Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.153
ENTSCHEID
vom 14.
November 2016
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Dominique Florian Schaub
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009
Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 6. Juni 2016
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 1. Februar 2016 wurde A____ (nachfolgend
Beschwerdeführer) wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse
von CHF 20.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer
Freiheitsstrafe von einem Tag, verurteilt. Zudem wurden ihm Auslagen von CHF
8.60 und eine Gebühr von CHF 200.– auferlegt.
Mit Fax vom 28.
April 2016 erhob der Beschwerdeführer implizit Einsprache gegen den
Strafbefehl. Diese wurde von der Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis, dass sie
am Strafbefehl festhalte, zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt
überwiesen. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 6. Juni
2016 (versandt am 1. Juli 2016) zufolge Verspätung und Formungültigkeit (Fax)
nicht auf die Einsprache ein.
Gegen diesen
Nichteintretensentscheid reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.
August 2016 Beschwerde beim Strafgericht ein. Am 29. August 2016 überwies das
Strafgericht die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht
Basel-Stadt. Die Verfahrensleitung des Appellationsgerichts hat auf die Einholung
einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und des Strafgerichts verzichtet.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. August 2016
ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen
befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordung (StPO, SR 312.0) das
Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat als
von der Verfügung direkt betroffene Person ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Die
Beschwerde gegen mündlich oder schriftlich eröffnete Entscheide ist innert zehn
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art.
396 Abs. 1 StPO). Mit Entscheid vom 6. Juni 2016 erging vom Strafgericht
ein Nichteintretensentscheid. Dieser Entscheid (inkl. Beilagen und
Rechtsmittelbelehrung) wurde am 1. Juli 2016 vom Strafgericht per Einschreiben
versandt. Bis am 20. Juli 2016 wurde das Schreiben vom Rekurrenten nicht abgeholt,
weshalb es an das Strafgericht retourniert wurde. Am 17. August 2016 verfügte das
Einzelgericht in Strafsachen, dass die Sendung vom 1. Juli 2016 als zugestellt
gelte, und dass eine Kopie dieser Sendung (Nichteintretensentscheid, Strafbefehl,
Übertretungsanzeige, Zahlungserinnerung und Rechtsmittelbelehrung) nochmals mit
A-Post zuzustellen sei. Mit Schreiben vom 25. August 2016 reichte der
Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des
Strafgerichts vom 6. Juni 2016 ein.
1.3 Er
macht darin geltend, die Schreiben des Justiz- und Sicherheitsdepartements (Übertretungsanzeige
und Zahlungserinnerung) nie erhalten zu haben. Die Post des Strafgerichts
(gemeint ist wohl die Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen vom 17.
August 2016) habe er jedoch erhalten, was aufzeige, dass er auf Post, die er
tatsächlich zugestellt erhalte, auch reagiere. Den Nichteintretensentscheid vom
6. Juni 2016 (versandt am 1. Juli 2016) habe er nicht abholen können, weil er
auf Reisen gewesen sei. Als er versucht habe, diesen doch noch abzuholen, sei
die Sendung bereits nicht mehr verfügbar gewesen. Aufgrund der geschilderten Umstände
habe er somit erst durch die Beilagen zur Sendung vom 17. August 2016 erstmals
erfahren, dass ihm eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen werde. Weiter
bringt er Einwände gegen die Messgeräte bzw. die Berechnung der Geschwindigkeitsüberschreitung
vor. Er verlangt eine „Versetzung in den vorigen Stand“ und erklärt, dass er bereit
wäre, die Busse in der Höhe von CHF 20.–.zu bezahlen, nicht jedoch die Gebühren.
Zuletzt bittet er um Mitteilung, weshalb der Einzelrichter in Strafsachen auf
die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet hat.
