Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.29
URTEIL
vom 5. Dezember 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Amt für Mobilität
Dufourstrasse 40, 4001
Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Bau- und Verkehrsdepartements
vom 16. Dezember 2015
betreffend spezielles
Parkierungsrecht vor der Liegenschaft [...] Basel
Sachverhalt
Im Zusammenhang
mit der Verbreiterung der [...] trat der damalige Eigentümer der Liegenschaft an
der [...] in [...] Basel im Jahr 1950 einen Teil seines Grundeigentums zu
Gunsten der Allmend ab. Im Gegenzug durfte er auf der abgetretenen Fläche auf
eigene Kosten einen privaten Parkplatz errichten. Auf entsprechendes Gesuch des
damaligen Eigentümers hin, stellte der Regierungsrat mit Beschluss vom 12. Dezember
1958 fest, dass die Errichtung eines Servituts zur Sicherung dieser Nutzung auf
der Allmend nicht möglich sei, bewilligte jedoch aus Billigkeitsgründen die
Signalisation des (privaten) Parkstreifens ohne Eintragung ins Grundbuch.
Im Zusammenhang
mit der Umsetzung des Parkraumbewirtschaftungskonzepts erklärte das Amt für
Mobilität des Bau- und Verkehrsdepartements Basel-Stadt das spezielle
Parkierungsrecht als Privatparkplatz der Liegenschaft [...] mit Verfügung vom
29. April 2015 als untergegangen und beschloss die Umsignalisierung des
Parkstreifens in öffentliche Parkplätze. Den dagegen erhobenen Rekurs der heutigen
Eigentümerin der Liegenschaft [...], A____ (Rekurrentin), wies das Bau- und Verkehrsdepartement
mit Entscheid vom 16. Dezember 2015 kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 22. Dezember 2015 und 18. Januar
2016 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem die
Rekurrentin die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und die Feststellung beantragt, „dass das gemäss Regierungsratsbeschluss
vom 12. Dezember 1958 wohlerworbene spezielle Parkierungsrecht als Privatparkplatz
auf dem etwa zwanzig Meter langen Parkstreifen vor der Liegenschaft [...] weiterhin
bestehe“. Eventualiter beantragt die Rekurrentin die Rückweisung der Sache zwecks
Neubeurteilung durch die Vorinstanz. Diesen Rekurs überwies das
Präsidialdepartement mit Schreiben vom 28. Januar 2016 dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid. Das Bau- und Verkehrsdepartement beantragt mit seiner Vernehmlassung
vom 10. Mai 2016 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses.
Hierzu hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 4. Juli 2016 replicando Stellung
genommen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 28.
Januar 2016 sowie den §§ 10 und 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes
(OG, SG 153.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff.
11 i.V.m. § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die
Rekurrentin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung von dieser berührt
und daher gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und
formgerecht erhobenen Rekurs ist daher einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Das Verwaltungsgericht prüft demgemäss, ob die
Vorinstanz das kantonale öffentliche Recht unrichtig angewendet, ob sie ihr
Ermessen überschritten oder ob sie allgemeine Rechtsgrundsätze oder
verfassungsmässige Garantien verletzt hat.
1.3 Gemäss
§ 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) eine mündliche Verhandlung statt,
sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Die Rekurrentin hat nach
entsprechender Fristansetzung durch den Instruktionsrichter keinen Antrag auf
Durchführung einer Parteiverhandlung gestellt, sondern eine schriftliche Replik
eingereicht. Wie in der Verfügung angekündigt, ist somit von einem Verzicht auf
die Durchführung einer Parteiverhandlung auszugehen. Der vorliegende Entscheid
kann daher auf dem Zirkulationsweg ergehen.
2.1 Mit
ihrem Rekurs macht die Rekurrentin wie im vorinstanzlichen Verfahren geltend,
ein wohlerworbenes Recht zu besitzen, welches seit dem Regierungsratsbeschluss aus
dem Jahr 1958 bestehe und ihr ein spezielles Parkierungsrecht als Privatparkplatz
auf dem etwa zwanzig Meter langen Parkstreifen vor der Liegenschaft [...]
gewähre.
