Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2015.121
URTEIL
vom 20.
Dezember 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen , lic.
iur. Eva Christ, Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beklagter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil der
Strafgerichtspräsidentin
vom 9. November 2015
betreffend Führen eines
Motorfahrzeugs ohne Führerausweis und
Verletzung der Verkehrsregeln
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft hat A____ mit Strafbefehl vom 17. Dezember 2014 der Verletzung
der Verkehrsregeln und des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis in
Anwendung von Art. 90 Abs. 1, Art. 95 Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes
(SVG; SR 741.01) und Art. 4a Abs. 1 lit. a sowie Art. 4a Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung
(VRV; SR 741.11) schuldig gesprochen und bestraft mit einer Geldstrafe von 10
Tagessätzen zu CHF 30.–. Den Vollzug der Geldstrafe hat die Staatsanwaltschaft
aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Weiter hat die
Staatsanwaltschaft A____ zu einer Busse von CHF 840.– verurteilt, bei
schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 9 Tagen,
und sie hat ihm die Kosten auferlegt. Die Begründung lautet wie folgt: „Lenken
des Personenwagens [...] ohne über den dafür erforderlichen Führerausweis zu
verfügen und Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h
innerorts (nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit)
um 3 km/h, begangen am 20. Januar 2013 in der Fasanenstrasse in Basel.“
Auf Einsprache
von A____ hin hat ihn das Strafgericht als Einzelgericht mit Urteil vom 9.
November 2015 ebenfalls des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis und
der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Busse hat das Strafgericht
dagegen reduziert und auf CHF 340.– festgesetzt (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe); schliesslich hat es ihm die
Verfahrenskosten auferlegt.
Gegen dieses
Urteil richtet sich die Berufung von A____. Wie schon vor den Vorinstanzen
bestreitet er seine Täterschaft grundsätzlich, womit er sinngemäss vollumfänglichen
Freispruch beantragt. Die Staatsanwaltschaft schliesst unter Verweis auf die
Begründung des angefochtenen Urteils auf Bestätigung desselben. Der instruierende
Appellationsgerichtspräsident hat mit Verfügung vom 6. Juli 2016 das schriftliche
Verfahren im Sinne von Art. 406 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0)
angeordnet und dazu das Einverständnis der Parteien eingeholt. Während sich die
Staatsanwaltschaft dazu nicht geäussert hat, hat der Berufungskläger die mit
eingeschriebener Post versandte Verfügung nicht abgeholt, womit sie gemäss Art.
85 Abs. 4 lit. a StPO als zugestellt gilt. Das vorliegende Urteil ist somit
gestützt auf Art. 406 Abs. 4 i.Verb.m. Art. 390 Abs. 4 StPO auf dem
Zirkularweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) ist die Berufung gegen Urteile
erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise
abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Zuständiges Berufungsgericht
ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 i.Verb.m. § 92 Abs.
1 Ziff. 1 und § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).
1.2 Der
Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung
legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungsanmeldung
und -erklärung sind frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 399 Abs. 1
und 3 StPO). Auf die Berufung ist somit einzutreten. Das Berufungsgericht kann
das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 1
StPO). Mit der Berufung kann unter anderem die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 lit. b StPO).
Umstritten ist
die Täterschaft des Berufungsklägers.
2.1 Die
Vorinstanzen stützen sich zum Beweis auf das Foto des Radargerätes vom 20.
Januar 2013, welches das Fahrzeug mit dem Kennzeichen [...] zeigt (act. 14 f.).
