Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2015.87
ZWISCHEN-URTEIL
vom 1.
November 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne
Renaud , Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____ Berufungskläger
[...] Privatkläger
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ ,
geb. [...] Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...] Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binnigerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichtspräsidenten
vom 29. Juni 2015
betreffend Freispruch vom Vorwurf
der fahrlässigen Körperverletzung
Sachverhalt
Mit Urteil vom
29. Juni 2015 sprach das Einzelgericht in Strafsachen B____ – auf Einsprache
gegen Strafbefehl hin – von der Anklage der fahrlässigen Körperverletzung frei
und verurteilte ihn wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer
Busse von CHF 100.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag
Ersatzfreiheitsstrafe. Weiter wurde festgestellt, dass der Privatkläger seine
Zivilklage vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen habe. Dem Beschuldigten
wurden die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 200.– und eine reduzierte
Urteilsgebühr von CHF 100.–, im Falle der Berufung CHF 200.– , auferlegt,
während die Privatklägerschaft für den Fall, dass nur sie alleine ein
Rechtsmittel ergreife oder ein begründetes Urteil verlange, eine Urteilsgebühr von
CHF 600.– zu tragen habe.
Gegen dieses
Urteil hat der Privatkläger am 24. September 2015 Berufung erklärt und am 30.
November 2015 begründet. Er beantragt, der Berufungsbeklagte sei wegen
fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil des Berufungsklägers zu verurteilen
und angemessen zu bestrafen. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft
aufzufordern, die Anklageschrift zu ergänzen oder abzuändern. Subeventualiter
sei das Urteil an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen, alles unter o/e Kostenfolge, wobei dem Berufungskläger die
Gelegenheit zu geben sei, den Aufwand für eine angemessene Parteientschädigung
zu beziffern.
Mit Eingabe vom
29. Februar 2016 hat der Beschuldigte seine Berufungsantwort einreichen lassen.
Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist keine Berufungsantwort eingereicht. Mit
Verfügung vom 7. Juli 2016 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin
die Parteien sowie ihre Rechtsvertreter zur Verhandlung geladen, für die
Staatsanwaltschaft erfolgte die Vorladung fakultativ. Mit Eingabe vom 20. Oktober
2016 ersuchte der Vertreter des Privatklägers um dessen Dispensation von der
Hauptverhandlung. Diesem Gesuch wurde mit Verfügung vom 24. Oktober 2016 gestützt
auf Art. 405 Abs. 2 StPO entsprochen.
An der
Verhandlung vom 1. November 2016 sind die Parteien befragt worden und deren
Vertreter zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Urteile des Strafgerichts kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Berufung erhoben werden. Zur Beurteilung
der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) in Verbindung mit § 73
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) der Ausschuss des
Appellationsgerichts zuständig.
1.2 Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO kann die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel ergreifen,
wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Hingegen kann sie den Entscheid
hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten (Art. 382 Abs. 2
StPO). Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das
erstinstanzliche Urteil nur insoweit überprüft, als es das am Gerichtsstand
anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO). Vorliegend
beantragt der Berufungskläger die Aufhebung des gesamten Urteils. Er ist durch
den Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung persönlich
betroffen und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des vorinstanzlichen Entscheids. Damit ist die Legitimation des
Berufungsklägers gegeben.
2.1 Die
Vorinstanz hat erwogen, gemäss Strafbefehl habe der Beschuldigte beim Rückwärtsfahren
den hinter seinem Auto gehenden Fussgänger A____ übersehen und sei mit diesem
kollidiert. Sie führt aus, aufgrund der objektiven Beweismittel sei es jedoch
praktisch unmöglich, dass der Beschuldigte mit dem Privatkläger direkt
rückwärts fahrend kollidiert sei, während sich dieser vom Fahrzeug wegbewegt
habe, hätte doch ein solcher Aufprall beim offensichtlich staubigen Fahrzeug am
Fahrzeugheck Spuren hinterlassen müssen. Aus den Akten ergebe sich jedoch, dass
zwar auf der linken Fahrzeugseite hinten – einerseits im Bereich des hinteren
Seitenfensters und andererseits unten im Bereich der Stossstange – Wischspuren
erkennbar gewesen seien, jedoch nicht am Fahrzeugheck in der Mitte. Nur ein
ganz kleiner Teil der Spuren gehe über die Ecke des Fahrzeugs hinaus. Damit, so
die Vorinstanz, falle diese Variante aufgrund der Akten ausser Betracht
(erstinstanzliches Urteil S. 3).
