Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.66
ENTSCHEID
vom 2.
Dezember 2016
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____ ,
geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 11. November 2016
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 5. Januar 2017
Sachverhalt
A____ wurde am
11. Oktober 2016 im Rahmen einer im Zusammenhang mit einem – letztlich nicht abgewickelten
– Drogengeschäft stehenden körperlichen Auseinandersetzung festgenommen. Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen ihn ein Strafverfahren wegen
einfacher Körperverletzung sowie Freiheitsberaubung und diverser Vermögensdelikte.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 verhängte das Zwangsmassnahmengericht auf
Antrag der Staatsanwaltschaft und nach Durchführung einer mündlichen
Verhandlung über A____ Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 4 Wochen.
Mit Verfügung vom 11. November 2016 wurde die Untersuchungshaft um weitere 8
Wochen verlängert, vorläufig bis zum 5. Januar 2016.
Gegen diese
Verlängerung richtet sich die vorliegende Beschwerde, die am 22. November 2016
beim Appellationsgericht einging und mit welcher der Beschwerdeführer die
umgehende Haftentlassung verlangt. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 28. November
2016 vernehmen lassen und schliesst auf kostenpflichtige Abweisung der
Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 29. November 2016 auf
eine Replik verzichtet.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft
mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschwerdeführer ist durch die
angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 382
StPO). Auf die frist- und formgemäss eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b
des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG
StPO; SG 257.100] und § 93 a Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes
([GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393
Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung
von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig,
wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss zudem
verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen
Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf
nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
2.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder
das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht mit
einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender
und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit
der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.;
statt vieler APE HB.2011.27 vom 14. September 2011 E. 4.1.). Sie haben lediglich
zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das
Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften
(BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden
Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen
zu stellen als in einem weiter fortgeschrittenen Stadium der Ermittlungen.
2.2 Der
Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Tatverdacht in Bezug auf die
Körperverletzung zwar nicht. Er macht jedoch geltend, er sei vom Opfer B____
provoziert worden und habe sich lediglich mit Faustschlägen gegen dieses
gewehrt (Beschwerde Ziff. 8.). Weiter moniert die Verteidigung, sie sei nicht
über die Einvernahme B____ informiert worden. Diese sei deshalb nicht
verwertbar (Beschwerde Ziff. 12).
2.2.1 Fest
steht, dass B____ im Rahmen einer gewalttätigen Auseinandersetzung mit dem
Beschwerdeführer im Gesicht und am Knie verletzt wurde, was eine Hospitalisation
auf der Notfallstation erforderlich machte (Rapport, Fotos act. 334-339). Die
Verletzungen sind neben den Fotos dokumentiert durch das Arztzeugnis der Notfallstation
(act. 344) und das IRM-Gutachten (act. 383, noch ausstehend). Zum Tathergang
hat B____ in seiner unterschriftlich bestätigten Befragung vom 17. Oktober 2016
ausgeführt, er habe dem Beschuldigten Geld für Kokain gegeben, welches dieser
ihm in der Folge verweigert habe. Als er sein Geld zurück gewollt habe, sei er
vom Beschuldigten mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen worden und habe einen
Fusstritt von ihm an den Kopf erhalten (Einvernahme B____, act. 320). Dies
lässt sich ohne weiteres mit dem Verletzungsbild in Einklang bringen und wird
im Übrigen gestützt von den Aussagen des Zeugen C____, welcher angab, als er
zur Auseinandersetzung dazu gekommen sei, habe der Beschuldigte seinen Fuss auf
dem Kopf des Opfers gehabt (Einvernahme C____, act. 310). B____ hat weiter zugegeben,
dass es bei der Auseinandersetzung um Drogen ging, womit er sich selbst
belastet und die Angaben des Beschuldigten in diesem Punkt bestätigt werden. Er
hat auch angegeben, er glaube, dass er zurückgeschlagen habe (a.a.O, act. 324).
Damit belastet er sich ebenfalls selbst. Hingegen hat er bestritten, dass er
mit der Schlägerei angefangen habe (Einvernahme B____, act. 331). Bestätigt hat
er jedoch, dass er dem Berufungskläger mit einer Ansteckung seiner
Aids-Erkrankung gedroht bzw. ihn davor gewarnt habe, was sich ebenfalls mit den
Angaben des Beschuldigten deckt. Dies alles spricht – in einer summarischen
Beweiswürdigung – prinzipiell für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B____. Der
dringende Tatverdacht ist daher zu bejahen.
