Planfestsetzungsbeschluss
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.116
URTEIL
vom 16. November 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
lic. iur. André
Equey, lic. iur. Barbara Schneider
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Regierungsrat Basel-Stadt Rekursgegner
Staatskanzlei, Marktplatz 9, 4001
Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Regierungsrats vom 3. Mai 2016
betreffend Wettsteinallee,
Abschnitt Rheinfelderstrasse bis Riehenring,
Planfestsetzungsbeschluss
Sachverhalt
Der
Regierungsrat hat mit Planfestsetzungsbeschluss P160561 vom 3. Mai 2016 gestützt
auf §§ 97, 98 und 106 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG; SG 730.100) den
Nutzungsplan / Erschliessungsplan Nr. 5755 des Tiefbauamts betreffend Umgestaltung
der Wettsteinallee, Abschnitt Rheinfelderstrasse bis Riehenring inklusive des
neuen generellen Strassenquerprofiles, genehmigt.
Mit dem
Erschliessungsplan sollen im Zuge umfangreicher Sanierungsarbeiten an den
Werkleitungen auf der Strassenseite der ungeraden Hausnummern eine durchgehende
Reihe von zwölf Bäumen in Rabatten gepflanzt und zu diesem Zweck insgesamt zehn
heute auf der Allmend bestehende Parkplätze aufgehoben werden. Zudem soll mit
baulichen Massnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit eine einheitliche
Strassenbreite von 5.30 m und eine Verschiebung und Absenkung der Trottoirränder
in den Kreuzungsbereichen geschaffen werden.
Die gegen diesen
Erschliessungsplan erhobene Einsprache von A____ (Rekurrent), dem Eigentümer
der Liegenschaft Wettsteinallee 55, hat der Regierungsrat am 3. Mai 2016 abgewiesen.
Der Beschluss ist dem Rekurrenten mit Schreiben vom 4. Mai 2016 eröffnet
worden.
Gegen diesen
Planfestsetzungsbeschluss richtet sich der mit Eingaben vom 13. Mai 2016
und 2. Juni 2016 erhobene und begründete Rekurs, mit dem der Rekurrent dessen
kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung und die vorbehaltlose Streichung
des geplanten Abbaus von zehn Parkplätzen, der Neupflanzung von zwölf Bäumen
und der Umgestaltung beantragt. Das Bau- und Verkehrsdepartement beantragt mit
Vernehmlassung vom 8. August 2016 in Vertretung des Regierungsrates die kosten-
und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses, soweit auf diesen einzutreten
sei. Hierzu nahm der Rekurrent mit Eingabe vom 22. August 2016 Stellung, worauf
das Bau- und Verkehrsdepartement mit Eingabe vom 9. September 2016
duplizierte.
Die Verhandlung
des Verwaltungsgerichts hat am 16. November 2016 stattgefunden und mit einem
Augenschein begonnen. Teilgenommen haben der Rekurrent, A____, sowie für die
Rekursgegnerin [...] vom Rechtsdienst des Bau- und Verkehrsdepartements, Frau [...]
vom Hochbau- und Planungsamt, sowie [...] vom Tiefbauamt und [...] vom Amt für
Mobilität. Für eine weitere (selbständige) Rekurrentin in einem parallelen
Verfahren, den [...] hat Herr [...] teilgenommen. Anschliessend wurde die
Verhandlung im Gerichtssaal weitergeführt. Für sämtliche Ausführungen wird auf
das Protokoll des Augenscheins und der Verhandlung verwiesen. Die Tatsachen
ergeben sich aus den angefochtenen Entscheiden und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
§ 113 Abs. 1 BPG kann gegen Verfügungen und Entscheide im Planfestsetzungsverfahren
nach den allgemeinen Bestimmungen Rekurs erhoben werden. Nach § 10 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) unterliegen Verfügungen des
Regierungsrates der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht. Damit ist dessen
Zuständigkeit gegeben, wobei der Entscheid in die Spruchkompetenz des
Dreiergerichts fällt (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 und § 99 Gerichtsorganisa-tionsgesetz;
SG 154.100).
