Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BES.2016.91
URTEIL
vom 13.
Dezember 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen , lic. iur. Barbara
Schneider, lic. iur. Cla Nett
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____,
geb. [...] 1992 Beschwerdeführer
c/o
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Amt für Strafvollzug Beschwerdegegner
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss
des Strafdreiergerichts
vom 27. April 2016
betreffend Aufhebung der
Massnahme für junge Erwachsene und
Anordnung einer stationären Massnahme
Sachverhalt
Mit Urteil vom
29. April 2013 sprach das Strafgericht Basel-Stadt A____ (Beschwerdeführer) des
Raubes, des mehrfachen versuchten Raubes, der Sachbeschädigung, der versuchten
Nötigung, der sexuellen Handlungen mit einem Kind, der Übertretung nach Art.
19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121), der Diensterschwerung
sowie des Lärms und Unfugs schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe
von drei Jahren. Gestützt auf das von Dr. med. B____ per 10. April 2013
erstellte Gutachten, in welchem dieser einerseits eine erhebliche
Entwicklungsverzögerung der Persönlichkeit (ICD-10 F60.8) diagnostizierte und
den Verdacht des Fortbestehens einer seit der Kindheit existierenden
abgeschwächten Form eines Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Syndroms
(ADHS) äusserte und andererseits eine erhebliche Gefahr für weitere
einschlägige Delikte prognostizierte, schob das Gericht in Anwendung von Art.
57 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) den Vollzug der ausgesprochenen
Freiheitsstrafe zu Gunsten einer Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61
StGB auf.
Nach erfolgter
Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs befand sich der Beschwerdeführer
seit dem 4. Juni 2013 im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt. Am 11. Februar
2014 wurde er ins Gefängnis Bässlergut versetzt, wo er sich bis am 18. August
2014 befand. Anschliessend wurde er zum Vollzug der Massnahme gemäss Art. 61
StGB ins Massnahmenzentrum Uitikon verlegt. Am 28. August 2014 ging bei
der Strafvollzugsbehörde von Seiten des Massnahmenzentrums eine Meldung
bezüglich aussergewöhnlicher Vorkommnisse ein, weshalb der Beschwerdeführer
gleichentags zwecks einer Massnahmenüberprüfung ins Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt verlegt wurde. Dort musste er aufgrund bedrohlichen Verhaltens
zuerst in die Arrestzelle und anschliessend wegen psychisch sehr auffälligen
Verhaltens in die Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel verlegt
werden. Nach erfolgter Krisenintervention konnte der Beschwerdeführer am 4.
November 2014 schliesslich wieder ins Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt
versetzt werden. Nachdem im Austrittsbericht der UPK vom 3. November 2014 eine
Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis als wahrscheinlich und die
Fortsetzung der gerichtlich angeordneten Massnahme für junge Erwachsene im
Massnahmenzentrum Uitikon als kaum realistisch bezeichnet worden war, lehnte
dieses die Weiterführung der Massnahme ab. Daraufhin wurde versucht, den
Beschwerdeführer im Massnahmenzentrum (MZ) Kalchrain zu platzieren, was jedoch
aufgrund einer Absage des MZ Kalchrain scheiterte. Am 8. September 2015 wurde
der Beschwerdeführer wiederum ins Gefängnis Bässlergut verlegt.
Am 27. April
2016 wurde vor dem Strafgericht Basel-Stadt eine Hauptverhandlung durchgeführt,
anlässlich welcher über den Antrag des Straf- und Massnahmenvollzugs betreffend
Aufhebung der Massnahme für junge Erwachsene und Anordnung einer stationären therapeutischen
Massnahme befunden wurde. Das Strafgericht beschloss gestützt auf Art. 62c Abs.
6 StGB, die Massnahme für junge Erwachsene aufzuheben und eine stationäre
Massnahme nach Art. 59 des Strafgesetzbuches für die Dauer von vorläufig
maximal zwei Jahren anzuordnen. Diese Massnahme wird seit dem 21. April 2016 in
den UPK vollzogen.