2.2.2 Bezüglich
der Tatsache, dass die Einvernahme des Opfers ohne Beisein der Verteidigung des
Beschuldigten stattfand, ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft in
einer Aktennotiz (act. 34) dargelegt hat, wie es zu diesem Umstand kam. Sie hat
ausgeführt, dass das Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung erst am
Freitag, 14. Oktober 2016 bei der Staatsanwaltschaft einging bzw. intern
abgestempelt wurde, als die Befragung des Beschuldigten für Montag 17. Oktober
2016 schon angesetzt worden war. Der einvernehmende Beamte selbst habe das
Schreiben erst am Tag der Einvernahme erhalten, weshalb eine rechtzeitige
Information der Verteidigung nicht möglich gewesen sei. Wie es sich damit
verhält – zumal eine erneute Befragung des Opfers infolge seines im Laufe des
Verfahrens unerwartet eingetretenen Todes (vgl. act. 392) nicht mehr möglich
sein wird –, wird das Sachgericht zu beurteilen haben. Festzuhalten ist
immerhin, dass die vom Beschuldigten angeführte Provokation vom Opfer selbst
wie gesagt in Abrede gestellt wird, und dass der Beschuldigte im Gegensatz zum
Opfer keinerlei Verletzungen aufwies (vgl. Fototafel Rapport, act. 279 ff.). Für
die Frage des dringenden Tatverdachts ist die Einvernahme bzw. deren
Verwertbarkeit in jedem Fall nicht relevant, würde doch der Tatverdacht in
Bezug auf eine Körperverletzung im Haftprüfungsverfahren nur dann in Frage
gestellt, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund der bisherigen
Untersuchungsergebnisse eine rechtfertigende Notwehrsituation angenommen werden
müsste (BGer 1B_372/2015, E. 2.1). Dafür liegen jedoch vorliegend anhand der
Akten nicht genügend Anhaltspunkte vor.
Zusammenfassend
ist der Tatverdacht in Bezug auf die Körperverletzung zu bejahen.
2.3 Bezüglich
der Freiheitsberaubung zum Nachteil von D____ hat die Vorinstanz den
Tatverdacht verneint. Sie hat dies damit begründet, dass infolge Abwesenheit
der Verteidigung anlässlich der Befragung von D____ am 19. Oktober 2016 zurzeit
nur der Polizeirapport berücksichtigt werden könne. In diesem aber hatte D____
– anders als in der Einvernahme – angegeben, sie sei mit der Einschliessung in
der Wohnung des Beschuldigten einverstanden gewesen.
Wie es sich
damit verhält, kann offen bleiben – zumal die Staatsanwaltschaft den Parteien
im Rahmen der Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung eröffnet hat, sie
werde diesen Tatbestand nicht zur Anklage bringen (act. 448).
2.4 Ebenfalls
eingestellt werden soll der Diebstahl eines Laptops ab einer Baustelle (Anzeige
E____, vgl. act. 448). In Bezug auf die Vermögensdelikte des mehrfachen
Diebstahls, des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, des mehrfach
versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und der
mehrfachen Urkundenfälschung ist auf die Anzeigen der beiden Geschädigten vom
-
und 8. Juni 2016 sowie die Auswertung der Überwachungskameras der F____ AG (Filiale
[...], der Bank G____ (Filiale [...]) und des Warenhauses H____ sowie die
Beobachtungen des Verkaufspersonals und die Sicherstellung der offensichtlich
gefälschten Vollmacht – unter Angabe des Beschwerdeführers als
„Vollmachtnehmer“ – hinzuweisen, so dass bereits aufgrund dieser Fülle an
objektiven Beweismitteln der dringende Tatverdacht betreffend diese Delikte
bejaht werden muss.
Das
Zwangsmassnahmengericht hat primär den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr sowie
teilweise denjenigen der Kollusionsgefahr bejaht.