1.2 Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids und Eigentümer einer
direkt an den Planungsperimeter anstossenden Liegenschaft vom angefochtenen
Erschliessungsplan berührt. Er hat insoweit ein schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids und ist daher zum Rekurs
legitimiert (VGE VD.2010.120 vom 21. Juni 2012 E. 1.2.1). Auf den frist- und
formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Danach ist zu prüfen, ob die Verwaltung das öffentliche Recht,
vorliegend namentlich das Bau- und Planungsgesetz (BPG; SG 730.100), das Bundesgesetz
über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz [RPG]; SR 700) und die
Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) nicht oder nicht richtig angewendet, den
Sachverhalt unrichtig festgestellt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus entscheidet das Verwaltungsgericht
nach § 8 Abs. 4 VRPG auch über die Angemessenheit einer Verfügung, wenn es dazu
durch besondere gesetzliche Vorschrift berufen ist. Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit.
b RPG hat das kantonale Recht die volle Überprüfung des Raumplanungsrechts
wenigstens durch eine Beschwerdebehörde zu gewährleisten. Dies wird mit § 113
Abs. 3 BPG umgesetzt. Gemäss dieser Bestimmung prüfen die Rekursinstanzen auch
die Angemessenheit von Verfügungen und Entscheiden im Planfestsetzungsverfahren
(VGE VD.2010.120 vom 21. Juni 2012 E. 1.3; VGE 627/2006 vom 24. August 2007 E.
1.2).
2.1 Ausgangspunkt
der Angelegenheit ist der Ausgabenbericht Nr. 15.0988.01 des Regierungsrates an
den Grossen Rat vom 19. August 2015, mit dem die Mittel für umfangreiche
Erneuerungsarbeiten an den Werkleitungen und der Strasse im Abschnitt der
Wettsteinallee zwischen der Rheinfelderstrasse und dem Riehenring beantragt
worden sind, in deren Zusammenhang gemäss dem „Leitbild Strassenbäume“ eine
Baumreihe realisiert werden sollte, wie sie bereits im Abschnitt der Wettsteinallee
zwischen dem Wettsteinplatz und der Rheinfelderstrasse besteht. Das Projekt des
Regierungsrates sah dabei auf der nordwestlichen Strassenseite mit den
ungeraden Hausnummern die Pflanzung von 22 neuen Bäumen in Rabatten von 4,4
Metern Länge vor. Dazwischen waren Parkfelder mit einer Länge von 6 Metern vorgesehen
(Akten 6/1). Dadurch wären gegenüber der bestehenden Situation 20 Parkplätze
verloren gegangen. Im Rahmen der Beratung des Geschäfts durch die grossrätliche
Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission (UVEK) präsentierte die Verwaltung ein
überarbeitetes Projekt mit einer auf zwölf Bäume reduzierten Baumreihe, bei der
gegenüber dem ursprünglichen Projekt auf jeden zweiten Baum verzichtet worden
ist. Dieses führt zu einer Reduktion der Parkplätze um zehn Felder (Bericht
UVEK Nr. 15.0988.02 vom 2. Dezember 2015, Akten. 6/2). In dieser Form stimmte
der Grosse Rat dem Ausgabenbericht mit Beschluss vom 6. Januar 2015 zu.
2.2 Mit
dem angefochtenen Planfestsetzungsbeschluss des Regierungsrats vom 3. Mai 2015
wird der genannte Grossratsbeschluss umgesetzt. Gleichzeitig hat der
Regierungsrat die Einsprachen verschiedener Einsprecher abgewiesen.
Zusammengefasst hat er dies damit begründet, dass mit dem Erschliessungsplan
das „Leitbild Strassenbäume“ umgesetzt werde. Die neuen kleinkronigen Bäume hätten
nicht nur ästhetische Qualitäten, sondern auch positive Auswirkungen auf das
städtische Mikroklima. Baumbestandene Strassen seien für Fussgängerinnen und
Fussgänger sowie Radfahrerinnen und Radfahrer attraktiv und leisteten einen
wichtigen Beitrag an die Lebens- und Wohnqualität im Quartier. Zudem werde mit
weiteren baulichen Massnahmen die Verkehrssicherheit erhöht, indem eine
einheitliche Strassenbreite von 5.30 Metern geschaffen und die Trottoirränder
in den Kreuzungsbereichen verschoben und abgesenkt würden. Dadurch werde die
Querungsdistanz für die Fussgängerinnen und Fussgänger verkürzt. Die Massnahme
in der Wettsteinallee, bei der es sich um eine im Veloroutenplan eingetragene
Strasse handle, liege somit im öffentlichen Interesse. Mit Bezug auf die Parkplatzsituation
sei zu berücksichtigen, dass mit dem Bau des Quartierparkings bei der neuen
Wohnüberbauung beim alten Kinderspital-Areal eine 1:1 Kompensation von 30
bestehenden Parkplätzen auf der Allmend vorgesehen gewesen sei. Nach der
Aufhebung von sieben Parkplätzen in der unmittelbaren Umgebung würden nun wie
vorgesehen weitere Parkplätze in einem Radius von 300 Metern Luftlinie
aufgehoben. Es bestehe kein gesetzlicher Anspruch auf einen Parkplatz. Das
öffentliche Interesse an der Neugestaltung der Strasse überwiege das private
Interesse an der Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes.
