Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.183
URTEIL
vom 5. Januar 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Claudius Gelzer,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber Dr. Peter
Bucher
Beteiligte
A____ AG Rekurrentin
[...]
gegen
Bau- und Verkehrsdepartement Rekursgegnerin
Kantonale Fachstelle für
öffentliche Beschaffungen
Münsterplatz 11, 4001 Basel
B____ AG Beigeladene
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Bau- und Verkehrsdepartements
vom 25. August 2016
betreffend Submission:
Teilsanierung Kunsteisbahn Eglisee –Traglufthalle über Schwimmbecken, BKP 213
Montagebau in Stahl
(offenes Verfahren nach GATT/WTO)
Sachverhalt
Das Bau- und
Verkehrsdepartement (BVD) als Beschaffungsstelle schrieb am 11. Juni 2016
den Bauauftrag betreffend "Teilsanierung Kunsteisbahn Eglisee – Traglufthalle
über Schwimmerbecken, BKP 213 Monatebau in Stahl“ im offenen Verfahren gemäss dem
GATT/WTO-Übereinkommen im Kantonsblatt sowie auf www.simap.ch aus. Die
Beschaffung umfasst Montagebau in Stahl, Fassadenbau, Fassadentüren,
Fertigteile aus Stahl, Gitterrostabdeckungen und eine Startblockanlage
Schwimmbecken. Innert der gesetzten Frist gingen die Angebote der A____ AG und
der B____ AG ein. Am 11. August 2016 erteilte die Beschaffungsstelle der B____
AG den Zuschlag, und sie publizierte diesen im Kantonsblatt vom 17. August 2016.
Auf entsprechendes Gesuch der A____ AG hin begründete die Beschaffungsstelle am
25. August 2016 die Nichtberücksichtigung ihres Angebots mit einem weiteren Entscheid
im Sinne von § 27 Abs. 2 des Gesetzes über öffentliche Beschaffungen (BeschG;
SG 914.100).
Mit Eingabe vom 30.
August 2016 hat die A____ AG gegen die Zuschlagsverfügung vom 11. August 2016 rekurriert.
Sie ficht sinngemäss den Zuschlag an die B____ AG (Beigeladene) an. Das BVD beantragt
mit Rekursantwort vom 19. Oktober 2016 die kostenfällige Abweisung des Rekurses.
Die Beigeladene liess sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 2. November 2016
nahm die Rekurrentin replicando zur Rekursantwort des BVD Stellung. Die
Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
§ 31 lit. f i.V.m. § 30 Abs. 1 BeschG kann innerhalb von 10 Tagen nach
Eröffnung des Zuschlags in einem öffentlichen Vergabeverfahren gegen den
Zuschlag Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Dieses ist somit zur
Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig. Die Rekurrentin hat als nicht
berücksichtigte Offerentin ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids (§ 13 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG; SG 270.100]) und ist daher zum Rekurs
legitimiert. Auf den innerhalb der zehntägigen Rekursfrist gemäss § 30 Abs. 1
BeschG nach Zustellung des weiteren Entscheids fristgerecht eingereichten Rekurs
ist einzutreten.
1.2 Das
Verfahren richtet sich gemäss § 30 Abs. 5 BeschG nach dem VRPG, soweit das
BeschG keine anderen Vorschriften enthält. Dabei ist nach § 8 VRPG zu prüfen,
ob die Vergabebehörde den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, das öffentliche
Recht unrichtig angewendet, von ihrem Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht
oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze oder verfassungsmässige Garantien
verstossen hat. Eine Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf seine Angemessenheit
hin findet demgegenüber nicht statt (Art. 16 Abs. 2 der Interkantonalen
Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 mit
Änderungen vom 15. März 2001 [IVöB; AS 2003 S. 196 und SG 914.500]; vgl. statt
vieler VGE VD.2014.263 vom 17. Juni 2015 E. 1.3).