Gegen den
Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. April 2016 richtet sich die
vorliegende Beschwerde vom 23. Mai 2016, mit welcher beantragt wird, der
angefochtene Beschluss sei in dem Sinne teilweise aufzuheben, als die
Umwandlung der Massnahme für junge Erwachsene in eine (vorläufig zeitlich
beschränkte) stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB aufzuheben
sei, wobei die Aufhebung der Massnahme für junge Erwachsene zu bestätigen sei;
anstatt einer Massnahme nach Art. 59 StGB sei eine ambulante Massnahme nach
Art. 63 StGB über den Beschwerdeführer anzuordnen. Eventualiter wird beantragt,
den Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. April 2016 teilweise
aufzuheben und die Massnahme nach Art. 59 StGB für die Dauer von maximal einem Jahr
seit Ausfällung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt anzuordnen. Die
Aufhebung der Massnahme nach Art. 61 StGB sei jedoch zu bestätigen. Das Amt für
Strafvollzug liess sich mit Eingabe vom 8. Juni 2016 vernehmen. Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragt mit Schreiben vom 22. Juni 2016 die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat dazu mit
Eingabe vom 19. Juli 2016 repliziert.
Am 13. Dezember
2016 hat eine mündliche Verhandlung vor dem Appellationsgericht stattgefunden. Dabei
ist der Beschwerdeführer befragt worden und sein Verteidiger, das Amt für
Strafvollzug (vertreten durch [...]) sowie die Staatsanwaltschaft (vertreten
durch [...]) sind zum Vortrag gelangt. Für die Einzelheiten ihrer Ausführungen
wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Standpunkte der Parteien
ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 In
selbständigen nachträglichen Entscheiden geht es wie vorliegend um die
nachträgliche Abänderung oder Ergänzung der Sanktionsfolgen von rechtskräftigen
Strafurteilen, wobei sie nur dann zum Zuge kommen, wenn gegen den Verurteilten
kein neues Strafverfahren durchgeführt werden muss. Kommt es demgegenüber wegen
neuer Straftaten zu einer Anklage, übernimmt das dafür zuständige Gericht auch
die Abänderungen und Ergänzungen des vorherigen Urteils (Schwarzenegger, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 363 N 1).
1.2 Die
Beschwerde ist unter anderem zulässig gegen Beschlüsse der erstinstanzlichen
Gerichte, sofern die Berufung nicht möglich ist (Art. 393 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 394 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergehen selbständige nachträgliche Entscheide
in Form einer Verfügung bzw. eines Beschlusses, weshalb die Beschwerde das
zulässige Rechtsmittel bildet (BGer 6B_1021/2014 vom
3. September 2015 E. 3 und 4; AGE SB.2011.61 vom 19. Dezember
2011 E. 1.2; vgl. auch Keller,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 393 N 21). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 4 lit. d des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]).
1.3 Der
Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Beschlusses, weshalb er zur Beschwerdeerhebung
legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach
Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach
Art. 397 StPO.
1.4 Beschwerden
werden üblicherweise in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs.
1 StPO). Die Verfahrensleitung kann jedoch von Amtes wegen oder auf Antrag
einer Partei eine Verhandlung anordnen (Art. 390 Abs. 5 StPO). Im vorliegenden
Fall hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident mit Verfügung vom 6.
Oktober 2016 den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hingewiesen, eine
mündliche Verhandlung wünschen zu können (vgl. BGer 6B_85/2016 vom 30. August
2016 E. 2). Dieser hat mit Eingabe vom 25. Oktober 2016 eine solche
beantragt, weshalb am 13. Dezember 2016 eine mündliche Verhandlung vor dem
Appellationsgericht stattgefunden hat.
Gemäss Art. 62c
Abs. 6 StGB kann das Gericht eine stationäre therapeutische Massnahme aufheben
und an deren Stelle eine andere stationäre therapeutische Massnahme anordnen,
wenn zu erwarten ist, mit der neuen Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer
mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen
offensichtlich besser begegnen. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die
Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme geeignet und notwendig
ist, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Beschwerdeführers in
Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen und insbesondere, ob
die Anordnung einer solchen Massnahme verhältnismässig ist.
