Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.138
ENTSCHEID
vom 9.
Dezember 2016
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
Unbekannten Aufenthalts
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 20. Juli 2016
betreffend Nichteintreten auf
Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist und Feststellung der
Rechtskraft des Strafbefehls
Sachverhalt
In einem Streit
um die Qualität und die Kosten von Modeaufnahmen, welche der Fotograf B____
(nachfolgend: Beschwerdegegner) im Auftrag von A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) von dieser gemacht hatte, hatte die Beschwerdeführerin den
Beschwerdegegner erfolglos betrieben und am 5. Juni 2012 im Kanton Zürich eine
Strafanzeige gegen ihn wegen Betrug und Steuerhinterziehung eingereicht (das entsprechende
Verfahren wurde am 17. Dezember 2014 durch Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft See/Oberland erledigt). Im Gegenzug erhob der Beschwerdegegner
am 20. Juni 2012 in Basel eine Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin, mit
der er sie der Verleumdung, der üblen Nachrede, der Beschimpfung und ev. der
Erpressung bezichtigte. Er konstituierte sich in diesem Verfahren als Straf-
und Zivilkläger (Akten S. 139 ff.).
Nach Befragung
der Beschwerdeführerin und verschiedener Zeugen und Auskunftspersonen stellte
die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 4. August 2014 das Strafverfahren gegen
die Beschwerdeführerin wegen versuchter Erpressung und Ehrverletzung (im Rahmen
von Telefonaten mit C____ und D____) ein, wobei sie von einer Kostenauflage
absah (Akten S. 578 ff.). Mit gleichentags ergangenem Strafbefehl sprach sie
die Beschwerdeführerin der üblen Nachrede zum Nachteil des Beschwerdegegners (im
Rahmen eines Telefonats mit E____) und der Beschimpfung schuldig und
verurteilte sie kostenfällig zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.–,
mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahre, sowie zu einer Busse
von CHF 300.–. Die Entschädigungsforderung des Beschwerdegegners
(Genugtuung von CHF 1‘500.– und Parteientschädigung von CHF 4‘075.60)
wurde auf den Zivilweg verwiesen (Akten S. 575 f.). Mit Eingaben vom 18. August
2014 erhob der Beschwerdegegner einerseits beim Appellationsgericht Beschwerde gegen
den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft mit dem Antrag, die Sache zur
Weiterführung der Strafverfolgung an diese zurückzuweisen (Akten S. 588 ff),
und andererseits bei der Staatsanwaltschaft insofern Einsprache gegen den
Strafbefehl, als er beantragte, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, ihm
die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung im Strafverfahren von CHF 4‘723.60 zu
entschädigen (Akten S. 582 ff.).
Am 26. August
2014 verfügte die Staatsanwaltschaft im Einspracheverfahren, die
Strafuntersuchung wegen übler Nachrede und mehrfacher Beschimpfung werde sistiert,
da ihr Ausgang vom Beschwerdeverfahren abhänge und es angebracht erscheine,
dessen Ausgang abzuwarten (Akten S. 630).
Mit Entscheid
des Appellationsgerichts (Einzelgericht) vom 9. März 2015 wurde die
Einstellungsverfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und
die Sache zu weiteren Ermittlungen „im Sinne der Erwägungen“ – zur näheren Prüfung
der angeblichen Ehrverletzungen im Rahmen von Telefonaten der Beschwerdeführerin
mit C____ und D____ – an die Vorinstanz zurückgewiesen. In Bezug auf die
Einstellung des Verfahrens wegen angeblicher Erpressung wurde die Beschwerde abgewiesen
(Akten S. 650 ff.).
In der Folge verfügte
die Staatsanwaltschaft nicht nur im (ursprünglich eingestellten) Verfahren
wegen Ehrverletzung weitere Beweiserhebungen, sondern auch im mit Strafbefehl
erledigten Verfahren wegen übler Nachrede im Zusammenhang mit einem Telefonat der
Beschwerdeführerin mit E____.
