Appeal dismissed for lack of jurisdiction after missed hearing

BES.2016.151Obergericht / Einzelrichter28.10.2016Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant missed the trial date before the Criminal Court and the case was struck off as withdrawn, with court fees imposed. He then sought restoration before the trial court and also filed a document labeled as an appeal with the Appellate Court seeking a new hearing date. The Appellate Court held that this was in substance a restoration request that had to be filed with the trial court under Art. 94 StPO. Because the appellate court lacked jurisdiction, it did not enter into the appeal. It nevertheless waived court costs for the appellate proceedings.

Omnilex-Regeste

Art. 94 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 91 Abs. 4 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO: Ein durch Terminversäumnis bewirkter Rechtsverlust ist mittels Wiederherstellungsgesuch bei derjenigen Behörde geltend zu machen, vor welcher die versäumte Prozesshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Eine an die unzuständige Rechtsmittelinstanz gerichtete Eingabe ist nach ihrem Inhalt zu qualifizieren; verlangt sie materiell bloss die Wiederherstellung eines verpassten Verhandlungstermins, fehlt der Beschwerdeinstanz die Zuständigkeit zum Sachentscheid. Eine Weiterleitung entfällt ausnahmsweise, wenn das Gesuch bereits bei der zuständigen Behörde hängig ist. Kosten können trotz Nichteintretens ausnahmsweise erlassen werden, obwohl grundsätzlich die unterliegende Partei kostenpflichtig wäre (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO).

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2016.151

ENTSCHEID

vom 28. Oktober 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Hilpert

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch Rechtsanwalt [...],

[...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 15. August 2016

betreffend Abschreibung des Beschwerdeverfahrens infolge Rückzugs

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 21. Januar 2016 wurde A____ (Beschwerdeführer) der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 350.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 4 Tagen) bestraft. Auch wurden ihm die Gebühren und Auslagen in der Höhe von CHF 208.60 auferlegt. A____ erhob am 1. Februar 2016 gegen den Strafbefehl Einsprache bei der Staatsanwaltschaft. Diese hielt am Strafbefehl fest und die Akten wurden ans Strafgericht überwiesen. Nachdem A____ und sein Anwalt am 15. August 2016 verspätet zur Hauptverhandlung beim Strafgericht erschienen waren, hat der Strafgerichtspräsident das Verfahren infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt abgeschrieben. Die Gerichtsgebühren von CHF 100.– wurden A____ auferlegt.

Am 22. August 2016 stellte A____ beim Strafgericht ein Gesuch um Aufhebung der Einstellungsverfügung und Gewährung eines zweiten Verhandlungstermins. Der Strafgerichtspräsident wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 23. August 2016 ab. Ebenfalls am 22. August 2016 hat A____ gegen die Abschreibungsverfügung Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Das Strafgericht hat in seiner Stellungnahme sinngemäss dessen Abweisung beantragt.

Die Einzelheiten des Sachverhalts und die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen.

Erwägungen

1.1 Gemäss Art. 94 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann eine Partei bei Terminversäumnis und daraus resultierendem Rechtsverlust die Wiederherstellung der Frist verlangen. Vorausgesetzt wird, dass glaubhaft gemacht werden kann, dass die Partei kein Verschulden am Versäumnis trifft. Das Gesuch ist gemäss Art. 94 Abs. 2 StPO bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen.

1.2 Der Beschwerdeführer hat am 15. August 2016 den Verhandlungstermin beim Strafgericht verpasst. Das Wiederherstellungsgesuch muss beim Strafgericht gestellt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO). Am 22. August 2016 hat der Beschwerdeführer dies getan und beim Strafgericht mittels Gesuch um Aufhebung der Einstellungsverfügung und Gewährung eines zweiten Verhandlungstermins ersucht.

Am selben Tag hat er auch ein Schreiben mit der Überschrift „Beschwerde“ beim Appellationsgericht eingereicht. Darin verlangt der Beschwerdeführer die Ansetzung eines neuen Termins für die Verhandlung vor dem Strafgericht. Bei der Eingabe handelt es sich demnach von der Sache her ebenfalls um eine Wiederherstellungsgesuch. Da wie bereits ausgeführt dieses Gesuch an das Strafgericht gestellt werden muss, tritt das Appellationsgericht infolge Unzuständigkeit nicht auf die „Beschwerde“ vom 22. August 2016 des Beschwerdeführers ein.

Eingaben, welche an eine unzuständige Behörde gerichtet werden, müssen von Amtes wegen an die zuständige Stelle weitergeleitet werden (Art. 91 Abs. 4 StPO; vgl. auch Sachverhalt von AGE BES.2013.84 vom 21. Oktober 2013). In casu erübrigt sich dieses Vorgehen, da der Beschwerdeführer parallel zur vorliegenden Beschwerde ein Wiederherstellungsgesuch bei der zuständige Behörde, dem Strafgericht, eingereicht hat. Dieses hat zwischenzeitlich mit Entscheid vom 23. August 2016 das Gesuch abgewiesen, da der Beschwerdeführer und sein Verteidiger ein Verschulden an der Säumnis treffe. Gegen diese Verfügung wurde keine erneute Beschwerde erhoben.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass auf die Beschwerde infolge Unzuständigkeit nicht einzutreten ist. Grundsätzlich hat bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Strafgericht Basel-Stadt

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Nicole Hilpert

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Schlagwörter

jurisdictionrestoration of deadlinesmissed hearinginadmissibilitycriminal procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the dismissal order was admissible before the appellate court despite the request for restoration having to be filed with the trial court.

Extrahierter Entscheid

The appeal was inadmissible because the requested relief had to be sought from the trial court, not the appellate court.

Extrahierte Begründung

A missed hearing leading to loss of rights must be remedied by a restoration request under Art. 94 StPO filed with the authority before which the missed act should have taken place. The appellant’s filing labeled as an appeal was in substance such a restoration request, so the appellate court lacked jurisdiction.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged for the appellate proceedings.

Extrahierter Entscheid

No costs were charged as an exception, despite the appellant generally being liable for costs when the appeal is unsuccessful.

Extrahierte Begründung

Under Art. 428(1) StPO the appellant would normally bear the costs, but the court waived them in the circumstances.

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