3.1
3.1.1 In
Bezug auf die Kollusionsgefahr hat die Vorinstanz erwogen, diese sei im
Falle des Körperverletzungsdeliktes zwar theoretisch noch gegeben, weil die
beiden Einvernahmen mit Belastungszeugen unter Umständen auf Verlangen des
Beschuldigten zu wiederholen seien. Sie sei jedoch nicht sehr ausgeprägt, da
der Vorfall vom Beschuldigten zugestanden werde. In Bezug auf die
Vermögensdelikte liege aufgrund der Tatsache, dass bereits eine
Hausdurchsuchung stattgefunden habe und somit keine Möglichkeit mehr bestehe,
Beweismaterial beiseite zu schaffen, keine Kollusionsgefahr mehr vor.
3.1.2 Als
Kollusion oder Verdunkelung gilt ein Verhalten, durch das die beschuldigte
Person Beweismittel respektive Spuren manipuliert oder beseitigt, zum Beispiel
indem sie sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder
Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen
Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll
verhindern, dass der Angeschuldigte die Freiheit dazu missbraucht, die
wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden.
Dabei genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die theoretische
Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um
die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen
vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen
(BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23 m.w.H.; Forster, in: BSK StPO, Art. 221 StPO N 6).
Ein strikter Beweis ist nicht erforderlich und wäre in diesem Verfahrensstadium
vor der gerichtlichen Hauptverhandlung auch kaum zu erbringen. Daher genügt für
die Annahme der Kollusionsgefahr ein ernsthafter Verdacht (BGer 1P.777/2006 vom
14. Dezember 2006 E. 2.3). Ob das Unterfangen aussichtsreich sei, ist nicht
entscheidend, denn eine Gefährdung der Wahrheitsfindung genügt bereits (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches
Strafprozessrecht).
3.1.3 Festzuhalten
ist, dass die Darstellungen der Beteiligten über die Art und Weise, wie die
Verletzungen des Opfers B____ entstanden sein sollen, weit auseinander gehen.
Immerhin wird die Darstellung von B____ vom Zeugen C____ weitgehend bestätigt. Da
jedoch B____ wie erwähnt im Laufe des Untersuchungsverfahrens unerwartet
verstorben ist, ist schon deshalb eine Kollusion mit ihm nicht mehr möglich, so
dass eine solche Gefahr in Bezug auf das Körperverletzungsdelikt verneint
werden muss.
In Bezug auf die
Vermögensdelikte ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine Verdunkelungsgefahr
aufgrund der Tatsache, dass bereits eine Hausdurchsuchung stattfand und
erdrückendes Beweismaterial vorliegt, geradezu ausgeschlossen ist.
Zusammenfassend ist deshalb der Haftgrund der Kollusionsgefahr insgesamt nicht mehr
gegeben.
3.2
3.2.1 In
Bezug auf die Fortsetzungsgefahr hat das Zwangsmassnahmengericht erwogen, diese
sei nach wie vor zu bejahen. Der Beschwerdeführer bestreitet dies.
3.2.2 Sinn
und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortset-zungsgefahr
ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präven-tivhaft.
Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren
Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als
Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem
strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das
Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 137
IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72). Der Haftgrund der
Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85;
135 I 71 E. 2.3, 2.6 und 2.11 S. 73 ff.).
Art. 221 Abs. 1
lit. c StPO setzt die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte
Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich
gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Strafen verübt hat. Verlangt
ist mithin eine ernsthafte und erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer
durch „schwere Verbrechen oder Vergehen“. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe
von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB); Vergehen sind
Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht
sind (Art. 10 Abs. 3 StGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden
jegliche, nicht nur schwere Verbrechen erfasst; gestützt auf den französischsprachigen
Gesetzestext – „des crimes ou des délits graves“ – ist die Bestimmung dahingehend
auszulegen, dass „Verbrechen oder schwere Vergehen“ drohen müssen (vgl. zum
Ganzen Forster, in: Basler
Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 221 StPO N 11 ff. ; BGE 137 IV 84 E. 3.2 S.
86). Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten Delikte muss
ernsthaft zu befürchten sein. Erforderlich ist eine sehr ungünstige
Rückfallprognose; dabei sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der
untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen (Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 14).
Das Gesetz
verlangt als weitere Voraussetzung der Präventivhaft wegen Wiederho-lungsgefahr,
dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat
(vgl. insoweit BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86 mit Hinweis auf BGE 137 IV 13). Auch
bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche
oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Die früher begangenen Straftaten
können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben,
aber auch Gegenstand des noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die
Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von
verübten Straftaten und nicht bloss von einem Verdacht, sodass dieser Haftgrund
nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer
rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften
Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 15; Schmid, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 221 StPO N 12).