Mit Verfügung
vom 24. September 2015 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin
wegen Ehrverletzung zum Nachteil des Beschwerdegegners (im Rahmen von Telefonaten
mit C____ und D____) erneut ein und überwies den Strafbefehl wegen übler
Nachrede (im Rahmen des Telefonats mit E____ mit der Einsprache des
Beschwerdegegners an das Strafgericht zur Durchführung des Hauptverfahrens
(Akten S. 676). Im Überweisungsschreiben an das Strafgericht hielt die
Staatsanwaltschaft fest, dass gegen den Strafbefehl vom 4. August 2014
einzig vom Beschwerdegegner Einsprache bezüglich seiner Entschädigungsforderung
erhoben worden sei (Akten S. 682).
Am 12. Januar
2016 forderte die verfahrensleitende Strafgerichtspräsidentin die Parteien zur
Einreichung allfälliger Beweisanträge im Hinblick auf die Hauptverhandlung auf.
Dabei bezeichnete sie die Beschwerdeführerin (im Einspracheverfahren Beschuldigte)
fälschlicherweise als Einsprecherin (Akten S. 683). Mit Eingabe vom 27. Januar
2016 stellte die Beschwerdeführerin diverse Beweisanträge (Akten S. 702 f.).
Mit Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 3. Februar 2016 wurde die
Staatsanwaltschaft um Zustellung der mit Gesuch vom 15. Juli 2016 bei der Staatsanwaltschaft
See/Oberland eingeholten Verfahrensakten gebeten. Dabei bat die
Strafgerichtspräsident um schnellstmögliche Erledigung des Auftrags aufgrund drohender
Verjährung der Straftaten (Akten S. 710). Den Antrag des Vertreters der Beschwerdeführerin
auf erneute Einvernahme des Zeugen E____ wies sie mit gleicher Verfügung ab.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2016 stellte die Beschwerdeführerin persönlich neue
Beweisanträge sowie den Antrag auf Wiedererwägung der Verfügung vom 3. Februar
(Akten S. 736). Mit Verfügung vom 17. Februar 2016 wurden sämtliche
Anträge abgewiesen (Akten S. 743). Ein Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin
vom 10. März 2016 wies die Strafgerichtspräsidentin am 11. März 2016 ab.
Nachdem die dem
Beschwerdegegner an die von seinem Vertreter genannte Adresse gesandten
Schreiben wegen Unzustellbarkeit ans Strafgericht retourniert worden waren,
verfügte die Strafgerichtspräsidentin am 15. Februar 2016, dass auf dessen
Vorladung verzichtet werde (Akten S. 735). Für die am 5. April 2016 vorgesehene
Verhandlung wurden die Beschwerdeführerin und ihr Vertreter vorgeladen, der
Staatsanwalt wurde vom Erscheinen dispensiert.
Mit Eingabe vom
15. März 2016 beantragte der Vertreter der Beschwerdeführerin, relevante Akten
der Steuerbehörde Zürich, welche im Verfahren noch fehlten, beizuziehen.
Darüber hinaus beantragte er erneut die Vorladung von E____ als Zeuge, da
dieser der einzige Belastungszeuge für den im Strafbefehl erfassten Vorhalt sei
(Akten S. 740). In der Folge kündigte die Strafgerichtspräsidentin am 31. März
2016 dem Vertreter der Beschwerdeführerin telefonisch an, dass sie – da der
Privatkläger und Einsprecher nicht in die Verhandlung vorgeladen werden könne –
die Verhandlung abbieten und das Verfahren zufolge Rückzugs der Einsprache
abschreiben werde. Der Vertreter der Beschwerdeführerin erklärte sich damit mit
Schreiben vom 31. März 2016 nicht einverstanden. Er wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin
zwar „dem Rechtsfrieden zuliebe“ keine Einsprache gegen den Strafbefehl vom
4. August 2014 wegen übler Nachrede und mehrfacher Beschimpfung erhoben
habe, dass die Staatsanwaltschaft aber auf den Beschwerdeentscheid des
Appellationsgerichts betreffend das eingestellte Verfahren hin auch im
Verfahrenskomplex E____, welcher im Strafbefehlsverfahren beurteilt worden war,
weitere Ermittlungen getätigt habe. Dies hätte dazu führen müssen, dass der
Beschwerdeführerin nochmals die Möglichkeit zur Erhebung einer Einsprache gegen
den unverändert gebliebenen Strafbefehl eingeräumt worden wäre. Das Verfahren
sei somit nicht abzuschreiben, sondern es sei eine Verhandlung durchzuführen,
zu welcher nach Möglichkeit auch der Beschwerdegegner vorzuladen sei, und die
Angelegenheit sei materiell zu beurteilen (Akten S. 795 ff.).