1.4 Entscheide
der Strafverfolgungsbehörden werden durch eingeschriebene Postsendung verschickt
(Art. 85 Abs. 2 StPO). Kann eine eingeschriebene Sendung nicht nach Art. 85
Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer der im Gesetz genannten Personen gegen
Unterschrift zugestellt werden, so wird der Adressat mittels Abholungseinladung
über den Zustellversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer
Frist von 7 Tagen bei der Poststelle abzuholen. Unterbleibt die Abholung, so
gilt gemäss der in Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO geregelten Zustellfiktion die
Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt. Die
Zustellfiktion setzt jedoch voraus, dass der Empfänger mit einer Zustellung
rechnen musste. Dies ist dann der Fall, wenn während eines hängigen
Verfahrens die daran beteiligten Personen mit der Zustellung eines behördlichen
oder gerichtlichen Entscheids oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
rechnen mussten (BGE 142 IV 201 E. 2.3 S. 204).
1.5 Der
Beschwerdeführer hat den am 1. Juli 2016 versandten Nichteintretensentscheid
bis am 20. Juli 2016 nicht abgeholt. Somit gilt die Zustellung gemäss der Zustellfiktion
spätestens am 20. Juli 2016 als erfolgt. Der Beschwerdeführer wusste spätestens
seit seinem damaligen Fax vom 28. April 2016, dass gegen ihn ein Verfahren
hängig ist. Somit musste er von diesem Zeitpunkt an mit weiteren Zustellungen
behördlicher Sendungen rechnen. Auch aus der Behauptung, wonach der Grund der
Nichtabholung des Nichteintretensentscheids in seiner Reisetätigkeit läge,
vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So hat nämlich
derjenige, der während seiner Abwesenheit mit behördlichen Zustellungen zu
rechnen hat, dafür zu sorgen, dass die Postsendungen regelmässig kontrolliert
bzw. abgeholt werden (BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 199 mit weiteren Hinweisen;
bestätigt im Urteil BGer 6B_511/2010 E. 3), andernfalls auch hier die
Zustellfiktion greift. Der Beschwerdeführer hätte problemlos jemanden damit
beauftragen können, während seiner Abwesenheit seine Post entgegenzunehmen bzw.
abzuholen. Alternativ hätte er den Behörden seine Abwesenheit mitteilen können,
wie er dies in seinem Fax vom 28. April 2016 für den Zeitraum vom 28. April bis
24. Mai 2016 bereits tat. Er unterliess dies jedoch, so dass die Zustellfiktion
greift und der Nichteintretensentscheid vom 6. Juni 2016 als am 20. Juli 2016 zugestellt
gilt.
1.6 Zuletzt
ersucht der Beschwerdeführer sinngemäss („Versetzung in den vorigen Stand“) um
Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Allfällige Säumnisfolgen bei Fristen
können unter Umständen mit der Wiederherstellung gemäss Art. 94 StPO behoben
werden. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein
erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung
der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis
kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Das Gesuch ist innert 30 Tagen
nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu
stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden
sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung
nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO).
1.7 Die
Anforderungen an die Wiederherstellung gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO
sind streng. Die Gutheissung eines Wiederherstellungsgesuchs setzt voraus, dass
den Gesuchsteller an der Säumnis kein Verschulden trifft (Riedo, in: Basler Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 94 StPO
N 32) und es der betroffenen Person in ihrer konkreten Situation unmöglich
war, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung eine Drittperson
zu betrauen. Verlangt ist also klare Schuldlosigkeit an der Fristsäumnis. Jedes
noch so geringfügige Verschulden schliesst die Wiederherstellung aus. Die
Gründe für die Unmöglichkeit der Fristwahrung können objektiver oder
subjektiver Natur sein (Riedo,
a.a.O., Art. 94 StPO N 35). In Frage kommen etwa gravierende
Naturereignisse, Kriegsereignisse, Unfälle mit schwerwiegenden gesundheitlichen
Folgen, Todesfälle in der Familie, Militärdienst, Inhaftierung oder plötzliche
schwere Krankheit (Riedo, a.a.O.,
Art. 94 StPO N 37).