1.3 Mit
Verfügung vom 28. Oktober 2016 wurde der Rekurrentin mitgeteilt, dass ohne
entsprechenden Antrag von ihrer Seite der Verzicht auf die Durchführung einer
Parteiverhandlung angenommen und der Entscheid auf dem Zirkulationsweg ergehen
würde. Die Rekurrentin hat innert der ihr gesetzten Frist keinen Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, und sie hat schriftlich auf
die Rekursantwort der Vergabebehörde repliziert. Sie hat damit implizit auf die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Auch wenn ein Anwendungsfall
von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorliegt, kann daher das vorliegende Urteil auf dem
Zirkulationsweg gefällt werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention,
5. Aufl. 2012, § 24 N. 90; VGE VD.2015.158 vom 30. November 2015 E. 1.3; VD.2014.135
vom 23. Oktober 2014 E. 1.3).
2.1 Zuschlagkriterium
in der streitgegenständlichen Ausschreibung „Projekt 141094 – Teilsanierung
Kunsteisbahn Eglisee – Traglufthalle über Schwimmer-becken, BKP 213 Montagebau
in Stahl“ vom 11. Juni 2016 ist zu 100 % der Preis (act. 5/1). Gemäss
Offertöffnungsprotokoll (act. 5/2) stand das Angebot der Rekurrentin zum Preis (exkl.
MWSt.) von CHF 323‘534.65 jenem der Beigeladenen für CHF 368‘910.50
gegenüber. Gemäss den Erläuterungen der Vorinstanz in ihrer Zuschlagsbegründung
vom 25. August 2016 habe sich aber während des Verfahrens herausgestellt, dass
einzelne, konkret bezeichnete Positionen aus dem Leistungsverzeichnis entfallen
würden. Daher seien die beiden Angebotssummen entsprechend zu korrigieren,
womit der endgültige Angebotspreis der Rekurrentin bei CHF 258‘323.20 und
jener der Beigeladenen bei CHF 245‘306.80 liege. Entsprechend sei der Zuschlag
an die Beigeladene als günstigste Anbieterin gegangen.
2.2 Mit
ihrem Rekurs moniert die Rekurrentin, der „unglückliche Umstand“, dass einzelne
in der Submission noch enthaltene Positionen nicht ausgeführt werden sollten,
sei erst nach der Angebotsöffnung durch den Architekten oder Planer bemerkt
worden. Die Abänderung sei aber nicht, wie es „in solchen Fällen üblich und
regelkonform“ wäre, über eine persönliche Änderungsmitteilung via Internetplattform
oder Mail an die gemeldeten Anbieter angezeigt worden. Die Rekurrentin stellt die
Zulässigkeit von Preisanpassungen nach der Offertöffnung grundsätzlich in Frage,
zumal die Anbieter ihre Ausschreibungsunterlagen in keiner Weise anpassen oder
verändern dürften und auch keine Preiskorrekturen aufgrund der Änderungen hätten
abgegeben werden können.
2.3
2.3.1 Gemäss
§ 13 lit. i IVöB kann ein Ausschreibungsverfahren aus wichtigen Gründen
abgebrochen oder wiederholt werden. Gemäss § 29 BeschG liegen wichtige Gründe
für einen Abbruch, eine Wiederholung oder eine neue Auflage des Verfahrens
unter anderem dann vor, wenn sich die Verhältnisse, unter denen der Wettbewerb
ausgeschrieben worden ist, wesentlich geändert haben (§ 29 Abs. 1 lit. b
BeschG), oder wenn am Projekt eine wesentliche Änderung vorgenommen wird (§ 29
Abs. 1 lit. c BeschG). Der Verfahrensabbruch, die Verfahrenswiederholung oder
die Verfahrensneuauflage sind allen Anbietenden schriftlich mitzuteilen. Eine
wesentliche Änderung kann nach der Rechtsprechung auch in der Reduktion der
Leistungsmenge liegen, wenn damit mutmasslich eine Veränderung des Einheitspreises
verbunden ist (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner,
Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich 2013, N 822 ff.).