Mit Verfügung
vom 1. April 2016 bot die Strafgerichtspräsidentin die Verhandlung vom 5. April
2016 „betreffend die Einsprache [von B____] gegen den Kostenentscheid im
Strafbefehl vom 4. August 2014“ ab und kündigte an, der Privatkläger und
Einsprecher werde auf dem Publikationsweg zu einem neuen Verhandlungstermin
geladen. Vor dem Ansetzen der neuen Verhandlung werde über den Antrag von A____
betreffend Wiederherstellung der Einsprachefrist entschieden (Akten S. 799).
Mit Schreiben
vom 1. April 2016 wandte sich die Beschwerdeführerin persönlich an die
Strafgerichtspräsidentin und erklärte unter Verweis auf zwei beigelegte Schreiben,
welche sie am 28. und 29. August 2014 an den Staatsanwalt geschickt habe, sie habe
ebenfalls Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben (Akten S. 813 ff.).
Mit Eingabe vom
20. Juli 2016 stellte sich der Vertreter der Beschwerdeführerin auf den
Standpunkt, das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin sei mittlerweile
verjährt und daher einzustellen. Er beantragte die Zusprechung einer
Parteientschädigung von insgesamt CHF 29‘819.95 und einer Genugtuung von
CHF 15‘000.– an die Beschwerdeführerin (Akten S. 830). In Ergänzung dazu
verlangte die Beschwerdeführerin persönlich mit Schreiben vom gleichen Tag eine
Entschädigung für ihren Erwerbsausfall (Akten S. 843).
Mit ausführlich
begründeter, in Ergänzung zur Verfügung vom 1. April 2016 ergangener Verfügung
vom 20. Juli 2016 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf das Gesuch um
Wiederherstellung der Einsprachefrist nicht ein und stellte fest, dass der
Strafbefehl vom 4. August 2014 gegen A____ in Rechtskraft erwachsen und die
beurteilten Delikte nicht verjährt seien (Akten S. 846 ff.).
Gegen diese
Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 2. August 2016, mit der
die Beschwerdeführerin beantragt, die Verfügung sei „vollumfänglich,
eventualiter teilweise aufzuheben“. Dementsprechend sei auf das Gesuch der
Beschwerdeführerin vom 31. März 2016 um Wiederherstellung der Einsprachefrist
wegen Gegenstandslosigkeit nicht einzutreten und festzustellen, dass der
Strafbefehl nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Das gegen die
Beschwerdeführerin geführte Strafverfahren sei wegen Strafverfolgungsverjährung
einzustellen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Strafgerichtspräsidentin
hat sich am 1. September 2016 mit den Antrag auf Abweisung der Beschwerde
vernehmen lassen. Dabei hat sie erklärt, dass der Termin für die
Hauptverhandlung über die Einsprache des Beschwerdegegners bezüglich des
Kostenentscheids des Strafbefehls vom 4. August 2014 noch nicht festgelegt sei.
Die aktuelle Adresse des Beschwerdegegners konnte trotz grosser Bemühungen auch
vom Appellationsgericht nicht ausfindig gemacht und ihm daher die Beschwerde
nicht zur Vernehmlassung zugestellt werden. Er ist mit Verfügung der
Verfahrensleiterin vom 6. September 2016 zur Aufenthaltsnachforschung
ausgeschrieben worden. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 6. Oktober
2016 repliziert. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren
ergangen.
Erwägungen
Die vorliegende
Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 20. Juli 2016, mit der auf das (nach Ansicht der Strafgerichtspräsidentin sinngemäss
gestellte) Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der
Einsprachefrist nicht eingetreten und festgestellt worden ist, dass der
Strafbefehl vom 4. August 2014 in Rechtskraft erwachsen und die darin beurteilten
Delikte nicht verjährt seien. Damit wird eine Verfügung des erstinstanzlichen
Gerichts angefochten, gegen welche gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig ist. Die
Beschwerdeführerin hat als von der Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs Betroffene
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und ist daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs.