1.8 Der
Beschwerdeführer begründet das nicht rechtzeitige Abholen des
Nichteintretensentscheids mit seiner Reisetätigkeit. Wie bereits erwähnt (siehe
oben E. 1.5), wäre es dem Beschwerdeführer in seiner konkreten Situation
möglich gewesen, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung eine
Drittperson zu betrauen. Die verlangte klare Schuldlosigkeit an der
Fristsäumnis ist folglich nicht gegeben, weshalb eine Wiederherstellung der Frist
nicht möglich ist.
1.9 Von
Amtes wegen ist zu prüfen, ob aufgrund der erneuten Zustellung des
Nichteintretensentscheids (inkl. Beilagen und Rechtsmittelbelehrung) am 17.
August 2016 die Rechtsmittelfrist aufs Neue zu laufen begann. Die
Rechtsmittelfrist kann sich gestützt auf den verfassungsmässigen Anspruch auf
Vertrauensschutz dann verlängern, wenn noch vor ihrem Ende eine entsprechende
vertrauensbegründende Auskunft erteilt wird. Eine solche Auskunft kann darin
bestehen, dass der mit Rechtsmittelbelehrung versehene Entscheid dem Betroffenen
noch vor Ablauf der Frist erneut zugestellt wird. Mit Ablauf der ordentlichen
Rechtsmittelfrist tritt der Entscheid indessen in Rechtskraft und ist nicht
mehr anfechtbar, so dass dem Betroffenen durch eine spätere Rechtsmittelbelehrung
grundsätzlich kein Nachteil erwachsen kann (BGE 118 V 190 E. 3a S. 191).
1.10 Vorliegend
gilt der Nichteintretensentscheid vom 6. Juni 2016 als am 20. Juli 2016
zugestellt. Die Beschwerdefrist ist somit am 1. August 2016 abgelaufen. Der zusätzliche
Versand einer Kopie des Nichteintretensentscheids am 17. August 2016 erfolgte
somit zu einem Zeitpunkt, wo die ordentliche Rechtsmittelfrist bereits
verstrichen war. Folglich konnte dem Beschwerdeführer durch die zugestellte Kopie
der ursprünglichen Rechtsmittelbelehrung faktisch kein Nachteil erwachsen,
weshalb sich die ursprüngliche Rechtsmittelfrist nicht verlängert hat.
Somit ist die am
26. August 2016 der schweizerischen Post übergebene Beschwerde nicht
fristgerecht eingereicht worden. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
2.1 Ergänzend
ist anzufügen, dass bei rechtzeitiger Erhebung der Beschwerde der Entscheid des
Einzelgerichts in Strafsachen zu bestätigen gewesen wäre. Das Einzelgericht in
Strafsachen ist auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten, da
diese verspätet erhoben worden sei. Es hat erwogen, nach der Zustellfiktion
gelte der Strafbefehl vom 1. Februar 2016 – welcher bis am 17. Februar 2016
nicht abgeholt worden und in der Folge zurück an die Staatsanwaltschaft
gegangen sei – als dem Beschwerdeführer am siebten Tag nach dem erfolglosen
Zustellversuch zugestellt. Damit sei die am 28. April 2016 per Fax eingegangene
implizite Einsprache klar verspätet sowie formungültig (Fax).
2.2 Hinsichtlich
der Zustellfiktion kann auf E. 1.4 und 1.5 verwiesen werden.
2.3 Gemäss
Art. 85 Abs. 2 StPO sind Mitteilungen der Strafbehörden durch eingeschriebene
Post zuzustellen. Dies gilt jedoch nicht für Übertretungsanzeigen und
Zahlungserinnerungen im Ordnungsbussenverfahren. Das Ordnungsbussenverfahren
ist vom ordentlichen Strafverfahren zu unterscheiden, weil es sich um ein
vereinfachtes Verfahren handelt, in welchem keine Kosten erhoben werden dürfen.
