bestimmungen der
Strafprozessordnung abgeleitet (BGer 1B_382/2015 vom 26. November 2015 E. 2.2,
1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 2.4). Damit sind auf die in einem solchen
Verfahren verfügte Sicherheitshaft Art. 220 ff. und 229 ff. StPO anwendbar (BGer
1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 2.4; vgl. auch BGer 1B_382/2015 vom 26.
November 2015 E. 2.2; vgl. auch BGE 139 IV 175 E. 1.2 S. 178; vgl. auch Heer, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2013, Art. 59 StGB N 132; Forster,
a.a.O., Art. 232 StPO N 6). Diese bilden demnach die gesetzliche Grundlage für
die Anordnung vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft (BGer 1B_375/2015 vom 12.
November 2015 E. 2.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht auch der
von der Beschwerdeführerin angeführte EGMR-Entscheid Borer gegen Schweiz
dieser Einschätzung nicht entgegen, bezieht sich dieser doch nicht auf die (damals
noch nicht in Kraft stehende) Schweizerische Strafprozessordnung, sondern auf
die frühere Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt, die terminologisch
nicht zwischen Untersuchungs- und Sicherheitshaft unterschied (BGer 1B_6/2012
vom 27. Januar 2012 E. 2.5; vgl. auch BGE 137 IV 333 E. 2.2.2 S. 336 f.; vgl.
zur Bedeutung dieser terminologischen Problematik für den genannten Entscheid
EGMR Borer gegen Schweiz vom 10. Juni 2010, [Nr. 22493/06], § 46 f. [wo
im Übrigen festgehalten wird, dass die in § 22 zitierte bundesgerichtliche
Rechtsprechung, wonach die Anwendung einer die Sicherheitshaft regelnden
kantonalen Bestimmung für die Anordnung von Sicherheitshaft auch im
Nachverfahren zulässig sei, sich gerade nicht auf einen Fall beziehe, der mit
dem in Borer gegen Schweiz zu entscheidenden vergleichbar sei]).
Hinsichtlich der
Voraussetzungen der Anordnung von Sicherheitshaft ist in den genannten
Konstellationen zu beachten, dass die Prüfung des dringenden Tatverdachts entfällt,
da bereits eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt. Erforderlich ist
demgegenüber die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren gemäss
Art. 363 ff. StPO zu einer Massnahme (vorliegend also zur Verwahrung) führt,
welche die Sicherstellung des Betroffenen erfordert (BGE 137 IV 333 E. 2.3.1 S.
337). Vorausgesetzt ist sodann, dass ein besonderer Haftgrund gemäss Art. 221
Abs. 1 lit. a-c StPO vorliegt oder Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2
StPO besteht (BGE 137 IV 333 E. 2.3.1 S. 337; BGer 1B_382/2015 vom 26. November
2015 E. 2.2; vgl. auch BGer 1B_375/2015 vom 12. November 2015 E. 2.2, wonach
hinreichende Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Verwahrung, Rückfallgefahr
und Verhältnismässigkeit erforderlich sind; vgl. auch Forster, a.a.O., Art. 232 StPO N 6).
3.1 Die
erstgenannte Voraussetzung betreffend hat das Zwangsmassnahmengericht
festgehalten, die Anordnung einer Verwahrung sei vorliegend nicht nur
hypothetischer Natur, sondern aufgrund der Situation, wie sie sich heute präsentiere,
durchaus im Bereich des Möglichen und damit hinreichend wahrscheinlich. Im
Zusammenhang mit der Rüge der Beschwerdeführerin, es liege eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vor, da der Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft sich
nicht zu dieser Voraussetzung äussere, weist der angefochtene Entscheid
überdies darauf hin, ein starker Anhaltspunkt für die Wahrscheinlichkeit der
Anordnung einer Verwahrung ergebe sich bereits aus dem Beschluss des
Strafgerichts vom 12. Januar 2016, da in diesem darauf hingewiesen werde, im
Falle der Nichtverlängerung der stationären Massnahme wäre als Alternative die
Anordnung einer Verwahrung zu diskutieren.