2.3 Mit
seinem Rekurs bestreitet der Rekurrent die positiven ästhetischen und
mikroklimatischen Wirkungen von Stadtbäumen nicht, sieht diese aber vor allem
gegeben für „betonierte Quartierteile, für Industriestrassenzüge und
unwohnliche Wohngebiete“. Beim betroffenen Abschnitt der Wettsteinallee handle
es sich demgegenüber um einen begrünten, beruhigten und qualitativ bevorzugten
Quartierteil. Die zwölf kleinkronigen Bäume entsprächen daher keiner
Notwenigkeit, dienten nicht der Ästhetik und hätten auch keinen erheblichen
mikroklimatischen Effekt. Auch die Versickerungsmöglichkeiten für das
Oberflächenwasser seien dermassen gering, dass sie nicht ins Gewicht fielen.
Auch aus dem Leitbild Strassenbäume könne keine Verpflichtung für den Kanton
abgeleitet werden. Die Wahl der Strassenseite mit den ungeraden Hausnummern für
die Erstellung der Rabatten sei willkürlich. Mit der vorgesehenen
Strassengestaltung gehe die geradlinige Übersichtlichkeit des Strassen-stückes
verloren und es entstünden neue Unfallrisiken, was der geltend gemachten
Attraktivität für Fussgängerinnen und Fussgänger sowie Radfahrende
entgegenstehe. Es sei ihm im Übrigen auch keine Statistik bekannt, welche das
Strassenstück als besonderen Unfallherd ausweise. Die baulichen Massnahmen zur
Fahrbahnverschmälerung und zur Absenkung der Trottoirränder seien nicht
zielführend. Der heutige Zustand mit Zone Tempo 30 und zwei Kreiseln gewähre
bereits eine optimale Verkehrssicherheit, weshalb er alle baulichen Massnahmen,
die über eine Sanierung hinausgingen, ablehne. Ein Abbau von Parkplätzen könne
im Einzugsgebiet der Messe, der Rosentalanlage, der Erholungszonen am
Rheinufer, der nahen Shoppingzentren, des Landhofareals und einer Reihe von
Neubauten nicht realisiert werden.
Weiter bemängelt
der Rekurrent, dass die Massnahme mit Blick auf deren Kosten nicht verhältnismässig
sei. Bezüglich der Parkplätze bestehe aufgrund des Bezahlens von Gebühren
(Anwohnerkarte, Tageskarte etc.) ein berechtigter Anspruch auf Leistungen durch
staatliche Stellen. Die Eigentumsgarantie gewähre eine Institutsgarantie,
weshalb keine Hürden aufgebaut werden dürften, die den Besitz eines Fahrzeuges
verunmöglichten. Ein vorgesehener Ersatz in einer Einstellhalle sei aufgrund
der Kosten von jährlich CHF 2‘500.– bis CHF 3‘500.– insbesondere für weniger
Verdienende kein ebenbürtiger Ersatz.
3.1
3.1.1 Beim
angefochtenen Planfestsetzungsbeschluss des Regierungsrats vom 3. Mai 2016
handelt es sich um einen Erschliessungsplan im Sinne von § 97 Abs. 2 BPG, in
raumplanungsrechtlicher Terminologie also um einen Sondernutzungsplan. Die
formellen Vorgaben richten sich im vorliegenden Fall nach §§ 108 ff. BPG.
3.1.2 Gemäss
§ 113 Abs. 4 BPG sind im Rekursverfahren gegen Entscheide im Planfestsetzungsverfahren
neue Einwände ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten
vorgebracht werden können. Allerdings dürfen an die Begründungs- und
Substantiierungspflicht im Einspracheverfahren keine strengen Anforderungen
gestellt werden. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil das Verbot neuer
Einwände in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Rechtsweggarantie nach Art.
29a der Bundesverfassung und dem Untersuchungsgrundsatz wie auch zu Art. 110
des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR.173.110) steht (vgl. auch VGE VD.2014.57
vom 2. Februar 2015 E. 1.1; VD.2014.43 vom 2. Februar 2015 E. 3.1, VD.2013.204
vom 3. November 2014 E. 2.4.3). Insbesondere bedarf es vorgängig des
erstinstanzlichen Entscheids keiner umfassenden Konkretisierung von sämtlichen
erhobenen Rügen im Einspracheverfahren (VGE VD.2011.33 vom 2. Mai 2012 E. 9.3).