Überdies ist es durch den Vorbehalt von Art. 1 Abs. 2 StPO vom Geltungsbereich
der Strafprozessordnung ausgenommen (Botschaft BBL 2006, S 1127 und erläuternder
Bericht zum Vorentwurf zur Totalrevision OBG, Vernehmlassungsvorlage S. 2). Der
Versand der Übertretungsanzeige sowie der Zahlungserinnerung mit nicht
eingeschriebener Post ist deshalb zulässig (vgl. AGE BES.2013.31 vom 12. Juli
2013, E.3.2).
2.4 Der
Beschwerdeführer macht geltend, er habe weder die Übertretungsanzeige noch die Zahlungserinnerung
erhalten. Die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden
liegt bei der Behörde. Da sowohl Übertretungsanzeigen als auch Zahlungserinnerungen
im Ordnungsbussenverfahren nicht mit eingeschriebener Post verschickt werden
(siehe oben E. 2.3), ist der Nachweis mittels Sendungsverfolgung nicht möglich.
Ein Fehler bei der Postzustellung liegt nicht derart ausserhalb jeder
Wahrscheinlichkeit, dass nicht damit gerechnet werden müsste und die Behörde
sich für den Nachweis mit einer aus Wahrscheinlichkeitsüberlegungen fliessenden
Fiktion begnügen könnte. Der Nachweis der Zustellung kann aber auch aufgrund
von Indizien und gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (BGer
2A.293/2001 vom 21. Mai 2002 E. 1b, mit Hinweisen; vgl. Amstutz/Arnold in: Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Art. 44 BGG N 14).
2.5 Unbestrittenermassen
sind sowohl die Übertretungsanzeige als auch die Zahlungserinnerung an genau
die Adresse verschickt worden, die der Beschwerdeführer auch in seiner
(letzten) Eingabe vom 26. August 2016 verwendet hat ([...]) Ferner bringt der
Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 26. August 2016 selber vor, dass er
die (lediglich) mit A-Post verschickte Sendung des Strafgerichts vom 1. August
(recte: 17. August 2016) erhalten habe. Unter diesen Umständen muss die
Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Übertretungsanzeige und
Zahlungserinnerung, welche korrekt adressiert waren, nie erhalten, als
Schutzbehauptung qualifiziert werden. Es ist somit als erstellt zu betrachten,
dass ihm die beiden Mitteilungen (Übertretungsanzeige bzw. Zahlungserinnerung)
des JSD bzw. zumindest eine der beiden zugestellt worden sind. Er wusste somit
ab diesem Zeitpunkt, dass gegen ihn ein Ordnungsbussenverfahren hängig war.
Nachdem er aber darauf nicht reagiert und die Busse nicht bezahlt hat, wurde zu
Recht das ordentliche und somit nicht mehr kostenlose Verfahren eingeleitet. Der
Strafbefehl vom 1. Februar 2016 wurde vom Beschwerdeführer bis am 17. Februar
2016 nicht abgeholt und folglich von der Post an die Staatsanwaltschaft
retourniert. Aufgrund der Zustellfiktion ist somit der 17. Februar 2016 für das
Datum der Zustellung massgebend. Der Beschwerdeführer hat erst am 24. April
2016 (darüber hinaus formungültig per Fax) Einsprache gegen den Strafbefehl vom
- Februar 2016 erhoben.
2.6 In
der Beschwerdefrist vom 26. August 2016 macht der Beschwerdeführer geltend, er
habe bereits in einem Schreiben vom 20. Mai 2016 de facto die Versetzung in den
vorigen Stand verlangt. Es trifft zu, dass in seiner Bitte um erneute
Zustellung der Übertretungsanzeige, wenn auch nur implizit, ein Gesuch um
Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO gesehen werden kann. Wie
bereits erwähnt (siehe oben 1.8), ist die verlangte klare Schuldlosigkeit an
der Fristsäumnis auch im vorliegenden Punkt nicht gegeben, weshalb eine
Wiederherstellung der Frist auch für die Vorinstanz nicht möglich war.
Zusammenfassend
ist auch die Vorinstanz zu Recht infolge Verspätung nicht auf die Einsprache
des Beschwerdeführers eingetreten.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Dominique Florian Schaub
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.