evtl. Verleumdung zum Nachteil von A____
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.52
ENTSCHEID
vom 23.
November 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegnerin
2
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...]
C____ Beschwerdegegner
3
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...]
D____ Beschwerdegegner
4
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...]
E____ Beschwerdegegner
5
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 10. März 2016
betreffend Sistierung der
Strafverfahren wegen übler Nachrede
evtl. Verleumdung zum Nachteil
von A____
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen die oben genannte Beschwerdegegnerin
2 sowie die Beschwerdegegner 3-5 ein Verfahren wegen übler Nachrede evtl.
Verleumdung zum Nachteil von A____. Hintergrund des Verfahrens bildet eine Gefährdungsmeldung,
welche die beschuldigten Personen am 16. Juni 2015 in ihrer Tätigkeit für die
Kinderschutzgruppe des UKBB gegenüber der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde
abgegeben haben. Die Gefährdungsmeldung beschreibt, dass A____ mehrfach auf der
Notfallstation des UKBB erschienen sei wegen angeblicher allergischer
Reaktionen sowie Sehstörungen ihrer Tochter. Die Mutter sei der Überzeugung,
dass ihre Tochter an einer schlimmen Krankheit leide, die Untersuchungsergebnisse
seien jedoch unauffällig gewesen. Es wurde festgehalten, die Symptomatik
erinnere stark an ein Münchhausen-Stellvertreter-Syndrom. Die mittelfristige Entwicklung
des Mädchens erscheine unter anderem deshalb gefährdet, da es nicht in einer
kindgerechten Umgebung aufwachse.
Die
Staatsanwaltschaft verfügte am 10. März 2016 die unbefristete Sistierung des
Verfahrens, da der Ausgang der Strafverfahren von einem anderen Verfahren abhänge
und es angebracht erscheine, dessen Ausgang abzuwarten.
Mit Schreiben
ihres damaligen Rechtsvertreters vom 24. März 2016 (Beendigung des Mandats mit
Schreiben vom 24. November 2016 angezeigt) hat A____ gegen diese Verfügung
Beschwerde erheben lassen. Die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft sei
unter o/e-Kostenfolge aufzuheben.
In ihrer
Stellungnahme vom 2. Juni 2016 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten, evtl. sei sie kostenpflichtig abzuweisen. Der
Verteidiger der Beschuldigten hat den Entscheid über die Beschwerde mit Stellungnahme
vom 27. Juni 2016 in das Ermessen des Gerichts gestellt.
Die
detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gegen
Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 314
Abs. 5 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden. Zu deren
Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 93
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Zur
Beschwerde legitimiert, ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382
Abs. 1 StPO), wobei zu den Parteien unter anderem die
Privatklägerschaft zählt (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO).
Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. März 2016 im
Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO als Privatklägerin konstituiert
(vgl. Beilage 3 zur Beschwerde). Als solche ist sie durch die Sistierung
des Strafverfahrens in ihren rechtlich geschützten Interessen tangiert, weshalb
sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Auf die nach Art. 396
Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393
Abs. 2 StPO frei. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach
Art. 397 StPO.
2.1 Die
Staatsanwaltschaft hat die Sistierung des Verfahrens damit begründet, dass es
angebracht erscheine, den Ausgang jenes Verfahrens abzuwarten, von welchem der
Ausgang des Strafverfahrens abhänge. Sie macht damit von der entsprechenden in
Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO genannten Möglichkeit Gebrauch. Zu denken ist
hierbei an präjudizielle Zivil-, Straf- oder auch Verwaltungsentscheide (Schmid, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 2. Auflage, § 79 N 1236). Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO
stellt eine Kann-Bestimmung dar. Wie sich aus dem darin enthaltenen Passus
„angebracht erscheint“ ergibt, wird der Staatsanwaltschaft ein
Ermessensspielraum eingeräumt (BGer 1B_421/2012 vom 19. Juni
2013; Cornu, in: Code de procédure
pénale suisse, Commentaire Romand, 2011, N. 13 zu Art. 314 StPO). Die
Sistierung des Strafverfahrens mit Blick auf ein anderes laufendes Verfahren
rechtfertigt sich indessen nur, wenn sich das Ergebnis jenes Verfahrens
tatsächlich auf das Ergebnis des sistierten Strafverfahrens auswirken kann und
wenn jenes Verfahren die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich
erleichtert (BGer 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis auf
1B_421/2012 vom 19. Juni 2013 E. 2.1; 1B_721/2011 vom 7. März 2012 E. 3.1; je
mit Hinweisen). Vorausgesetzt wird zudem, dass durch die Sistierung das
Beschleunigungsgebot nicht verletzt wird und insbesondere nicht die Verjährung
droht (Schmid, Praxiskommentar zur
StPO, 2. Auflage, Art. 314 N 6).