Die Vorinstanz
fährt fort, aufgrund der Akten und Aussagen des Privatklägers sei vielmehr die wahrscheinlichste
Sachverhaltsvariante, dass nicht der Beschuldigte in den Privatkläger hineingefahren
sei, sondern der Privatkläger selbst seitlich in das Auto hineingelaufen sei.
Dieser habe nämlich angegeben, er sei vom Leonhardsberg kommend dem Brunnen
entlang gelaufen, wobei es am Boden einen gelben Strich gehabt habe, und habe
den Kohlenberg hinunter gewollt. Diese Aussage lasse darauf schliessen, dass der
Privatkläger parallel zum Trottoir gegangen sein. Allerdings, so die
Vorinstanz, wäre es dann gar nicht zu einer Kollision mit dem Auto gekommen, habe
sich doch dessen Endstellung mehr als einen Meter von der Halteverbotslinie
entfernt befunden. Damit der Privatkläger überhaupt in die Fahrspur des Autos
gelangt sei, müsse er sich von der Halteverbotslinie in Richtung Fahrbahnmitte
bewegt haben. Es sei deshalb wahrscheinlich, dass er sich plötzlich nach links
bewegt habe – zumal sein Ziel der Barfüsserplatz gewesen sei – und dies wohl
just in dem Moment, in dem sich das Auto etwa auf gleicher Höhe befunden habe (erstinstanzliches
Urteil, S. 4).
Die Vorinstanz
hat sodann ausgeführt, auch bei dieser letztgenannten, wahrscheinlichsten
Sachverhaltsvariante wäre dem Beschuldigten eine Sorgfaltspflichtverletzung
vorzuwerfen. Der Strassenabschnitt, auf welchem sich der Unfall ereignet habe,
könne aufgrund der Situation von den Fussgängern nicht offensichtlich als
Strasse wahrgenommen werden, sondern eher als Fläche, die auch von ihnen
benützt werden dürfe. Hätte der Beschuldigte beim Rückwärtsfahren mit der
nötigen Aufmerksamkeit nach hinten und zur Seite geschaut, dann hätte er den
parallel zum Brunnen gehenden Fussgänger sehen und auch damit rechnen müssen,
dass dieser links zum Barfüsserplatz abbiege. Allerdings sei festzuhalten, dass
ein solcher Sachverhalt im Strafbefehl nicht geschildert sei. Die vom Gericht
angenommene Variante unterscheide sich insbesondere hinsichtlich der Sorgfaltspflichtverletzung
wesentlich von der im Strafbefehl geschilderten. Der Richter sei jedoch dem
Immutabilitätsprinzip verpflichtet und dürfe nur das beurteilen, was in der
Anklage stehe (erstinstanzliches Urteil, S. 5).
Die Vorinstanz
kommt zum Schluss, dass die Anklage auch nicht zur Korrektur an die
Anklagebehörde zurückzuweisen sei. Sie führt aus, im vorliegenden Fall stehe bloss
eine pflichtwidrige Unaufmerksamkeit des Beschuldigten zur Diskussion, so dass dessen
Interesse am Schutz seines Vertrauens das öffentliche Interesse an der Ahndung
der Straftat überwiege. Deswegen sei eine Rückweisung nicht angezeigt. Überdies
komme eine solche, wenn sich die nach Auffassung des Gerichts wahrscheinlich
bewiesene Tatvariante bereits aus den Akten ergebe, nur in absoluten
Ausnahmefällen in Betracht. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, da keine
Rückweisung in Frage komme, habe aufgrund der Bindung des Gerichts an die
Anklage ein Freispruch vom angeklagten Tatbestand zu erfolgen
(erstinstanzliches Urteil, S. 6).
2.2 Der
Berufungskläger hält dem entgegen, die Vorinstanz gehe von einem Sachverhalt
aus, dessen Ablauf nicht belegt bzw. aktenwidrig sei. So könnten etwa die
Wischspuren seitlich am Auto, auf welche sich die Vorinstanz stütze, überhaupt
nicht zugeordnet werden. Die Angaben des Beschuldigten seien zudem höchst
widersprüchlich. Gänzlich unhaltbar seien die Spekulationen der Vorinstanz,
wonach der Berufungskläger eine plötzliche Linkswendung gemacht habe. Es sei
insgesamt unzweifelhaft, dass der Beschuldigte den Berufungskläger beim
Rückwärtsfahren zu Fall gebracht habe (Berufungsbegründung Ziff. 9-16).
