Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.141
ENTSCHEID
vom 16.
Dezember 2016
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Dominique Florian Schaub
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o B____ [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 27. Juli 2016
betreffend Abweisung eines
Wiedereinsetzungsgesuchs
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom
7. März 2016 verurteilte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt A____ (nachfolgend
Beschwerdeführer) wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingten
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Auferlegung einer Probezeit von
zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.–. Zudem wurden ihm Auslagen von
CHF 55.30 und eine Gebühr von CHF 200.– auferlegt.
Mit Schreiben
vom 23. Juni 2016 teilte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mit, dass
er den Strafbefehl vom 7. März 2016 erst im Mai 2016 erhalten habe. Die
Staatsanwaltschaft interpretierte dieses Schreiben als Gesuch um
Wiedereinsetzung in die Einsprachefrist und wies es mit Verfügung vom 27. Juli
2016 ab.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juli 2016 beim
Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde erhoben. Er verlangt die Aufhebung
der Verfügung und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, die Einsprachefrist
des Strafbefehls wiederherzustellen. Die Staatsanwaltschaft beantragt in Ihrer
Stellungnahme vom 5. Oktober 2016 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit
Schreiben vom 28. November 2016 hat der Beschwerdeführer auf die Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft repliziert. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten
Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Juli
2016, mit welcher der Antrag des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2016 auf
Wiederherstellung der Einsprachefrist betreffend den Strafbefehl vom 7. März
2016 im Sinne von Art. 94 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) abgewiesen worden ist. Gegen die Abweisung dieses Wiederherstellungsgesuches
durch die Staatsanwaltschaft ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO die
Beschwerde zulässig (Guidon, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 10). Der Beschwerdeführer
ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Im Sinne von Art. 396 StPO ist die Beschwerde frist-
und formgemäss eingereicht und begründet worden, weshalb darauf einzutreten
ist.
1.2 Zuständig
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. a des Gesetzes über
die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100],
§ 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Die Kognition des Gerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
2.1 Der
Beschwerdeführer hat die zehntägige Frist zur Einreichung einer Einsprache
gegen den Strafbefehl vom 7. März 2016 unbestrittenermassen nicht wahrgenommen
(Art. 354 Abs. 1 StPO). Er begründet dies damit, dass er auf Grund einer
schweren psychischen Erkrankung als Zustelladresse nicht die Adresse in
Marokko, sondern fälschlicherweise jene seiner damaligen Freundin C____ angegeben
habe. C____ habe den am 9. März 2016 zugestellten Strafbefehl an die
Staatsanwaltschaft retourniert, anstatt ihn ihm weiterzuleiten, so dass er, gemäss
seinem Schreiben vom 23. Juni 2016 an die Staatsanwaltschaft, erst im Mai 2016
Kenntnis vom Strafbefehl gehabt und deshalb die Frist verpasst habe.
2.2 Nach
Art. 85 Abs. 2 StPO haben die Strafbehörden ihre Mitteilungen durch
eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung
zuzustellen. Die Zustellung ist gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die Sendung
von der angeschriebenen Person oder einer angestellten oder im gleichen
Haushalt lebenden mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen worden ist.
Gemäss Art. 87 Abs. 1 StPO sind Mitteilungen den Adressaten an ihren Wohnsitz,
an ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen. Parteien
mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland haben gemäss Art.
87 Abs. 2 StPO in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen. Mit
E-Mail vom 28. Dezember 2015 hat der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft
ein solches Zustelldomizil mitgeteilt, indem er die Adresse seiner damaligen
Freundin, C____, bekanntgab. Er hat dies u.a. damit begründet, dass er sich
zurzeit in Marokko aufhalte und in der Schweiz keine Adresse mehr habe. Als
Zustelladresse wurde deshalb der Wohnort der damaligen Freundin, C____,
angegeben.
2.3 Gemäss
BGE 139 IV 228 hat die Behörde, wenn ihr gegenüber ein Zustelldomizil
mitgeteilt wurde, die Zustellung grundsätzlich an die angegebene Adresse vorzunehmen,
da sie sonst mangelhaft ist. Mit Einschreiben vom 7. März 2016 ist der gegen
den Beschwerdeführer ergangene Strafbefehl an die vom Beschwerdeführer
bekanntgegebene Zustelladresse versandt worden. Gemäss Sendungsverfolgung der
Post ist die Verfügung am 9. März 2016 von C____ in Empfang genommen worden.