Als Halter dieses Fahrzeugs hat die Kantonspolizei die Firma B____ in Verl/D
ermittelt (act. 67). Auf eine an diese Firma adressierte „Zahlungserinnerung“
vom 15. Mai 2013 hin teilte diese mit, die Kantonspolizei suche einen
„gläubigen Bruder“ einer „Glaubensgemeinschaft C____“ (act. 17). Den Angaben
der Kantonspolizei zufolge (act. 67) hätten Recherchen im Internet ergeben,
dass der Berufungskläger in dieser Glaubensgemeinschaft eine tragende Rolle
inne habe. Weitere Recherchen auf dem Facebook-Account des Berufungsklägers
hätten die Kantonspolizei in der Überzeugung bestärkt, dass es sich beim Lenker
um den Beschuldigten handle. Ein Lichtbildvergleich zeige ihn als Lenker und
seine Frau als Beifahrerin (act. 67). Dem folgt die Vorinstanz und erwägt, die
Ähnlichkeit zwischen dem Beschuldigten und dem fehlbaren Fahrzeuglenker sei
markant. Ein Abgleich der Physiognomie ergebe ein stimmiges Bild. Es könne
zwanglos davon ausgegangen werden, dass es sich um die ein und dieselbe Person
handle. Die verschiedenen vom Berufungskläger aufgelegten Beweismittel zu
seinem Gesundheitszustand würden nicht belegen, dass er unfähig gewesen sei,
zum Tatzeitpunkt ein Fahrzeug zu lenken.
2.2 Der
Berufungskläger macht wie schon in seinen verschiedenen Eingaben vor den
Vorinstanzen auch im vorliegenden Berufungsverfahren zusammenfassend und
konstant geltend, er sei nicht die Person auf dem Foto des Radargeräts, welche
das Fahrzeug lenke (act. 20, 22, 39, 40, 50 f., 85, 122 f.; Eingaben vom 30.
Dezember 2015, 21. Januar 2016 und 24. August 2016 [jeweils Datum Eingang Appellationsgericht]).
Er sei noch nie in seinem Leben in Basel gewesen; vor 53 Jahren sei er einmal
in Maria Einsiedeln gewesen, seither nie mehr in der Schweiz. Er habe kein
Auto. Er lebe in Köln und sei zum Tatzeitpunkt in Köln gewesen, wofür er Zeugen
habe. Das fragliche Fahrzeug sei in Gütersloh angemeldet. Er habe noch nie in
Gütersloh gelebt und sei nicht Halter dieses Fahrzeugs. Er habe auch nie bei
der Halterin des Fahrzeugs gearbeitet, und er sei in keinem Verein Mitglied. Er
sei nach einem Schlaganfall schwerst behindert und sei mit Diabetes,
künstlichen Gelenkprothesen und eingeschränkter Motorik unfähig, ein Fahrzeug
zu lenken, was er auch nicht tue. Seit 2004 sei er erwerbsunfähig, bettlägrig
sowie pflegebedürftig, und er komme nicht einmal allein die Treppe richtig
hinauf und hinunter.
2.3 Jede
Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Unschuldsvermutung;
Art. 10 Abs. 1 StPO). Aus der Unschuldsvermutung folgt, dass es Sache der
Anklagebehörde ist, die Schuld der angeklagten Person zu beweisen, und nicht
diese ihre Unschuld nachweisen muss. Es ist Aufgabe der Strafverfolgungs- und
Gerichtsbehörden, Beweise für die Schuld der beschuldigten Person beizubringen.
Der Staat trägt die Folgen der Beweislosigkeit, wenn der Schuldbeweis misslingt
(Grundsatz „in dubio pro reo“). Im Hinblick auf die Unschuldsvermutung ist
unter Schuld primär die Täterschaft der beschuldigten Person zu verstehen (Esther Topinke, in: Basler Kommentar, 2.
Aufl. 2014, Art. 10 StPO N 19 f.).