3.1 Ausgangslage
dieser Prüfung muss, wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, der
aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sein. Im psychiatrischen
Gutachten vom 10. April 2013 – welches Grundlage für die Anordnung der
Massnahme für junge Erwachsene bildete – wurde die Diagnose einer erheblichen
Entwicklungsverzögerung der Persönlichkeit (ICD 10 F 60.8) gestellt, wobei der
Beschwerdeführer einem Alter von 14 bis 15 Jahren entsprechend eingeschätzt
wurde (Gutachten vom 10. April 2013, S. 42). Diese Diagnose wurde im
Ergänzungsgutachten vom 29. September 2015 bestätigt, wobei der Gutachter ausführte,
dass die Differenzierung zwischen einer erheblichen Entwicklungsverzögerung der
Persönlichkeit mit insbesondere dissozialen und impulsiven Anteilen einerseits
und einer dissozialen Persönlichkeitsstörung anderseits eher akademischer Natur
sei (Ergänzungsgutachten vom 29. September 2015, S. 50). Weiter wurde im
ersten Gutachten der Verdacht auf Fortbestehen einer abgeschwächten Form eines
Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Syndroms seit der Kindheit geäussert
(Gutachten 10. April 2013, S. 54), welcher im Ergänzungsgutachten und anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr ausdrücklich bestätigt, aber
auch nicht in Frage gestellt wurde. Was die im Austrittsbericht der UPK
geäusserte Verdachtsdiagnose einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis
anbelangt, äusserte Dr. B____ im Ergänzungsgutachten Zweifel (Ergänzungsgutachten
vom 29. September 2015, S. 26 f.). Er betonte aber auch, dass es sehr
lange dauern könne, bis die Diagnose einer Schizophrenie definitiv gestellt
oder verworfen werden könne. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
erklärte Dr. C____ (welcher allerdings mit dem Beschwerdeführer erst seit
Kurzem in den UPK befasst war) relativ dezidiert, dass von der Diagnose einer
paranoiden Schizophrenie ausgegangen werde (Protokoll der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 27. April 2016, S. 7).
3.2 Die
Frage nach der Behandlungsbedürftigkeit bejahen beide Sachverständigen. So
erklärt Dr. B____ in seinem Ergänzungsgutachten, das Risiko eines Rückfalls in
einschlägige deliktsnahe oder deliktische Handlungen sei gegenüber dem
Zeitpunkt der Begutachtung im Jahr 2013 nicht geringer geworden, sondern könne sich
möglicherweise – angesichts einer allenfalls hinzukommenden schizophrenen
Erkrankung – noch erhöhen (Ergänzungsgutachten vom 29. September 2016, S. 53). Dr.
C____ bestätigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass auch
er von einer Behandlungsbedürftigkeit ausgehe (Protokoll der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 27. April 2016, S. 7).
3.3 In
Bezug auf die Behandlungsaussichten der geschilderten Problematik erklärte Dr. B____
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, es bestehe aus seiner Sicht
eine Therapierbarkeit – sowohl für die Persönlichkeitsmerkmale, wie auch für
eine allfällige psychotische Erkrankung. Da es aber beim Beschwerdeführer an
realistischer Planungsfähigkeit und durchhaltbarer Bereitschaft fehle, sei eine
ambulante Massnahme nicht erfolgsversprechend und würde mit grosser
Wahrscheinlichkeit ungünstig verlaufen (Ergänzungsgutachten vom 29. September
2015, S. 48). Am aussichtsreichsten erscheint Dr. B____ die Fortsetzung der
Behandlung im Sinne einer Massnahme nach Art. 59 StGB in einer hierfür
konzeptionell und personell eingerichteten Klinik wie in den UPK Basel
(Ergänzungsgutachten vom 29. September 2016, S. 47).