2.2 Mit
Schreiben vom 16. Dezember 1958 teilte der Regierungsrat dem damaligen
Eigentümer der Liegenschaft an der [...] seinen Beschluss vom 12. Dezember
1958 mit. Er stellte fest, dass die Erstellungskosten der [...] als
Nebenstrasse wie vom Gesetz vorgesehen von den Anwändern hätten getragen werden
müssen, weshalb die Strassenverbreiterung vor der Liegenschaft [...] auf Gesuch
und Kosten des damaligen Eigentümers erfolgt sei. Es bestünden keinerlei
Ansprüche der Anwänder auf Sonderrechte in Bezug auf die Benützung dieses neu
zur Strasse hinzugekommenen und zur Allmend geschlagenen, zwei Meter breiten
Landstreifens. Solche könnten weder aus den damaligen Abtretungsvorgängen, noch
aus der heutigen Situation abgeleitet werden. Daraus folge, dass kein Servitut
errichtet werden könne. „Es würde aber Treu und Glauben und den seinerzeitigen
Intentionen der Parteien, die der Staat kannte, widersprechen, wenn Ihnen als
Eigentümer von Nr. [...] das Parkierungsrecht vor dem Hause verweigert würde.
Sie haben sich dieses Recht erworben und es ist Ihnen zu erhalten, solange die
Verhältnisse nicht grundlegend geändert werden“. Vor diesem Hintergrund teilte
der Regierungsrat dem damaligen Eigentümer mit, dass seinem Gesuch um
Markierung des Parkstreifens vor der Liegenschaft [...] „als Privatparkplatz“
aus Billigkeitsgründen entsprochen werden könne, wobei er die Kosten für diese
Markierung selbst zu tragen habe.
2.3
2.3.1 Wohlerworbene
Rechte sind vermögenswerte Ansprüche der Privaten gegenüber dem Staat, die sich
durch ihre besondere Rechtbeständigkeit auszeichnen. Je nachdem ob eine
sachenrechtliche Fixierung oder aber eine vertrauensbildende Beziehung zwischen
dem Privaten und dem Staat zentral erscheinen, stehen sie unter dem Schutz der
Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR
101) und § 11 Abs. 1 lit. r der basel-städtischen Kantonsverfassung (KV, SG 111.100) oder aber dem Vertrauensschutz gemäss Art. 9 BV und §
10 KV (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, Rz. 1237 mit
Hinweis auf BGE 132 II 485 E. 9.5 S. 513; Riva,
Wohlerworbene Rechte - Eigentum - Vertrauen, Bern 2007, S. 49 ff.).
Wohlerworbene Rechte können neben ihrer Entstehung durch Gesetz oder Geschichte
auch durch verwaltungsrechtlichen Vertrag oder durch eine Konzession entstehen
(Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O.,
Rz. 1238 ff.)
2.3.2 Wohlerworbene
Rechte sind grundsätzlich unwiderruflich. Dies gilt auch dann, wenn sie sich
als ursprünglich fehlerhaft erweisen oder ihre Grundlage durch spätere
Gesetzesänderung dahinfällt. Aufgrund des Schutzes des Vertrauens in den
Bestand eines wohlerworbenen Rechts ist es gesetzesbeständig (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz.
1242), worin seine herausragende Eigenschaft und sein prägendes Element zu
sehen ist (Riva, a.a.O., S. 51 f.,
70). Wohlerworbene Rechte gelten aber gleichwohl nicht absolut. Vielmehr können
sie im Einzelfall durch die Gesetzgebung eingeschränkt oder aufgehoben werden,
wenn dies im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig erscheint. Bei
der Interessenabwägung muss bei der Gewichtung der privaten Interessen aber
berücksichtigt werden, dass Private in besonderem Masse auf den Bestand
wohlerworbener Rechte vertrauen dürfen. Das öffentliche Interesse an der
Aufhebung eines wohlerworbenen Rechts muss daher auch das Interesse am Schutz
des Privaten in seinen legitimen Vertrauenserwartungen überwiegen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O.,
Rz. 1243).