Weiter führt der
Berufungskläger aus, bei einer Verurteilung werde der Anklagegrundsatz nicht
verletzt. Vielmehr gelte im Strafbefehlsverfahren das Anklageprinzip nur
eingeschränkt und sei eine Substantiierung der einzelnen Handlungen nicht
nötig. Vorliegend sei daher die Anklageschrift – welche nicht alle
Eventualitäten des Lebensvorgangs abdecken müsse – genügend präzise (Berufungsbegründung
Ziff. 17-20). Eventualiter sei von einer geringfügigen Abweichung des
Anklagesachverhalts auszugehen, welche nach Bundesgericht zulässig sei, sofern
die Rechte des Beschuldigten gewahrt würden (Berufungsbegründung Ziff. 21-
24). Die Subsumtion unter den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung sei
in jedem Fall – auch bei dem Sachverhaltsablauf, welchen die Vorinstanz
angenommen habe – gegeben. Die Vorinstanz habe bei ihrem Entscheid überspitzt
formalistisch gehandelt. Subeventualiter habe eine Rückweisung an die
Anklagebehörde zu erfolgen, da entgegen der Meinung der Vorinstanz das
öffentliche Interesse das private des Beschuldigten klar überwiege (Berufungsbegründung,
Ziff. 27-29).
2.3 Der
Beschuldigte bestreitet in seiner Berufungsantwort neu, dass überhaupt eine
Kollision zwischen dem Berufungskläger und seinem Auto stattgefunden habe. Dies
ergäbe sich bereits aus der grossen Distanz zwischen seinem Auto und dem am
Boden liegendem Berufungskläger auf dem Übersichtsfoto. Zudem habe er von
Anfang an ausgesagt, dass er keine Kollision wahrgenommen habe. Ebenso wenig
habe eine der anwesenden Personen einen Zusammenstoss gesehen. Diese Angaben
hat er an der zweitinstanzlichen Verhandlung wiederholt (zweitinstanzliches
Protokoll, S. 3).
Fraglich und zu
prüfen ist in der Folge, von welchem Tatablauf auszugehen ist (nachfolgend E.
3.1). Falls von einem anderen als in der Anklageschrift geschilderten
Sachverhalt ausgegangen wird, so ist im Folgenden die entsprechende Konsequenz
zu prüfen (nachfolgend E. 3.2).
3.1 In
Bezug auf den zur Debatte stehenden Abstand zwischen dem Auto des Beschuldigten
und dem Berufungskläger ist zunächst festzuhalten, dass beim Berufungskläger
der rechte Oberschenkelhals gebrochen war (vgl. act 96) und er auch
entsprechend angab, er sei auf die rechte Seite gefallen (act. 34). Auf dem
Foto mit der Übersichtsaufnahme liegt er hingegen auf der linken Seite (act.
133). Dies lässt darauf schliessen, dass er sich nach dem Sturz auf die rechte
Körperhälfte noch vom Ort, an dem er hingefallen ist, weggedreht hat. Dem
entspricht, dass der Erste Hilfe leistende Zeuge C____ geschildert hat, der
Berufungskläger habe sich dauernd bewegt (act. 41). Auch der Berufungskläger
selber hat angegeben, er habe zuerst aufstehen wollen (act. 35). Selbst wenn
somit das Auto nach dem Zusammenstoss nicht mehr nach vorne versetzt worden ist
– was zumindest im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten angenommen werden muss
– lässt sich somit aus der Übersichtsaufnahme und der darin feststellbaren
Distanz zwischen Auto und Berufungskläger nicht der Schluss ziehen, dass überhaupt
kein Zusammenstoss stattgefunden habe. Dafür, dass der Berufungskläger aus
eigenem Verschulden – etwa über den Randstein – gestolpert wäre, sind
ebenfalls keine Anzeichen zu erkennen, zumal am fraglichen Ort kein
Trottoirgraben zu erkennen ist. Auch ist nicht davon auszugehen, dass eine
Person, die in Richtung Kohlenberg abbiegen will, sich auf das erst an der Ecke
zum Leonhardskirchplatz beginnende und schmale Trottoir begibt.
Aufgrund dieser
Erwägungen und der Beweismittel, die sich aus den Akten ergeben – so ist etwa
tatsächlich ein Handabdruck am seitlichen Fenster des Autos erkennbar (vgl.
Foto auf CD, act. 82) – ist der Tatablauf, wie ihn die Vorinstanz angenommen
hat, als der wahrscheinlichste anzunehmen. Zugunsten des Berufungsbeklagten ist
im Zweifel auch davon auszugehen, dass sich der Berufungskläger plötzlich nach
links gewandt hat. Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass der Sachverhalt,
der am wahrscheinlichsten anzunehmen ist, nicht mit dem in der Anklageschrift
geschilderten übereinstimmt.