3.4 Aufgrund
dieser gutachterlichen Ausgangslage ist davon auszugehen, dass die Diagnose
einer Entwicklungsverzögerung der Persönlichkeit mit insbesondere dissozialen
und impulsiven Anteilen respektive einer dissozialen Persönlichkeitsstörung als
gegeben zu betrachten ist, während hinsichtlich der Diagnose einer Erkrankung
aus dem schizophrenen Formenkreis noch Abklärungsbedarf besteht. Für das
Appellationsgericht besteht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein
Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Gutachten zu zweifeln. Sie beruhen auf eingehenden
Untersuchungen und wurden in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den
Vorakten abgegeben. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung
der medizinischen Situation sind in sich schlüssig. Zudem enthalten die
Gutachten in Bezug auf die Behandlungsbedürftigkeit und die Behandlungsaussichten
klare Schlussfolgerungen, die so begründet sind, dass sie nachvollzogen werden
können. Es ist zudem notorisch, dass es gerade bei Jugendlichen bzw. jungen
Erwachsenen schwierig sein kann, mit absoluter Sicherheit eine exakte Diagnose
zu stellen. Es besteht daher für das Gericht kein Anlass, von den
Feststellungen des Gutachters abzuweichen (vgl. dazu BGE 136 II 539 E. 3.2 S. 548,
133 II 384 E. 4.2.3 S. 391; vgl. auch Heer,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 56 StGB N 74).
3.5 Der
Beschwerdeführer selbst erklärte anlässlich der Verhandlung vom 13. Dezember
2016, dass er sich in einer guten psychischen und physischen Verfassung befinde,
die bewilligten Vollzugslockerungen tatsächlich umgesetzt würden und er, auch
weil er mit den Pflegern und Ärzten der UPK ein gutes Einvernehmen pflege, eine
Chance verdient habe, sich in Freiheit zu bewähren. Er würde die ihm
verschriebenen Medikamente zwar einnehmen, täte dies jedoch nur, weil die Ärzte
ihm dies so vorschreiben würden. Könnte er auswählen, würde er die Medikamente
nicht einnehmen. Auf seine Zukunftspläne angesprochen, antwortete er, sein
Vater habe einen Kollegen, bei welchem er möglicherweise eine Lehre als Maurer
anfangen könne. Auf Nachfrage sagte er im Weiteren aus, dass er draussen
vorerst bei seinem Bruder oder seinen Eltern wohnen würde, bis er eine eigene
Wohnung gefunden hätte.
Im Sinne der
Verhältnismässigkeit muss als Erstes geprüft werden, ob die vom Strafgericht
angeordnete zeitlich befristete stationäre therapeutische Massnahme nach Art.
59 StGB geeignet ist, das angestrebte Ziel, die Reduktion der Gefahr weiterer
mit dem Zustand des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehender Verbrechen und
Vergehen, zu erreichen. Hierzu hat der Gutachter Dr. B____ anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeführt, dass aus seiner Sicht eine
Therapierbarkeit sowohl für die Persönlichkeitsmerkmale als auch für eine
allfällige psychotische Erkrankung bestehe. Am aussichtsreichsten erscheine die
Fortsetzung der Behandlung im Sinne einer Massnahme nach Art. 59 StGB in einer
hierfür konzeptionell und personell eingerichteten Klinik wie in den UPK Basel
(Ergänzungsgutachten vom 29. September 2016, S. 47). Demgemäss stellt die vom
Strafgericht angeordnete stationäre therapeutische Massnahme zweifellos einen
tauglichen Versuch dar, um die Gefahr weiterer mit dem Zustand des
Beschwerdeführers in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu
reduzieren.
Der mit der
stationären therapeutischen Massnahme verbundene Eingriff in die Grundrechte
des Beschwerdeführers (insbesondere in seine persönliche Freiheit bzw. in seine
Bewegungsfreihit) hat zu unterbleiben, wenn es ebenso wirksame, jedoch mildere
Massnahmen gäbe.