Will die Vergabebehörde nachträglich auf einzelne der ausgeschriebenen
Leistungen verzichten, so stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit eines
Teilabbruchs. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist aufgrund der
vergaberechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung der Anbieter und der
Transparenz des Vergabeverfahrens eine nachträgliche Änderung des
Leistungsverzeichnisses durch einen einseitigen Verzicht auf eine
ausgeschriebene Position unzulässig. Zur Begründung erwog das Bundesgericht,
eine Abänderung des Leistungsverzeichnisses nach der Offertöffnung würde es dem
Auftraggeber ermöglichen, einen bestimmten Anbieter in diskriminatorischer
Weise gezielt zu bevorzugen oder zu übergehen oder sonstwie die Vergabe
manipulativ zu beeinflussen, und dadurch einen echten Wettbewerb zu verhindern.
Ein Abänderungsverbot ergebe sich aber auch zum Schutz der internen
Kalkulationsfreiheit der Offerenten. Gerade bei komplexen Gesamtbauwerken sei
letztlich der offerierte Gesamtpreis entscheidend, während einzelne Positionen
von den Anbietern rechnerisch sehr unterschiedlich beurteilt werden könnten und
insofern nicht direkt miteinander vergleichbar seien. Durch den nachträglichen
Verzicht auf Positionen einer gewissen Grössenordnung würde deshalb ein
objektiver Gesamtpreisvergleich zwischen den in Frage kommenden Offerten
verunmöglicht oder verfälscht (BGer 2P.151/1999 vom 30. Mai 2000 E. 4c).
Demgegenüber wird in der kantonalen Rechtsprechung der Teilabbruch einer
Ausschreibung teilweise aus der Zulässigkeit des vollständigen
Verfahrensabbruchs mit Neuausschreibung abgeleitet (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., N 828
ff.). Ergebe sich im Verlauf des Beschaffungsverfahrens als neue Erkenntnis,
dass nicht alle ausgeschriebenen Leistungen erforderlich seien, so ergebe sich die
Zulässigkeit einer Abweichung vom Grundsatz der Stabilität der Ausschreibung aus
dem Zweck des Vergabeverfahrens, das wirtschaftlich günstigste Angebot zu
ermitteln. Dass die Voraussetzungen für eine solche Abänderung des
Leistungsverzeichnisses gegeben seien, dürfe aber insbesondere wegen des
bestehenden Missbrauchspotenzials nicht leichthin bejaht werden (VGE ZH
VB.2011.00330 vom 25. Oktober 2011 E. 4.2; Galli/Moser/Lang/Steiner,
a.a.O., N 830). Es sei zulässig, durch den Verzicht
auf eine ausgeschriebene Position das Ziel zu verfolgen, die Beschaffung
günstiger oder unter veränderten Voraussetzungen zu realisieren, entspreche
dies doch in vielen Fällen den Zielsetzungen des Vergaberechts einer
wettbewerbsorientierten Vergabe öffentlicher Aufträge und der wirtschaftlichen
Verwendung öffentlicher Mittel (VGE ZH VB.2011.00330 vom 25. Oktober 2011 E.
4.3 m.H. auf Scherler, Abbruch und
Wiederholung von Vergabeverfahren, in: Zufferey/Stöckli [Hrsg.], Aktuelles
Vergaberecht 2008, Zürich 2008, 291). Bei der Annahme eines hinreichenden
sachlichen Grundes für einen Teilabbruch komme der Vergabebehörde ein nach
pflichtgemässem Ermessen auszuübender Spielraum zu (VGE ZH VB.2011.00330 vom
25. Oktober 2011 E. 4.3 m.H. auf BGE 134 II 192 E. 2.3 S. 199).
2.3.2 Auch
in der Literatur werden solche nachträgliche Änderungen des
Beschaffungsgegenstands im Sinne einer Reduktion des ausgeschriebenen Leistungsumfangs
aus sachlichen Gründen als zulässig erachtet. Ein sachlicher Grund wird
bisweilen bereits dann angenommen, „wenn für die Auftraggeberin die Vorteile
eines Abbruchs im Vergleich zu jenen der Weiterführung des Verfahrens überwiegen“.