1 StPO). Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden (Art. 396
Abs. 1 StPO), so dass darauf einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung
mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]),
welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
2.1 Der
Strafbefehl vom 4. August 2014, mit dem die Beschwerdeführerin der üblen
Nachrede und der mehrfachen Beschimpfung schuldig erklärt wurde, wurde dem
Beschwerdegegner am 6. August 2014 zugestellt (Akten S. 629). Es ist daher davon
auszugehen, dass er auch der Beschwerdeführerin an jenem oder spätestens an
einem der folgenden Tage zugestellt worden ist. Der Beschwerdegegner hat mit
Eingabe vom 18. August 2014 insoweit Einsprache dagegen erhoben hat, als die
von ihm geltend gemachte Parteientschädigung im Betrag von CHF 4‘075.60 auf den
Zivilweg verwiesen worden ist (Ziff. 5 des Strafbefehls, Akten S. 617;
Einsprache Akten S. 620). Demgegenüber findet sich in den Strafbefehlsakten
(S. 575 ff.) keine Einsprache der Beschwerdeführerin gegen den Strafbefehl. Der
Vertreter der Beschwerdeführerin hat denn auch wiederholt festgehalten, dass diese
„dem Rechtsfrieden zuliebe“ keine Einsprache erhoben habe (Schreiben vom 17.
August 2015 [Akten S. 83] und vom 31. März 2016 [Akten S. 795]), was
von ihr nicht widersprochen worden ist. Auch in der Beschwerde und der Replik wurde
nicht geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits Einsprache erhoben
habe. Hingegen hat die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 1. April 2016 ausgeführt,
sie habe sehr wohl Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben, wobei sie ihrer
Eingabe zwei Schreiben vom 28. und 29. August 2014 an den Staatsanwalt beigelegt
hat (Akten S. 815 und 817). Tatsächlich finden sich diese Schreiben auch
in den Akten, allerdings nicht im Zusammenhang mit dem Strafbefehl und dem
entsprechenden Einspracheverfahren (Akten S. 575 ff.), sondern im Zusammenhang
mit dem Beschwerdeverfahren gegen die Einstellung des Verfahrens wegen
versuchte Erpressung und Ehrverletzung. Die beiden Schreiben waren Staatsanwalt
[...] am 9. September 2014 per Fax zugestellt und von diesem – zusammen
mit diversen anderen Faxeingaben, welche die Beschwerdeführerin während des
hängigen Beschwerdeverfahrens an die Staatsanwaltschaft richtete – an das
Appellationsgericht weitergeleitet worden (Akten S. 306, vgl. Schreiben des
Staatsanwalts an die Beschwerdeführerin S. 313). Dabei ist offensichtlich
unterlassen worden, die Eingabe auch den Akten des Strafbefehls- resp. Einspracheverfahrens
beizufügen. Es ist zwar festzustellen, dass die Einsprache der
Beschwerdeführerin einerseits nicht innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen
(Art. 354 Abs. 1 StPO) und andererseits als blosse Faxeingabe formungültig erfolgt
ist (vgl. AGE BES.2015.97 vom 5. Oktober 2015 E. 2.2; BGer 1F_31/2012 vom 6.
Dezember 2012 E. 2), so dass ohnehin nicht darauf einzutreten gewesen wäre.
Dennoch hätte die Staatsanwaltschaft – wenn sie am Strafbefehl festhalten
wollte – die Schreiben wie die Einsprache des Beschwerdegegners an das
Strafgericht zum formellen Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache weiterleiten
müssen, da dieser Entscheid dem erstinstanzlichen Gericht obliegt (Art. 356
Abs. 2 StPO).