3.2.3 Vorliegend
weist der Beschwerdeführer zum einen zwei Vorstrafen auf, welche mit Gewalt zusammenhängen.
Insofern sind die formellen Voraussetzungen zur Bejahung dieses Haftgrundes erfüllt.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Verurteilung im Jahr 2009 wegen
einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und mehrfacher
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes nicht „eher als Bagatelldelikt“
anzusehen. Somit geht auch die weitere Argumentation, dass es sich lediglich
noch um eine Vortat handle, womit der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr nicht
mehr angenommen werden könne, fehl. Anzufügen ist, dass die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Voraussetzung von mindestens zwei Vorstrafen
zudem nicht in dieser Absolutheit angenommen werden kann. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass die Formulierung des Gesetzgebers nicht eine streng numerische
Voraussetzung für diesen Haftgrund schaffen wollte. Entsprechend fällt der
Haftgrund der Fortsetzungsgefahr selbst bei Annahme lediglich einer Vorstrafe
nicht automatisch dahin (s. dazu AGE HB.2013.63, E. 5.2). Dies hat auch das
Bundesgericht in einem unlängst ergangen Entscheid festgehalten (BGer
1B_2471/2016, E. 2.1).
Akzentuiert wird
die Rückfallgefahr im vorliegenden Fall aber auch noch durch den Umstand, dass
die mit Urteil vom des Strafgerichts vom 19. April 2016 angeordnete ambulante
Massnahme offenbar nicht zielführend bzw. geradezu aussichtslos ist. Anders
kann das Schreiben der Abteilung Strafvollzug vom 24. Oktober 2016 (act. 11),
in welchem diese mitteilt, es werde beabsichtigt, die Massnahme zufolge
Scheiterns aufzuheben und dem zuständigen Gericht zu beantragen, eine
stationäre Massnahme auszusprechen, nicht verstanden werden. Offenbar haben
auch die im Rahmen des letzten Strafverfahrens (SG 177/2011) ausgestandenen 273
Tage Untersuchungshaft den Beschuldigten nicht von weiterer Delinquenz abhalten
können. Letztlich muss auch der soziale Empfangsraum des Beschwerdeführers als
äusserst schlecht bezeichnet werden, hält er doch praktisch keinen Kontakt mehr
zur Familie (act. 4). Weiter fehlt ihm aufgrund seiner IV-Berentung jede
Tagesstruktur. Überdies konsumiert der Beschwerdeführer neben den ihm
allenfalls ärztlich verordneten Psychopharmaka und Benzodiazepinen auch noch
regelmässig Kokain, was sich auf die Rückfallprognose ebenfalls negativ
auswirkt.
Zusammenfassend
ist mit der Vorinstanz der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr zu bejahen.
Der Beschuldigte
befindet sich seit dem 11. Oktober 2016 in Untersuchungshaft. Bis zum Ablauf
der mit Verfügung vom 11. November 2016 um weitere 8 Wochen verlängerten Haft
wird er insgesamt 12 Wochen im Gefängnis verbracht haben. Im Falle eines
Schuldspruchs erwartet ihn indessen eine Strafe, die massiv höher ausfallen
wird, so dass die Haftverlängerungsverfügung vom 11. November 2016 auch unter
dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden ist.
Ersatzmassnahmen
sind keine ersichtlich, zumal die mit einem früheren Urteil angeordnete
ambulante Therapie offenbar aussichtslos scheint und nicht fortgesetzt werden
soll.
5.1 Nach dem Gesagten
erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO).
5.2 Dem
Beschwerdeführer ist die amtliche Verteidigung mit Advokat [...] zu bewilligen
und diesem ein dem geltend gemachten Aufwand von 6.15 Stunden à CHF 200.–
entsprechendes Honorar von CHF 1‘230.– sowie die geltend gemachten Auslagen von
CHF 34.10, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 101.20, auszurichten. Art. 135
Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF1‘230.– sowie ein Auslagenersatz
von CHF 34.10, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 101.20, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft
Zwangsmassnahmengericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).