2.4
2.4.1 Die
Vorinstanz hat erwogen, dass das vorliegend streitgegenständliche
Parkierungsrecht durch den Regierungsratsbeschluss aus dem Jahre 1958 begründet
worden sei. Es handle sich weder um einen Vertrag noch um eine Konzession, wohl
aber um eine „qualifizierte Zusicherung“ an den damaligen Eigentümer der
Liegenschaft an der [...]. Solche Zusicherungen hätten nach Treu und Glauben
ebenfalls als wohlerworbene Rechte zu gelten. Auch wenn die Rekurrentin nicht
die ursprünglich Begünstigte dieses Regierungsratsbeschlusses sei, so benutze
sie den als Privatparkplatz beschilderten Parkstreifen als Rechtsnachfolgerin
des ursprünglich Begünstigten seit über 60 Jahren im Wissen der Behörden und
könne sich daher ebenfalls auf dieses Recht berufen. Diese „qualifizierte
Zusicherung“ sei aber an eine Bedingung geknüpft worden und solle demgemäss nur
solange Bestand haben, als die Verhältnisse nicht grundlegend geändert würden.
2.4.2 Die
Vorinstanz führt weiter aus, dass sich die Rechtsprechung (vgl. die diesbezügliche
Übersicht bei Riva, a.a.O., S. 100
ff.), wonach für Vorbehalte im Begründungakt eine genügend spezifische Formulierung
verlangt werde, primär auf Konzessionen beziehe. Es liege konkret kein besonders
spezifisch formulierter Vorbehalt vor. Dies schade jedoch nicht, da das Recht
auch nicht aus einer Konzession abgeleitet werde. Das private Parkierungsrecht
sei vielmehr aus Billigkeitsgründen zugesprochen worden, ohne dass
weitreichende Investitionen getätigt worden wären. Der Vorbehalt sei daher
ausreichend konkret.
2.4.3 Laut
Vorinstanz habe sich nun seit 1958 eine grundlegende Änderung der Verkehrs- und
Parkierungssituation ergeben, welche eine Veränderung der Nutzung und
Bewirtschaftung der Parkplätze im Raum Basel notwendig gemacht habe.
Entsprechend habe der Grosse Rat im Jahr 2011 die Einführung eines Parkraumbewirtschaftungskonzepts
beschlossen, mit dem alle nicht bewirtschafteten, weiss markierten Parkplätze
und nicht markierte Abstellflächen in blaue Parkplätze mit Anwohnerprivilegierung
umgewandelt würden. Danach solle es nur noch kostenpflichtige Parkplätze auf
der Allmend geben. Dieses Konzept werde nun bis zum Jahr 2016 durch
Umsignalisierungen und Ummarkierungen von Parkplätzen umgesetzt. Damit solle eine
Verbesserung der Parkierungsmöglichkeiten und die Reduktion des
Parksuchverkehrs erreicht werden. Zur Erreichung dieser Zielsetzung trage auch
die Umsignalisation des Parkstreifens vor der Liegenschaft [...] bei, zumal die
Parkplätze aufgrund des Parkierungsrechts bisher nur unregelmässig und
vorwiegend nachts belegt worden seien. Die Ummarkierung diene daher auch der
besseren Nutzung dieser teilweise leerstehenden Parkplätze. Insgesamt liege
weder ein Eingriff in die Eigentumsgarantie vor, noch könne die Rekurrentin
aufgrund der seitherigen Duldung der Behörden aus dem Schutz ihres Vertrauens
einen Anspruch auf Fortbestand des Parkierungsrechts ableiten.
3.1 Die
Praxis des Bundesgerichts zur Definition wohlerworbener Rechte muss als
kasuistisch bezeichnet werden (Riva,
a.a.O., S. 47). Welche öffentlich-rechtlichen Positionen Privater den Status
wohlerworbener Rechte aufweisen, steht daher nicht von vornherein fest und kann
nicht anhand von rein begrifflichen Merkmalen bestimmt werden (Riva, a.a.O., S. 69).
3.2 In
casu kann sich die Rekurrentin auf keine der Rechtskategorien berufen, bei
denen nach Gesetzgebung oder Praxis wohlerworbene Rechte entstehen (vgl. zu
diesen Kategorien schon E. 2.3.1). Es liegt weder ein Fall einer
gesetzlichen Anerkennung, noch ein sogenanntes ehehaftes, also vorbestehendes
Recht (vgl. BGE 127 II 69 E. 4b S. 74) vor. Das streitgegenständliche
Parkierungsrecht wurde auch nicht durch verwaltungsrechtlichen Vertrag oder Konzession
begründet. Als Konzession wird die Verleihung des Rechts zur Ausübung einer
monopolistischen Tätigkeit oder zur Sondernutzung einer öffentlichen Sache
verstanden. Regelmässig ist damit die Entrichtung einer Konzessionsgebühr als
Synallagma zum verliehenen Anspruch verbunden (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz. 2718). Daran fehlt es hier.