Danach soll es für die Annahme eines sachlichen Grundes für einen Teilabbruch
genügen, wenn „die Aufrechterhaltung des konkreten Vergabeverfahrens zu einer
Beschaffung führen würde, die dem tatsächlichen Bedarf der Auftraggeberin nicht
(mehr) entspricht, die unmöglich, unwirtschaftlich, sachlich oder technisch
nachteilig wäre“ (Beyeler,
Überlegungen zum Abbruch von Vergabeverfahren, AJP 2005, 786, 789 f.; Scherler, a.a.O., 291). Eine sachlich
gebotene Änderung der Ausschreibung wird dann als zulässig erachtet, wenn es
sich um unwesentliche Leistungsreduktionen handelt, und wenn das
Gleichbehandlungs- und Transparenzgebot eingehalten werden. Vor dem Eingabetermin
soll eine Projektänderung dann erfolgen können, wenn die Auftraggeberin sie
den potenziellen Anbietern gleichzeitig und mindestens in jener Form bekannt
gibt, welche sie schon für die Ausschreibung einzuhalten hatte. Nach der
Offertöffnung soll eine unwesentliche Projektänderung einzig dann vorgenommen
werden dürfen, wenn sämtliche Anbieter, deren Offerten nach Massgabe der
Ausschreibung in das Wertungsverfahren einzubeziehen wären, der Änderung in
Kenntnis der Sachlage ausdrücklich zustimmen (Stöckli,
Bundesgericht und Vergaberecht, in: BR 2002 10; Galli/Moser/Lang/Steiner,
a.a.O., N 829). Wesentliche Leistungsreduktionen sollen dagegen nur nach
förmlichem Abbruch und erneuter Verfahrenseinleitung bezüglich aller noch zu
beschaffenden Leistungskomponenten zulässig sein (Beyeler, a.a.O., 786).
2.3.3 Der
Grundsatz von Treu und Glauben verbietet nicht nur den staatlichen Behörden,
sondern auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen
Rechtsbeziehungen widersprüchlich zu verhalten (Art. 5 Abs. 3 BV; § 5 Abs. 3
KV; VD.2010.12 vom 16. November 2010 E. 2.5; BGE 133 I 234, 239 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 621). Widersprüchliches
Verhalten von Privaten findet keinen Rechtsschutz. Widersprüchlich handeln beispielsweise
diejenigen, die eine gegebene Zusage oder Einwilligung, die zur Erlangung einer
sie begünstigenden Verfügung geführt hat, später ausdrücklich oder
stillschweigend in Abrede stellen (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 717). Diese Grundsätze gelten auch im Vergaberecht: Ein Anbieter, der
eine Unregelmässigkeit in der Ausschreibung feststellt, ist nach Treu und
Glauben verpflichtet, diese der Vergabestelle sofort zur Kenntnis zu bringen
und sie zu rügen. Er kann daher in einem späteren Rekursverfahren gegen den
Zuschlag auf der Grundlage der gerügten Ausschreibungsbedingungen zumindest
dann ausgeschlossen werden, wenn ihm die gerügte Unregelmässigkeit bereits
früher bekannt gewesen ist oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt hätte bekannt
gewesen sein müssen (BGE 130 I 241 E. 4.3 S. 246 f.; VGE VD. 2016 69
vom 20. Juli 2016 E. 6.1).
2.4 Den
vorliegenden Ausschreibungsunterlagen (Leistungsverzeichnis Ziff. 226.100, act.