5.1
5.1.1 Der
Beschwerdeführer beantragt, anstatt einer Massnahme nach Art. 59 StGB sei eine
ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen. Wie schon die Vorinstanz
zutreffend festgestellt hat, ist der Einschätzung des Gutachters, wonach eine
ambulante Massnahme vermutlich ungünstig verlaufen würde, beizupflichten. Dies
aber nicht nur aufgrund der psychischen Störung, welche intensiverer Behandlung
bedarf, als dies mittels ambulanter Therapie möglich wäre. Insbesondere ist zu
bedenken, dass der Beschwerdeführer nun seit Herbst 2012 inhaftiert ist und erst
im Rahmen seines Aufenthalts in den UPK effektiv auf ein Leben in Freiheit
vorbereitet werden konnte. Ein Empfangsraum im Sinne eines streng
strukturierten sozialen Umfelds würde bei einer sofortigen Entlassung fehlen
und könnte auch in den vom Verteidiger beantragten zwei Monaten der stationären
Einleitung nicht eingerichtet werden. Schon das Organisieren einer Wohnung wäre
in dieser Zeit nicht zu bewerkstelligen, geschweige denn das Einrichten eines
tragfähigen ambulanten Therapiesettings, durch welches auch die
Medikamentencompliance auf lange Frist sichergestellt würde. Auf seine
Zukunftspläne angesprochen, antwortete der Beschwerdeführer vor
Appellationsgericht zwar, dass sein Vater einen Kollegen habe, bei welchem er
möglicherweise eine Lehre als Maurer anfangen könne und er draussen vorerst bei
seinem Bruder oder seinen Eltern wohnen würde, bis er eine eigene Wohnung
gefunden hätte. Das Appellationsgericht wertet diese Pläne insgesamt als
positiven Anfang. Dennoch erscheint alles noch sehr ungewiss und vage. Das Umfeld
des Beschwerdeführers hat gerade in der Vergangenheit nicht funktioniert.
Anhaltspunkte dafür, dass diese Situation nun komplett anders beurteilt werden
könnte, sind (noch) keine ersichtlich, weshalb eine Rückversetzung in just
dieses Milieu momentan als nicht zielführend betrachtet werden muss.
5.1.2 Darüber
hinaus muss der Beschwerdeführer auch grundlegende Mechanismen des Alltags wie
das Einhalten einer Tagesstruktur oder den Umgang mit Frust (wieder) erlernen.
Unter diesen Umständen besteht eine erhebliche Gefahr eines Rückfalls in die
Delinquenz und der Begehung weiterer Delikte, wie sie der Beschwerdeführer vor
seiner Inhaftierung begangen hat. Zudem fehlt es dem Beschwerdeführer (noch) an
Einsichtsfähigkeit bezüglich seiner Krankheit, hat er doch vor Appellationsgericht
ausgesagt, er würde die ihm verschriebenen Medikamente zwar einnehmen, täte
dies jedoch nur, weil die Ärzte ihm dies so vorschreiben würden. Könnte er
auswählen, würde er die Medikamente nicht einnehmen. Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer in den letzten Monaten weder psychotische Symptome zeigte noch
mit aggressivem Verhalten auffiel, darf nicht leichthin als Wegfall der psychischen
Problematik verstanden werden, sondern ist vermutlich auf die kontrolliert
abgegebene und gut eingestellte Medikation zurückzuführen. Vor diesem
Hintergrund ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer die Medikamente im
Rahmen einer ambulanten Massnahme nicht oder nicht regelmässig einnehmen und
seine grundsätzlich positive Entwicklung damit gefährdet würde.
5.1.3 Insgesamt
sind die in der letzten Zeit erzielten Fortschritte positiv zu werten, dennoch
erachtet das Appellationsgericht die Anordnung einer ambulanten Massnahme als noch
zu früh. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Anordnung einer ambulanten
Massnahme nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Bestimmung von Art. 62c Abs. 6 StGB
ohnehin ausser Betracht fällt. Dafür hätte der vom Gesetz vorgegebene und vom Bundesgericht
konkretisierte Weg beschritten werden müssen (Entscheid der Vollzugsbehörde
gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB i.V.m. Art. 62d Abs. 1 StGB mit entsprechendem
Rechtsmittelweg; vgl. BGer 6B_227/2015 vom 11. Februar 2015 E. 2.3 ff.).