Die
Beschwerdeführerin hält dem zunächst entgegen, dass eine Verwahrung gemäss dem
Zwangsmassnahmengericht „durchaus im Rahmen des Möglichen“ liege, genüge
klarerweise nicht zur Begründung einer vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft; die
Voraussetzung der geforderten hinreichenden Wahrscheinlichkeit, werde im
angefochtenen Entscheid jedenfalls nicht bejaht. Weiter macht die Verteidigung
geltend, zwar liege mit der Brandstiftung unbestrittenermassen ein Anlassdelikt
im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB vor, doch seien die übrigen Voraussetzungen
für die Anordnung einer Verwahrung nicht gegeben: Konkret hervorgehoben wird zum
einen, das aktuellste Gutachten datiere vom 2. April 2014, womit eine aktuelle
Grundlage für die Anordnung einer Verwahrung fehle; im Übrigen gehe das
Gutachten selbst davon aus, die Symptomatik einer unbehandelten
emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ wachse sich mit
zunehmendem Alter aus. Moniert wird zum andern, das Zwangsmassnahmengericht
habe sich nicht zur Frage der Verhältnismässigkeit einer Verwahrung geäussert,
worin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege. Dabei sei im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung hinsichtlich des Anlassdelikts zu berücksichtigen,
dass durch die Brandstiftung keine Personen zu Schaden gekommen seien und sich
die deliktsimmanente Gefahr somit nur abstrakt verwirklicht habe.
3.2 Was
die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Annahme einer hinreichenden
Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Verwahrung vorbringt, vermag nicht zu
überzeugen. Als zutreffend erweist es sich zunächst, wenn im angefochtenen
Entscheid auf die einschlägigen Ausführungen im Beschluss des Strafgerichts vom
12. Januar 2016, mit dem die stationäre therapeutische Massnahme verlängert
wurde, verwiesen wird: So hält der entsprechende Beschluss nicht nur fest,
vorliegend seien die therapeutischen Möglichkeiten nahezu ausgeschöpft und der
Beschwerdeführerin sei „ein allerletztes Mal“ Gelegenheit zu geben, an sich zu
arbeiten und auf eine Verbesserung ihrer Legalprognose hinzuwirken; vielmehr
wird für den Fall einer zukünftigen Aufhebung zufolge Aussichtslosigkeit auch
zur Sprache gebracht, dass „als ultima ratio wohl nur noch die Verwahrung in
Frage käme“ (vgl. Akten SG.2016.294 S. 72 f.). Liefert diese Einschätzung einen
ersten Hinweis auf die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Verwahrung, so
ergibt sich entgegen der Beschwerdeführerin auch mit Blick auf die einzelnen
gesetzlichen Voraussetzungen dieser Massnahme nichts anderes. So hat das
Gericht gemäss Art. 64 Abs. 1 (in der vorliegend einschlägigen Variante gemäss
lit. b) StGB eine Verwahrung anzuordnen, wenn der Täter eine Anlasstat begangen
hat und auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von
erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu
erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung
einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht (vgl. auch Art. 62c
Abs. 4 StGB, wonach bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat
nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, die Verwahrung angeordnet werden
kann, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art
begeht).