Sie ist somit rechtsgültig und fristauslösend zugestellt worden. Eine
allfällige Einsprache hätte also spätestens bis zum 21. März 2016 erhoben werden
müssen. Der Beschwerdeführer hat indessen erst wieder am 12. April 2016 – zwar
nicht persönlich, sondern über seine angebliche Vertreterin B____ – von sich hören
lassen. Er hat somit nicht innert zehn Tagen ab Zustellung Einsprache erhoben
und deshalb die Einsprachefrist versäumt.
3.1 Gemäss
Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei, die eine Frist versäumt hat, die
Wiederherstellung derselben verlangen, wenn ihr aus der Säumnis ein erheblicher
und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde und wenn sie an der Säumnis
kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des
Säumnisgrundes schriftlich und begründet zu stellen. Innert der gleichen Frist
muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden.
3.2 Dass
dem Beschwerdeführer aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher
Rechtsverlust erwächst, steht ausser Frage. In casu stellt sich jedoch die
Frage, ob auch die zweite Voraussetzung für eine allfällige Wiederherstellung
der Frist, das Unverschulden an der Säumnis, gegeben ist. Für das Gewähren
einer Wiederherstellung der Frist wird klare Schuldlosigkeit bezüglich der
Säumnis verlangt. Jedes noch so geringe Verschulden schliesst die
Wiederherstellung der Frist aus (Riedo,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 94 StPO N 35; AGE
BES.2015.17 vom 23. April 2015, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Fraglich ist
daher, ob dem Beschwerdeführer der rechtsgenügende Beweis gelingt, dass ihm an
der Säumnis der Einsprachefrist kein Verschulden zukommt.
3.3 Der
Beschwerdeführer hat mit einem Arztzeugnis vom 19. Juli 2016 belegt, dass er an
einer psychischen Erkrankung litt bzw. leidet. Es mag wohl sein, dass sich der
Beschwerdeführer – zumindest ab dem 5. Januar 2016 mit Arztzeugnis belegt –
aufgrund einer psychischen Erkrankung in psychiatrischer Behandlung in Marokko
befunden hat. Allerdings kann er daraus in Zusammenhang mit seiner Benennung
einer Zustelladresse in der Schweiz am 28. Dezember 2015 nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Einerseits war er wegen seines ausländischen Wohnsitzes bereits von
Gesetzes wegen verpflichtet, den Behörden eine solche Zustelladresse bekannt zu
geben, andererseits ist es durchaus naheliegend, dass er damals die Adresse
seiner damaligen Freundin, die er, gemäss einem Schreiben der Gemeinde
Pfäffikon vom 8. Oktober 2015, gar zu heiraten beabsichtigte, angab. Dass
diese dann, aus welchen Gründen auch immer, den von ihr abgeholten Strafbefehl
nicht an ihn weitergeleitet hat, entlastet ihn nicht, hat er sich doch deren
Handlungen anzurechnen lassen.
3.4 Im
Weiteren kommt hinzu, dass sich aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten
Skype-Verkehr mit seiner damaligen Freundin ergibt, dass er bereits am 9. März
2016 Kenntnis vom Eintreffen des Strafbefehls gehabt hat. Es wäre ihm somit ohne
Weiteres auch möglich gewesen, sich ein Exemplar des Strafbefehls bei der
Strafverfolgungsbehörde direkt zu beschaffen. Wie seine E-Mail vom 28. Dezember
2015 belegt, war ihm die E-Mail-Adresse des das ihn betreffende Strafverfahren
bearbeitenden Staatsanwaltes bekannt. Genauso wie er aber trotz psychischer
Probleme mit seiner damaligen Freundin problemlos und zusammenhängend via Skype
kommunizieren konnte, hätte er dies auch mit den Strafverfolgungsbehörden tun
können. Der Beschuldigte bleibt nach dem Gesagten den Nachweis schuldig, dass
er die Frist zur Erhebung der Einsprache gegen den Strafbefehl unverschuldet
versäumt hat. Die Staatsanwaltschaft hat somit seinem Wiederherstellungsgesuch
zu Recht nicht entsprochen.
Aus diesen
Ausführungen folgt, dass die Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Juli
2016 abzuweisen ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer bei
diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die ordentlichen Kosten mit einer Gebühr
von CHF 400.–, einschliesslich Auslagen, zu tragen (vgl. § 11 Abs. 1 der
Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur Liselotte Henz MLaw
Dominique Florian Schaub
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).