5.2 Der
Beschwerdeführer beantragt eventualiter, den Beschluss des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 27. April 2016 teilweise aufzuheben und die Massnahme nach Art. 59
StGB für die Dauer von maximal einem Jahr seit Ausfällung des Urteils des
Strafgerichts Basel-Stadt anzuordnen. Dies erscheint zum jetzigen Zeitpunkt kontraproduktiv,
da seit dem Eintritt in die UPK bereits deutlich mehr als ein halbes Jahr
vergangen ist. Damit müsste der Beschwerdeführer schon sehr bald entlassen
werden, was wie aufgezeigt (E. 5.1), als noch zu früh erscheint.
5.3 Obwohl
das Amt für Strafvollzug anlässlich der Verhandlung vom 13. Dezember 2016 die
kostenfällig Abweisung der Beschwerde bzw. die Bestätigung des Beschlusses des
Strafgerichts vom 27. April 2016 beantragte, hat es in der Eingabe vom 8. Juni
2016 und auch im Plädoyer vom 13. Dezember 2016 die Ansicht vertreten, dass das
Strafgericht nicht befugt gewesen sei, die Dauer der therapeutischen
stationären Massnahme auf bloss zwei Jahre zu begrenzen. Vielmehr falle es in
die ausschliessliche Kompetenz des Strafvollzugs, auf Gesuch hin oder von Amtes
wegen mindestens einmal jährlich über die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung
der stationären therapeutischen Behandlung zu befinden. Hierzu ist
festzuhalten, dass die Gerichte das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte Verbot
der reformatio in peius zu beachten haben. Danach darf die Rechtsmittelinstanz
Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person
ändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (zum
Ganzen: BGer 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 3.3). Demgemäss hätte das
Appellationsgericht die zeitliche Befristung der Massnahme mangels Anfechtung des
Beschlusses durch die Staatsanwaltschaft oder das Amt für Strafvollzug ohnehin
nicht verlängern dürfen.
5.4
5.4.1 Betreffend
eine mögliche fürsorgerische Unterbringung ist festzuhalten, dass eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger
Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, gemäss Art. 426 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) in einer
geeigneten Einrichtung untergebracht werden darf, wenn die nötige Behandlung oder
Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die fürsorgerische
Freiheitsentziehung ist keine strafrechtliche, sondern eine vormundschaftliche
Massnahme. Ziel und Zweck ist die Fürsorge, die nicht anders als durch eine
Freiheitsentziehung und Anstaltsunterbringung gewährt werden kann. Beim Entscheid über die Unterbringung ist zwar nach Art. 426 Abs. 2 ZGB
die Belastung zu berücksichtigen, die die hilfsbedürftige Person für ihr
soziales Umfeld – Betreuer, Familie, Nachbarn etc. – darstellt. Eine derartige
Belastung kann u.a. in einem aggressiven Verhalten des Hilfsbedürftigen liegen.
Das Bundesgericht anerkennt denn auch in konstanter Rechtsprechung, dass bei
der Anordnung einer Unterbringung sowohl die Selbst- als auch die Fremdgefährdung
mitberücksichtigt werden kann (vgl. BGE 134 III 289 E. 4.2 S. 293 f.). Wegen
Selbst- oder Drittgefährdung allein darf indessen eine fürsorgerische
Unterbringung nicht angeordnet werden (BGer 6B_786/2008 vom 12. Mai 2009 E.
2.2).