2.4 Entgegen
der Auffassung der Vorinstanzen ist der Abgleich zwischen dem Radarfoto und dem
von der Polizei auf Facebook ermittelten Bild des Berufungsklägers (act. 15)
keineswegs so klar, dass sich daraus die Täterschaft des Berufungsklägers mit
hinreichender Deutlichkeit ergäbe. Das Radarbild ist derart unscharf,
grobkörnig und auch dunkel, dass darauf zwar eine ältere, männliche Person mit
Brille und Stirnglatze sichtbar ist. Individuelle Gesichtszüge oder eine Frisur
sind wegen der Unschärfe indessen nicht wahrnehmbar, sodass festzuhalten ist,
dass es unzählig viele ältere Herren mit Brille gibt, welche der auf dem
Radarbild erkennbaren Person zumindest gleich ähnlich sehen wie der Berufungskläger
auf der Facebook-Aufnahme. Der Beweis der Täterschaft des Berufungsklägers
gelingt mit diesem Radarbild im Abgleich mit der Facebook-Aufnahme allein nicht.
Indessen lässt sich sagen, dass die Begleiterin des Fahrers auf dem Radarbild
und die Begleiterin des Berufungsklägers auf dem Facebook-Bild sicher nicht dieselbe
Person ist.
Die
Kantonspolizei hat in ihrem Ermittlungsbericht (act. 67) zwar festgehalten, wie
sie vorgegangen ist (vgl. vorstehend Ziff. 2.2). Dokumentiert hat sie
allerdings nichts. Es ist nicht Aufgabe des Appellationsgerichts als
Berufungsinstanz, dies nachzuholen. Dessen ungeachtet haben Recherchen des
Appellationsgerichts vom 25. November 2016 auf der Website der Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaft C____ (https:[...]) keinerlei Hinweis auf die
Person des Berufungsklägers ergeben. Ebensowenig lässt eine Google-Recherche
nach der Firma B____ ([...]) irgend eine Verbindung des Berufungsklägers zu
dieser Firma erkennen. Es lässt sich somit keine Verbindung zwischen dem in
Köln lebenden, schwer behinderten Berufungskläger und der in Verl (nahe
Gütersloh; ca. 170 km von Köln entfernt) domizilierten Halterin des Fahrzeugs
herstellen.
Gestützt auf die
vorliegende Aktenlage lässt sich die Täterschaft des Berufungsklägers somit
nicht nachweisen. Weitere Beweise haben die Ermittlungsbehörden nicht erhoben. Somit
ergibt sich bis hierhin, dass der Berufungskläger mangels Nachweises seiner
Täterschaft von Schuld und Strafe freizusprechen ist.
2.5 Dieses
Ergebnis erhärtet sich angesichts der vom Berufungskläger aufgelegten Fotos und
Dokumente. Wie erwähnt, ist es zwar nicht seine Aufgabe, seine Unschuld zu
beweisen. Immerhin belegt der Berufungskläger aber unzweifelhaft, dass er
schwer behindert ist (act. 55 ff., 132 ff.). Entgegen den Ausführungen der
Vorinstanz obliegt es nun nicht dem Berufungskläger, auch noch nachzuweisen,
dass er deswegen wirklich nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug zu führen. Die
beiden Passfotos auf dem Schwerbehindertenausweis und auf dem Personalausweis
des Berufungsklägers (act. 56) sprechen jedenfalls recht deutlich gegen eine Identität
mit der Person auf dem Radarbild (act. 15). Auch die weiteren vom
Berufungskläger aufgelegten Fotos seiner Person (act. 79, 81 f., 127; Beilage
zur Eingabe vom 24. August 2016) sprechen gegen eine Identität, selbst wenn der
vom Berufungskläger geltend gemachte Umstand, dass das Muttermal über seinem rechten
Auge sowie das Tattoo auf seiner Hand auf dem Radarbild nicht erkennbar sind, auch
auf die Unschärfe und Dunkelheit desselben zurückgeführt werden kann – was
indessen auch nicht zum Nachteil des Berufungsklägers gereichen kann. Generell
erscheint das Gesicht der Person auf dem Radarbild jedenfalls schmaler als
jenes des Berufungsklägers.
Der Freispruch
ergeht kostenlos.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird von der Anklage der Verletzung
der Verkehrsregeln und des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis
kostenlos freigesprochen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Strafgericht
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Migrationsamt
Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.