2.2 Die
Strafgerichtspräsidentin hat das Schreiben des Vertreters der
Beschwerdeführerin vom 31. März 2016 als sinngemäss gestelltes Wiederherstellungsgesuch
interpretiert, worauf sie in ihrer Verfügung vom 1. April 2016 hingewiesen und
das sie mit Verfügung vom 20. Juli 2016 abgewiesen hat. Die Beschwerdeführerin
hat dem nicht widersprochen. Nach Dafürhalten des Appellationsgerichts kann im
Schreiben vom 31. März 2016 indessen kein Gesuch um Wiederherstellung der
Frist erkannt werden. Das spielt jedoch im Ergebnis keine Rolle, da die
Vorinstanz gar nicht auf das Gesuch eingetreten ist. Ihrer Erwägung, dass das
Gesuch zu spät gestellt worden sei, ist – sofern es überhaupt gestellt worden
ist – beizupflichten. Darüber hinaus hätte ein solches Gesuch ohnehin nicht
beim Einzelgericht in Strafsachen, sondern bei der Staatsanwaltschaft
eingereicht werden müssen, der Behörde, bei der auch die versäumte
Verfahrenshandlung (die Einsprache) vorzunehmen gewesen wäre (Art. 94 Abs. 2
StPO). Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass ein Wiederherstellungsgesuch,
sofern ein solches rechtsgültig gestellt worden wäre, hätte abgewiesen werden
müssen, da die Verspätung und Formungültigkeit der am 28. August 2014 mit
Faxeingabe vom 9. September 2014 erhobenen Einsprache bei dem hierbei anzuwendenden
strengen Massstab nicht als entschuldbar gelten könnte (vgl. AGE BES.2016.153
vom 14. November 2016 E. 1.7; Riedo,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 94 N 32 ff.).
2.3 Die
Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass die Staatsanwaltschaft den
Strafbefehl vom 4. August 2014 mit einer neuen Einsprachefrist nochmals hätte eröffnen
müssen, nachdem sie aufgrund der Rückweisung des eingestellten Verfahrens durch
das Appellationsgericht auch in dem mit dem Strafbefehl erledigten
Verfahrenskomplex weitere Beweisaufnahmen durchgeführt habe. Darin kann ihr
nicht gefolgt werden. Es war zwar vollkommen unnötig, dass die
Staatsanwaltschaft – notabene auch aufgrund von Beweisanträgen der
Beschwerdeführerin (Akten S. 356) – nicht nur im Verfahrenskomplex, in welchem
der vom Appellationsgericht aufgehobene Einstellungsbeschluss ergangen war,
sondern auch im mit Strafbefehl beurteilten und nicht Thema des
Beschwerdeverfahrens bildenden Verfahrenskomplex [...], in dem das
Einspracheverfahren sistiert worden war, neue Beweisaufnahmen durchgeführt hat.
Nachdem diese Beweisaufnahmen aber zu keinem andern Ergebnis geführt haben als
die früheren Beweiserhebungen, gab es keinen Grund, auf den Strafbefehl vom 4.
August 2014 zurückzukommen oder diesbezüglich eine neue Einsprachefrist zu
gewähren.
2.4
2.4.1 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, ein Strafbefehl könne nicht in
Teilrechtskraft erwachsen. Da der Beschwerdegegner gegen den Strafbefehl vom 4.
August 2014 gültig Einsprache erhoben habe und das entsprechende
Einspracheverfahren noch nicht zum Abschluss gebracht worden sei, sei der
Strafbefehl auch bezüglich des nicht angefochtenen Schuld- und Strafpunkts
nicht in Rechtskraft erwachsen. Die Strafverfolgungsverjährung trete bei
Ehrverletzungsdelikten gemäss Art. 178 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR
311.0) in vier Jahren ein. Da seit den mit dem Strafbefehl inkriminierten
Delikten bereits mehr als vier Jahr vergangen seien (die Strafanzeige stamme
vom 20. Juni 2012), seien diese verjährt, so dass das entsprechende Verfahren
einzustellen sei.
2.4.2 Zur
Begründung dieser Auffassung wird in der Beschwerde ausgeführt, eine Einsprache
hemme die Wirksamkeit des gesamten Strafbefehls. Eine Teilrechtskraft sei in
den Bestimmungen von Art. 354-356 StGB nicht geregelt. Auch eine partielle
Einsprache entfalte keine partielle Wirkung, da eine Teilrechtskraft nur bei
ordentlichen Rechtsmitteln in Frage komme und die Einsprache kein Rechtsmittel,
sondern ein Rechtsbehelf sei. Aus den von in der Beschwerde als Beleg angegebenen
Literaturstellen ergibt sich die Richtigkeit dieser Auffassung indessen nicht.