Mit seiner
Vernehmlassung lässt der Regierungsrat vorbringen, bei der im Rekursverfahren
geltend gemachten Verletzung der Eigentumsgarantie handle es sich um einen
neuen Einwand im Sinne von § 113 Abs. 4 BPG, welcher schon im
Einspracheverfahren hätte vorgebracht werden müssen und auf welchen deshalb
nicht eingetreten werden könne. Zutreffend ist dabei, dass sich der Rekurrent
in seiner Einsprache nicht auf eine Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss
Art. 26 Abs. 1 BV bezogen hat. Dabei handelt es sich aber um eine rechtliche
Rüge, welche aufgrund des Grundsatzes, wonach das geltende Recht den Behörden
nicht vorgetragen werden muss (iura novit curia), im Rahmen der mit der
Einsprache erhobenen Einwände von Amtes wegen zu beurteilen ist. In
tatsächlicher Hinsicht hat der Rekurrent mit seiner Einsprache gerügt, die
Bäume würden die Sonnenbestrahlung der Vorgärten beeinträchtigen, was negative
Folgen haben werde, und er hat die Verringerung der Anzahl an Parkplätzen
abgelehnt. Im Rahmen dieser tatsächlichen Einwände ist auch die geltend gemachte
Verletzung der Eigentumsgarantie zu prüfen.
3.2 Die
Erschliessungsplanung im Gebiet der Stadt Basel ist Sache des Regierungsrates
(§ 106 BPG). Dieser hat sich dabei nach den vom Bund festgelegten Grundsätzen
der Raumplanung und insbesondere nach den Zielen und Planungsgrundsätzen des
Raumplanungsgesetzes zu richten (§ 93 BPG). In materieller Hinsicht enthält das
Bundesrecht nur allgemeine Grundsätze über die Erschliessungsplanung. Aus dem
Eidgenössischen Raumplanungsgesetz ergeben sich hierzu nur punktuelle
Planungspflichten (Waldmann/Hänni,
Handkommentar RPG, Bern 2006, Art. 2 N 23). Die einzelnen Anforderungen an die
Erschliessung ergeben sich im Einzelnen erst aus dem kantonalen Recht (BGE 117
Ib 308 E. 4a S. 314; 123 II 337 E. 5b S. 350; je mit Hinweis). In diesem
Rahmen kommt dem Regierungsrat als Planungsbehörde bei dieser
Gestaltungsaufgabe ein erhebliches planerisches Ermessen zu (BGE 12 I 65 E. 3a
S. 68; BGer 1C_13/2010 vom 1. Juni 2010 E. 2.4). Es ist ihm überlassen, unter
mehreren verfügbaren und zweckmässigen Lösungen eine gestalterische
Planungsmassnahme auszuwählen. Ihm verbleibt daher „eine relativ erhebliche
Entscheidungsfreiheit“ (BGer 1C_893/2013, 1C_895/2013 vom 1. Oktober 2014 E.
3.2; Tschannen, in:
Aemisegger/Kuttler/Ruch [Hrsg.], Kommentar zum RPG, Zürich 2009, Art. 2 N 60)
beziehungsweise ein weiter Gestaltungsspielraum (Hänni, a.a.O. S. 81). Das Verwaltungsgericht als
Rechtsmittelbehörde darf trotz der ihm zustehenden Angemessenheitskontrolle
dieses Ermessen des Regierungsrates als Planungsbehörde nicht durch sein
eigenes ersetzen (BGer 1C-97/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3; VGE VD.2015.125
vom 8. April 2016 E. 2.1). Es hat aber auch nicht erst dann einzugreifen, wenn
die getroffene raumplanerische Lösung offensichtlich unhaltbar oder willkürlich
ist, sondern bereits dann, wenn sie sich als rechtswidrig oder unzweckmässig
erweist (Aemisegger/Haag, Praxiskommentar
zum Rechtsschutz in der Raumplanung, Zürich 2010, Art. 33 N 77; zur
Zonenplanung: VGE VD.2014.57 vom 2. Februar 2015 E. 4.1.2).
