Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.105
URTEIL
vom 21.
Dezember 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Marokko,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 20. Dezember 2016
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der gemäss
eignen Angaben marokkanische Staatsangehörige A____ reiste am 18. Dezember
2016 mit dem Zug von Zürich Richtung Amsterdam, Holland. Im Zug wurde er von
Mitarbeitern der Deutschen Bahn kontrolliert. Da er kein Bahnbillet hatte,
wurde er am Bahnhof Offenburg, Deutschland, der Deutschen Polizei übergeben.
Die Deutschen Behörden ersuchten sodann die Schweizer Behörden um Rückübernahme,
woraufhin A____ am 19. Dezember 2016 via Kantonspolizei dem Migrationsamt zugeführt
wurde.
Mit Strafbefehl
vom 20. Dezember 2016 wurde A____ der rechtswidrigen Einreise und des
rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren
Geldstrafe von 60 Tagessätzen, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zur Zahlung
einer Busse von CHF 500.– verurteilt, wobei ein Tagessatz als durch einen Tag
Freiheitsentzug abgegolten gilt.
Mit Verfügungen
des Migrationsamt vom 20. Dezember 2016 wurde A____ aus der Schweiz weggewiesen
und für die Dauer von drei Monaten in Aus-
schaffungshaft gesetzt. An der heutigen Gerichtsverhandlung wurde zur Sache befragt.
Er führt aus, er habe keine Probleme, weder in Italien noch in Marokko. Er habe
lediglich finanzielle Probleme. Er verstehe nicht, weshalb ihn die Schweizer Behörden
in Haft genommen haben. Er habe nichts getan. Für sämtliche Ausführungen wird
auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund
einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen
Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus,
dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll.
Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im
Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). A____ wurde mit
Verfügung des Migrationsamts vom 20. Dezember 2016 aus der Schweiz weggewiesen.
3.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines
eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in
Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre
für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden,
wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung
entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht
nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr
vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG). Dies ist regelmässig
der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung
nicht Folge geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt
hierfür allein allerdings nicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine
Papiere besitzt und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt. Die
Passivität des Ausländers kann jedoch, gleich wie das Fehlen eines festen
Aufenthaltsorts oder die Mittellosigkeit, ein weiterer Hinweis dafür sein, dass
er sich der Ausschaffung entziehen will (BGE 129 I 139 E 4.2.1 S. 146 f.).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,
Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
3.1 Das
Migrationsamt begründet die angeordnete Haft mit dem Verstoss gegen ein von den
italienischen Behörden am 19. Februar 2016 verhängtes und für den gesamten
Schengenraum geltendes Einreiseverbot, dass noch bis zum 19. Februar 2019 gilt,
sowie mit dem Bestehen einer Untertauchensgefahr.
3.2 Der
Begründung des Migrationsamt ist beizupflichten. Gemäss eigenen Angaben wurde A____
in Italien mehrmals von der Polizei kontrolliert. Es ist deshalb davon
auszugehen, dass ihm das Einreiseverbot bekannt war. Er wusste folglich, dass
es ihm nicht gestattet ist, sich im Schengenraum zu bewegen und hat mit seiner
regen Reisetätigkeit innerhalb von Europa dagegen verstossen. Dass er an der
Verhandlung wiederholt aussagt, mit den italienischen Behörden habe er nie
Probleme gehabt, zeigt, dass er in keiner Art und Weise gewillt ist, sich an
das angeordnete Verbot zu halten.
Hinzu kommt,
dass A____ widersprüchliche Angaben macht: gegenüber den Deutschen Behörden gab
er an, mit dem Schiff von Marokko in die Türkei eingereist zu sein, gegenüber
dem Migrationsamt gab er hingegen an, mit dem Flugzeug eingereist zu sein. Heute
führte er aus, er sie mit dem Flugzeug in die Türkei und von dort aus mit dem
Schiff nach Griechenland. Auch in Bezug auf die Dauer seines Aufenthalts in der
Schweiz sagt er nicht einheitlich aus: in Deutschland behauptete er, bereits am
3. Dezember 2016 in die Schweiz eingereist zu sein, gegenüber dem Migrationsamt
sagte er aus, sich erst seit 4 bis 5 Tagen in der Schweiz aufgehalten zu haben.
Er will zudem in Mazedonien, Slowenien, Deutschland und Österreich gearbeitet
und einzig in Italien keine Arbeit gefunden haben. Gleichwohl will der in
Italien ungefähr 8 bis 10 Monate von den insgesamt ca. 18 Monaten Aufenthalt seit
der Einreise in die Türkei gelebt haben. An der heutigen Verhandlung behauptet
er nun, er habe nur in Italien gearbeitet und nicht in den anderen Ländern. Er
habe aktuell via Deutschland nach Holland fahren wollen, um dort um Asyl zu
ersuchen, weil man dann ca. EUR 350.– monatlich sowie eine Unterkunft erhalte.
Nach Europa sei er gekommen, um Arbeit zu finden. Aus diesen Aussagen ergeht in
aller Deutlichkeit, dass A____ sich illegal im Schengenraum aufhalten will, um
sich sein Leben zu finanzieren, sei es mit Schwarzarbeit oder unter Ausnützung
der Asylsysteme. In den Effekten des A____ wurden ausserdem zwei Schlüssel
gefunden, was nahe legt, dass er sich entgegen seinen Aussagen vor seiner
Inhaftnahme entweder in der Schweiz oder in Italien bereits häuslich
niedergelassen hat. Dass er diese Schlüssel nur auf sich trägt, um nicht von
den Behörden belästigt zu werden, wie er heute zur Protokoll gegeben hat,
vermag nicht zu überzeugen. Letztlich ist noch nicht einmal die Identität des A____
gesichert, verfügt er doch über keine Reisepapiere. Mit seiner Kooperation in
Freiheit kann vor diesem Hintergrund nicht gerechnet werden. Das Vorliegen von
Untertauchensgefahr ist damit zu bejahen.
4.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
4.2 A____
will seine Reisedokumente verloren haben, wobei sie ihm gemäss seinen
Angaben in Deutschland ins Wasser gefallen und gemäss seinen Angaben in der
Schweiz gestohlen worden seien. Es ist davon auszugehen, dass es sich um Schutzbehauptungen
handelt und A____ entweder ohne Dokumente in den Schengenraum einreiste oder
sich dieser selbst entledigte oder diese irgendwo versteckt hält. Damit hat er es
seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben, wenn für die Abklärung seiner Identität
sowie die Organisation seiner Ausweisung längere Zeit beansprucht wird. Es
rechtfertigt sich die Anordnung der Haft für die Dauer von drei Monaten.
Sollte, wie in der Haftverfügung angedeutet, eine Rückschaffung in ein europäisches
Land gemäss dem Dublin-Verfahren möglich sein, wäre seitens des Migrationsamt
nötigenfalls die Haft gemäss den Bestimmungen von Art. 76a. AuG anzuordnen.
Sollte sich die Zuständigkeit eines anderen europäischen Landes aufgrund eines
bilateralen Rückübernahmeabkommen ergeben, bleibt es bei der angeordneten
Ausschaffungshaft nach Art. 76 AuG.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
SG, 122.300).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist vom 19. Dezember 2016 bis 18. März 2017 rechtmässig und
angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Migrationsamt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.