Zwar schreibt Riklin (in: StPO
Kommentar, Orell Füssli Verlag, Zürich 2010, Art. 354 N 2; ebenso in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 354 N 2) tatsächlich, eine partielle
Einsprache entfalte keine partielle Wirkung. Er bezieht dies jedoch auf die
Einsprache gegen bloss einzelne von mehreren Schuldsprüchen. Hingegen fügt er
im Basler Kommentar (a.a.O.) ausdrücklich hinzu, eine Ausnahme von der
Unwirksamkeit einer partiellen Einsprache gelte gemäss Art. 356 Abs. 6 StPO für
den Fall einer Einsprache über die Kosten und Entschädigungen oder weitere
Nebenfolgen. In einem solchen Fall werde der unangefochtene Rest des Strafbefehls,
namentlich der Schuldspruch und die ausgesprochene Sanktion, zum Urteil. Diese
Ansicht vertritt auch Daphinoff
(Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich
2012, S. 689, mit Verweis auf weitere Autoren). Etwas anderes ergibt sich auch
nicht aus den übrigen Argumenten der Beschwerdeführerin. Dass eine
Teilrechtskraft nur bei Rechtsmitteln, nicht aber bei Rechtsbehelfen wie der
Einsprache zur Anwendung kommen könne, ergibt sich aus Art. 437 Abs. 1 StPO
nicht. Zwar spricht dieser Artikel von „Rechtsmitteln nach diesem Gesetz“ und führt
Sprenger an der von der
Beschwerdeführerin zitierten Stelle im Basler Kommentar StPO (2. Auflage 2014,
Art. 437 N 29) dementsprechend aus, Teilrechtskraft liege vor, wenn ein Urteil
nur teilweise mit einem Rechtsmittel angefochten werde (der nicht angefochtene
Teil des Urteils erwachse diesfalls in Rechtskraft). Aus den Ausführungen Sprengers in N 16 zu Art. 437 StPO
(a.a.O.) ergibt sich jedoch, dass mit „Rechtsmittel“ im Sinne von Art. 437 Abs.
1 StPO über den Wortlaut hinaus nicht nur die Berufung und die Beschwerde,
sondern auch die Einsprache gemeint ist. Daraus folgt, dass auch nach Ansicht Sprengers Teilrechtskraft auch bei
Strafbefehlen möglich ist. Schliesslich trifft es zwar zu, dass die
Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Einsprache gegen einen
Strafbefehl nicht ausdrücklich eine Teilrechtskraft vorsehen. Das bedeutet
jedoch nicht, dass es keine Teilrechtskraft des Strafbefehls gibt. Auch die Bestimmungen
über die Berufung sehen nicht ausdrücklich eine Teilrechtskraft vor (Art. 398
ff. StPO). Die Strafprozessordnung enthält überhaupt keine ausdrücklichen
Bestimmungen zur Teilrechtskraft (Sprenger,
a.a.O., Art. 437 N 31). Dennoch ist mittlerweile allgemein anerkannt, dass,
wenn mit der Berufungserklärung nur Teile des Urteils angefochten werden, die
nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. z.B. BGer
6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 3.3).
Es ist somit mit
der Vorinstanz festzuhalten, dass ein Strafbefehl bezüglich Schuldspruch und
Sanktion in Rechtskraft erwächst, wenn sich die Einsprache nur auf die Kosten
und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen bezieht. Die Rechtskraft tritt
rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden ist (Art. 437
Abs. 2 StPO).
2.5 Gegen
den Strafbefehl vom 4. August 2014 hat – wie ausgeführt – nur der
Beschwerdegegner gültig Einsprache erhoben, und er hat diese ausdrücklich auf
den in Ziff. 5 des Strafbefehls enthaltenen Entscheid über seine
Parteientschädigung beschränkt (Akten S. 582). Damit ist nach dem Gesagten der
Strafbefehl in Bezug auf den Schuld- und Strafpunkt am 4. August 2014 in
Rechtskraft erwachsen. Daraus folgt, dass die entsprechenden Delikte entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht verjährt sind.