3.3
3.3.1 Neben
diesen förmlich anerkannten Fallkategorien wohlerworbener Rechte sind weitere
Fälle denkbar, bei denen eine öffentlich-rechtlich begründete Position aufgrund
ihrer Eigenheiten einen besonders starken Schutz vor nachträglicher
Beeinträchtigung durch staatliche Massnahmen beanspruchen kann (Riva, a.a.O., S. 70). Bei ihrer
Anerkennung und Definition können die wesentlichen Aspekte für die Anerkennung
der bestehenden Kategorien herangezogen werden. Zu beachten ist auch, dass die
Gesetzesbeständigkeit den wohlerworbenen Rechten eine Ausnahmestellung in der
Rechtsordnung verschafft (Riva,
a.a.O., S. 70) und damit als Einschränkung der Befugnisse des demokratisch
legitimierten Rechtssetzers einer besonderen Rechtfertigung bedarf.
3.3.2 Ob eine Rechtsposition als wohlerworbenes Recht zu qualifizieren ist,
lässt sich nicht allein aufgrund ihrer Entstehung und unabhängig von der
aktuellen Rechtslage beurteilen. Die Anerkennung eines wohlerworbenen Rechts
ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vielmehr „das (typisierte)
Ergebnis einer Interessenabwägung, welches den aufgrund einer früheren
Rechtsordnung eingeräumten Rechten den Vorrang vor der Durchsetzung der mit
einer Rechtsänderung verfolgten öffentlichen Interessen einräumt, wobei das
konkret fassbare Rechtssicherheitsinteresse des Rechtsinhabers nach den
aktuellen Verhältnissen zu gewichten ist“ (BGE 127 II 69 E. 5a S. 75 f. mit
Hinweis auf Klett,
Verfassungsrechtlicher Schutz "wohlerworbener Rechte" bei Rechtsänderungen,
Bern 1984, S. 233 ff.).
3.3.3 Das
Bundesgericht hat etwa Taxibewilligungen (vgl. BGE 108 Ia 135 E. 5 S. 138
f.) oder Baubewilligungen (BGE 109 Ib 246 E. 5d S. 253) nicht als
wohlerworbene Rechte anerkannt (Riva,
a.a.O., S. 49). Mit Bezug auf Konzessionen hat die Rechtsprechung als wohlerworben jene Rechte anerkannt, die aufgrund
freier Vereinbarung der Parteien entstanden und als wesentlicher Bestandteil
der erteilten Konzession zu betrachten sind, weil der Bewerber sich ohne sie
über die Annahme der Verleihung gar nicht hätte schlüssig werden können (BGE
127 II 69 E. 5a S. 75 mit Hinweis auf BGE 107 Ib 140 E. 3a S. 144 f. sowie BGE 119
Ib 254 E. 5a S. 268).
3.4
3.4.1 Hintergrund der mit Schreiben
des Regierungsrats vom 16. Dezember 1958 erfolgten Feststellung eines
Parkierrechts auf der Allmend war die zuvor erfolgte Verbreiterung der [...],
für welche der damalige Eigentümer als Anwänder Teile seiner Parzelle hat
abtreten müssen. Wie im regierungsrätlichen Schreiben ausgeführt, erfolgte die
Strassenverbreiterung als Erschliessungsmassnahme nach dem damals geltenden,
von den Parteien nicht weiter konkretisierten Strassenrecht auf Kosten der Eigentümer
der anliegenden Grundstücke. Wie vom Regierungsrat weiter explizit vermerkt,
folgten aus diesen Beiträgen keinerlei Ansprüche der Anwänder auf Sonderrechte
bezüglich der Benützung des zur Allmend geschlagenen Landstreifens. Der
Regierungsrat lehnte daher auch eine grundbuchrechtliche Absicherung eines
Parkierrechts ab. Daraus folgt, dass die Rekurrentin einen wohlerworbenen
Rechtsanspruch weder unter eigentumsrechtlichen Aspekten noch zum Schutz
besonderer Investitionen ableiten kann. Fehlt sowohl eine sachenrechtliche
Fixierung wie auch der Aspekt des Schutzes von Vermögensinvestitionen, so
scheidet der Schutz des verliehenen Parkierrechts durch die Eigentumsgarantie
aus. Die Zusicherung des Parkierungsrechts an den damaligen Eigentümer erfolgte