Dabei ist
zunächst zu betonen, dass im Verfahren betreffend Sicherheitshaft gerade nicht
über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Verwahrung, sondern lediglich über
die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer entsprechenden
Massnahme (und damit des Vorliegens der genannten Kriterien) zu entscheiden ist
(vgl. E. 2.2). Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, wenn sich das
Zwangsmassnahmengericht nicht, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, dazu
geäussert hat, ob sich eine Verwahrung mit Blick auf die gesamten Umstände als
verhältnismässig erweisen würde, obliegt die Prüfung dieser Frage doch dem
Sachgericht. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin sodann, wenn sie
den Umstand kritisiert, dass bei der Beurteilung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit
einer Verwahrung (wie auch des Haftgrundes der Fortsetzungsgefahr) auf das
derzeit aktuellste Gutachten vom 2. April 2014 und auf die Befragung des
Gutachters in der Verhandlung vom 12. Januar 2016 (im Verfahren SG.2015.211
betreffend Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme) abgestellt
wird. Zum einen hält die von der Verteidigung in der Replik angeführte
bundesgerichtliche Rechtsprechung als Grundsatz gerade fest, dass bezüglich der
Aktualität eines Gutachtens nicht formal auf dessen Alter abzustellen ist,
sondern dass sich als entscheidend erweist, ob sich die Verhältnisse seit der
Erstellung verändert haben (BGE 128 IV 241 E. 3.4 S. 247), wobei letzteres
vorliegend vom Gutachter in der genannten Befragung ausdrücklich verneint wurde
(vgl. Akten SG.2015.211 S. 892, 894). Vor allem aber ist zu beachten, dass,
wenn in BGE 128 IV 241 E. 3.4 S. 247 auch als massgeblich erachtet wird, wie
umfassend sich ein älteres Gutachten bereits zu den aktuell sich stellenden
Fragen geäussert hat, diese Rechtsprechung die Frage der Notwendigkeit eines
neuen Gutachtens im Verfahren des Sachgerichts und nicht im Verfahren auf
Anordnung von Zwangsmassnahmen betrifft. Vorliegend ist denn auch im laufenden
Verfahren auf Anordnung der Verwahrung ein neues, derzeit noch ausstehendes
Gutachten in Auftrag gegeben worden (vgl. Akten SG.2016.294 S. 788 f.). Für das
Verfahren betreffend Anordnung vollstreckungsrechtlicher Sicherheitshaft sind
die entsprechenden Anforderungen indessen (schon aus zeitlichen Gründen)
reduziert, womit sich für die Beantwortung der im Haftverfahren zu prüfenden
Fragen die Heranziehung des aktuellsten in den Akten befindlichen Gutachtens
und der späteren Befragung des Gutachters als zulässig erweist.
Hinsichtlich der
hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Verwahrung ergibt sich mit
Blick auf die einzelnen Voraussetzungen dieser Massnahme, dass sich (bei der im
Haftverfahren erforderlichen vorläufigen Einschätzung) einzelne derselben,
nämlich das Vorliegen einer Anlasstat und die durch die Aufhebung der
stationären therapeutischen Massnahme infolge Aussichtslosigkeit nahegelegte
fehlende Behandelbarkeit, von vornherein als unproblematisch erweisen und von
der Verteidigung denn auch entweder anerkannt oder jedenfalls nicht näher
thematisiert werden. Wenn die Beschwerdeführerin wohl mit Blick auf die
Voraussetzung des Bestehens einer anhaltenden bzw. langdauernden psychischen
Störung von erheblicher Schwere auf die im Gutachten erwähnte Möglichkeit einer
Zurückbildung der Symptomatik trotz fehlender Behandlung verweist (vgl. dazu
Gutachten vom 2. April 2014 Akten SG.2015.211 S. 807), so ist dem das Folgende
entgegenzuhalten: Sowohl aus den Angaben des Gutachters anlässlich der
Hauptverhandlung vom 12. Januar 2014 (vgl. Akten SG.2015.211 S. 892 ff., insb.
S. 894) als auch aus den neuesten ärztlichen Stellungnahmen und Berichten der
mit der Beschwerdeführerin befassten Institutionen (vgl. insb. Akten
SG.2016.294 S. 670 f.; vgl. auch S. 660 f. sowie S. 541 ff. und 623 ff.)