5/9) ist folgendes zu entnehmen: „Die Bauherrschaft behält sich vor, einzelne
Positionen teilweise oder ganz wegzulassen [...]“. Bei den Akten findet sich sodann
der E-Mail-Verkehr zwischen der Vergabebehörde und der Rekurrentin einerseits
(act. 5/4) und der Beigeladenen andererseits (act. 5/5). Daraus geht hervor,
dass die Vergabebehörde die beiden Anbieterinnen gleichzeitig und gleichlautend
darüber informiert hat, dass sie gern die (exakt nummerierten) Positionen Startblock,
Startbrücke, zwei Wandgarderoben, Einbringöffnung und „Best. Tür
wiedermontieren“ aus dem Werkvertrag herausnehmen möchte, weil sich die Planung
inzwischen geändert habe und Teilleistungen durch den Holzbauer Module erbracht
würden. Die Vergabebehörde formulierte in diesem Sinne die Frage: „Würden Sie
mir bitte bestätigen, dass Sie mit diesem Vorgehen einverstanden sind und die
angebotenen Konditionen weiterhin gültig sind? Besten Dank für Ihr Feedback!“
Die Beigeladene
hat dies am 5. August 2016 mit den Worten „Ist so in Ordnung“ bestätigt. Die
Rekurrentin hat gar schon am Tag der Anfrage, dem 28. Juli 2016, per E-Mail
geantwortet: „Wie soeben am Telefon besprochen, können Sie die angegebenen
Positionen aus dem Devis streichen. Die Konditionen bleiben unverändert!“
2.5
2.5.1 Die
Rekurrentin hatte es somit – ebenso wie die Beigeladene – in der Hand, den von
der Beschaffungsstelle angefragten Änderungen zuzustimmen oder diese abzulehnen
– etwa weil diese Änderungen allenfalls neue Kalkulationen hätten notwendig
machen können. Hätte eine dieser beiden einzigen Anbieterinnen abgelehnt, so
wäre wohl das Verfahren abzubrechen, und es wäre neu auszuschreiben gewesen.
Die Rekurrentin hat dem vorgesehenen Vorgehen indessen – ebenso wie die Beigeladene
– ausdrücklich zugestimmt. Auch wenn aufgrund des Zeitdrucks, der beschränkten
Rechtskenntnisse der Anbietenden sowie der Furcht vor der Verringerung der
Chancen im Vergabeverfahren bezüglich der Rügepflicht während des Verfahrens wegen
Unregelmässigkeiten keine strengen Anforderungen gestellt werden sollen (vgl.
BGE 141 II 307 E. 6.7 S. 315 f.; VGE VD.2016.194 vom 27. Dezember 2016 E. 2.3),
so wäre vorliegend vor dem Hintergrund der ausdrücklichen Nachfrage durch die
Vergabestelle betreffend die vorgesehenen Änderungen die Rekurrentin doch
gehalten gewesen, es der Beschaffungsstelle kund zu tun, falls sie damit nicht
einverstanden gewesen wäre. Dies hat sie nicht getan, sondern im Gegenteil
ausdrücklich ihr Einverständnis erklärt. Indem sie nun mit dem vorliegenden
Rekurs doch wieder davon abweicht, verhält sie sich widersprüchlich und handelt
gegen Treu und Glauben. Dieses Verhalten geniesst keinen Rechtsschutz. Ob sich
die Rekurrentin, wie die Rekursgegnerin bemerkt, beim Einreichen des Rekurses
dessen bewusst war und aus diesem Grund zwar den Ausdruck des E-Mail-Verkehrs
mit der Beschaffungsstelle als Beilage eingereicht hat, ohne indessen auch ihre
eigene, per E-Mail erklärte Einwilligung beizulegen, kann offen bleiben. Soweit
die Rekurrentin indessen ihre Einwilligung allenfalls in der – im nachhinein
enttäuschten – Hoffnung eingereicht haben mag, sie würde auch nach der
Streichung der fraglichen Positionen noch die günstigste Anbieterin sein, so vermag
dies an ihrem widersprüchlichen Verhalten nichts zu ändern und rechtfertigt
dieses auch nicht.