3.2 Zu
prüfen ist im Folgenden, ob das Strafgericht die Anklage zu Recht nicht
zurückgewiesen, sondern einen Freispruch vorgenommen hat.
3.2.1 Das
Strafgericht hat – unter Hinweis auf eine Lehrmeinung bzw. einen dort zitierten
Entscheid des Appellationsgerichts – erwogen, eine Korrektur der Anklage sei
in sinngemässer Anwendung von Art. 329 bzw. 333 Abs. 1 StPO nur angezeigt, wenn
das öffentliche Interesse an der Ahndung der Straftat das Interesse des
Beschuldigten am Schutz seines Vertrauens auf die ursprüngliche Anklage überwiege.
Eine Rückweisung komme zudem in den Fällen, in denen sich die wahrscheinlich bewiesene
Tatvariante bereits aus den Akten ergebe, nur in “absoluten Ausnahmefällen“ in
Betracht, weil das Gericht nicht die Rolle der Staatsanwaltschaft übernehmen
dürfe (erstinstanzliches Urteil, S. 4/5).
3.2.2 Festzuhalten
ist, dass der Rechtsprechung des Bundesgerichts der im vor-instanzlichen Urteil
angeführte Ausnahmecharakter nicht zu entnehmen ist (vgl. BGer 6B_ 904/2015 vom
27. Mai 2016, E. 1.4.1). Gleiches gilt für die vom Strafgericht zitierte
Lehrmeinung (Stephenson/Zanulardo-Walser,
in: Basler Kommentar StPO, Art. 333 N 4) bzw. den dort zitierten Entscheid des
Appellationsgerichts (AGE AS.2010.16). In Bezug auf die Abwägung zwischen
öffentlichen und privaten Interessen ist festzuhalten, dass zwar ausgeführt
wird, es sei eine Güterabwägung zwischen dem legitimen Interesse des Beschuldigten,
sich auf eine definierte Anklage verlassen und sich entsprechend verteidigen zu
können, und dem öffentlichen Interesse an der Ahndung strafbarer Handlungen
vorzunehmen. Der Schluss der Vor-instanz, aus dem Satz „je grösser das
öffentliche Interesse an der Ahndung eines Deliktes ist, desto eher wird eine
Rückweisung oder Änderung der Anklage gerechtfertigt sein“ (Stephenson/Zanulardo-Walser, a.a.O.)
ergebe sich für den vorliegenden Fall, dass eine Rückweisung nicht
gerechtfertigt sei, greift jedoch zu kurz. Vielmehr kann die betreffende
Aussage nicht losgelöst vom Zusammenhang des ganzen Abschnitts betrachtet
werden. Insgesamt lässt sich aus der genannten Stelle lediglich ableiten, dass
in einer Gesamtwürdigung bei schweren Delikten nur sehr zurückhaltend
eingestellt werden bzw. auf eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft
verzichtet werden darf. Auch dem von der Vorinstanz genannten Urteil des
Appella-tionsgerichts kann nicht entnommen werden, dass bei einem Delikt wie
dem hier zur Debatte stehendenden – nämlich fahrlässiger Körperverletzung – eine
Rückweisung grundsätzlich nicht gerechtfertigt wäre (VGE.AS.2010.16 vom 8. Mai
2012). Vielmehr ist stets einzelfallbezogen und unter Berücksichtigung
sämtlicher Umstände zu entscheiden, ob eine Anklage zurückzuweisen ist oder
nicht (vgl. dazu Schmid,
Praxiskommentar StPO, Art. 333 N 2a).
Ausgeführt wird
weiter, dass das Gericht, wenn es aufgrund der erhobenen Beweise zur
Überzeugung kommt, dass ein strafbares Verhalten aufgrund eines Sachverhaltes
vorliegt, der nicht in allen Teilen mit jenem gemäss der Anklageschrift übereinstimmt,
die Anklage zur entsprechenden Abänderung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen
hat (Stephenson/Zanulardo-Walser,
a.a.O. N 4). Ein Verzicht auf die Rückweisung zur Abänderung der Anklage drängt
sich folglich lediglich dann auf, wenn die vom Gericht erhobene Beweislage klar
nicht zu einer Verurteilung führen kann. Dies ist hier gerade nicht der
Fall, hat doch die Vorinstanz ausgeführt, dass auch bei der von ihr
angenommenen Variante des Sachverhalts eine pflichtwidrige Verletzung der
gebotenen Sorgfalt vorliegen würde (s. dazu unten E. 3.2.2).