ergibt sich, dass die psychische Störung der Beschwerdeführerin derzeit
weitgehend unverändert fortbesteht, womit die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer
Bejahung auch der diesen Umstand betreffenden Voraussetzung einer Verwahrung
gegeben ist. Gleiches gilt für die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines
Zusammenhangs der entsprechenden Störung mit den begangenen Taten, wird dieser
doch in den aktuellsten Stellungnahmen des Gutachters klar bejaht (vgl. zu
letzterem Gutachten vom 2. April 2014 Akten SG.2015.211 S. 802; Verhandlungsprotokoll
vom 12. Januar 2016 Akten SG.2015.211 S. 894). Damit verbleibt zum einen das
Kriterium der ernsthaften Erwartung der Begehung weiterer Delikte derselben
Art, bezüglich dessen sich die hinreichende Wahrscheinlichkeit aus der Bejahung
des Haftgrundes der Fortsetzungsgefahr ergibt (vgl. zu letzterem E. 4; vgl. zur
Parallelität dieser beiden Aspekte auch den entsprechenden Verweis in Replik
Ziff. 5 auf Beschwerdebegründung Ziff. 21 ff.). Für die Anordnung einer
Verwahrung erforderlich ist zum anderen gemäss Art. 56 Abs. 2 StGB die
Verhältnismässigkeit dieser Massnahme. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit,
dass vom Sachgericht auch diese Voraussetzung bejaht werden wird, ist indessen
entgegen der Verteidigung mit Blick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere
weiterer Straftaten der Beschwerdeführerin zu bejahen: Während hinsichtlich der
Wahrscheinlichkeit gleicher Straftaten wiederum auf die Ausführungen in E. 4
betreffend Fortsetzungsgefahr verwiesen werden kann, bewegt sich die Schwere
der den zukünftigen Straftaten entsprechenden Anlassdelikte entgegen der
Beschwerdebegründung (vgl. Ziff. 20) nicht „vergleichsweise im unteren Rahmen“,
soweit (was einzig in Betracht fallen kann) ein Vergleich möglicher
Anlassdelikte erfolgt. Im Gegenteil ergibt sich aus dem Urteil des
Strafgerichts vom 27. Januar 2011, dass sich bei den fraglichen (teilweise
versuchten) qualifizierten Brandstiftungen in Schulhäusern teilweise Menschen
in unmittelbarer Nähe des Brandortes befanden und entsprechend an Leib und
Leben konkret gefährdet waren, teilweise zumindest ein entsprechender Vorsatz
der Beschwerdeführerin bestand, weshalb denn auch der qualifizierte Tatbestand
gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB, der als Sanktion Freiheitsstrafe nicht unter drei
Jahren vorsieht, zur Anwendung gebracht wurde (vgl. Urteil des Strafgerichts
vom 27. Januar 2011 Akten SG.2010.555 S. 1890 ff., insb. S. 1891). Ist damit
auch von der hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Bejahung der Verhältnismässigkeit
durch das Sachgericht auszugehen, so ist nach dem Gesagten die hinreichende
Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Verwahrung insgesamt erstellt.
4.1 Bezüglich
des besonderen Haftgrundes ist das Zwangsmassnahmengericht von Fortsetzungsgefahr
gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ausgegangen. Nach dieser Bestimmung liegt
Fortsetzungsgefahr vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte
Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich
gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat
(BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; vgl. auch BGer
1B_382/2015 vom 26. November 2015 E. 4.4). Dabei fallen als Delikte, welche die
Sicherheit anderer erheblich gefährden, insbesondere Gewaltdelikte bzw.
Delikte, die unmittelbar gegen die physische und psychische Integrität des
Opfers gerichtet sind, in Betracht (BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1).
Erforderlich ist eine sehr ungünstige Rückfallprognose (BGE 137 IV 84
E. 3.2 S. 86; vgl. auch BGer 1B_382/2015 vom 26. November 2015 E.
4.4).
Die Vorinstanz
verweist insoweit auf den Umstand, dass die stationäre therapeutische Massnahme
zufolge fehlender Therapiebereitschaft habe abgebrochen werden müssen, womit
gerade keine erfolgversprechende therapeutische Arbeit an der Rückfallgefahr
möglich gewesen sei. Anlässlich der Verhandlung vom 12. Januar 2016 habe der
Gutachter ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ausserhalb eines
hochstrukturierten, eingrenzenden Rahmens aufgrund ihrer schweren
Persönlichkeitsstörung mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Straftaten im Sinne
der ursprünglichen begehen werde, weshalb die Gefahr für schwerwiegende Delikte
als gleich hoch wie im Urteilszeitpunkt einzuschätzen und eine erhebliche
Rückfallgefahr zu bejahen sei.