2.2 Die
Beschwerdeführerin rügt zunächst die Verletzung des rechtlichen Gehörs, da es
die Staatsanwaltschaft unterlassen habe, den Parteien die Sistierung des
Verfahrens anzukündigen und die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen
(Beschwerde N. 15, S. 7). Grundsätzlich habe Parteien vor der Sistierung indes
keinen Anspruch auf das rechtliche Gehör (siehe Beschluss der Beschwerdekammer
BB.2012.42 vom 26. Juli 2012, E. 2.1). Das rechtliche Gehör ist selbst bei
einer Nichtanhandnahmeverfügung nicht zu gewähren, mit welcher ‒ anders
als bei der Sistierung ‒ das Verfahren abgeschlossen wird (OMLIN, in
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 314 StPO N 34). Folglich ist eine
vorgängige Gehörsgewährung bei einer Sistierung erst recht nicht nötig. Dies
rechtfertigt sich auch deshalb, weil nach der Sistierung eben gerade keine verfahrensrelevanten
Handlungen vorgenommen werden.
2.3 Die
Beschwerdeführerin bestreitet weiter, dass sich das Kindesschutzverfahren auf
das Ergebnis der sistierten Strafuntersuchung auswirken kann, womit es an einer
notwendigen Voraussetzung für die Anwendung von Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO fehle.
Auch die Beschuldigten stellen sich auf den Standpunkt, dass bezüglich der
gegen sie erstatteten Strafanzeige bereits jetzt eine Nichtanhandnahmeverfügung
ergehen könnte und das Kindesschutzverfahren dafür nicht abzuwarten sei.
Gemäss § 6 des
baselstädtischen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (SG 212.400)
unterstehen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von subventionierten Betrieben und
Institutionen, die im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes tätig sind, einer
Meldepflicht an die KESB, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit von einer
schutzbedürftigen Person erfahren. Beim Universitäts-Kinderspital beider Basel
handelt es sich um eine aus der kantonalen Verwaltung ausgelagerte
öffentlich-rechtliche Anstalt mit einem Leistungsauftrag (§ 2 Abs. 1 und § 3
Gesetz über die öffentlichen Spitäler des Kantons Basel-Stadt, SG 331.100). Die
Mitarbeitenden unterliegen somit der genannten Meldepflicht. Es ist der Beschwerdegegnerschaft
insofern zuzustimmen, als vorliegend nicht in erster Linie der Wahrheitsbeweis
nach Art. 173 Ziff. 2 StGB, sondern der Rechtfertigungsgrund der gesetzlich
erlaubten Handlung nach Art. 14 StGB zu prüfen ist, da dieser vorgeht. Jedoch
greift der Rechtfertigungsgrund der gesetzlichen Berufspflicht nur dann, wenn
die im Rahmen der Meldepflicht getätigten Äusserungen sachbezogen sind, nicht
über das Notwendige hinausgehen, nicht unnötig verletzend sind, nicht wider
besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 131
IV 154 E 1.3.1, S. 157). Diese Fragen sind noch offen und abzuklären.
Mit Entscheid
vom 31. August 2015 hat sich die KESB mit der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin
auseinandergesetzt und in diesem Rahmen unter anderem auch die
Verdachtsdiagnose des Münchhausen-Stellvertreter-Syndroms, welche die Beschwerdeführerin
als ehrverletzend empfindet, diskutiert, jedoch einen diesbezüglichen Entscheid
ausdrücklich offen gelassen (Ziff. 27 f.). Der am 6. November 2015 versandte
Entscheid der KESB ist von der Beschwerdeführerin angefochten worden. In der
Folge hat die Staatsanwaltschaft am 10. März 2016 die Sistierungsverfügung
erlassen, welche Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. In der
Zwischenzeit ist der Entscheid des Verwaltungsgerichts am 22. Juni 2016
ergangen und derzeit beim Bundesgericht hängig (Akten VD.2015.255; BGer
5A_671/2016).