3.2.1 Mit
seinem Rekurs wendet sich der Rekurrent zunächst gegen die Pflanzung von Bäumen
im planbezogenen Abschnitt der Wettsteinallee. Gemäss den Planungsgrundsätzen
des Raumplanungsgesetzes sind die Siedlungen nach den Bedürfnissen der Bevölkerung
zu gestalten, wobei die Siedlungen insbesondere viele Grünflächen und Bäume
enthalten sollen (Art. 3 Abs. 3 lit. e RPG). Die Anpflanzung neuer Bäume
entspricht daher diesem Planungsgrundsatz. Auch der kantonale Gesetzgeber
verpflichtet die Behörden mit § 1 Abs. 1 des Baumschutzgesetzes, den
Baumbestand im Kanton im Interesse der Qualität des Lebensraumes und
insbesondere der Wohnlichkeit zu erhalten und möglichst zu vermehren. Welche
Natur und welcher Verpflichtungsgrad darüber hinaus dem Leitbild Strassenbäume
zukommt, kann offen bleiben. Zwar handelt es sich nicht um einen Richtplan im
Sinne des Raumplanungsgesetzes, das vom Grossen Rat in Auftrag gegebene
Leitbild verpflichtet aber ebenfalls zur Erhöhung der Zahl von Bäumen im
städtischen Strassenraum. Auch in tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass
Bäume und unversiegelte Flächen im städtischen Raum positive Effekte auf das
städtische Klima und die Lebensqualität in der Stadt haben. Der Regierungsrat
verweist dazu auf die Ausfüh-rungen von Prof. Eberhard Parlow in einem
Interview in der Zeitschrift energie&wasser, in dem dieser die
Förderung der Durchgrünung der Stadt mit Baumreihen entlang der Strassen als
Massnahme gegen den Wärmeinseleffekt propagiert (Akten 6/17). Daraus folgt,
dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der Pflanzung neuer Alleebäume
auf Allmend besteht.
Der Rekurrent sieht
dieses Interesse einerseits dadurch relativiert, dass die Umgebung bereits
begrünt sei, und andererseits durch den Umstand, dass bloss kleinkronige Bäume
gepflanzt werden sollen. Zutreffend ist zwar, dass mit den zur Bepflanzung
vorgesehenen bloss kleinkronigen Bäumen und der Verringerung ihrer Zahl gegenüber
dem ursprünglichen Plan sowohl der Einfluss auf das Mikroklima wie auch die
ästhetische Wirkung einer durchgehenden Alleebepflanzung gemindert werden.
Damit ist aber gerade dem Widerstand in der Quartierbevölkerung und nicht
zuletzt auch von Seiten des Rekurrenten Rechnung getragen worden, der eine zu
starke Beschattung seiner Liegenschaft durch die geplanten Alleebäume moniert
hat. Wenn auch in einem geringeren Ausmass, so zeitigt die aktuell geplante
Bepflanzung aufgrund der Verdunstungsmöglichkeiten der Bäume und ihrer
Beschattung des Strassenraums weiterhin einen günstigen Einfluss auf das Strassenklima.
Auch kann den im Abschnitt zwischen dem Wettsteinplatz und der
Rheinfelderstrasse bereits gepflanzten Bäumen ein gewisser optischer Reiz
gerade auch im Alleezusammenhang und im herbstlichen Zeitpunkt des Augenscheins
nicht abgesprochen werden. Daran ändert die im Wettsteinquartier und in der
Umgebung der Wettsteinallee bereits bestehende Begrünung natürlich nichts.
3.2.2 Nicht
ersichtlich ist, inwiefern die geplanten Bäume ein Unfallrisiko darstellen
sollten. Sie vermindern die Übersichtlichkeit nicht. Im Gegenteil schaffen sie
als Intersektionen in einer bislang regelmässig mit abgestellten Personenwagen belegten
Reihe Zwischenräume, von welchen aus die Fahrbahn von Personen, welche die
Strasse überqueren wollen, sicher überblickt werden kann. Die durch die Bäume
entstehenden Lücken in der Parkplatzreihe erleichtern somit offenkundig das sichere
Überqueren der Strasse.
3.2.3 Der
Rekurrent rügt, die Wahl der Strassenseite für die Bepflanzung mit Bäumen sei
willkürlich. Bei der Wahl der Strassenseite für eine solche Bepflanzung kommt
der Verwaltung ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Im vorliegenden Fall war
die Wahl jedoch offensichtlich dadurch präjudiziert, dass die Bäume auch im
Abschnitt vom Wettsteinplatz bis zur Verzweigung Rheinfelderstrasse auf der
Seite mit ungeraden Hausnummern gepflanzt worden waren. Dass die Baumreihe auf
dieser Seite fortgesetzt wird, führt erst dazu, dass der optisch gewünschte
Effekt einer Allee überhaupt entstehen kann. Dies ist nicht willkürlich,
sondern sachlich begründet, folgerichtig und überzeugend.