5.4.2 Der
Bedarf an persönlicher Fürsorge stellt nach dem Referierten das
charakteristische Merkmal dar, welches die Unterbringung nach Art. 426 ZGB von
anderen Zwangsunterbringungen unterscheidet, die etwa von strafrechtlichen oder
administrativen Behörden angeordnet werden können. Bei diesen Formen der
Unterbringung, insbesondere wie vorliegend der stationären therapeutischen Massnahme
gemäss Art. 59 StGB, handelt es sich um polizeiliche Massnahmen, die dem Schutz
öffentlicher Interessen und insbesondere der Sicherheit Dritter dienen sollen (Geiser/Etzensberger, in: Basler
Kommentar, 5. Auflage 2014, Vor Art. 426–439 ZGB N 9; Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm
Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 426 ZGB N 57; Hauri, Fürsorgerische Freiheitsentziehung [mit Seitenblick
auf das Strafrecht], ZStrR 124/2006, S. 136, 145 f.).
5.4.3 Da vorliegend im Sinne einer
Fremdgefährdung das Risiko eines Rückfalls in einschlägige deliktsnahe oder
deliktische Handlungen im Zentrum steht und damit der Schutz öffentlicher
Interessen bzw. der Schutz der Sicherheit Dritter bezweckt wird, kann das Institut
der fürsorgerischen Unterbringung zum Vornherein nicht angeordnet werden.
6.1
6.1.1 Während
die Geeignetheit und Notwendigkeit der neu angeordneten stationären therapeutischen
Massnahme zu bejahen sind, stellt sich die Frage der Verhältnismässigkeit im
engeren Sinn bzw. die Frage der Angemessenheit, da der bisher ausgestandene
Freiheitsentzug die ursprünglich angeordnete Freiheitsstrafe übersteigt. Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 136 IV 156 E. 3 S. 160 ff.; BGer 6B_58/2014
vom 20. Februar 2014 E. 1.7, BGer 6B_473/2014 vom 20. November 2014 E. 1.6.1
sowie BGer 6B_68/2016 vom 28. November 2016 E. 2.5) bedarf es in diesen
Fällen in materieller Hinsicht einer inhaltlichen Verknüpfung
zwischen der (ursprünglichen) Verurteilung und der Anordnung einer stationären
Therapie. Die Umwandlung in eine stationäre Massnahme nach vollständiger
Verbüssung der Strafe ist zudem nur in klaren Ausnahmefällen und unter strenger
Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgebotes zulässig.
6.1.2 Grundlage
für die Anordnung einer Massnahme ist die Sozialgefährlichkeit des Täters, die
sich einerseits in der Anlasstat manifestiert hat und andererseits weitere
Straftaten von einigem Gewicht befürchten lässt. Dr. B____ erklärte in seinem
Ergänzungsgutachten, das Risiko eines Rückfalls in einschlägige deliktsnahe
oder deliktische Handlungen sei gegenüber dem Zeitpunkt der Begutachtung im
Jahr 2013 nicht geringer geworden, sondern könne sich möglicherweise -
angesichts einer allenfalls hinzukommenden schizophrenen Erkrankung - noch
erhöhen (Ergänzungsgutachten vom 29. September 2016, S. 53). Mit der ganz
erheblichen Rückfallgefahr in einschlägige deliktsnahe Handlungen ist erstellt,
dass zwischen der Verurteilung aus dem Jahr 2013 und der (neu) angeordneten
stationären therapeutischen Massnahme ein ausreichender Konnex im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht. Mit einer sofortigen Entlassung aus
der Massnahme wäre nicht nur dem Beschwerdeführer nicht gedient. Vielmehr ist
aufgrund der erhobenen Befunde, insbesondere der attestierten ganz erheblichen Rückfallgefahr
mit Blick auf die Anlasstaten und den gewichtigen auf dem Spiel stehenden
öffentlichen Interessen, eine Entlassung des Beschwerdeführers nicht angezeigt.
6.1.3 Wie
bereits die Vorinstanz, erachtet auch das Appellationsgericht die Behandlung des
Beschwerdeführers im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme insgesamt
als notwendig. Jedoch erscheint auch ihm eine Anordnung auf fünf Jahre
angesichts des bereits ausgestandenen Freiheitsentzugs und der Schwere der vom
Beschwerdeführer begangenen Straftaten nicht mehr als verhältnismässig. Mit der
strengen Befristung der Massnahme in pragmatischer analoger Anwendung von Art.