3.1 Die
angefochtene Verfügung vom 20. Juli 2016, mit der das Einzelgericht in
Strafsachen auf das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist nicht
eingetreten ist und festgestellt hat, dass der Strafbefehl vom 4. August 2014
in Rechtskraft erwachsen und die darin beurteilten Delikte nicht verjährt sind,
hat somit kein Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.2 Bei
diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten an sich der
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Davon
ist jedoch im vorliegenden Fall abzuweichen, da sowohl die Staatsanwaltschaft
als auch die Vorinstanz mit diversen widersprüchlichen und unklaren Verfügungen
und Verfahrenshandlungen zur Verwirrung darüber beigetragen haben, welcher
Tatkomplex in welchem Verfahrensstadium noch hängig war. So hat die Staatsanwaltschaft
einerseits die (verspätet und formungültig) erhobene Einsprache der
Beschwerdeführerin gegen den Strafbefehl nicht an das Strafgericht
weitergeleitet und andererseits das Einspracheverfahren betreffend den vom
Beschwerdegegner ausschliesslich im Entschädigungspunkt angefochtenen Strafbefehl
unnötigerweise sistiert, nachdem der Beschwerdegegner gegen den
Einstellungsbeschluss in einem andern Verfahrenskomplex Beschwerde erhoben hatte,
obwohl nicht ersichtlich ist, wie der Entscheid des Appellationsgerichts
betreffend die Einstellung den Entschädigungspunkt im Strafbefehl beeinflussen
könnte. Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft nach Aufhebung der
Einstellungsverfügung durch das Appellationsgericht und Rückweisung der Sache
zu weiteren Ermittlungen nicht nur in Bezug auf den das Beschwerdeverfahren
betreffenden Tatkomplex, sondern auch in Bezug auf jenen Tatkomplex, der mit
dem im Schuld- und Strafpunkt nicht angefochtenen Strafbefehl bereits rechtskräftig
beurteilt worden war, weitere Beweise erhoben. Die Strafgerichtspräsidentin ihrerseits
hat im Einspracheverfahren, welches nur die Frage der Parteientschädigung des
Beschwerdegegners betraf und daher gemäss Art. 356 Abs. 6 StPO grundsätzlich im
schriftlichen Verfahren abzuhandeln wäre, mit Verfügung vom 12. Januar
2016 die Ansetzung einer Verhandlung angekündigt und dabei die Beschwerdeführerin
als Einsprecherin bezeichnet. Am 3. Februar 2016 hat sie zudem einen den – nicht
rechtsgültig angefochtenen und damit rechtskräftigen – Strafpunkt betreffenden
Beweisantrag der Beschwerdeführerin gutgeheissen und in ihrer entsprechenden
Anweisung an die Staatsanwaltschaft um Eile gebeten, da die
Strafverfolgungsverjährung drohe. Schliesslich hat am 1. April 2016, als sie
die auf den 5. April vorgesehene Hauptverhandlung abgeboten hat, weil der
Beschwerdegegner nicht auffindbar war, verfügt, dass dieser auf dem
Publikationsweg zu einer neuen Verhandlung geladen werde, obwohl er nie
ausdrücklich eine Verhandlung verlangt hatte (vgl. Art. 356 Abs. 6 StPO).
Es sind daher für
das Beschwerdeverfahrens keine Kosten zu erheben und der Beschwerdeführerin ist
für dieses Verfahren eine angemessene Parteientschädigung aus der Gerichtskasse
auszurichten. Mangels Einreichung einer Kostennote ist der diesbezügliche Aufwand
des Vertreters der Beschwerdeführerin zu schätzen. Ausgehend von der
Komplexität des Verfahrens und dem Umfang der eingereichten Rechtsschriften
erscheint eine Parteientschädigung von pauschal CHF 2‘500.– (entsprechend einem
Zeitaufwand von rund 10 Stunden zu CHF 250.–), einschliesslich Auslagen,
zuzüglich 8 % MWST, angemessen.
3.3 Der
Klarheit halber ist festzuhalten, dass sich das noch hängige
Einspracheverfahren vor Strafgericht auf den vom Beschwerdegegner angefochtenen
Punkt der Parteientschädigung beschränkt, da der Strafbefehl vom 4. August 2014
im Schuld- und Strafpunkt in Rechtskraft erwachsen ist.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Der Beschwerdeführerin wird eine
Parteientschädigung von pauschal CHF 2‘500.– zuzüglich 8 % MWST von CHF 200.–
aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Beschwerdegegner (Aushändigung nach Aufenthaltsermittlung)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder
einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben
werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift
wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet
das Bundesgericht.