„aus Billigkeitsgründen“ allein unter dem Aspekt von Treu und Glauben auf der
Grundlage der „seinerzeitigen, den Behörden bekannten Intentionen der
Parteien“. Worum es dabei im Einzelnen gegangen ist, wird weder von der
Rekurrentin noch von den Behörden weiter konkretisiert. Für die Auffassung der
Rekurrentin (Rekursbegründung, Ziff. 14), dass der damalige Eigentümer „bereit“
gewesen sei, „einen Teil seines Grundstücks an die Allmend abzutreten, um so
die Verbreiterung der Strasse zu ermöglichen“ und im „Gegenzug […] das
entsprechende Parkierungsrecht“ zu erhalten, fehlt jeder Beleg. Vielmehr
Bestand die Pflicht zur Abtretung des Grundstücks und zur Tragung der Kosten im
Rahmen der Erschliessung der [...] bereits nach damaligem Recht
voraussetzungslos (§ 54 des damals geltenden Strassengesetzes, zitiert in einem
Schreiben des Baudepartements an [...] vom 25. April 1951; vgl. auch Regierungsratsbeschluss
vom 12. Dezember 1958, S. 1 sowie Schreiben des Justizdepartementes an den
Regierungsrat vom 4. Dezember 1958, S. 1). Bereits aus dem Vorbehalt
grundlegend veränderter Verhältnisse wird im Übrigen deutlich, dass der
Regierungsrat mit seiner Zusicherung keinen grundsätzlich unabänderlichen
Rechtsanspruch auf eine zeitlich unbegrenzte Benutzung der Allmend hat
einräumen wollen.
3.4.2 Sondernutzungsrechte
können nicht auf unbefristete Dauer erteilt werden, da das Gemeinwesen von Zeit
zu Zeit Gelegenheit zur Vergewisserung erhalten muss, ob die Sondernutzung noch
mit dem öffentlichen Interesse im Einklang steht (BGE 127 II 69 E. 4c S. 74 f.).
Einer Anerkennung der Zusicherung als wohlerworbenes Sondernutzungsrecht steht somit
auch dessen fehlende Befristung entgegen.
3.5 Kann
sich die Rekurrentin somit - im Unterschied zur Auffassung der Vor-instanz -
nicht auf ein wohlerworbenes Recht berufen, so ist allein unter dem Aspekt des
Vertrauensschutzes zu prüfen, ob das bestehende Parkierrecht vor dem
Hintergrund des Schreibens des Regierungsrates vom 16. Dezember 1958 entzogen
werden kann.
4.1 Art. 9
BV verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in
behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes
Verhalten der Behörden. Voraussetzung dafür ist, dass die Person, die sich auf
Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte
und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr
rückgängig machen kann. Die Berufung auf Treu und Glauben scheitert dann, wenn
ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (BGE 131 II 627 E. 6.1
S. 636 f.; BGer 1C_585/2015 vom 9. Mai 2016 E. 3.4;
VGE VD.2014.165 vom 3. Juni 2015 E. 3.2; Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz. 624 ff.; Sameli,
Treu und Glauben im Verwaltungsrecht, ZSR 111 [1977] II S. 289 ff.).
4.2 Vorliegend
beruft sich die Rekurrentin auf das an den vormaligen Eigentümer der
Liegenschaft [...] gerichtete Schreiben des Regierungsrates vom 16. Dezember
1958. Es handelt sich daher um eine Zusicherung an einen Dritten. Das Schreiben
kann jedoch auch bei der Rekurrentin als Einzelrechtsnachfolgerin bestimmte
Erwartungen auslösen, sodass sich diese darauf als Vertrauensgrundlage berufen
kann (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz. 654 f.). Es kann auch davon ausgegangen werden, dass die
Rekurrentin gestützt auf dieses Schreiben auf den weiteren Bestand des
Parkierungsrechts vertraute und gestützt darauf den Kauf der Liegenschaft an
der [...] getätigt und in diesem Sinne eine Disposition getroffen hat.