59 Abs. 4 Satz 2 StGB hat die Vorinstanz den Umständen und auch den Bedenken
des Beschwerdeführers, wonach eine stationäre therapeutische Massnahme nach
Art. 59 StGB zeitlich offen sei, Rechnung getragen. Der Beschluss in der
vorliegenden Form garantiert, dass das weitere Schicksal des Beschwerdeführers
gerichtlich eng begleitet wird. Die stationäre Massnahme verstösst im Übrigen
auch nicht gegen das Übermassverbot, da die Anlasstaten massiv waren und
immerhin zu drei Jahren Freiheitsstrafe führten.
6.1.4 Dass
der Beschwerdeführer so lange im Vollzug war, ist bedauerlich. Indessen ist der
Abteilung Strafvollzug kein Vorwurf zu machen, sind doch die Plätze im
Massnahmenvollzug zum Vornherein beschränkt und wurde versucht, den
Beschwerdeführer im Massnahmenzentrum Kalchrain zu platzieren. Die guten
Fortschritte, die der Beschwerdeführer seit dem Eintritt in die UPK erzielt
hat, zeigen, dass er nun (endlich) auf dem richtigen Weg ist. Es ist zentral,
dass der eng strukturierte Tagesablauf in der UPK aufrechterhalten wird und
weiterhin Vollzugslockerungen gewährt werden. Zudem hat die Vertreterin der
Abteilung Strafvollzug im Rahmen der Verhandlung vom 13. Dezember 2016
angetönt, dass im Hinblick auf die jährlich zu prüfende bedingte Entlassung (Art.
62d StGB) bereits Berichte und Auskünfte über den Beschwerdeführer eingeholt
worden seien.
6.1.5 Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGer 6B_596/2011 vom 19. Januar 2011 E.
3.2.3) muss den Gefahren, die von einem Täter zu befürchten sind, bei einer
Interessenabwägung grössere Bedeutung zukommen als der Schwere des mit einer
Massnahme verbundenen Eingriffs. Demgemäss gewichtet das Appellationsgericht
die ganz erhebliche Rückfallgefahr (vgl. E. 6.1.2) stärker als den mit der
zeitlichen Beschränkung der Massnahme verbundenen Eingriff in die
Freiheitsrechte des Beschwerdeführers (vgl. E. 6.1.3). Zusammenfassend liegt damit
wie vom Bundesgericht in derartigen Fällen verlangt, ein klarer
Ausnahmefall vor. Die Umwandlung der Massnahme für junge Erwachsene in eine
stationäre therapeutische Massnahme auch nach Verbüssung des bereits
ausgestandenen Freiheitsentzugs ist im Ergebnis nach Ansicht des
Appellationsgerichts auch unter strenger Berücksichtigung des
Verhältnismässigkeitsgebotes rechtmässig.
7.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Urteilsgebühr wird auf CHF 900.‒
bemessen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
7.2 Da
es sich vorliegend um einen Fall notwendiger amtlicher Verteidigung (Art. 130
lit. b StPO) handelt, wurde dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung
mit Verfügung vom 24. Mai 2016 bewilligt, weshalb der Verteidiger für seinen
Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Der geltend gemachte Aufwand
wird nicht beanstandet und daher ein Honorar gemäss eingereichter Aufstellung
zuzüglich Hauptverhandlung ausgerichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In Abweisung der Beschwerde wird der Beschluss
des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. April 2016 bestätigt und die über den
Beschwerdeführer angeordnete Massnahme für junge Erwachsene aufgehoben sowie
eine stationäre Massnahme nach Art. 59 des Strafgesetzbuches für die Dauer von
vorläufig maximal 2 Jahren angeordnet.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 900.–, einschliesslich
Auslagen.
Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...],
wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2‘769.25 (einschliesslich
Auslagen), zuzüglich 8% MWST von CHF 221.55, insgesamt also CHF 2‘990.80, aus
der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Dr. med. B____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).