Hiergegen wendet
die Beschwerdeführerin ein, der Gutachter habe sich anlässlich der fraglichen
Ausführungen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf das im Gutachten vom 2. April
2014 ermittelte Rückfallrisiko berufen. Dieses sei jedoch namentlich anhand des
VRAG (Violence Risk Appraisal Guide) ermittelt worden, der jedoch sowohl für
Frauen als Täterinnen als auch bezüglich Brandstiftungen nur eingeschränkt bzw.
gar nicht geeignet sei, weshalb das ermittelte Rückfallrisiko nach unten
korrigiert werden müsse.
4.2 Entgegen
den Vorbringen der Verteidigung erweisen sich auch die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts
zur Fortsetzungsgefahr als zutreffend. Festzuhalten ist zunächst, dass auch insoweit
im Haftverfahren ein Abstellen auf die aktuellsten Ausführungen des Gutachters
angezeigt ist (vgl. hierzu E. 3.2). Diese werden von der Vorinstanz korrekt
wiedergegeben, wobei insbesondere hervorzuheben ist, dass der Gutachter gerade
bezüglich des Verhaltens der Beschwerdeführerin ausserhalb einer Klinik- oder
Haftinstitution eine weiterhin bestehende hohe Rückfallgefahr unter anderem
betreffend Brandstiftung bejaht hat (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 12. Januar
2016 Akten SG.2015.211 S. 894, vgl. auch S. 896; vgl. auch Gutachten vom
2. April 2014 Akten SG.2015.211 S. 804 ff.). Nicht zu verfangen vermögen
die insoweit seitens der Verteidigung gegen das Gutachten vorgebrachten
Einwände, ergibt sich doch, dass der Gutachter gewisse Einschränkungen der
Aussagekraft des VRAG durchaus reflektiert, jedoch die kriminalprognostische
Einschätzung zunächst gerade unabhängig von dem genannten (sowie einem
weiteren) standardisierten Prognoseinstrument vornimmt und lediglich darauf
hinweist, die Prognoseinstrumente würden die getroffene Einschätzung stützen
(vgl. Gutachten vom 2. April 2014 Akten SG.2015.211 S. 795, 805). Nachdem
sich wie gesehen gemäss den neuesten ärztlichen Berichten auch in der Zeit seit
der Anhörung des Gutachters in der Verhandlung vom 12. Januar 2016 keine
Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ergeben hat (vgl.
hierzu E. 3.2), ist weiterhin von einer damit verknüpften hohen Rückfallgefahr
unter anderem bezüglich Brandstiftungen, mit denen die physische Integrität und
damit die Sicherheit anderer erheblich gefährdet wird, auszugehen. Da zugleich
mit Blick auf die rechtskräftige Verurteilung wegen mehrfacher Begehung
entsprechender Taten auch das Vortatenerfordernis erfüllt ist, hat das
Zwangsmassnahmengericht den besonderen Haftgrund der Fortsetzungsgefahr zu
Recht bejaht.
5.1 Hinsichtlich
der Verhältnismässigkeit der über die Beschwerdeführerin verfügten
Sicherheitshaft wird im angefochtenen Entscheid ausgeführt, davon ausgehend,
dass gemäss gutachterlicher Einschätzung der Rückfallgefahr nur in einem
strukturierten, eingrenzenden Rahmen begegnet werde könne, seien keine
Ersatzmassnahmen ersichtlich, die diesen Rahmen ausserhalb eines Freiheitsentzugs
schaffen könnten. Bezüglich der von der Verteidigung beantragten
erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen sei darauf hinzuweisen, dass auch die
Erwachsenenschutzbehörde auf Institutionen, die die Beschwerdeführerin
aufnehmen würden, angewiesen sei, wobei sich diesbezüglich derzeit keine
valable Lösung abzeichne, nachdem die Erwachsenenschutzbehörde bisher lediglich
informiert, jedoch ein entsprechendes Verfahren nicht bzw. noch nicht initiiert
worden sei.