Der Entscheid
des Verwaltungsgerichts befasst sich mit verschiedenen Themen, welche der damalige
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in seinem Schreiben vom 7. Oktober 2015
an die Staatsanwaltschaft als Beleg für die Wahrheitswidrigkeit der
Ausführungen in der Gefährdungsmeldung vom 16. Juni 2015 vorbringt. So beruft
sich die Beschwerdeführerin in mehreren Punkten auf Zeugnisse des Kinderarztes
Dr. [...]. Auch der Entscheid des Verwaltungsgerichtes befasst sich mehrfach
mit dessen Fachlichkeit (Entscheid VD.2015.155 E 1.5 und 6.6.3). Ausführungen
finden sich im Urteil auch zur Frage, ob die Mutter den Kontakt der Tochter zu
gleichaltrigen Kindern behindert habe (E 5.2 und 5.4, 6.4). Ebenso wird der
Frage nachgegangen, warum bezüglich der Beschwerdeführerin kein Gutachten
vorliegt bzw. kein persönliches Gespräch stattgefunden hat (E 6.5, 6.1, 6.7.4).
Es ist evident,
dass das sistierte Verfahren erheblich beschleunigt und erleichtert werden
kann, wenn die Strafanzeige gestützt auf das ausführliche, sämtliche
umfangreichen Akten berücksichtigende Kindesschutzverfahren und den
diesbezüglichen Entscheid bearbeitet werden kann. Das Vorgehen der
Staatsanwaltschaft erweist sich somit als korrekt, da eine Sistierung nicht nur
zulässig ist, wenn das abzuwartende Verfahren für das hängige konstitutiv ist,
sondern auch wenn es die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich
erleichtert (siehe 2.1).
2.4 Das
Abwarten eines konnexen Urteils steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zum
Beschleunigungsgebot. Es empfiehlt sich daher, in der Sistierungsverfügung den
ungefähren Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens zu benennen (dazu Landshut/Bosshard in: Donatsch et al., Kommentar
zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 314 N 4).
Vorliegend wird deshalb die angefochtene Sistierung bis zum Vorliegen des
rechtskräftigen Entscheides bezüglich des Kindesschutzverfahrens VD.2015.255
befristet. Die so bemessene Befristung rechtfertigt sich auch unter
Berücksichtigung der Verjährungsfrist der angezeigten Straftat. Gemäss Art. 178
StGB verjährt die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre in 4 Jahren. Da die
Verjährung mit einem erstinstanzlichen Entscheid unterbrochen wird (Art. 97
Abs. 3 StGB), kann der Entscheid des Bundesgerichtes im Fall 5A_671/2016 ohne
weiteres abgewartet werden. Es bleibt dennoch genügend Zeit für weitere Verfahrensschritte
und eine allfällige Anklage.
2.5 Mit
Ausnahme der genannten Befristung ist die gegen die Sistierungsverfügung
erhobene Beschwerde somit abzuweisen, womit die Beschwerdeführerin mehrheitlich
unterliegt und die Kosten des Verfahrens in Form einer leicht reduzierten
Entscheidgebühr von CHF 600.‒ zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die
Beschwerdegegner 2-5 haben keinen Antrag gestellt, sich materiell jedoch
ebenfalls gegen eine Sistierung ausgesprochen, wenn auch zugunsten einer Nichtanhandnahme.
Auch sie sind daher als unterliegend zu qualifizieren, womit ihnen keine
Parteientschädigung auszurichten ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Sistierung des Verfahrens wird bis zum Vorliegen
des rechtskräftigen Entscheides bezüglich des Kindesschutzverfahrens befristet.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Verfahrens mit einer reduzierten Entscheidgebühr von CHF 600.‒.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegnerschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.