4.3
4.3.1 Wägt
man nun aber das private Interesse der Rekurrentin am Schutz ihres Vertrauens
mit dem entgegenstehenden öffentlichen Interesse ab, so ist zunächst
festzustellen, dass die Zusicherung im Jahr 1958 und mithin vor rund 58 Jahren
abgegeben worden ist. Je länger der Zeitpunkt der Begründung der
Vertrauensgrundlage jedoch zurückliegt, desto schwächer sind in der Regel die
legitimen Erwartungen der Privaten auf deren Bestand (Riva, a.a.O., S. 85 Fn. 332). Der Schutz des Vertrauens in
eine Zusicherung ist auf eine bestimmte Dauer, die sich je nach dem in Frage
stehenden Rechtsverhältnisses bemisst, beschränkt (BGE 119 Ib 138 E. 4e S. 145).
4.3.2 Wie
die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, haben sich die Verkehrsverhältnisse
in der Stadt Basel seit den Fünfzigerjahren grundlegend gewandelt (Entscheid
Vorinstanz, Ziff. 12 sowie Ratschlag Parkraumbewirtschaftung Stadt Basel Nr. 11.0675.01
vom 11. Mai 2011, S. 3 f.). Der Anstieg der Fahrzeugzahlen von Einwohnerinnen
und Einwohnern einerseits sowie von Besucherinnen und Besuchern andererseits
führte zu einer zunehmenden Verknappung des Angebots öffentlicher Parkplätze
auf der Allmend. Der Rekurrentin kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt
werden, wenn sie unter Bezugnahme auf ein Schreiben von Herrn [...] vom 10.
November 1950 geltend macht, dass keine Veränderung der Verhältnisse
eingetreten sei. Wohl macht dieser eine schon damals prekäre Parkiersituation
geltend. Selbst für die nachgeborenen Mitglieder des Verwaltungsgerichts ist jedoch
notorisch, dass das heutige Parkplatzangebot im Vergleich zur Situation in den
Fünfziger- bis Siebzigerjahren knapper geworden ist, was die Zahlen der damals
und heute in Basel-Stadt zugelassenen Fahrzeuge eindrücklich beweisen.
4.3.3 Vor
dem Hintergrund des knappen Parkplatzangebots erfolgte der Erlass der
Verordnung über die Parkraumbewirtschaftung (PRBV, SG 952.560). Sie findet ihre
gesetzliche Grundlage in § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Nutzung
des öffentlichen Raums (NöRG, SG 724.100). Danach bedarf die Nutzung des
öffentlichen Raumes zu über den schlichten Gemeingebrauch hinausgehenden Sonderzwecken
grundsätzlich einer Bewilligung und ist gebührenpflichtig. Die
Parkraumbewirtschaftung dient der Optimierung der Parkiermöglichkeiten für
Anwohnerinnen und Anwohner, Detailhandel und Gewerbe und soll den
Parkplatzsuchverkehr in der Stadt reduzieren (vgl. Ratschlag Parkraumbewirtschaftung
Stadt Basel Nr. 11.0675.01 vom 11. Mai 2011, S. 3). Diesem Ziel
dient die Umwandlung der zeitlich unbeschränkt und unentgeltlich nutzbaren
weiss markierten Parkfeldern (Art. 48 Abs. 1 sowie Ziff. 4.17 Anhang
2 der eidgenössischen Signalisationsverordnung [SSV, SR 741.21]) in Parkfelder
der blauen Zone (Parkieren mit Parkscheibe; Art. 48 Abs. 2 sowie
Ziff. 4.18 Anhang 2 SSV). Diese blauen Parkfelder können von der Anwohnerschaft
gegen Entrichtung einer Gebühr zeitlich unbeschränkt genutzt werden; im Übrigen
aber besteht eine zeitliche Beschränkung der Parkierungsdauer von 90 Minuten.
Dem entsprechenden flächendeckenden Konzept in der gegenüber früheren
Vorstössen geänderten Ausgestaltung gemäss Ratschlag Nr. 11.0675.01 hat
der Grosse Rat mit Ausgabenbeschluss (Nr. 11/38/11G) vom
21. September 2011 zugestimmt (VGE VD.2014.165 vom 3. Juni 2015
E. 2.3). Dabei besteht mit den Erwägungen der Vor-instanz ein erhebliches
öffentliches Interesse an einem flächendeckenden Einbezug aller Parkierflächen
auf der Allmend zu ihrer optimalen Nutzung durch die Parkplatzsuchenden.