Gemäss der
Verteidigung überschreitet die Vorinstanz ihre Kompetenzen, wenn sie beurteile,
inwiefern valable Lösungen des Erwachsenenschutzrechts zur Verfügung stehen
würden, ohne sich bei der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde zu erkundigen;
zugleich wird der Vorinstanz vorgeworfen, sich nicht mit den zur Verfügung
stehenden erwachsenenschutzrechtlichen Möglichkeiten auseinandergesetzt zu
haben.
5.2 Als
einzige vorliegend überhaupt in Erwägung zu ziehende Ersatzmassnahme des
Erwachsenenschutzrechts erweist sich die fürsorgerische Unterbringung gemäss
Art. 426 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Allerdings erweist sich die
Tauglichkeit einer entsprechenden Ersatzmassnahme mit Blick auf die
konstatierte Fortsetzungsgefahr schon insoweit als fraglich, als eine
entsprechende erwachsenenschutzrechtliche Massnahme (im Gegensatz zu
strafprozessualen Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 ff. StPO) nicht im Rahmen
des Haftverfahrens angeordnet werden könnte. Zugleich erscheint eine erwachsenenschutzrechtliche
Massnahme jedenfalls im derzeitigen Verfahrensstadium (laufendes Verfahren
betreffend Anordnung einer Verwahrung) insofern wenig zielführend, als das eigentliche
Ziel der fürsorgerischen Unterbringung, die betroffene Person in die
Selbständigkeit zu führen und ihre Eigenverantwortung zu stärken (vgl. Geiser/Etzensberger, in: Basler
Kommentar, 5. Auflage 2014, Vor Art. 426-439 ZGB N 14; vgl. auch a.a.O., Art.
426 ZGB N 25), in dieser Konstellation nicht erreichbar ist. Dabei ist auch in
Rechnung zu stellen, dass die mit der Aufhebung der stationären therapeutischen
Massnahme unter anderem zufolge Aussichtslosigkeit dokumentierte Problematik
betreffend Therapierbarkeit der Beschwerdeführerin sich gemäss gutachterlicher
Stellungnahme gerade auch im Rahmen der Allgemeinpsychiatrie zeigt (vgl.
Gutachten vom 2. April 2014 Akten SG.2015.211 S. 803). Schliesslich ist in
Übereinstimmung mit dem Zwangsmassnahmengericht darauf hinzuweisen, dass auch
eine fürsorgerische Unterbringung eine „geeignete Einrichtung“ voraussetzt
(Art. 426 Abs. 1 ZGB; vgl. Geiser/Etzensberger,
a.a.O., Art. 426 ZGB N 35 ff.). Wie gesehen fehlt es aber vorliegend an einer
solchen, was sich neben der Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme
auch zufolge Fehlens einer geeigneten Einrichtung auch aus den neuesten
ärztlichen Berichten und Stellungnahmen (vgl. insb. Akten SG.2016.294 S. 660
f., 670 f.) ergibt. Zusammenfassend wird im angefochtenen Entscheid zu Recht
davon ausgegangen, dass vorliegend keine geeigneten Ersatzmassnahmen
ersichtlich sind.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat die Beschwerdeführerin dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO), wobei eine Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich
Auslagen) angemessen erscheint. Dem amtlichen Verteidiger ist für seine
Bemühungen aus der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar zuzusprechen, wobei
der Aufwand mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen ist. Angemessen
erscheint vorliegend ein Aufwand von 6 Stunden. Entsprechend ist dem
amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von
CHF 1‘200.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.–, aus der
Gerichtskasse auszurichten. Die Beschwerdeführerin hat dem Gericht diesen
Betrag zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben
(Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich
Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...],
substituiert durch [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF
1‘200.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegner
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
[...]
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).