3.2.4 Die
Reduktion der Parkplätze auf der Allmend verletzt sodann weder
Planungsgrundsätze noch öffentliches Recht. Der Regierungsrat weist zu Recht
darauf hin, dass er gemäss § 74 Abs. 3 BPG verpflichtet ist, Parkplätze
auf Allmend abzubauen, wenn er eine grössere als die durch Verordnung zugelassene
Zahl von Abstellplätzen in Gemeinschaftsanlagen bewilligt. Gemäss § 11 Abs. 3
der Parkplatzverordnung (PPV; SG 730.310) können unterirdische Quartierparkgaragen
bewilligt werden, „sofern eine angemessene Anzahl oberirdischer Parkplätze,
etwa auf Allmend, zu Gunsten eindeutiger stadtgestalterischer Verbesserungen
(Grünraumgestaltung, Spiel- und Grünflächen anstatt Parkplätze, neue
Fussgängerzonen usw.) aufgehoben wird“. Wie der Regierungsrat nachweist, ist er
mit dem Bebauungsplanbeschluss des Grossen Rates bezüglich des alten
Kinderspitalareals (Nr. 11/23/10G vom 8. Juni 2011) verpflichtet worden, 30 Parkplätze
auf Allmend aufzuheben, was bisher nicht vollumfänglich erfolgt ist (Ziff.
2.8c; Akten 6/18). Vor diesem Hintergrund kann unter dem Strich auch nicht von
einer Reduktion oder Verknappung der Zahl der Parkplätze im Quartier gesprochen
werden.
Weder aus dem
Bundesrecht noch aus kantonalem Recht kann eine Verpflichtung abgeleitet
werden, auf der Allmend eine bestimmte Anzahl von Parkplätzen zur Befriedigung
bestimmter Parkierbedürfnisse bereit zu stellen. Genau so wenig, wie sich aus
der Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 Abs. 1 BV ein Anspruch auf jederzeitige
Zufahrt zu einer Liegenschaft ergibt – wenn diese etwa von verschiedenen
Haltestellen des öffentlichen Verkehrs oder von öffentlichen
Parkiermöglichkeiten aus in wenigen Minuten zu Fuss erreichbar ist – , kann aus
diesem Grundrecht ein Anspruch auf eine bestimmte Zahl von Parkiermöglichkeiten
auf der Allmend abgeleitet werden (vgl. VGE VD.2015.84 vom 22. März 2016
E. 3.3). Entgegen der Auffassung des Rekurrenten lässt sich ein Anspruch auf
öffentliche Parkplätze im Strassenraum auch nicht aus dem Erwerb einer
Parkkarte ableiten, verleiht eine solche doch keinen Anspruch auf einen
Parkplatz (§3 Abs. 4 der Verordnung über die Parkraumbewirtschaftung, PRBV; SG
952.560; VGE VD.2014.165 vom 3. Juni 2015 E. 2.5).
3.3 Schliesslich
richtet sich der Rekurs gegen die vorgesehenen Massnahmen zur Gewährleistung
der Verkehrssicherheit.
3.3.1 Gemäss
§ 13 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes Basel-Stadt (USG BS; SG 780.100) trifft
der Kanton Massnahmen zur Kanalisierung, Verminderung und Beruhigung des
privaten Motorfahrzeugverkehrs. Zudem sorgt er durch bauliche, betriebliche,
verkehrslenkende oder –beschränkende Massnahmen dafür, dass Fussgängerinnen und
Fussgänger sowie der nicht motorisierte und der öffentliche Verkehr gegenüber
dem privaten Motorfahrzeugverkehr bevorzugt und vor vermeidbaren Behinderungen
und Gefährdungen geschützt werden (§ 13 b Abs. 3 USG BS). Er ist verpflichtet,
insbesondere mit verkehrsberuhigenden Massnahmen dafür zu sorgen, dass der
Durchgangs- und der Pendlerverkehr Wohngebiete möglichst wenig beeinträchtigen.
Zu diesem Zweck verfügen die zuständigen Behörden im Rahmen des bundesrechtlich
zulässigen in Wohngebieten eine Zonenhöchstgeschwindigkeit von 30 km/h (§ 14
Abs. 2 und 3 USG BS). Der Kanton trägt dabei durch bauliche, gestalterische und
verkehrstechnische Massnahmen dazu bei, dass diese Höchstgeschwindigkeit
eingehalten wird (§ 15 Abs. 1 USG BS). Auch das Bundesrecht verlangt zur
Einhaltung der angeordneten Höchstgeschwindigkeiten in Tempo 30-Zonen, dass
nötigenfalls weitere Massnahmen, wie das Anbringen von Gestaltungs- oder
Verkehrsberuhigungsmassnahmen, und im Falle unterbliebener Zielerreichung
zusätzliche Massnahmen zu ergreifen sind (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 6 der
Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen, SR 741.213.3).