Einigkeit
besteht in Lehre und Rechtsprechung schliesslich darüber, dass im Fall der Rückweisung
zur Anklageänderung der Anspruch auf das rechtliche Gehör garantiert werden
müsse (6B_904/2015 vom 27.05.16 E 1.4.1; Stephenson/Zanulardo-Walser,
a.a.O., Art. 329 N 12; dieselben Art. 333 N 7; Heimgartner/Niggli,
in: Basler Kommentar StPO, Art. 350 N 9). Zudem kann die Rückweisung auch noch
in der Berufungsverhandlung erfolgen (6B_904/2015 vom 27.05.16 E 1.4.1; Stephenson/Zanulardo/Walser, a.a.O.,
Art. 333 N 5b).
3.2.3 Vorliegend
hat die Vorinstanz erwogen, dass auch bei der von ihm als am wahrscheinlichsten
erkannten Sachlage dem Beschuldigten eine Sorgfaltspflichtverletzung
vorzuwerfen wäre, nämlich dass er nicht mit der nötigen Aufmerksamkeit nach
hinten und zur Seite geschaut habe (erstinstanzliches Urteil S. 4). Das Bundesgericht
hat in einem vergleichbaren Entscheid (6B_904/2015 vom 27.05.16) eine
Rückweisung der Anklage geschützt. Zu beurteilen war ein
Strassenverkehrsdelikt, bei dessen ursprünglicher Anklage die Stelle, an
welcher ein Überholmanöver begonnen worden war, nicht mit dem Beweisergebnis
übereinstimmte. Die erste Instanz wies deshalb die Anklage zur Verbesserung
zurück und führte nochmals eine Hauptverhandlung durch. Dieses Vorgehen wurde
vom Bundesgericht als rechtskonform bezeichnet (E 1.4.1 des zitierten Entscheids).
Der Beschuldigte
moniert, es habe sich in dem vom Bundesgericht beurteilten Fall offensichtlich
um ein vorsätzlich begangenes Delikt gehandelt, wohingegen vorliegend lediglich
ein Fahrlässigkeitsdelikt zu beurteilen sei. Damit dringt er jedoch nicht
durch. Vielmehr ist das Interesse an der Rückweisung bei einem Vorsatzdelikt
nicht automatisch höher als bei einem fahrlässigen. Das Gesetz erklärt auch die
fahrlässig begangene Körperverletzung als strafbar. Es rechtfertigt sich somit
nicht, den vorliegenden Fall anders zu behandeln als den dem bundesgerichtlichen
Entscheid zugrunde liegenden. Nicht zuletzt besteht vorliegend auch ein
öffentliches Interesse an der Klärung der Haftungsfrage, hat doch offenbar die
Versicherung des Berufungsklägers nach dem Freispruch der Vorinstanz ihre
Haftung abgelehnt (s. dazu zweitinstanzliches Protokoll, S. 2).
3.3 Der
Berufungskläger beantragt, der Anklagesachverhalt sei vom Berufungsgericht
selber anzupassen, da es sich lediglich um eine geringfügige Abweichung handle,
deren Korrektur bei Gewährung des rechtlichen Gehörs – was vorliegend erfolgt
sei – zulässig sei. Dieser Antrag ist jedoch abzulehnen. Der von der Vorinstanz
als wahrscheinlich angesehene Tatablauf unterscheidet sich vom angeklagten sowohl
hinsichtlich der Rolle, welche dem Berufungskläger selbst zukommt, als auch
hinsichtlich der Ausrichtung der Aufmerksamkeit des Beschuldigten beim
Rückwärtsfahren, ist es doch ein erheblicher Unterschied, ob sich diese nach
hinten oder nach der Seite hätte richten müssen. Unter diesen Umständen kann
nicht von einer geringfügigen Abweichung in der Sachverhaltsschilderung
gesprochen werden.
3.4 Nach
dem Gesagten ist der Fall an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen zur
Anpassung bzw. Abänderung der Anklage.
Für das
vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Berufungsverfahren wird gemäss Art.
329 Abs. 2 i.V.m. Art. 333 StPO sis-tiert und die Anklageschrift vom 6.
November 2014 zur allfälligen Ergänzung im Sinne der Erwägungen an die
Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Für den Fall des Eingangs einer ergänzten Anklageschrift innert 30 Tagen
nach Zustellung des begründeten Urteils wird das Verfahren an das Strafgericht
zurückgewiesen zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Fällung eines
neuen Urteils.
Falls innert Frist keine ergänzte Anklageschrift eingeht, wird das
Berufungsgericht in der Sache entscheiden.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagter
-
Staatsanwaltschaft
-
Strafgericht
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Gabriella Matefi Dr. Patrizia Schmid
Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bun-desgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.