2.5.2 Mit
der gleichzeitigen und gleichlautenden, direkten Anfrage per E-Mail an die
beiden einzigen Anbieterinnen hat die Vergabebehörde den vorstehend
dargestellten, geltenden Regeln für allfällige Projektänderungen nachgelebt.
Das Vorgehen war transparent, und die beiden Anbieterinnen wurden gleich
behandelt. Die Vergabebehörde hat die Änderungen an der Ausschreibung nicht
ohne, sondern mit ausdrücklicher Zustimmung sämtlicher Anbieterinnen
vorgenommen. Eine Verzerrung des Wettbewerbs liegt damit nicht vor, und es war
auch kein Abgebot möglich. Vielmehr blieben die ursprünglich eingereichten
Offerten, welche nach dem Willen der beiden Anbieterinnen keiner Anpassung hinsichtlich
der Kalkulationen bedurften, gültig. Dieses Vorgehen ist korrekt.
2.5.3 Die
Vergabestelle hat offenbar einen Teil der ausgeschriebenen Positionen auch in
einer anderen, parallelen Submission für Holzbauer ausgeschrieben. Weil nun auf
die Ausführung gewisser Positionen in Stahlbau zugunsten einer Realisierung in
Holzbau verzichtet werden sollte, hat die Vergabebehörde das vorliegende
Vergabeverfahren teilweise abgebrochen. Dieses Einholen und Bewerten von
Ausführungsoptionen dient der Förderung des wirtschaftlichen Einsatzes der
öffentlichen Mittel (§ 1 lit. c BeschG) und entspricht damit einer zentralen
Zielsetzung des Beschaffungsrechts. Wie vorstehend dargestellt, fand sich denn
auch bereits in den Ausschreibungsunterlagen der entsprechende Vorbehalt, dass
einzelne Positionen teilweise oder ganz weggelassen werden könnten. Es war
daher für die Rekurrentin vorhersehbar, dass die Vergabestelle allenfalls von
diesem Vorbehalt auch Gebrauch machen würde. Auch wenn also der Abbruch nicht
in unbedeutendem Umfang erfolgt ist – die aus dem Leistungsverzeichnis gestrichenen
Positionen machen rund einen Fünftel des Auftragsvolumens gemäss Offerte der
Beigeladenen und einen Drittel gemäss jener der Rekurrentin aus –, so kann
allein daraus noch nicht auf eine wesentliche Änderung der Ausschreibung
geschlossen werden. Dies ergibt sich nicht nur aus dem bereits in den
Ausschreibungsunterlagen angebrachten Vorbehalt eines allfälligen Verzichts auf
einzelne Positionen, sondern auch bereits aus dem Umstand, dass der Teilabbruch
weder für die Rekurrentin noch für die Beigeladene eine neue Kalkulation ihrer
Offerten notwendig gemacht hat.
2.5.4 Das
Vorgehen der Vergabebehörde ist daher nicht zu beanstanden. Ein förmlicher
Abbruch des Beschaffungsverfahrens mit anschliessender Neuausschreibung war im
vorliegenden Fall nicht geboten. Im Gegenteil wäre nach der bereits erfolgten
Offertöffnung ein Verfahrensabbruch mit Neuausschreibung im Ergebnis eher
geeignet gewesen, dass vor dem Hintergrund allseitiger Kenntnis der geöffneten
Offerten (unzulässige) Abgebote hätten eingereicht werden können, womit eine
Verfälschung der Ausgangslage und des Wettbewerbs zu befürchten gewesen wäre.
Der Rekurs ist
somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende
Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 2‘000.– zu tragen. Das
Begehren des BVD auf Parteientschädigung ist abzuweisen, da zu Gunsten der
Vorinstanz und der ursprünglich verfügenden Behörde keine Parteientschädigungen
zugesprochen werden können (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 2'000.–.
Das Begehren des Bau- und
Verkehrsdepartements auf Parteientschädigung wird abgewiesen.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Bau- und Verkehrsdepartement
Beigeladene
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.