3.3.2 Anforderungen
an die Gestaltung der Wettsteinallee ergeben sich auch aus der Richtplanung. Zu
beachten ist dabei auch der kantonale Teilrichtplan Velo 2013, in dem die
Wettsteinallee als Basisroute für den Veloverkehr aufgenommen worden ist. Dieser
konkretisiert den vom Regierungsrat am 20. Januar 2009 erlassenen kantonalen
Richtplan, welcher bestimmt, dass dem Langsamverkehr ausreichend Raum
zugebilligt werden muss (Strategie 11) und zu dessen Förderung die Sicherheit
sowie die (Benutzungs-)Attraktivität der Infrastrukturen durch Ausbau und/oder
betriebliche und gestalterische Massnahmen zu erhöhen ist (Leitsatz Mobilität
41). Als Planungsgrundsätze sieht der Richtplan die Sicherstellung eines
dichten, sicher gestalteten, direkten und attraktiven Fusswegnetzes und ein
dichtes und attraktives, die Bedürfnisse der verschiedenen Zielgruppen
abdeckendes Netz für den Veloverkehr zu den wichtigen Zielen und Quellen im
Siedlungsgebiet, wobei in Wohnquartieren der motorisierte Verkehr, insbesondere
zugunsten der Fussverkehrssicherheit und der Wohnqualität, zu beruhigen und auf
ein Minimum zu reduzieren und diese für den Veloverkehr durchlässig zu
gestalten sind (Planungsgrundsätze M3.1 und M3.2).
Diese Richtpläne
bilden das planungsrechtliche Instrument zur behördenverbindlichen Abstimmung
und Koordination der raumwirksamen Tätigkeiten aller mit Planungsaufgaben
beauftragten Hoheitsträger, insbesondere des Bundes, der Kantone und der
Gemeinden (Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz,
Bern 2006, Vorbemerkungen zu Art. 6-12 N 7). Gemäss Art. 6 Abs. 3 RPG gibt der
Richtplan Aufschluss über den Stand und die anzustrebende Entwicklung der
Besiedlung und des Verkehrs, der Versorgung sowie der öffentlichen Bauten und
Anlagen. Richtpläne sind für die Behörden verbindlich (Art. 9 Abs. 1 RPG). Die
Verbindlichkeit gilt indessen nicht vorbehaltlos. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung
lässt Abweichungen vom Richtplan zu, wenn sie sachlich gerechtfertigt sowie von
untergeordneter Bedeutung sind und es nach den Umständen unzumutbar erscheint,
vorher den Richtplan förmlich zu ändern. Ferner können neue Erkenntnisse ein
Abweichen vom Richtplan rechtfertigen (BGE 119 Ia 367 [Retschwil]). Haben sich
die Verhältnisse geändert, stellen sich neue Aufgaben oder ist eine gesamthaft
bessere Lösung möglich, so werden die Richtpläne überprüft und nötigenfalls angepasst,
was in der Regel alle zehn Jahre geschieht (Art. 9 Abs. 2 und 3 RPG; vgl. auch
VGE VD.2009.647 vom 10. Februar 2010 E. 3.2 [Bettingen], 625/2006 vom 24.
August 2007 [Mittelfeld] und 745-748/2007 vom 23. Januar 2009 [Bosenhalde]).
Die
Wettsteinallee ist gemäss der vom Regierungsrat am 23. November 2010 genehmigten
Strassenhierarchie eine siedlungsorientierte Strasse, welche als solche auf
reduzierte Geschwindigkeiten auszurichten ist (Teilrichtplan Velo 2013, Ziff.
2.3.2). Als Basisroute soll die Strasse für Velofahrende mit einem erhöhten
Sicherheitsbedürfnis und geringen Anforderungen an die Schnelligkeit, wie auch
Schülerinnen und Schüler, Seniorinnen und Senioren, Eltern mit Kindern oder
Neuvelofahrerinnen und –fahrer ausgerichtet werden (der kantonale Teilrichtplan
Velo 2013 S. 17). Potenzielle Gefahrenstellen sind sicher auszugestalten,
wobei von einem geringen Fahrkönnen ausgegangen werden muss (a.a.O. S. 18).