4.3.4 Dieses
Interesse folgt im Übrigen auch aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung gemäss
Art. 8 Abs. 1 BV und § 8 Abs. 1 KV. Die Privilegierung von einzelnen
Anwohnerinnen und Anwohnern durch die Gewährung eines unentgeltlichen
Sonderparkierrechts auf der Allmend ist vor dem Hintergrund der vom Grossen Rat
beschlossenen Parkraumbewirtschaftung im Grundsatz nicht mehr zu rechtfertigen.
Soweit die Rekurrentin geltend macht, dass die ihr bisher vorbehaltenen
Parkplätze neu einfach von anderen Quartieranwohnerinnen und -anwohner benutzt
werden könnten, während die Bewohnerinnen und Bewohner ihrer Liegenschaft im
Quartier andere Parkplätze suchen müssten, verkennt sie gerade die grundlegende
Bedeutung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Quartierbevölkerung bei der
Benutzung der Allmend.
4.4 Der
Entzug des Parkierrechts erweist sich im Übrigen auch als verhältnismässig. Zu
berücksichtigen ist dabei, dass selbst ein als wohlerworbenes Recht
eingeräumtes Sondernutzungsrecht nach dem Gesagten (vgl. E. 3.4.2) nicht
unbefristet erteilt werden darf. Die Rekurrentin und ihr Rechtsvorgänger haben
das ihnen eingeräumte Parkierungsrecht während insgesamt bald siebzig Jahren
nutzen können, ohne dafür massgebliche Investitionen tätigen oder Entgelte
leisten zu müssen. Während der damalige Eigentümer allein die Kosten der
Markierung der Privatparkplätze auf der Allmend zu übernehmen hatte, hat die
Rekurrentin besondere Kosten aufgrund des Erwerbs der Liegenschaft mit dem
bestehenden Parkierrecht weder behauptet noch unter Beweis gestellt.
Schliesslich wären solche aufgrund der langen Dauer des Bestandes des
partikulären, unentgeltlichen und ausschliesslichen Parkierrechts auf der
Allmend längst abgegolten. Auch wenn der Rekurrentin damit ein heute möglicherweise
vermögenswertes Privileg entzogen wird, überwiegt das öffentliche Interesse an
der Vornahme einer heute geänderten Interessenabwägung das Bestandesinteresse
der Rekurrentin deutlich.
4.5
4.5.1 Aus
dem Gesagten folgt, dass der Entzug des bisher zugesicherten Parkierungsrechts
auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, einem öffentlichen Interesse
entspricht und verhältnismässig ist. Der Rekurrentin ist daher das mit
Schreiben des Regierungsrats eingeräumte Parkierrecht vor der Liegenschaft [...]
mit der von ihr angefochtenen Verfügung zu Recht entzogen worden.
4.5.2 Die
Aufhebung aufgrund grundlegend geänderter Verhältnisse ist im Übrigen auch
bereits mit der geltend gemachten Vertrauensgrundlage explizit vorbehalten
worden. Besteht wie festgestellt (vgl. E. 3) kein wohlerworbenes Recht, kann
offen bleiben, ob der im Schreiben aus dem Jahr 1958 formulierte Vorbehalt
genügend konkretisiert worden ist. Auf die entsprechenden Erwägungen in der
Rekursbegründung braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. Da veränderte
Verhältnisse grundsätzlich und auch ohne expliziten Vorbehalt im Rahmen der Interessenabwägung
zu einer Beschränkung des Vertrauens in das Verhalten staatlicher Behörden
führen können, ist der Vorbehalt vorliegend genügend konkret formuliert worden.
Entgegen der Auffassung der Rekurrentin beschränkt sich der Vorbehalt
offensichtlich nicht auf eine Veränderung bei der Liegenschaft der Rekurrentin
selber, sondern bezieht sich auf jede grundlegende Veränderung der
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind dessen Kosten der Rekurrentin aufzuerlegen (Art. 30 Abs. 1 VRPG). Die
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1‘500.– werden mit dem bereits bezahlten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe verrechnet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die ordentlichen
Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'500.–
(inkl. Auslagen).
Mitteilung an:
Rekurrent
Amt für Mobilität Basel-Stadt
Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt
Regierungsrat
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.