3.3.3 Der
Regierungsrat macht unter Verweis auf seinen Ausgabenbericht und den Bericht
der UVEK geltend, dass es sich bei der Wettsteinallee um eine „Problemstrasse“
handle, da Geschwindigkeitsmessungen eine Überschreitung der geltenden
Tempolimite von 30 km/h um 6 km/h und mehr durch rund ein Viertel der
Motorfahrzeuge ergeben hätten. Dies erweist sich entgegen dem Standpunkt des
Rekurrenten als eine hinreichende Entscheidungsgrundlage und darauf darf im
vorliegenden Zusammenhang abgestellt werden, ohne dass nach zusätzlichen
Beweismitteln, etwa Ausdrucke von Messapparaten, hierfür geforscht werden
müsste. Die Massnahme der Fahrbahnverschmälerung ist grundsätzlich geeignet,
die durchschnittlich gefahrene Geschwindigkeit des motorisierten
Fahrzeugverkehrs zu senken. Sie ist gerade auch für Fussgängerinnen und
Fussgänger in Verbindung mit den Trottoirnasen wie auch den Baumrabatten
geeignet, die Querung der Strasse zu erleichtern. Bei übersichtlichen
Strassenverhältnissen, wie sie hier vorliegen, ist auch nicht zu erkennen, wie
der Veloverkehr dadurch gefährdet würde. Dieser wird durch geringere
Geschwindigkeiten tendenziell geschützt. Konkret führt langsamerer Verkehr zu
besseren Reaktionsmöglichkeiten und die Folgen bei Unfällen oder Stürzen nehmen
bei schnelleren Geschwindigkeiten aufgrund physikalischer Gesetzmässigkeiten
zu.
3.4 Zusammengefasst
ist daher festzustellen, dass die angefochtenen Massnahmen eine gesetzliche
Grundlage haben und im öffentlichen Interesse liegen. Diesbezüglich ist, wie
oben dargelegt, dem erheblichen Planungsermessen der Behörden im Rahmen der
Strassengestaltung Rechnung zu tragen.
3.5 Auch
das Gebot der Verhältnismässigkeit, welches für den ganzen Bereich staatlichen
Handelns gilt, wird durch die geplante Neugestaltung nicht verletzt. Der
visuelle Effekt einer Allee kann nicht anders erreicht werden als durch die
Fortsetzung der Baumreihe. Umgekehrt entsteht aus der Fortsetzung der Baumreihe
zweifellos die Erscheinung einer Allee, weshalb die Bepflanzung hinsichtlich
des angestrebten Gestaltungsziels sowohl erforderlich wie geeignet ist. Die
Baumbepflanzung stellt ebenso wenig einen Grundrechtseingriff dar wie die damit
einhergehende Aufhebung von zehn Parkplätzen. Private entgegenstehende
Interessen des Rekurrenten sind wenig konkret geblieben und vermögen den
Gewinn, der durch die Neugestaltung für die Strassenbenützer und –benützerinnen
entsteht, auf keinen Fall aufzuwiegen. Auch gegenläufige öffentliche
Interessen, welche die Interessenabwägung bei der Verhältnismässigkeitsprüfung
im Ergebnis zu beeinflussen vermöchten, sind nicht auszumachen. Entsprechendes
gilt für die Fahrbahnverschmälerung. Eine Erhöhung der Sicherheit für
Fussgängerinnen und Fussgänger, welche die Fahrbahn überqueren wollen, wird
durch die Verminderung der Querungsdistanz effizient erreicht. Die Massnahme
ist das Mittel der Wahl, zumal Fussgängerstreifen in einer Tempo 30-Zone grundsätzlich
zu vermeiden sind (Art. 4 Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die
Begegnungszonen; SG 741.213.3). Besondere Einschränkungen, die für den Rekurrenten
damit einhergingen, werden von diesem nicht geltend gemacht und sind auch nicht
ersichtlich. Die Verhältnismässigkeit sämtlicher zur Debatte stehender
Massnahmen steht damit ausser Zweifel.
3.6 Auch
was der Rekurrent im Übrigen gegen die Neugestaltung vorbringt, vermag nicht
zur Gutheissung des Rekurses zu führen. Dies gilt etwa für das Vorbringen, dass
die Wettsteinallee vormals die Rötelerstrasse und historisch nicht schon immer
eine Allee gewesen sei. Mit diesem Vorbringen wird verkannt, dass nicht
historische oder denkmalschützerische Gründe der geplanten Massnahme zugrunde
liegen, sondern ästhetische und verkehrstechnische Anliegen der heutigen Zeit.
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass sich die Rügen des Rekurrenten als unbehelflich erweisen.
Folglich ist sein Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühren von CHF 1‘500.– zu tragen
(§ 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘500.–.
Mitteilung an:
Rekurrent
Bau- und Verkehrsdepartement
Regierungsrat Basel-Stadt
Bundesamt für Strassen (ASTRA)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.